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   BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 601/02   

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BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 601/02 (https://dejure.org/2003,1696)
BAG, Entscheidung vom 27.11.2003 - 2 AZR 601/02 (https://dejure.org/2003,1696)
BAG, Entscheidung vom 27. November 2003 - 2 AZR 601/02 (https://dejure.org/2003,1696)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Kündigung von schwerbehinderten Menschen; Zustimmungserfordernis; Kündigungsfrist; Außerordentliche Kündigung; Wichtiger Grund; Anhörung des Betriebsrats; Zustimmung der Hauptfürsorgestelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigungsrecht - Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung mit Auslauffrist gegenüber tariflich ordentlich unkündbarem, "ohne regelmäßige Tätigkeit" zur "beruflichen Neuorientierung" beschäftigten Arbeitnehmer; Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB; Vorrang einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2004, 1118 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 627/99

    Personalratsbeteiligung bei außerordentlicher krankheitsbedingter Kündigung

    Auszug aus BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 601/02
    Damit macht die Beklagte zu 1) einen Dauertatbestand geltend, der sich fortlaufend neu verwirklicht (für den Fall dauernder Krankheitsanfälligkeit: BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - BAGE 96, 65).

    Da die Einhaltung der Kündigungsfrist dem Arbeitgeber regelmäßig zumutbar sein dürfte, wird eine Kündigung aus wichtigem Grund aber nur ganz ausnahmsweise, zB bei einem Ausschluss der ordentlichen Kündigung auf Grund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung in Betracht kommen, wobei grundsätzlich die der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten ist (vgl. BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - BAGE 96, 65; 16. September 1999 - 2 AZR 123/99 - AP BGB § 626 Nr. 159 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 2; KR-Fischermeier § 626 BGB Rn. 105; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis Rn. 551 ff.; Conze ZTR 1987, 99, 102; Weng DB 1977, 676, 677).

  • BAG, 28.02.1990 - 2 AZR 401/89

    Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsunmöglichkeit

    Auszug aus BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 601/02
    Jedenfalls betrifft der - etwaige - Ausschluss der außerordentlichen Kündigung in § 30 Abs. 3 Nr. 2 AnTV lediglich Fälle geminderter Leistungsfähigkeit, nicht jedoch den davon zu unterscheidenden vorliegenden Fall dauerhafter Unfähigkeit zur Arbeitsleistung (vgl. zur Unterscheidung: BAG 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 7 = EzA BGB § 626 nF Nr. 156; 28. Februar 1990 - 2 AZR 401/89 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 25 = EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 5).

    aa) Dies gilt vor allem in den Fällen einer krankheitsbedingten dauernden Unfähigkeit des Arbeitnehmers, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen (BAG 12. April 2002 - 2 AZR 148/01 - BAGE 101, 39; 19. Mai 1993 - 2 AZR 598/92 - 28. Februar 1990 - 2 AZR 401/89 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 25 = EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 5).

  • BAG, 12.04.2002 - 2 AZR 148/01

    Krankheitskündigung - negative Prognose

    Auszug aus BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 601/02
    aa) Dies gilt vor allem in den Fällen einer krankheitsbedingten dauernden Unfähigkeit des Arbeitnehmers, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen (BAG 12. April 2002 - 2 AZR 148/01 - BAGE 101, 39; 19. Mai 1993 - 2 AZR 598/92 - 28. Februar 1990 - 2 AZR 401/89 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 25 = EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 5).

    Liegt eine dauernde Unfähigkeit des Arbeitnehmers vor, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen und ist deshalb in der Regel auch eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung gegeben, da auf Dauer ein Austausch von Leistung und Gegenleistung ausscheidet und eine weitere Einsatzmöglichkeit des Arbeitnehmers auf einem anderen (leidensgerechten) Arbeitsplatz auch nicht mehr möglich ist, so kann sich die Unwirksamkeit der Kündigung nur noch aus der Abwägung der wechselseitigen Interessen im Einzelfall ergeben (vgl. BAG 12. April 2002 - 2 AZR 148/01 - BAGE 101, 39).

  • BAG, 09.07.1998 - 2 AZR 201/98
    Auszug aus BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 601/02
    Das Landesarbeitsgericht hat die lange und offenbar störungsfreie Beschäftigungszeit des Klägers sowie den Umstand, dass bei ihm eine Berufskrankheit vorlag und dass er sich - nach seinem Vorbringen - gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge der Arbeitsleistung für die Beklagte zu 1) zugezogen hat (zur Berücksichtigungsfähigkeit derartiger Umstände: BAG 9. Juli 1998 - 2 AZR 201/98 - EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 1), in seinen Ausführungen zur Interessenabwägung nicht ausdrücklich erwähnt.
  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 161/83

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung - Unkündbarkeit eines

    Auszug aus BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 601/02
    Verwendet nämlich ein Tarifvertrag, wie hier § 30 Abs. 2 AnTV und § 30 Abs. 2 LTV den Begriff des wichtigen Grundes, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien diesen im Sinne des § 626 BGB gebraucht haben und nicht anders verstanden wissen wollen (BAG 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP BAT § 55 Nr. 3; KR-Fischermeier § 626 BGB Rn. 70).
  • BAG, 06.08.1987 - 2 AZR 226/87

    Außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

    Auszug aus BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 601/02
    a) Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (st. Rspr. BAG 6. August 1987 - 2 AZR 226/87 - AP BGB § 626 Nr. 97 = EzA BGB § 626 nF Nr. 109).
  • LAG Sachsen, 28.06.2002 - 3 Sa 832/01
    Auszug aus BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 601/02
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Juni 2002 - 3 Sa 832/01 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
  • BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 380/00

    Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten und Kündigungserklärungsfrist

    Auszug aus BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 601/02
    Da durch § 21 Abs. 5 SchwbG die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich ausgedehnt wird (vgl. BAG 15. November 2001 - 2 AZR 380/00 - BAGE 99, 358), greift die Vorschrift erst dann ein, wenn die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB abgelaufen ist.
  • BAG, 06.09.1989 - 2 AZR 19/89

    Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien

    Auszug aus BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 601/02
    Zwar muss der Arbeitnehmer im Falle der Krankheitskündigung nicht den Beweis führen, dass die Negativprognose falsch ist (BAG 6. September 1989 - 2 AZR 19/89 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 21 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 26; KR-Etzel § 1 KSchG Rn. 335, 336).
  • BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 123/99

    Außerordentliche Kündigung wegen Alkoholismus

    Auszug aus BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 601/02
    Da die Einhaltung der Kündigungsfrist dem Arbeitgeber regelmäßig zumutbar sein dürfte, wird eine Kündigung aus wichtigem Grund aber nur ganz ausnahmsweise, zB bei einem Ausschluss der ordentlichen Kündigung auf Grund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung in Betracht kommen, wobei grundsätzlich die der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten ist (vgl. BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - BAGE 96, 65; 16. September 1999 - 2 AZR 123/99 - AP BGB § 626 Nr. 159 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 2; KR-Fischermeier § 626 BGB Rn. 105; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis Rn. 551 ff.; Conze ZTR 1987, 99, 102; Weng DB 1977, 676, 677).
  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 475/01

    Zugang eines Kündigungsschreibens

  • BAG, 09.09.1992 - 2 AZR 190/92

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung

  • BAG, 12.07.1995 - 2 AZR 762/94

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 599/01

    Krankheitskündigung - Negativprognose - Beweiswürdigung - Anhörung des

  • BAG, 19.05.1993 - 2 AZR 598/92
  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 582/13

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

    c) Auch häufige Kurzerkrankungen können einen Dauertatbestand darstellen (vgl. BAG 27. November 2003 - 2 AZR 601/02 - zu B I 1 b der Gründe; 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - zu III der Gründe, BAGE 96, 65) .
  • AG Brandenburg, 17.05.2019 - 31 C 60/18

    Fitness-Studio-Vertrag - außerordentliche Kündigung wegen Verschlechterung einer

    Diese Frist beginnt somit erst dann, wenn der wichtige Grund in einem Dauerzustand wie einer Verschlechterung der Krankheit liegt, nicht schon vor der Beendigung dieses Krankheitszustandes ( BAG , NZA 2004, Seiten 1216 ff.; BAG , NZA 2004, Seiten 1118 f.; BAG , NJW 1997, Seiten 1656 f.; AG München , NJW-RR 2011, Seiten 67 f. ).

    Bei einem - wie hier - vorliegenden Dauertatbestand in Form der Erkrankungen des Beklagten ist es für die Einhaltung der Frist gemäß § 314 Abs. 3 BGB somit ausreichend, dass dieser Zustand vor Ausspruch der Kündigung noch angehalten hat ( BAG , NZA 2004, Seiten 1216 ff.; BAG , NZA 2004, Seiten 1118 f.; BAG , NJW 1997, Seiten 1656 f. ).

    Es würde nämlich schon dem allgemeinen Sprachempfinden widersprechen, auf der einen Seite als personenbedingten Kündigungsgrund die dauernde Unfähigkeit, die von der Klägerin geschuldete Leistung anzunehmen, anzuerkennen, andererseits aber davon auszugehen, es handle sich um einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen und nicht mehr fortwirkenden, also keinen andauernden Tatbestand ( BAG , NZA 2004, Seiten 1216 ff.; BAG , NZA 2004, Seiten 1118 f.; BAG , NJW 1997, Seiten 1656 f. ).

    Liegt der wichtige Grund nämlich in einer Krankheit, bei der der Zeitpunkt, zu dem sie eine hinreichende Schwere erlangt hat, nicht objektiv feststellbar ist, ist es angemessen, dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragspartei dann noch eine mindestens angemessene Frist zur Kündigung einzuräumen ( BAG , NZA 2004, Seiten 1216 ff.; BAG , NZA 2004, Seiten 1118 f.; BAG , NJW 1997, Seiten 1656 f.; AG München , NJW-RR 2011, Seiten 67 f.; AG Hanau , Urteil vom 06.06.2003, Az.: 33 C 227/03-13, u.a. in: NJOZ 2004, Heft 47, Seite 4186; AG Wuppertal , Urteil vom 26.03.2007, Az.: 36 C 27/06 ), so dass der Beklagte hier noch fristgerecht den Vertrag mit dem Fitnessclub der Klägerin aufkündigt hat.

  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 46/05

    Außerordentliche Kündigung - Schwerbehinderter

    § 91 Abs. 5 SGB IX dehnt damit zwar die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB aus (Senat 27. November 2003 - 2 AZR 601/02 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 11 = EzA BGB 2002 § 626 Krankheit Nr. 1; 13. Mai 2004 - 2 AZR 36/04 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 626 Krankheit Nr. 2).
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