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   BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87   

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BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87 (https://dejure.org/1988,52)
BAG, Entscheidung vom 28.01.1988 - 2 AZR 296/87 (https://dejure.org/1988,52)
BAG, Entscheidung vom 28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 (https://dejure.org/1988,52)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2558
  • NZA 1989, 228
  • BB 1988, 1260
  • JR 1988, 528
 
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Wird zitiert von ... (131)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75

    Arbeiter/Angestellte

    Auszug aus BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87
    Das Landesarbeitsgericht hat mit folgender Begründung § 12 Ziffer 1.2 BRTV-Bau ohne Vorbehalt und unverändert angewandt: Da die Tarifvertragsparteien in Kenntnis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 (BVerfGE 62, 256 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB) § 12 Ziffer 1.2 BRTV-Bau, der dem § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB wörtlich entspreche, ohne Änderung verlängert hätten, werde deutlich, daß sie eine verfassungskonforme Regelung nicht durch Übernahme der für die älteren Angestellten geltenden Vorschriften auf die Arbeiter hätten erreichen wollen.

    a) Sie berücksichtigt zunächst nicht, daß es vorliegend nicht um die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 16. November 1982 (BVerfGE 62, 256 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB) festgestellte Verfassungswidrigkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB hinsichtlich des unterschiedlichen Beginns des maßgeblichen Lebensalters für die Berechnung der für die verlängerten Kündigungsfristen erheblichen Beschäftigungszeiten geht.

    Eine mögliche größere Mobilität der Arbeiter und deren in der Regel geringere Betriebsbindung ist bei länger beschäftigten Arbeitern kein Sachgrund mehr für die Verschlechterung ihrer Rechtsposition gegenüber der älterer Angestellter, weil sie mit ihrer langen Betriebszugehörigkeit gerade bewiesen haben, daß sie betriebstreu sind und im übrigen insoweit nicht Ursache und Wirkung verwechselt werden dürfen (BVerfGE 62, 256 = AP, aaO).

    c) Die gegenteilige Würdigung des Landesarbeitsgerichts beruht offensichtlich auf der unrichtigen Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten in § 12 Ziffer 1.2 BRTV-Bau eine eigenständige tarifliche Regelung unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 (aaO) und für den Fall der etwaigen Feststellung der Verfassungswidrigkeit oder Unvereinbarkeit auch der übrigen im § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB gegenüber der Regelung des AngKSchG bestehenden weiteren Differenzierungen getroffen.

    bb) Die Bedeutung einer eigenständigen tariflichen Regelung nach § 622 Abs. 3 BGB kann dieser Bestimmung auch nicht deswegen zuerkannt werden, weil die Tarifvertragsparteien nach Kenntnis des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 (aaO) an der Altersgrenze von 35 Jahren festgehalten haben, indem sie in den Änderungsverträgen vom 10. Mai 1983, 20. Oktober 1983 und vom 26. September 1984 die unveränderte Weitergeltung der bisherigen Fassung des 3 12 Ziffer 1.2 BRTV-Bau vereinbart haben.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 16. November 1982 (aaO) § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB insoweit nicht für nichtig erklärt, sondern nur als mit Art. 3 GG unvereinbar.

    Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich im Beschluß vom 16. November 1982 (aaO) auch darauf verwiesen, die längeren Kündigungsfristen sollten bei Langzeitbeschäftigten dazu beitragen, daß diesen in der Regel älteren Arbeitnehmern nicht oder doch nur in zweiter Linie gekündigt werden.

    Insoweit ist auf die Begründung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 16. November 1982 (aaO) zu verweisen, das betont hat, eine lediglich nach Arbeiter- oder Angestelltenstatus differenzierende Berechnung der für die Kündigungsfristen maßgeblichen Beschäftigungsdauer sei nicht sachgerecht.

  • LAG Hessen, 23.09.1985 - 11 Sa 1477/84

    Verfassungswidrigkeit des § 12 Nr. 1.2 S. 2 Bundes-Rahmentarifvertrag

    Auszug aus BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87
    Das gilt auch für § 12 Ziffer 1.2 BRTV-Bau (ebenso schon LAG Frankfurt am Main Beschluß vom 23. September 1985 - 11 Sa 1477/84 - LAGE § 622 BGB Nr. 7).

    Die Tarifvertragsparteien sind nicht zu Regelungen ermächtigt, die dem Gesetzgeber selbst durch die Verfassung verboten sind (LAG Frankfurt am Main Beschluß vom 23. September 1985, aaO).

  • BAG, 12.12.1985 - 2 AZR 596/84

    Berechnung der für die verlängerten Kündigungsfristen maßgeblichen

    Auszug aus BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87
    bb) Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch bei unterstellter Verfassungswidrigkeit sei § 12 Ziffer 1.2 BRTV-Bau unverändert weiter anzuwenden, weil durch eine Aussetzung bis zum Erlaß einer verfassungskonformen Regelung durch die Tarifvertragsparteien dem Erfordernis der Rechtssicherheit nicht entsprochen werden könnte, widerspricht eindeutig den Grundsätzen, die der Senat in den Beschlüssen vom 28. Februar 1985 (aaO) und vom 12. Dezember 1985 (- 2 AZR 596/84 - AP Nr. 22 zu § 622 BGB) aufgestellt hat.

    Es wäre auch dann vielmehr § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB mit den vom Senat in den Beschlüssen vom 28. Februar 1985 (aaO) und vom 12. Dezember 1985 (aaO) beschriebenen Konsequenzen weiter anzuwenden.

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87
    Aus Gründen der Prozeßökonomie kann es ausnahmsweise zulässig sein, dann, wenn es bei der Entscheidung auf die Gültigkeit eines Gesetzes ankommt, gegen das verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, nicht nach Art. 100 GG zu verfahren, sondern den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in bereits anhängigen Verfahren des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 GG über die Gültigkeit der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift auszusetzen (im Anschluß an BVerfG vom 17.12.1953 - 1 BvR 147/52 = BVerfGE 3, 58).

    Ausnahmsweise kann eine Aussetzung entsprechend § 148 ZPO jedoch anstelle der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der betreffenden Norm nach Art. 100 GG aus Gründen der Prozeßökonomie dann zulässig sein, wenn wegen der streiterheblichen Frage bereits eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist (BVerfG Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3, 58, 74 - 75; ebenso u.a.: Pohle, JZ 1961, 377; Skonis, NJW 1975, 713 ff.; ablehnend u.a.: Pestalozza, JuS 1981, 649 ff.; Lepke, BB 1982, 2193; offen gelassen von BGHZ 74, 38, 84).

  • ArbG Reutlingen, 27.03.1984 - 1 Ca 21/84
    Auszug aus BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87
    Diese Verfahren sind durch die Vorlagebeschlüsse des ArbG Ludwigshafen vom 7. Oktober 1983 (4 Ca 1266/83), zwei Beschlüsse des ArbG Reutlingen vom 27. März 1984 (1 Ca 21/84 und 1 Ca 66/84), des ArbG Herford vom 18. September 1984 (3 Ca 293/84) und des ArbG Reutlingen vom 23. Oktober 1984 (1 Ca 511/84) eingeleitet worden.
  • BAG, 18.01.1979 - 2 AZR 254/77

    Rechtlich unterbrochene Arbeitsverhältnisse - Enger sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87
    Unerhebliche Abweichungen enthält die tarifliche Vorschrift insoweit, als die Tarifvertragsparteien entsprechend der Rechtsprechung des Senates (Urteil vom 25. November 1971 - 2 AZR 62/71 - BAGE 24, 40 = AP Nr. 11 zu § 622 BGB) die längeren Kündigungsfristen ausdrücklich nur auf die Kündigung durch den Arbeitgeber bezogen und im letzten Absatz dieser Vorschrift die Grundsätze der Rechtsprechung für die Auswirkung von Unterbrechungen der Betriebszugehörigkeit (vgl. dazu BAGE 28, 176 und 28, 252 = AP Nr. 1 und 2 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit sowie Urteil vom 18. Januar 1979 - 2 AZR 254/77 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit) konkretisiert haben.
  • BAG, 25.11.1971 - 2 AZR 62/71

    Kündigungsfrist

    Auszug aus BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87
    Unerhebliche Abweichungen enthält die tarifliche Vorschrift insoweit, als die Tarifvertragsparteien entsprechend der Rechtsprechung des Senates (Urteil vom 25. November 1971 - 2 AZR 62/71 - BAGE 24, 40 = AP Nr. 11 zu § 622 BGB) die längeren Kündigungsfristen ausdrücklich nur auf die Kündigung durch den Arbeitgeber bezogen und im letzten Absatz dieser Vorschrift die Grundsätze der Rechtsprechung für die Auswirkung von Unterbrechungen der Betriebszugehörigkeit (vgl. dazu BAGE 28, 176 und 28, 252 = AP Nr. 1 und 2 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit sowie Urteil vom 18. Januar 1979 - 2 AZR 254/77 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit) konkretisiert haben.
  • BAG, 23.09.1976 - 2 AZR 309/75

    Berechnung der Wartezeit iSd. § 1 KSchG bei aufeinanderfolgenden

    Auszug aus BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87
    Unerhebliche Abweichungen enthält die tarifliche Vorschrift insoweit, als die Tarifvertragsparteien entsprechend der Rechtsprechung des Senates (Urteil vom 25. November 1971 - 2 AZR 62/71 - BAGE 24, 40 = AP Nr. 11 zu § 622 BGB) die längeren Kündigungsfristen ausdrücklich nur auf die Kündigung durch den Arbeitgeber bezogen und im letzten Absatz dieser Vorschrift die Grundsätze der Rechtsprechung für die Auswirkung von Unterbrechungen der Betriebszugehörigkeit (vgl. dazu BAGE 28, 176 und 28, 252 = AP Nr. 1 und 2 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit sowie Urteil vom 18. Januar 1979 - 2 AZR 254/77 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit) konkretisiert haben.
  • BAG, 13.11.1985 - 4 AZR 234/84

    Verfassungswidrigkeit von Ehefrauenzulage

    Auszug aus BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87
    Eine Tarifnorm, die die Rechtsstellung der älteren Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund gegenüber derjenigen der älteren Angestellten verschlechtert und deswegen nicht mit Art. 3 GG zu vereinbaren ist, ist deswegen unwirksam, was die Arbeitsgerichte bei einer Tarifnorm aufgrund eigener Prüfung entscheiden können (Beschluß des Senates vom 28. Februar 1985, aaO; vgl. auch BAGE 50, 137 = AP Nr. 136 zu Art. 3 GG).
  • ArbG Reutlingen, 27.03.1984 - 1 Ca 66/84
    Auszug aus BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87
    Diese Verfahren sind durch die Vorlagebeschlüsse des ArbG Ludwigshafen vom 7. Oktober 1983 (4 Ca 1266/83), zwei Beschlüsse des ArbG Reutlingen vom 27. März 1984 (1 Ca 21/84 und 1 Ca 66/84), des ArbG Herford vom 18. September 1984 (3 Ca 293/84) und des ArbG Reutlingen vom 23. Oktober 1984 (1 Ca 511/84) eingeleitet worden.
  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

  • BGH, 04.11.1970 - 2 StR 385/70

    Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - Konkrete Normenkontrolle -

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 4/85

    Berichtigung und Vervollständigung der Richtervorlage bei aufkommenden Zweifeln

  • BAG, 06.12.1976 - 2 AZR 470/75

    Arbeitsverhältnis: Bemessung der Wartezeit nach § 1 KSchG bei mehreren

  • BAG, 27.08.1982 - 7 AZR 190/80

    Tarifvertrag - Kündigungsfrist

  • BVerfG - 1 BvL 48/83 (anhängig)
  • BGH, 14.12.1960 - V ZR 40/60

    Gewährleistungsanspruch. Irrtums- und Täuschungsanfechtung

  • BAG, 25.11.1971 - 2 AZR 44/71

    Frist zur Klageerhebung nach KSchG 1951 § 3 S. 3

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 10/84
  • BAG, 16.04.2014 - 10 AZB 6/14

    Aussetzung - Verfassungsbeschwerde

    Deshalb spricht manches dafür, dass trotz des anderen Streitgegenstandes der Verfassungsbeschwerde (vgl. dazu Zuck Das Recht der Verfassungsbeschwerde 4. Aufl. Rn. 19) die Annahme des Bestehens eines vorgreiflichen Rechtsstreits und eine entsprechende Anwendung des § 148 ZPO im Einzelfall nicht ausgeschlossen sind (vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerfG 11. Januar 2000 - 1 BvR 1392/99 - zu II 2 der Gründe; BAG 28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 - zu II 3 a der Gründe; BGH 17. Juli 2013 - IV ZR 150/12 - [jeweils zu anhängigen Verfassungsbeschwerden über ein entscheidungserhebliches Gesetz]; BAG 27. Januar 1998 - 3 AZR 430/96 - zu A der Gründe [zu Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen in Parallelfällen]) .
  • BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 136/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin - Aussetzung wegen anhängiger

    Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass eine Aussetzung auch möglich ist, wenn bezogen auf die streitentscheidende Norm ein Normenkontrollverfahren oder eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist (vgl. hierzu BAG 28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 - zu II 3 der Gründe; BGH 5. Juli 2018 - IX ZR 264/17 - Rn. 13; 17. Juli 2013 - IV ZR 150/12 - Rn. 4; 30. März 2005 - X ZB 26/04 - zu II 2 b bb der Gründe, BGHZ 162, 373; 18. Juli 2000 - VIII ZR 323/99 - zu II 1 der Gründe mwN) .
  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 323/84

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere gewerbliche Arbeitnehmer

    Da die Grundfristen oder die verlängerten Fristen für die ordentliche Kündigung von Arbeitern in Tarifverträgen eigenständig (konstitutiv) geregelt sind, haben die Gerichte für Arbeitssachen in eigener Kompetenz zu prüfen, ob die Kündigungsregelungen im Vergleich zu den für Angestellte geltenden Bestimmungen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar sind, an den auch die Tarifpartner uneingeschränkt gebunden sind (BAG Beschluß vom 28. Februar 1985, aaO; BAG Beschluß vom 28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 - AP Nr. 24 zu § 622 BGB, zu 2 d der Gründe).

    Ebenso sind vielmehr auch unterschiedliche Zeiten der Betriebszugehörigkeit zu beurteilen, die einerseits nach § 2 AngKSchG und andererseits nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB oder für eine inhaltsgleiche tarifliche Norm für Angestellte und Arbeiter gelten sollen (BAG Beschluß vom 28. Januar 1988, aaO).

    Das gilt jedoch nicht für erheblich unterschiedlich ausgestaltete Wartezeiten für ältere Angestellte einerseits und ältere Arbeiter andererseits, und zwar insbesondere deswegen nicht, weil bei den länger beschäftigten und damit in der Regel älteren Arbeitern im Verhältnis zu den älteren Angestellten nicht mehr auf eine geringere Bindung an den Betrieb verwiesen werden kann (BAG Beschluß vom 28. Januar 1988, aaO).

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