Rechtsprechung
   BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 461/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3979
BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 461/04 (https://dejure.org/2006,3979)
BAG, Entscheidung vom 28.02.2006 - 1 AZR 461/04 (https://dejure.org/2006,3979)
BAG, Entscheidung vom 28. Februar 2006 - 1 AZR 461/04 (https://dejure.org/2006,3979)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,3979) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechtigung zur gewerkschaftlichen Mitgliederwerbung in Betrieben; Betriebliches Zugangsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zum Zwecke der Mitgliederwerbung ; Feststellungsinteresse bei gleichzeitiger Leistungsklage; Feststellungsinteresse bei Widerantrag in ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    GG Art. 9 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozessrecht; Betätigungsfreiheit der Koalitionen - Betriebliches Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zum Zweck der Mitgliederwerbung; Ausgestaltung der grundrechtlich garantierten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften durch richterliche ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Betriebsfremde Gewerkschaftler können in Betrieben um Mitglieder werben

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 14.11.1995 - 1 BvR 601/92

    Mitgliederwerbung II

    Auszug aus BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 461/04
    Es hat sich dazu "wegen der - nicht fernliegenden - Mißverständnisse, zu denen die früheren Entscheidungen geführt hatten, veranlaßt" gesehen (BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - BVerfGE 93, 352, zu B I 3 c der Gründe; vgl. dazu Sachs JuS 1996, 931).

    Der Grundrechtschutz erstreckt sich vielmehr auf alle Verhaltensweisen, die koalitionsspezifisch sind (BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - aaO, zu B I 3 der Gründe; ebenso 24. Februar 1999 - 1 BvR 123/93 - BVerfGE 100, 214, zu B II 1 der Gründe).

    Daher kann dahinstehen, ob die Bindungswirkung der Entscheidung vom 17. Februar 1981 (- 2 BvR 386/78 - aaO) dadurch eine wirksame Einschränkung erfahren hat, dass nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 1995 (- 1 BvR 601/92 - BVerfGE 93, 352) die Betätigungsfreiheit der Koalitionen nicht, wie es noch im Beschluss vom 17. Februar 1981 heißt, nur in ihrem Kernbereich geschützt ist.

    (2) Zu den geschützten Tätigkeiten, die dem Erhalt und der Sicherung einer Koalition dienen, gehört deren Mitgliederwerbung (BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - BVerfGE 93, 352, zu B I 2 der Gründe; vgl. auch 26. Mai 1970 - 2 BvR 664/65 - BVerfGE 28, 295; BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 141/04 - AP GG Art. 9 Nr. 124 = EzA GG Art. 9 Nr. 84, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu I 2 b aa (2) der Gründe).

    Ferner hängt von der Mitgliederzahl ihre Verhandlungsstärke ab (BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - aaO).

    (3) Die Mitgliederwerbung ist, wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 14. November 1995 (- 1 BvR 601/92 - BVerfGE 93, 352) klargestellt hat, nicht etwa nur in dem Maße grundrechtlich geschützt, in welchem sie für die Erhaltung und die Sicherung des Bestands der Gewerkschaft unerlässlich ist.

    Die Frage, ob eine koalitionsspezifische Betätigung für die Wahrnehmung der Koalitionsfreiheit unerlässlich ist, erlangt erst bei Einschränkungen dieser Freiheit Bedeutung (BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - aaO, zu B I 3 der Gründe).

    Damit kollidiert eine derartige Mitgliederwerbung mit ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechten des Arbeitgebers und Betriebsinhabers, ua. dessen durch Art. 13 und 14 GG geschütztem Haus- und Eigentumsrecht sowie seiner jedenfalls durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit, die insbesondere bei einer Störung des Arbeitsablaufs und des Betriebsfriedens berührt wird (vgl. Scholz in Maunz/Dürig Art. 9 Rn. 251; vgl. auch BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - BVerfGE 93, 352, zu B II 2 der Gründe).

  • BAG, 03.06.2003 - 1 ABR 19/02

    Arbeitnehmerdatenschutz - Arbeitszeitschutz

    Auszug aus BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 461/04
    In diesen Fällen erreicht nämlich der Feststellungskläger mit der Abweisung der Leistungswiderklage nicht dasselbe Ziel wie mit der positiven Bescheidung seiner Feststellungsklage (vgl. BAG 3. Juni 2003 - 1 ABR 19/02 -BAGE 106, 188, zu B IV 2 a der Gründe).

    Die Auslegung des leugnenden Feststellungsantrags wird daher regelmäßig ergeben, dass er nur dann beschieden werden soll, wenn der auf Leistung gerichtete Globalantrag mit der Begründung abgewiesen wird, es gebe jedenfalls auch Fallgestaltungen, in denen er sich als unbegründet erweise (BAG 3. Juni 2003 - 1 ABR 19/02 - aaO, zu B IV 2 a der Gründe).

    Die Widerklage erweist sich als unbegründet, weil der mit ihr verfolgte Globalantrag auch Fallgestaltungen erfasst, in denen der geltend gemachte Anspruch nicht besteht (BAG 3. Juni 2003 - 1 ABR 19/02 - BAGE 106, 188, zu B II der Gründe).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist (vgl. BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - BAGE 76, 364, zu C I der Gründe; 21. September 1999 - 1 ABR 40/98 - AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 21 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 30, zu B I der Gründe; 20. Oktober 1999 - 7 ABR 37/98 -, zu B I 2 a der Gründe; 3. Juni 2003 - 1 ABR 19/02 - BAGE 106, 188, zu B II 2 a der Gründe).

    Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer Verpflichtung nachgekommen ist, nicht, wie diese aussieht (vgl. BAG 17. Juni 1997 - 1 ABR 10/97 -, zu B 1 der Gründe; 3. Juni 2003 - 1 ABR 19/02 -BAGE 106, 188, zu B I 1 der Gründe; 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - BAGE 110, 252, zu B III 1 b aa der Gründe).

  • BAG, 31.05.2005 - 1 AZR 141/04

    Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung - keine Anwendbarkeit des UWG

    Auszug aus BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 461/04
    Allerdings entfaltet Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG unmittelbare Wirkung auch in Rechtsverhältnissen Privater (vgl. BAG 20. April 1999 - 1 ABR 72/98 - BAGE 91, 210, zu B II 2 a der Gründe; 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - BAGE 104, 155, zu B I 3 b bb der Gründe; 31. Mai 2005 - 1 AZR 141/04 - AP GG Art. 9 Nr. 124 = EzA GG Art. 9 Nr. 84, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu I 2 b aa (1) der Gründe mwN; ErfK/Dieterich Art. 9 GG Rn. 42).

    Die Koalitionsfreiheit ist damit auch vor privatrechtlichen Beeinträchtigungen geschützt (BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 141/04 - aaO).

    (2) Zu den geschützten Tätigkeiten, die dem Erhalt und der Sicherung einer Koalition dienen, gehört deren Mitgliederwerbung (BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - BVerfGE 93, 352, zu B I 2 der Gründe; vgl. auch 26. Mai 1970 - 2 BvR 664/65 - BVerfGE 28, 295; BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 141/04 - AP GG Art. 9 Nr. 124 = EzA GG Art. 9 Nr. 84, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu I 2 b aa (2) der Gründe).

    Zu der Betätigungsfreiheit einer Gewerkschaft gehört daher das Recht, ihre Schlagkraft mit dem Ziel der Mitgliedererhaltung und Mitgliederwerbung zu stärken (BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 141/04 - aaO).

  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78

    Bethel

    Auszug aus BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 461/04
    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung jedoch mit Beschluss vom 17. Februar 1981 (- 2 BvR 384/78 -BVerfGE 57, 220) aufgehoben und unter Hinweis auf die sog. Kernbereichsformel festgestellt, dass das Urteil des Bundesarbeitsgerichts das verfassungsmäßige Recht der beklagten Arbeitgeberin aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung verletze.

    bb) Die Funktion und Bedeutung der Kernbereichsformel, mit der das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 17. Februar 1981 (- 2 BvR 384/78 - BVerfGE 57, 220, zu C II 4 a der Gründe) maßgeblich argumentiert hatte, hat es mit Beschluss vom 14. November 1995 klargestellt.

    Das Zutrittsrecht aus § 2 Abs. 2 BetrVG dient - ebenso wie sonstige, im Rahmen der gesetzlichen Betriebsverfassung gewährte spezielle Zugangsrechte - besonderen, den Gewerkschaften im Rahmen der Betriebsverfassung zugewiesenen Aufgaben (vgl. BVerfG 17. Februar 1981 - 2 BvR 384/78 - BVerfGE 57, 220, zu C II 4 b der Gründe).

    bb) Ein betriebliches Zutrittsrecht der Gewerkschaften zum Zwecke der Mitgliederwerbung ist jedenfalls für Betriebe nicht kirchlicher Arbeitgeber durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 1981 (- 2 BvR 384/78 -BVerfGE 57, 220) nicht mit Bindungswirkung verneint (so auch Brock S. 211 f.; aA Richardi § 2 Rn. 151).

  • BAG, 10.12.2002 - 1 AZR 96/02

    Streik um Firmentarifvertrag

    Auszug aus BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 461/04
    Allerdings entfaltet Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG unmittelbare Wirkung auch in Rechtsverhältnissen Privater (vgl. BAG 20. April 1999 - 1 ABR 72/98 - BAGE 91, 210, zu B II 2 a der Gründe; 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - BAGE 104, 155, zu B I 3 b bb der Gründe; 31. Mai 2005 - 1 AZR 141/04 - AP GG Art. 9 Nr. 124 = EzA GG Art. 9 Nr. 84, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu I 2 b aa (1) der Gründe mwN; ErfK/Dieterich Art. 9 GG Rn. 42).

    So besitzen nach § 2 Abs. 1 TVG nicht nur Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, sondern auch der einzelne Arbeitgeber Tariffähigkeit (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - BAGE 104, 155, zu B I 1 a aa der Gründe).

    Er kann mit dieser Tarifverträge abschließen sowie Adressat von Arbeitskämpfen sein (BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - aaO, zu B I 1 b der Gründe).

  • BVerfG, 10.09.2004 - 1 BvR 1191/03

    Gewerkschaftsausschluß

    Auszug aus BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 461/04
    Außerdem schützt es die Koalitionen in ihrem Bestand und ihrer organisatorischen Ausgestaltung sowie solchen Betätigungen, die darauf gerichtet sind, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfG 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136, zu B II 1 der Gründe mwN).

    (4) Art. 9 Abs. 3 GG überlässt einer Koalition grundsätzlich die Wahl der Mittel, die sie bei ihrer koalitionsspezifischen Betätigung für geeignet und erforderlich hält (BVerfG 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136, zu B II 1 der Gründe mwN; vgl. auch 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212, zu C I 1 a der Gründe; Höfling in Sachs GG 3. Aufl. Art. 9 Rn. 81).

    (6) Der danach vorliegende Konflikt zwischen den widerstreitenden Interessen gleich geordneter Grundrechtsträger bedarf der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung (vgl. BVerfG 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136, zu B II 1 der Gründe).

  • BAG, 19.01.1982 - 1 AZR 279/81

    Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter

    Auszug aus BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 461/04
    Nach der Aufhebung und Zurückverweisung entschied das Bundesarbeitsgericht am 19. Januar 1982 (- 1 AZR 279/81 - BAGE 37, 331), dass Gewerkschaften in kirchlichen Einrichtungen jedenfalls dann keinen unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 GG ableitbaren Anspruch auf Duldung gewerkschaftlicher Werbe-, Informations- und Betreuungstätigkeit durch betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte haben, wenn sie in diesen Einrichtungen bereits durch betriebsangehörige Mitglieder vertreten sind.

    Dementsprechend sind die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten und Behörden in allen künftigen Fällen zu beachten (BVerfG 20. Januar 1966 - 1 BvR 140/62 - BVerfGE 19, 377; BAG 19. Januar 1982 - 1 AZR 279/81 - BAGE 37, 331, zu I 1 der Gründe).

    Tragend für eine Entscheidung sind diejenigen Teile der Entscheidungsbegründung, die aus der Deduktion des Gerichts nicht hinwegzudenken sind, ohne dass sich das im Tenor formulierte Ergebnis ändert (BAG 19. Januar 1982 - 1 AZR 279/81 - aaO, zu I 1 der Gründe).

  • BAG, 20.10.1999 - 7 ABR 37/98

    Betriebsrat: Anspruch auf Duldung des Zugangs eines beauftragten Rechtsanwalts

    Auszug aus BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 461/04
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist (vgl. BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - BAGE 76, 364, zu C I der Gründe; 21. September 1999 - 1 ABR 40/98 - AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 21 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 30, zu B I der Gründe; 20. Oktober 1999 - 7 ABR 37/98 -, zu B I 2 a der Gründe; 3. Juni 2003 - 1 ABR 19/02 - BAGE 106, 188, zu B II 2 a der Gründe).

    Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil schon dem Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens zu entnehmen ist (BAG 6. Dezember 1994 - 1 ABR 30/94 - BAGE 78, 379, zu B II 2 der Gründe; 19. Juli 1995 - 7 ABR 60/94 - BAGE 80, 296, zu B II 3 der Gründe; 20. Oktober 1999 - 7 ABR 37/98 -, zu B I 2 a der Gründe).

  • BAG, 30.08.1983 - 1 AZR 121/81

    Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung

    Auszug aus BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 461/04
    Ohne Werbung um neue Mitglieder besteht die Gefahr, dass der Mitgliederbestand einer Gewerkschaft im Laufe der Zeit in einem Umfang zurückgeht, dass sie ihrer Aufgabe, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und fördern, nicht mehr sachgemäß nachkommen kann (BAG 30. August 1983 - 1 AZR 121/81 - AP GG Art. 9 Nr. 38, zu III 1 der Gründe).

    Dort werden die Fragen, Aufgaben und Probleme deutlich, auf die sich das Tätigwerden einer Gewerkschaft bezieht und an welche die Werbung um neue Mitglieder anknüpfen kann (BAG 30. August 1983 - 1 AZR 121/81 - aaO).

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 461/04
    (4) Art. 9 Abs. 3 GG überlässt einer Koalition grundsätzlich die Wahl der Mittel, die sie bei ihrer koalitionsspezifischen Betätigung für geeignet und erforderlich hält (BVerfG 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136, zu B II 1 der Gründe mwN; vgl. auch 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212, zu C I 1 a der Gründe; Höfling in Sachs GG 3. Aufl. Art. 9 Rn. 81).

    Nur so können die Gerichte die ihnen vom Grundgesetz auferlegte Pflicht erfüllen, jeden vor sie gebrachten Rechtsstreit sachgerecht zu entscheiden (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - BVerfGE 84, 212, zu C I 2 a der Gründe).

  • BAG, 20.04.1999 - 1 ABR 72/98

    Unterlassungsanspruch von Gewerkschaften gegen tarifwidrige betriebliche

  • BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 460/04

    Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben

  • BAG, 25.08.2004 - 1 AZB 41/03

    Bestimmtheit eines Unterlassungstitels

  • BVerfG, 20.01.1966 - 1 BvR 140/62

    Berlin-Vorbehalt II

  • BAG, 21.09.1999 - 1 ABR 40/98

    Auslandsdienstreisen als mitbestimmungspflichtige Versetzungen?

  • BAG, 06.12.1994 - 1 ABR 30/94

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei mitbestimmungswidrigen Versetzungen

  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 664/65

    Mitgliederwerbung I

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85

    Streikeinsatz von Beamten

  • BAG, 19.07.1995 - 7 ABR 60/94

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei betriebsinterner Veröffentlichung von

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Sozialplan

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

  • BAG, 29.04.2004 - 1 ABR 30/02

    Nichtannahmebeschluss Keine Verletzung von GG Art 9 Abs 3 durch

  • BAG, 17.06.1997 - 1 ABR 10/97
  • BAG, 25.01.2005 - 1 AZR 657/03

    Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften

  • LAG Hessen, 01.04.2004 - 11 Sa 1093/03
  • BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 280/77

    Duldung gewerkschaftlicher Bekanntmachungen durch betriebsfremde Beauftragte in

  • BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 123/93
  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06

    Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks

    Der Senat hat sich dem hiernach gebotenen, alle koalitionsspezifischen Betätigungen umfassenden Verständnis des Schutzbereichs des Art. 9 Abs. 3 GG in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. etwa 28. Februar 2006 - 1 AZR 461/04 - SAE 2007, 106, zu A II 1 b bb der Gründe mwN).
  • BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 460/04

    Durchführung einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit

    Hinweis des Senats: vgl. auch Senat 28. Februar 2006 - 1 AZR 461/04 -.
  • BAG, 13.10.2009 - 9 AZR 139/08

    Lenkzeitunterbrechungen - Kurzpausen

    Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil schon im Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens zu entnehmen ist (st. Rspr., zB BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 461/04 - Rn. 38, SAE 2007, 106; zum Feststellungsantrag BAG 20. Februar 1997 - 6 AZR 808/95 - zu II 2 der Gründe).
  • LAG Düsseldorf, 11.01.2011 - 17 TaBV 160/09

    Unbegründeter Anspruch einer Arbeitnehmervereinigung auf Errichtung eines

    (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts (BAG Beschluss v. 03.05.1994 - 1 ABR 24/93 - AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972 ; BAG Beschluss v. 21.09.1999 - 1 ABR 40/98 - AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 21; BAG Beschluss v. 20.10.1999 - 7 ABR 37/98 - n.v. abgedruckt in juris.de; BAG Beschluss v. 03.06.2003 - 1 ABR 19/02 - AP Nr. 1 zu § 98 BetrVG 1972; BAG Beschluss v. 28.02.2006 - 1 AZR 461/04 - NZA 2006, 798-803) ist ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist.

    Etwas Anderes gilt nur, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klare abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil schon dem Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens zu entnehmen ist (BAG Beschluss v. 28.02.2006 a.a.O.).

    Die von den Gerichten geforderte Herstellung praktischer Konkordanz zwischen dem Recht der Koalition auf betriebliche Mitgliederwerbung und Verteilung von Informationsmaterial einerseits und den gegenläufigen Interessen des Betriebsrats und des Arbeitgebers die Betriebsversammlung ordnungsgemäß und betriebsbezogen durchzuführen (BAG Urteil v. 31.05.2005 - 1 AZR 461/04 - a.a.O.), lässt mithin eine generelle Anerkennung des geforderten Zutrittsrechts zu den Räumlichkeiten vor dem Tagungsraum oder auf dem Veranstaltungsgelände anlässlich einer Betriebsversammlung nicht zu.

    Er kann den materiellen Anspruchsvoraussetzungen durch eng gefasste Klageanträge bezogen auf einzelne Betriebsversammlungen Rechnung tragen (BAG Urteil v. 28.02.2006 a.a.O).

  • LAG Hessen, 10.02.2012 - 3 Sa 604/11

    Zeitgutschrift - Verminderung der Sollarbeitszeit - Freizeitausgleich für

    Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil schon im Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens zu entnehmen ist (BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 139/08 - AP ArbzG § 2 Nr. 4; BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 461/04 - SAE 2007, 106 ff.) .
  • ArbG Mönchengladbach, 15.04.2016 - 5 Ga 7/16

    Cora Schumacher verlangt von ihrem ehemaligen Hausmeister die Unterlassung von

    Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil schon im Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens zu entnehmen ist (st. Rspr., zB BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 461/04 - Rn. 38, SAE 2007, 106; zum Feststellungsantrag BAG 20. Februar 1997 - 6 AZR 808/95 - zu II 2 der Gründe).".
  • ArbG Hagen, 13.12.2007 - 4 BV 46/07

    Antrag des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Anwendung eines Tarifvertrags

    Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil schon dem Antrag selbst als Teil des Verfahrens zu entnehmen ist (vgl. BAG, Urteil vom 28.02.2006 - 1 AZR 461/04, Juris; Beschluss vom 22.06.2005 - 10 ABR 34/04, NZA-RR 2006, 23; BAG, Beschluss vom 20.10.1999 - 7 ABR 37/98, Juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht