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   BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 92/84   

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https://dejure.org/1985,4201
BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 92/84 (https://dejure.org/1985,4201)
BAG, Entscheidung vom 28.03.1985 - 2 AZR 92/84 (https://dejure.org/1985,4201)
BAG, Entscheidung vom 28. März 1985 - 2 AZR 92/84 (https://dejure.org/1985,4201)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streitigkeit im Zusammenhang mit einem außergerichtlichen Vergleich - Rechtsfolgen bei einem Rücktrittt von einem außergerichtlichen Vergleich, der ein arbeitsgerichtliches Verfahren abschloss - Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit der Streitsache - Prozessuale ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 05.08.1982 - 2 AZR 199/80

    Prozeßvergleich

    Auszug aus BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 92/84
    Der Streit über den Rücktritt von einem außergerichtlichen, dem Gericht mitgeteilten Vergleich ist durch Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, in dem der Vergleich geschlossen wurde (Bestätigung der Senatsurteile BAG vom 05.08.1982 2 AZR 199/80 = BAGE 40, 17 [BAG 05.08.1982 - 2 AZR 199/80] und BAG vom 28.03.1963 2 AZR 379/62 = BAGE 14, 147); Gegenstand des Berufungsverfahrens, wenn der Kläger in erster Instanz lediglich mit seinem Hilfsantrag obsiegt und nur er Berufung einlegt (im Anschluß an BGH Urteil vom 29.01.1964 V ZR 23/63 = BGHZ 41, 38).

    Es hat im Anschluß an die Senatsurteile vom 5. August 1982 - 2 AZR 199/80 - (BAG 40, 17 = EzA § 794 ZPO Nr. 6) sowie vom 28. März 1963 - 2 AZR 379/62 - (BAG 14, 147 = AP Nr. 1 zu § 81 ZPO) die Ansicht vertreten, der Streit darüber, ob ein Prozeßvergleich oder ein dem Gericht mitgeteilter außergerichtlicher Vergleich durch (gesetzlichen) Rücktritt unwirksam geworden sei, müsse in dem Verfahren entschieden werden, in dem der Vergleich geschlossen worden sei.

    In seinem auch vom Berufungsgericht aufgeführten Urteil vom 5. August 1982 (aaO), in dem es unmittelbar um die vertragliche Aufhebung eines Prozeßvergleichs ging, hat der Senat nochmals grundlegend zur Problematik der Wirkungen des Rücktritts vom Prozeßvergleich sowie seiner vertraglichen Aufhebung Stellung genommen und die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt.

    Damit entfällt auch die prozeßrechtliche Wirkung des Vergleichs, die in der Beendigung der Rechtshängigkeit besteht (BAG 40, 17).

  • BAG, 28.03.1963 - 2 AZR 379/62

    Beendigung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens - Außergerichtlicher Vergleich -

    Auszug aus BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 92/84
    Der Streit über den Rücktritt von einem außergerichtlichen, dem Gericht mitgeteilten Vergleich ist durch Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, in dem der Vergleich geschlossen wurde (Bestätigung der Senatsurteile BAG vom 05.08.1982 2 AZR 199/80 = BAGE 40, 17 [BAG 05.08.1982 - 2 AZR 199/80] und BAG vom 28.03.1963 2 AZR 379/62 = BAGE 14, 147); Gegenstand des Berufungsverfahrens, wenn der Kläger in erster Instanz lediglich mit seinem Hilfsantrag obsiegt und nur er Berufung einlegt (im Anschluß an BGH Urteil vom 29.01.1964 V ZR 23/63 = BGHZ 41, 38).

    Es hat im Anschluß an die Senatsurteile vom 5. August 1982 - 2 AZR 199/80 - (BAG 40, 17 = EzA § 794 ZPO Nr. 6) sowie vom 28. März 1963 - 2 AZR 379/62 - (BAG 14, 147 = AP Nr. 1 zu § 81 ZPO) die Ansicht vertreten, der Streit darüber, ob ein Prozeßvergleich oder ein dem Gericht mitgeteilter außergerichtlicher Vergleich durch (gesetzlichen) Rücktritt unwirksam geworden sei, müsse in dem Verfahren entschieden werden, in dem der Vergleich geschlossen worden sei.

    Die Grundsätze über die Fortsetzung eines durch Prozeßvergleich beendeten Verfahrens bei einem Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs gelten auch für den hier vorliegenden Fall eines außergerichtlichen, dem Gericht mitgeteilten Vergleichs, wie das Berufungsgericht im Anschluß an das Senatsurteil vom 28. März 1963 (aaO, zu I der Gründe mit insoweit im Ergebnis zustimmender Anm. von Pohle) zu Recht angenommen hat.

  • BGH, 29.01.1964 - V ZR 23/63

    Umfang des Berufungsverfahrens bei Abweisung eines Hauptantrages und Verurteilung

    Auszug aus BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 92/84
    Der Streit über den Rücktritt von einem außergerichtlichen, dem Gericht mitgeteilten Vergleich ist durch Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, in dem der Vergleich geschlossen wurde (Bestätigung der Senatsurteile BAG vom 05.08.1982 2 AZR 199/80 = BAGE 40, 17 [BAG 05.08.1982 - 2 AZR 199/80] und BAG vom 28.03.1963 2 AZR 379/62 = BAGE 14, 147); Gegenstand des Berufungsverfahrens, wenn der Kläger in erster Instanz lediglich mit seinem Hilfsantrag obsiegt und nur er Berufung einlegt (im Anschluß an BGH Urteil vom 29.01.1964 V ZR 23/63 = BGHZ 41, 38).

    Obsiegt der Kläger in erster Instanz nur mit seinem Hilfsantrag und legt nur der Beklagte Berufung gegen das Ersturteil ein, so fällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41, 38 = LM Nr. 10 zu § 537 ZPO = NJW 1964, 772), der der Senat folgt, der Hauptantrag dem Berufungsgericht nicht an, wenn nicht auch der Kläger Berufung oder Anschlußberufung einlegt.

  • BAG, 30.05.1956 - 2 AZR 178/54
    Auszug aus BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 92/84
    Diese Ansicht hat der Senat bereits in dem Urteil vom 30. Mai 1956 - 2 AZR 178/54 - (BAG 3, 43 = AP Nr. 2 zu § 794 ZPO) vertreten, während der Bundesgerichtshof (BGHZ 16, 388) gegenteiliger Auffassung ist.

    Ihrer Geltendmachung in einem neuen Rechtsstreit steht Rechtshängigkeit der Streitsache entgegen (BAG 3, 43).

  • BGH, 10.03.1955 - II ZR 201/53

    Fortführung eines Rechtsstreit nach Rücktritt von einem gerichtlichen Vergleich

    Auszug aus BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 92/84
    Diese Ansicht hat der Senat bereits in dem Urteil vom 30. Mai 1956 - 2 AZR 178/54 - (BAG 3, 43 = AP Nr. 2 zu § 794 ZPO) vertreten, während der Bundesgerichtshof (BGHZ 16, 388) gegenteiliger Auffassung ist.
  • BSG, 26.04.1963 - 2 RU 228/59

    Anspruch auf Aufhebung eines Rentenentziehungsbescheids - Zulässigkeit der

    Auszug aus BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 92/84
    In den Gründen, auf die verwiesen wird, hat er sich eingehend mit der entgegengesetzten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie - für die vertragliche Aufhebung des Vergleichs - des Bundessozialgerichts (BSGE 19, 112) und des Bundesverwaltungsgerichts (DÖV 1962, 423) auseinandergesetzt.
  • BAG, 26.11.1959 - 2 AZR 242/57

    Prozeßvergleich - Vergleich - Beurkundende Protokoll - Genehmigung - Prozessuale

    Auszug aus BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 92/84
    Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Senats und des Fünften Senats für die vertragliche Aufhebung des Prozeßvergleichs (BAG 8, 228; 9, 172, 173 f. = AP Nr. 4 und 7 zu § 794 ZPO).
  • LAG Düsseldorf, 16.11.2001 - 14 Sa 1192/01

    Prozessvergleich, Rücktritt

    Tritt eine Partei von einem Prozessvergleich zurück, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts über die Berechtigung des Rücktritts und damit über die Wirksamkeit des Vergleichs regelmäßig in dem Verfahren zu entscheiden, in dem der Vergleich abgeschlossen worden ist (vgl. BAG, Urteil vom 30.05.1956, AP Nr. 2 zu § 794 ZPO; Urteil vom 05.08.1982, AP Nr. 31 zu § 794 ZPO; Urteil vom 28.03.1985 - 2 AZR 92/84 - n.v.; a.A. BGHZ 16, 388 ff.).

    Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer uneingeschränkt anschließt, entsprechend, wenn eine Partei von einem Prozessvergleich zurücktritt oder die Parteien übereinstimmend die Aufhebung eines Prozessvergleichs vereinbaren (vgl. BAG, Urteil vom 05.08.1982, a.a.O.; Urteil vom 28.03.1985, a.a.O).

    Für die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sprechen, wie dieses näher ausgeführt hat, jedenfalls im arbeitsgerichtlichen Verfahren die dort gegebenen Besonderheiten (vgl. Urteil vom 05.08.1982, a.a.O.; Urteil vom 28.03.1985, a.a.O.).

  • LAG Baden-Württemberg, 17.06.2011 - 12 Sa 1/10

    Rücktritt vom Prozessvergleich - Entschädigung bei nicht vertragsgemäßer

    Tritt eine Partei wirksam von einem Prozessvergleich zurück, ist das Verfahren zumindest im Arbeitsgerichtsprozess in dem Stadium fortzusetzen, in dem es sich vor Abschluss des Prozessvergleichs befand (im Anschluss an BAG, Urteil vom 05.08.1982, 2 AZR 199/80; Urteil vom 28.03.1985, 2 AZR 92/84 - Rdnrn. 54 ff.).

    Vor diesem Hintergrund gebietet es der Beschleunigungsgrundsatz gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, dass zumindest im arbeitsgerichtlichen Verfahren der wirksame Rücktritt vom Prozessvergleich auch dessen prozessuale Wirkung der Verfahrensbeendigung aufhebt, sodass der Prozess in der Instanz fortzusetzen ist, in der er sich bei Vergleichsabschluss befand (vgl. BAG, NJW 1983, 2212 (2215); BAG, Urteil vom 28.03.1985, 2 AZR 92/84, B I 1 der Entscheidungsgründe; im Ergebnis ebenso: LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2001, 14 Sa 1192/01, I der Entscheidungsgründe).

  • LAG Niedersachsen, 03.05.2000 - 16a Sa 1391/99

    Wirksamkeit eines Prozessvergleichs; Entfernung von Abmahnungen aus Personalakten

    Nach gefestigter Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 28.03.1963, 2 AZR 379/62 ; Urteil vom 05.08.1982, 2 AZR 199/80 , Urteil vom 28.03.1985, 2 AZR 92/84 ) ist der Streit über die Wirksamkeit eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleiches in dem Verfahren zu entscheiden, in dem der Vergleich geschlossen wurde, da der Geltendmachung in einem neuen Verfahren die anderweitige Rechtshängigkeit der Streitsache entgegensteht ( § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ).
  • ArbG Suhl, 05.05.2009 - 4 Ca 2240/07
    Dies entspräche der Rechtsprechung des BAG vom 14. November 1985 2 AZR 92/84 und vom 7. November 2002 BAG 2 AZR 650/00.
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