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   BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 615/89   

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BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 615/89 (https://dejure.org/1990,422)
BAG, Entscheidung vom 28.03.1990 - 4 AZR 615/89 (https://dejure.org/1990,422)
BAG, Entscheidung vom 28. März 1990 - 4 AZR 615/89 (https://dejure.org/1990,422)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Darlegungslast und Beweislast für Auskunftsklagen nach den Verfahrenstarifverträgen. - Definition von Straßenbauarbeiten im Sinne des Tarifvertrages für das Baugewerbe - Einordnung des Abfräsens der Deckschicht und Bodenschicht als Abbruch einer Straße - Möglichkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1990, 628 (Ls.)
  • BB 1990, 1207
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 14.10.1987 - 4 AZR 342/87

    Auskunftspflicht eines Arbeitgebers über die Anzahl der von ihm beschäftigten

    Auszug aus BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 615/89
    Begriffswesentlich für Abbrucharbeiten ist nämlich, daß durch sie Gebäude, Bauwerke oder Teile davon in ihrer Substanz und damit auch in ihrer Funktion beseitigt werden (BAGE 56, 227, 237 = AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und Urteil vom 4. Oktober 1989 - 4 AZR 319/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Ein Teilabbruch genügt, um Abbrucharbeiten anzunehmen (BAGE 56, 227, 236 f. = AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und Urteil vom 4. Oktober 1989 - 4 AZR 319/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Für die Rückausnahme der Einschränkungsklausel genügt es aber nicht, wenn nach Durchführung von Abbrucharbeiten ein anderer Betrieb bzw. dessen Arbeitnehmer sonstige bauliche Leistungen erbringen (BAGE 56, 227, 235 = AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Da bei Auskunftsklagen nach den Verfahrenstarifverträgen des Baugewerbes die allgemeinen Grundsätze für die Darlegungs- und Beweislast gelten, hat die Klägerseite darzulegen und zu beweisen, daß im Betrieb des beklagten Arbeitgebers überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden (BAGE 56, 227, 240 = AP Nr. 88 zu § 1 Tarifverträge: Bau; BAGE 55, 78, 84 = AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Urteil vom 10. September 1975 - 4 AZR 456/74 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

  • BAG, 25.02.1987 - 4 AZR 230/86

    Tarifvertrag Baugewerbe

    Auszug aus BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 615/89
    Ist das nicht der Fall, ist zu prüfen, ob die im Betrieb ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III des § 1 Abs. 2 Verfahrens-TV erfüllen (BAGE 55, 67, 75 = AP Nr. 79 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind als Straßenbauarbeiten nur Arbeiten anzusehen, die unmittelbar zum Bau einer Straße zu leisten sind, also die Straße als Baukörper, als das von Bauarbeitern herzustellende Werk betreffen (BAGE 55, 67 = AP Nr. 79 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, mit weiteren Nachweisen).

    Unter "Bauwerk" in diesem Sinne ist jede irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlage zu verstehen (BAGE 55, 67, 76 = AP Nr. 79 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Ferner ist der Betrieb der Beklagten insoweit seiner Einrichtung und Zweckbestimmung nach baulich geprägt, d. h. es wird mit Werkstoffen des Baugewerbes und entsprechenden Arbeitsmitteln und den Arbeitsmethoden des Baugewerbes gearbeitet (BAGE 55, 67, 76 = AP Nr. 79 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 8. Mai 1975 - 4 AZR 516/83 - AP Nr. 66 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

  • BAG, 25.02.1987 - 4 AZR 240/86

    Mischbetrieb - Tarifvertrag - Darlegungslast - Zeugenvernehmung

    Auszug aus BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 615/89
    Nur eine solche Tarifauslegung erweist sich als sachgerecht, zweckorientiert und praktisch brauchbar (vgl. BAGE 55, 78, 83 = AP Nr. 81 zu § 1 Tarifverträge: Bau).

    Da bei Auskunftsklagen nach den Verfahrenstarifverträgen des Baugewerbes die allgemeinen Grundsätze für die Darlegungs- und Beweislast gelten, hat die Klägerseite darzulegen und zu beweisen, daß im Betrieb des beklagten Arbeitgebers überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden (BAGE 56, 227, 240 = AP Nr. 88 zu § 1 Tarifverträge: Bau; BAGE 55, 78, 84 = AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Urteil vom 10. September 1975 - 4 AZR 456/74 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Auch wenn die Klägerin im Einzelfall keinen detailierten Überblick über die im Betrieb des beklagten Arbeitgebers geleistete Arbeit hat, rechtfertigt dies nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozeßrechts nicht - worauf der Senat bereits im Urteil vom 25. Februar 1987 (BAGE 55, 78, 85 = AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) im einzelnen hingewiesen hat -, der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für ihre Klageforderung abzunehmen und diese ganz oder teilweise der beklagten Partei aufzuerlegen.

  • BAG, 04.10.1989 - 4 AZR 319/89

    Tarifverftrag: Auslegung - Abgrenzung zu Abbrucharbeiten bei Durchbruchsarbeiten

    Auszug aus BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 615/89
    Begriffswesentlich für Abbrucharbeiten ist nämlich, daß durch sie Gebäude, Bauwerke oder Teile davon in ihrer Substanz und damit auch in ihrer Funktion beseitigt werden (BAGE 56, 227, 237 = AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und Urteil vom 4. Oktober 1989 - 4 AZR 319/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Ein Teilabbruch genügt, um Abbrucharbeiten anzunehmen (BAGE 56, 227, 236 f. = AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und Urteil vom 4. Oktober 1989 - 4 AZR 319/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

  • BAG, 02.10.1973 - 4 AZR 611/72

    Tarifverträge - Bau - Aufstellung von Leitplanken - Straßenbauarbeiten

    Auszug aus BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 615/89
    Dazu hat der Senat bereits im Urteil vom 2. Oktober 1973 (- 4 AZR 611/72 - AP Nr. 15 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) ausgeführt, als Straßenbauarbeiten im tariflichen Sinne könnten nur solche Arbeiten gelten, die unmittelbar der Herstellung, dem Ausbau, der Unterhaltung oder der Reparatur von Straßen dienen.

    Sie dienen ersichtlich der Reparatur von Straßen und sind deshalb Straßenbauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 31 Verfahrens-TV (vgl. BAG Urteil vom 2. Oktober 1973 - 4 AZR 611/72 - AP Nr. 15 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

  • BAG, 29.10.1986 - 4 AZR 614/85

    Eingruppierung: Pförtner beim

    Auszug aus BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 615/89
    Dadurch werden auch Zweifel daran begründet, ob sie als Beweismittel für die Behauptung der Klägerin geeignet sind, welche Arbeiten im Betrieb arbeitszeitlich überwogen haben (vgl. BAG Urteile vom 29. Oktober 1986 - 4 AZR 614/85 - AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk und vom 20. September 1989 - 4 AZR 410/89 - nicht veröffentlicht), zumal die Beklagte schon in der Klageerwiderung vortrug, die von der Klägerin benannten Zeugen seien überwiegend nicht im gesamten Klagezeitraum, teilweise sogar nur kurzfristig bei ihr beschäftigt gewesen.
  • BAG, 10.09.1975 - 4 AZR 456/74

    Tarifverträge: Geltungsbereich des RTV-Bau

    Auszug aus BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 615/89
    Da bei Auskunftsklagen nach den Verfahrenstarifverträgen des Baugewerbes die allgemeinen Grundsätze für die Darlegungs- und Beweislast gelten, hat die Klägerseite darzulegen und zu beweisen, daß im Betrieb des beklagten Arbeitgebers überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden (BAGE 56, 227, 240 = AP Nr. 88 zu § 1 Tarifverträge: Bau; BAGE 55, 78, 84 = AP Nr. 81 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Urteil vom 10. September 1975 - 4 AZR 456/74 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BAG, 25.08.1982 - 4 AZR 878/79

    Tarifvertrag: Tarifliche Übrung - Auslegung - Ausforschungsbeweis

    Auszug aus BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 615/89
    Nach § 373 ZPO müssen diejenigen Tatsachen bezeichnet werden, zu denen der Zeuge vernommen werden soll, wobei als Tatsachen konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände anzusehen sind (BAGE 40, 67, 74 = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifliche Übung).
  • BAG, 20.09.1989 - 4 AZR 410/89
    Auszug aus BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 615/89
    Dadurch werden auch Zweifel daran begründet, ob sie als Beweismittel für die Behauptung der Klägerin geeignet sind, welche Arbeiten im Betrieb arbeitszeitlich überwogen haben (vgl. BAG Urteile vom 29. Oktober 1986 - 4 AZR 614/85 - AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk und vom 20. September 1989 - 4 AZR 410/89 - nicht veröffentlicht), zumal die Beklagte schon in der Klageerwiderung vortrug, die von der Klägerin benannten Zeugen seien überwiegend nicht im gesamten Klagezeitraum, teilweise sogar nur kurzfristig bei ihr beschäftigt gewesen.
  • BAG, 14.06.1989 - 4 AZR 200/89

    Tarifkonkurrenz: BRTV-Bau - MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer und

    Auszug aus BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 615/89
    Nach der Senatsrechtsprechung fallen Betriebe, in denen überwiegend in den Beispielen des Abschnitts V genannte Tätigkeiten ausgeführt werden, unter den Geltungsbereich des BRTV-Bau und der insoweit gleichlautenden Verfahrenstarifverträge, ohne daß die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale des Abschnitts I bis III zu überprüfen sind (vgl. BAGE 48, 390, 394 = AP Nr. 67 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau sowie Senatsurteile vom 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 - und vom 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 -, beide zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 24.01.1990 - 4 AZR 561/89

    Konkurrenz zwischen Bautarif und Landarbeit (Drainage)

  • BAG, 05.06.1985 - 4 AZR 533/83

    Gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes - Verfahren für

  • BAG, 08.05.1985 - 4 AZR 516/83

    Anbringung von Leitplanken - Bauliche Leistung - Straßenbauarbeiten -

  • LAG Hessen, 19.09.1989 - 5 Sa 1595/88
  • BAG, 28.04.2004 - 10 AZR 370/03

    Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Darlegung

    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im Betrieb des beklagten Arbeitgebers überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet wurden, obliegt der ZVK (BAG 28. März 1990 - 4 AZR 615/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 130).

    Zwar trifft es zu, dass nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozessrechts die Schwierigkeit, sich einen detaillierten Überblick über die in einem Betrieb geleistete Arbeit zu verschaffen, der ZVK nicht die Darlegungs- und Beweislast für ihre Klageforderung abnimmt, so dass diese ganz oder teilweise der beklagten Partei aufzuerlegen wäre (BAG 28. März 1990 - 4 AZR 615/89 - AP TVG Tarifverträge: Bau § 1 Nr. 130).

    An einer solchen Darlegung fehlte es in der Entscheidung vom 28. März 1990 (- 4 AZR 615/89 - AP TVG Tarifverträge: Bau § 1 Nr. 130).

  • LAG Hessen, 10.08.1990 - 15 Sa 396/89

    Anspruch auf Auskunft der Sozialkassen des Baugewerbes;

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  • BAG, 05.03.1997 - 4 AZR 532/95

    Tarifvorbehalt - Umdeutung einer nichtigen Betriebsvereinbarung

    Nach der übereinstimmenden und überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. BAG Urteile vom 28. März 1990 - 4 AZR 615/89 - AP Nr. 130 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; vom 2. März 1988 - 4 AZR 595/87 - BAGE 57, 374 = AP Nr. 11 zu § 1 TVG Form, a.E.; Kempen/Zachert, TVG, 3. Aufl., § 5 Rz 13; Löwisch/Rieble, TVG, § 5 Rz 22; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., § 207 II 3, S. 1732; Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Bd. II/I, S. 674 f.) ist eine teilweise Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages zulässig, wenn sie ohne Beeinträchtigung des Sinn und Zwecks des Tarifvertrages geschehen kann.
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