Rechtsprechung
   BAG, 28.03.2019 - 8 AZR 366/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,6919
BAG, 28.03.2019 - 8 AZR 366/16 (https://dejure.org/2019,6919)
BAG, Entscheidung vom 28.03.2019 - 8 AZR 366/16 (https://dejure.org/2019,6919)
BAG, Entscheidung vom 28. März 2019 - 8 AZR 366/16 (https://dejure.org/2019,6919)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,6919) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Keine Rechtswegzust�ndigkeit der Arbeitsgerichte f�r kartellrechtliche Vorfragen

  • bag-urteil.com

    Haftung für Kartellbuße - Rechtswegzuständigkeit

  • Betriebs-Berater

    Haftung eines Arbeitnehmers für Kartellbuße - Rechtswegzuständigkeit

  • rewis.io

    Haftung für Kartellbuße - Rechtswegzuständigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung für Kartellbuße; Rechtswegzuständigkeit

  • rechtsportal.de

    Keine Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte für kartellrechtliche Vorfragen

  • datenbank.nwb.de

    Haftung für Kartellbuße - Rechtswegzuständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitsvertragliche Haftung für Kartellbuße - und die Zuständigkeit der Kartellgerichte

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Haftung eines Arbeitnehmers für gegen das Unternehmen verhängte Kartellbuße - Regress - kartellrechtliche Vorfrage - Verweisungsbeschluss

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte für kartellrechtliche Vorfragen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 1528
  • NZA 2019, 1301
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 29.06.2017 - 8 AZR 189/15

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Kartellbußen

    Auszug aus BAG, 28.03.2019 - 8 AZR 366/16
    Der hier maßgebliche Satz 2 des § 87 GWB, wonach Satz 1 auch gilt, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt (im Folgenden Streitigkeiten mit kartellrechtlichen Vorfragen), ist durch diese letzte Gesetzesänderung inhaltlich nicht verändert worden (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 17, BAGE 159, 316) .

    Unter einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB ist mithin all das zu verstehen, was an Kartellrecht inzidenter zur Beantwortung einer nicht-kartellrechtlichen Hauptfrage zu prüfen ist (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 18, BAGE 159, 316) .

    aa) Die Annahme einer die Zuständigkeit der Kartellgerichte begründenden kartellrechtlichen Vorfrage ist nach dem Zweck des GWB allerdings nur gerechtfertigt, wenn eine Partei durch ausreichenden Tatsachenvortrag einen kartellrechtlich relevanten Sachverhalt darlegt (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 19, BAGE 159, 316) .

    Ist der Streit ohne Entscheidung der kartellrechtlichen Vorfrage, und zwar im Sinne einer Abweisung der Klage oder eines Stattgebens, aus anderen Gründen entscheidungsreif, sind die Kartellgerichte nicht zuständig (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 20 mwN, BAGE 159, 316) .

    c) § 87 GWB regelt nicht nur die sachliche Zuständigkeit innerhalb des ordentlichen Rechtswegs, sondern bestimmt in seinem Anwendungsbereich für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten iSv. § 13 GVG eine ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der Kartell-Landgerichte, die von Amts wegen zu beachten ist (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 21 mwN, BAGE 159, 316) .

    Mit der Zuständigkeitsregelung in den §§ 87 ff. GWB ist der Gesetzgeber bewusst von der herkömmlichen Ordnung der Rechtswege abgewichen, um in kartellrechtlichen Fragen Widersprüche zwischen Entscheidungen von Gerichten verschiedener Rechtswege auszuschließen und dadurch zu verhindern, dass sich über die Rechtsbegriffe, die für die Anwendung des Gesetzes maßgebend sind, abweichende Auffassungen herausbilden ( BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 22 mwN, BAGE 159, 316 ) .

    Dabei liegt die wesentliche Bedeutung dieser Bestimmung nicht darin, dass sie die Verbindung von nicht-kartellrechtlichen mit kartellrechtlichen Ansprüchen vor den Kartellgerichten überhaupt gestattet, sondern darin, dass sie der Zuständigkeit des Kartellgerichts den Vorrang sogar vor der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts gibt ( BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 23 mwN, BAGE 159, 316 ) .

    d) Dies hat zur Folge, dass auch die Gerichte für Arbeitssachen, soweit sie über bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden, für die Entscheidung über eine kartellrechtliche Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB nicht zuständig sind ( BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 24 mwN, BAGE 159, 316 ) .

    Dem für Kartellrechtsfragen nicht zuständigen Nicht-Kartellgericht wird mit § 87 GWB damit nicht nur die Hauptsachenkompetenz, sondern auch die Vorfragenkompetenz genommen ( BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 25 mwN, BAGE 159, 316 ) .

    In diesen Fällen entfällt nachträglich die Zuständigkeit des Nicht-Kartellgerichts; der in § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG - ebenso in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO  - statuierte Grundsatz der "perpetuatio fori" greift nicht ein (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 29 mwN, BAGE 159, 316 ) .

    cc) Vor dem Hintergrund, dass die Konzentration kartellrechtlicher Fragen bei den Kartellgerichten dazu dient, eine einheitliche Rechtsprechung auf diesem Gebiet durch besonders sachkundige Spruchkörper sicherzustellen, bleibt die Vorfragenkompetenz der Gerichte für Arbeitssachen allerdings dann erhalten, wenn sich die entscheidungserhebliche kartellrechtliche Vorfrage zweifelsfrei beantworten lässt (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 30, BAGE 159, 316) , wenn also die Rechtslage hinsichtlich der kartellrechtlichen Vorfrage eindeutig ist (vgl. BT-Drs. 13/9720 S. 46; vgl. auch BGH 4. April 1975 - KAR 1/75 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 64, 342) .

    Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn die kartellrechtliche Vorfrage so einfach zu beantworten ist, dass divergierende Entscheidungen der Kartellgerichte und der Nicht-Kartellgerichte nicht zu erwarten sind, sondern insbesondere auch dann, wenn die kartellrechtliche Vorfrage durch höchstrichterliche Rechtsprechung der Kartellgerichtsbarkeit bereits geklärt wurde (vgl. zu dieser Frage auch BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 30 mwN, BAGE 159, 316) .

    Ist in einem bürgerlichen Rechtsstreit der Rechtsweg zu dem angerufenen Nicht-Kartellgericht nach § 87 Satz 2 GWB nicht gegeben, weil die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von kartellrechtlichen Vorfragen iSv. § 87 Satz 2 GWB abhängt, so hat dieses den gesamten Rechtsstreit von Amts wegen ohne entsprechenden Antrag nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Kartell-Landgericht mit Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu verweisen (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 28 mwN, BAGE 159, 316) .

    Aus § 73 Abs. 2, § 65 ArbGG sowie § 17a Abs. 5 GVG folgt nichts Abweichendes (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 31, 32, BAGE 159, 316; vgl. zur Kritik: Lotze/Heyers NZKart 2018, 29, 31 f.; ErfK/Koch 19. Aufl. § 2 ArbGG Rn. 3; dem Senat zustimmend: Bauer ArbRAktuell 2017, 374; Bunte NJW 2018, 123, 124; ders. Anm. EWiR 2017, 735, 736; Haus/Herb/Schlupkothen ZWH 2018, 134, 136; HWK/Kalb 8. Aufl. § 2 ArbGG Rn. 14 Fn. 5; BeckOK ArbR/Klose Stand 1. Dezember 2018 ArbGG § 65 Rn. 3; Kissel/Mayer GVG 9. Aufl. § 13 Rn. 22, § 17 Rn. 10; Thelen WuW 2018, 17, 19; Windeln ArbRB 2018, 5, 6; Musielak/Voit/Wittschier ZPO 16. Aufl. § 17 GVG Rn. 6) .

    Diese Erwägung kann von vornherein nicht zum Tragen kommen, wenn sich - was nicht selten vorkommt - die Entscheidungserheblichkeit einer kartellrechtlichen Vorfrage ohnehin erst nach Abschluss der ersten Instanz herausstellt (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 32, BAGE 159, 316) und ein Ausschluss der Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts im Hinblick auf den Rechtsweg dazu führen würde, dass die in § 87 Satz 2 GWB getroffene Regelung in einer Vielzahl von Fällen leerlaufen würde.

    Damit liegt der Ausgestaltung der §§ 87 ff. GWB erkennbar die grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde, von der herkömmlichen Ordnung der Rechtswege abzuweichen, um in kartellrechtlichen Fragen Widersprüche zwischen Entscheidungen von Gerichten verschiedener Rechtswege auszuschließen und dadurch zu verhindern, dass sich über die Rechtsbegriffe, die für die Anwendung des Gesetzes maßgebend sind, abweichende Auffassungen herausbilden (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 22 mwN, aaO) .

    Da die Verweisung des Rechtsstreits durch das Nicht-Kartellgericht an das Kartellgericht nicht nur voraussetzt, dass die kartellrechtliche Vorfrage - wie unter Rn. 13 ausgeführt - entscheidungserheblich ist, sondern auch, dass sie sich nicht zweifelsfrei beantworten lässt (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 30 mwN, aaO) , hat der Gesetzgeber die Fälle einer notwendigen Verweisung ohnehin auf das zur Zweckerreichung Erforderliche beschränkt.

    Diese Frage betrifft die Auslegung und Anwendung von Normen des Kartellrechts und ist deshalb eine kartellrechtliche Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 36, BAGE 159, 316; vgl. Bunte Anm. EWiR 2017, 735, 736; ausführlich Baur/Holle ZIP 2018, 459 ff.; Hauff Der Regress von Verbandsgeldbußen im Kapitalgesellschaftsrecht S. 244 ff. zu den Sanktionszwecken) .

    Diese Frage lässt sich - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 (- 8 AZR 189/15 - Rn. 35, 36, BAGE 159, 316) ausgeführt hat - nicht zweifelsfrei beantworten.

  • LAG Düsseldorf, 27.11.2015 - 14 Sa 800/15

    Schienenkartell - Keine Haftung des Verkaufsleiters

    Auszug aus BAG, 28.03.2019 - 8 AZR 366/16
    Das Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. November 2015 - 14 Sa 800/15 - wird im Kostenpunkt insgesamt und im Übrigen insoweit aufgehoben, als die Widerklageanträge zu 1. bis 6. abgewiesen wurden.

    festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr jeden Schaden, der über Bußgeldschäden, Schäden in Form von Aufklärungskosten sowie Rechtsverfolgungskosten in den arbeitsgerichtlichen Verfahren LAG Düsseldorf Az.: 16 Sa 13/13, 14 Sa 800/15, 14 Sa 807/15 und Arbeitsgericht Essen, Az.: 4 Ca 523/13, 1 Ca 1716/14, 2 Ca 3626/14, 6 Ca 559/15 hinausgeht, zu ersetzen, der der Beklagten durch die Inanspruchnahme durch die D AG oder die M VerkehrsGesellschaft mbH, die R AG, die E AG oder die Rh AG oder durch die eines Wettbewerbers der Beklagten aus der Absprache des Klägers mit Herrn G, Mitarbeiter der v GmbH, über die Preise in den jeweiligen Angeboten der Beklagten und der v GmbH für die Lieferung von Oberbauprodukten an die D AG, die M VerkehrsGesellschaft mbH, die R AG, die E AG und die Rh AG für die in der nachfolgenden Tabelle genannten Projekte sowie darüber, dass in diesen Projekten nicht die Beklagte, sondern die v GmbH Vertragspartner der D AG, der M VerkehrsGesellschaft mbH, der R AG, der E AG und der Rh AG werden soll, entstanden ist oder entsteht:.

    festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr jeden Schaden, der über Bußgeldschäden, Schäden in Form von Aufklärungskosten sowie Rechtsverfolgungskosten in den arbeitsgerichtlichen Verfahren LAG Düsseldorf Az.: 16 Sa 13/13, 14 Sa 800/15, 14 Sa 807/15 und Arbeitsgericht Essen, Az.: 4 Ca 523/13, 1 Ca 1716/14, 2 Ca 3626/14, 6 Ca 559/15 hinausgeht, zu ersetzen, der der Beklagten durch die Inanspruchnahme durch die Rh AG oder durch die eines Wettbewerbers der Beklagten aus der Absprache des Klägers mit den Herren G, Mitarbeiter der v GmbH, D H und Herr N, Mitarbeiter der T S GmbH, über die Preise in den jeweiligen Angeboten der Beklagten, der v GmbH und der T S GmbH im Jahr 2007 für die Lieferung von Oberbauprodukten an die Rh AG für das Projekt Jahresbedarf Rillenschienen und Vignolschienen der Rh AG und darüber, dass in diesem Projekt die T S GmbH Vertragspartner der Rh AG werden soll, entstanden ist oder entsteht;.

    festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr jeden Schaden, der über Bußgeldschäden, Schäden in Form von Aufklärungskosten sowie Rechtsverfolgungskosten in den arbeitsgerichtlichen Verfahren LAG Düsseldorf Az.: 16 Sa 13/13, 14 Sa 800/15, 14 Sa 807/15 und Arbeitsgericht Essen, Az.: 4 Ca 523/13, 1 Ca 1716/14, 2 Ca 3626/14, 6 Ca 559/15 hinausgeht, zu ersetzen, der der Beklagten durch die Inanspruchnahme durch die H K AG oder durch die eines Wettbewerbers der Beklagten aus der Absprache des Klägers mit den Herren G, Mitarbeiter der v GmbH, F jr.

    festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr jeden Schaden, der über Bußgeldschäden, Schäden in Form von Aufklärungskosten sowie Rechtsverfolgungskosten in den arbeitsgerichtlichen Verfahren LAG Düsseldorf Az.: 16 Sa 13/13, 14 Sa 800/15, 14 Sa 807/15 und Arbeitsgericht Essen, Az.: 4 Ca 523/13, 1 Ca 1716/14, 2 Ca 3626/14, 6 Ca 559/15 hinausgeht, zu ersetzen, der der Beklagten durch die Inanspruchnahme durch Rh AG oder durch die eines Wettbewerbers der Beklagten aus der Absprache des Klägers mit den Herren G, Mitarbeiter der v GmbH und N, Mitarbeiter der T S GmbH, über die Preise in den jeweiligen Angeboten der Beklagten, der v GmbH und der T S GmbH im Jahr 2007 für die Lieferung von Oberbauprodukten an die Rh AG für das Projekt D für das Zentrallager der Rh AG und darüber, dass in diesem Projekt die T S GmbH Vertragspartner der Rh AG werden soll, entstanden ist oder entsteht;.

    festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr jeden Schaden, der über Bußgeldschäden, Schäden in Form von Aufklärungskosten sowie Rechtsverfolgungskosten in den arbeitsgerichtlichen Verfahren LAG Düsseldorf Az.: 16 Sa 13/13, 14 Sa 800/15, 14 Sa 807/15 und Arbeitsgericht Essen, Az.: 4 Ca 523/13, 1 Ca 1716/14, 2 Ca 3626/14, 6 Ca 559/15 hinausgeht, zu ersetzen, der der Beklagten durch die Inanspruchnahme durch die B AG (B) oder durch die eines Wettbewerbers der Beklagten aus der Absprache des Klägers mit den Herren Fu (v B GmbH), Dr. E (Sch GmbH), B (Vo GmbH), H B und H H über das jeweilige Bieterverhalten und die Zuteilung der Lose der Ausschreibung der B im Jahr 2003 zum Projekt E für die Lieferung von Weichen an die B entstanden ist oder entsteht.

  • ArbG Essen, 07.04.2017 - 6 Ca 559/15
    Auszug aus BAG, 28.03.2019 - 8 AZR 366/16
    festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr jeden Schaden, der über Bußgeldschäden, Schäden in Form von Aufklärungskosten sowie Rechtsverfolgungskosten in den arbeitsgerichtlichen Verfahren LAG Düsseldorf Az.: 16 Sa 13/13, 14 Sa 800/15, 14 Sa 807/15 und Arbeitsgericht Essen, Az.: 4 Ca 523/13, 1 Ca 1716/14, 2 Ca 3626/14, 6 Ca 559/15 hinausgeht, zu ersetzen, der der Beklagten durch die Inanspruchnahme durch die D AG oder die M VerkehrsGesellschaft mbH, die R AG, die E AG oder die Rh AG oder durch die eines Wettbewerbers der Beklagten aus der Absprache des Klägers mit Herrn G, Mitarbeiter der v GmbH, über die Preise in den jeweiligen Angeboten der Beklagten und der v GmbH für die Lieferung von Oberbauprodukten an die D AG, die M VerkehrsGesellschaft mbH, die R AG, die E AG und die Rh AG für die in der nachfolgenden Tabelle genannten Projekte sowie darüber, dass in diesen Projekten nicht die Beklagte, sondern die v GmbH Vertragspartner der D AG, der M VerkehrsGesellschaft mbH, der R AG, der E AG und der Rh AG werden soll, entstanden ist oder entsteht:.

    festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr jeden Schaden, der über Bußgeldschäden, Schäden in Form von Aufklärungskosten sowie Rechtsverfolgungskosten in den arbeitsgerichtlichen Verfahren LAG Düsseldorf Az.: 16 Sa 13/13, 14 Sa 800/15, 14 Sa 807/15 und Arbeitsgericht Essen, Az.: 4 Ca 523/13, 1 Ca 1716/14, 2 Ca 3626/14, 6 Ca 559/15 hinausgeht, zu ersetzen, der der Beklagten durch die Inanspruchnahme durch die Rh AG oder durch die eines Wettbewerbers der Beklagten aus der Absprache des Klägers mit den Herren G, Mitarbeiter der v GmbH, D H und Herr N, Mitarbeiter der T S GmbH, über die Preise in den jeweiligen Angeboten der Beklagten, der v GmbH und der T S GmbH im Jahr 2007 für die Lieferung von Oberbauprodukten an die Rh AG für das Projekt Jahresbedarf Rillenschienen und Vignolschienen der Rh AG und darüber, dass in diesem Projekt die T S GmbH Vertragspartner der Rh AG werden soll, entstanden ist oder entsteht;.

    festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr jeden Schaden, der über Bußgeldschäden, Schäden in Form von Aufklärungskosten sowie Rechtsverfolgungskosten in den arbeitsgerichtlichen Verfahren LAG Düsseldorf Az.: 16 Sa 13/13, 14 Sa 800/15, 14 Sa 807/15 und Arbeitsgericht Essen, Az.: 4 Ca 523/13, 1 Ca 1716/14, 2 Ca 3626/14, 6 Ca 559/15 hinausgeht, zu ersetzen, der der Beklagten durch die Inanspruchnahme durch die H K AG oder durch die eines Wettbewerbers der Beklagten aus der Absprache des Klägers mit den Herren G, Mitarbeiter der v GmbH, F jr.

    festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr jeden Schaden, der über Bußgeldschäden, Schäden in Form von Aufklärungskosten sowie Rechtsverfolgungskosten in den arbeitsgerichtlichen Verfahren LAG Düsseldorf Az.: 16 Sa 13/13, 14 Sa 800/15, 14 Sa 807/15 und Arbeitsgericht Essen, Az.: 4 Ca 523/13, 1 Ca 1716/14, 2 Ca 3626/14, 6 Ca 559/15 hinausgeht, zu ersetzen, der der Beklagten durch die Inanspruchnahme durch Rh AG oder durch die eines Wettbewerbers der Beklagten aus der Absprache des Klägers mit den Herren G, Mitarbeiter der v GmbH und N, Mitarbeiter der T S GmbH, über die Preise in den jeweiligen Angeboten der Beklagten, der v GmbH und der T S GmbH im Jahr 2007 für die Lieferung von Oberbauprodukten an die Rh AG für das Projekt D für das Zentrallager der Rh AG und darüber, dass in diesem Projekt die T S GmbH Vertragspartner der Rh AG werden soll, entstanden ist oder entsteht;.

    festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr jeden Schaden, der über Bußgeldschäden, Schäden in Form von Aufklärungskosten sowie Rechtsverfolgungskosten in den arbeitsgerichtlichen Verfahren LAG Düsseldorf Az.: 16 Sa 13/13, 14 Sa 800/15, 14 Sa 807/15 und Arbeitsgericht Essen, Az.: 4 Ca 523/13, 1 Ca 1716/14, 2 Ca 3626/14, 6 Ca 559/15 hinausgeht, zu ersetzen, der der Beklagten durch die Inanspruchnahme durch die B AG (B) oder durch die eines Wettbewerbers der Beklagten aus der Absprache des Klägers mit den Herren Fu (v B GmbH), Dr. E (Sch GmbH), B (Vo GmbH), H B und H H über das jeweilige Bieterverhalten und die Zuteilung der Lose der Ausschreibung der B im Jahr 2003 zum Projekt E für die Lieferung von Weichen an die B entstanden ist oder entsteht.

  • BGH, 17.12.1996 - XI ZR 41/96

    Annahme einer Beweislastumkehr aus Billigkeitsgründen

    Auszug aus BAG, 28.03.2019 - 8 AZR 366/16
    Es geht auch - anders als der Kläger meint - bei der Annahme eines Anscheinsbeweises nicht um eine unzulässige Beweislastumkehr aus Billigkeitsgründen im Einzelfall (vgl. hierzu BGH 17. Dezember 1996 - XI ZR 41/96 - zu II 1 der Gründe) , sondern um allgemeine Grundsätze des Beweisrechts, die hier kartellrechtlich determiniert sind.
  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

    Auszug aus BAG, 28.03.2019 - 8 AZR 366/16
    Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2016 (- KZR 25/14 - BGHZ 211, 146) ergibt sich nichts Anderes.
  • BGH, 04.04.1975 - KAR 1/75

    Zuständigkeit des Kartellsenats beim BGH

    Auszug aus BAG, 28.03.2019 - 8 AZR 366/16
    cc) Vor dem Hintergrund, dass die Konzentration kartellrechtlicher Fragen bei den Kartellgerichten dazu dient, eine einheitliche Rechtsprechung auf diesem Gebiet durch besonders sachkundige Spruchkörper sicherzustellen, bleibt die Vorfragenkompetenz der Gerichte für Arbeitssachen allerdings dann erhalten, wenn sich die entscheidungserhebliche kartellrechtliche Vorfrage zweifelsfrei beantworten lässt (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 30, BAGE 159, 316) , wenn also die Rechtslage hinsichtlich der kartellrechtlichen Vorfrage eindeutig ist (vgl. BT-Drs. 13/9720 S. 46; vgl. auch BGH 4. April 1975 - KAR 1/75 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 64, 342) .
  • BAG, 27.04.2017 - 6 AZR 119/16

    Altersdiskriminierung durch altersabhängige Schichtfreizeittage?

    Auszug aus BAG, 28.03.2019 - 8 AZR 366/16
    auf insgesamt 430.000,00 Euro in der Revisionsinstanz - entgegen der Auffassung des Klägers - zulässig (vgl. zu den Anforderungen: BAG 27. April 2017 - 6 AZR 119/16 - Rn. 55, BAGE 159, 92; 2. November 2016 - 10 AZR 596/15 - Rn. 44, BAGE 157, 153) .
  • BAG, 02.11.2016 - 10 AZR 596/15

    Weisungsrecht - Personalgespräch

    Auszug aus BAG, 28.03.2019 - 8 AZR 366/16
    auf insgesamt 430.000,00 Euro in der Revisionsinstanz - entgegen der Auffassung des Klägers - zulässig (vgl. zu den Anforderungen: BAG 27. April 2017 - 6 AZR 119/16 - Rn. 55, BAGE 159, 92; 2. November 2016 - 10 AZR 596/15 - Rn. 44, BAGE 157, 153) .
  • OLG Düsseldorf, 29.01.2014 - U (Kart) 7/13

    Ansprüche eines regionalen Telekommunikationsfestnetzbetreibers gegen die

    Auszug aus BAG, 28.03.2019 - 8 AZR 366/16
    Auch hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteilen vom 9. April 2014 (- VI-U (Kart) 10/12 - Rn. 36) sowie vom 29. Januar 2014 (- VI-U (Kart) 7/13 - Rn. 43) entschieden, dass die Bindungswirkung auf Seiten des Schuldners davon abhängt, dass "der auf Schadensersatz in Anspruch Genommene an dem Verfahren, das zur bindenden Entscheidung geführt hat, beteiligt gewesen ist und dort rechtliches Gehör gefunden hat".
  • BAG, 25.01.2005 - 1 AZR 657/03

    Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften

    Auszug aus BAG, 28.03.2019 - 8 AZR 366/16
    Dies gilt in den Rechtsmittelinstanzen auch dann, wenn das Arbeitsgericht stillschweigend seine Zuständigkeit durch Erlass eines Urteils bejaht hat, ohne dass es darauf ankäme, ob aufgrund der Rüge einer Partei eine Vorabentscheidung des Arbeitsgerichts geboten gewesen wäre (zu dieser Ausnahme von § 17a Abs. 5 GVG vgl. etwa BAG 25. Januar 2005 - 1 AZR 657/03 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 113, 230) .
  • OLG Düsseldorf, 09.04.2014 - U (Kart) 10/12

    Lotto-Gesellschaft aufgrund vorsätzlichen Kartellverstoßes zu 11,5 Mio. Euro

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17

    Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines

  • BGH, 12.07.2016 - KRB 16/15

    Rechtsbeschwerde in einem Kartellordnungswidrigkeitenverfahren:

  • ArbG Essen, 09.10.2012 - 2 Ca 298/12

    Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers bzgl. der Zahlung einer hälftigen

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2018 - U (Kart) 1/18

    Zuständigkeit der Kartellgerichte bei Anwendung von Marktmissbrauchsvorschriften

  • BAG, 25.02.2021 - 8 AZR 171/19

    Herausgabe- und Schadensersatzansprüche - Ansprüche aus eigenem und abgetretenem

    Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn aufgrund der Rüge einer Partei eine Vorabentscheidung des Arbeitsgerichts geboten gewesen wäre (zu dieser Ausnahme von § 17a Abs. 5 GVG vgl. etwa BAG 28. März 2019 - 8 AZR 366/16 - Rn. 22 mwN, BAGE 166, 251) .
  • BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 326/20

    Bewerbungsverfahrensanspruch - Verhältnis von Primär- und Sekundärrechtsschutz

    Durch den Erlass des Urteils hat das Arbeitsgericht seine Zuständigkeit bejaht und damit stillschweigend den Rechtsweg vor die Gerichte für Arbeitssachen für eröffnet erachtet (vgl. hierzu BAG 28. März 2019 - 8 AZR 366/16 - Rn. 22, BAGE 166, 251) .
  • BGH, 29.10.2019 - KZR 60/18

    Berufungszuständigkeit II - Berufungszuständigkeit des Kartellgerichts:

    Es kann deshalb in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob es einer teleologischen Reduktion des § 87 GWB bzw. der §§ 91 Satz 2, 93, 92 GWB in dem genannten Umfang mit der Einschränkung bedarf, dass der Einschätzung der Parteien insoweit keine Bedeutung zukommt (bejahend: BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15, BAGE 159, 316 Rn. 30; Beschluss vom 28. März 2019 - 8 AZR 366/16, juris Rn. 20; K. Schmidt aaO § 87 Rn. 36; Bornkamm/Tolkmitt aaO § 87 Rn. 20 und 22; aA Ahrens/Bacher, 8. Aufl., Kap. 77 Rn. 6 mwN).

    Dies setzt, was auch das Berufungsgericht nicht verkennt, voraus, dass der Streit nicht ohne Entscheidung der kartellrechtlichen Vorfrage spruchreif ist, also abschließend entschieden werden kann (BGH, Beschluss vom 28. Februar 1985 - I ZR 174/82, GRUR 1985, 883, 884 - Abwehrblatt; BAGE 159, 316 Rn. 20; BAG, Beschluss vom 28. März 2019 - 8 AZR 366/16, juris Rn. 13).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht