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   BAG, 28.04.1966 - 2 AZR 176/65   

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https://dejure.org/1966,1121
BAG, 28.04.1966 - 2 AZR 176/65 (https://dejure.org/1966,1121)
BAG, Entscheidung vom 28.04.1966 - 2 AZR 176/65 (https://dejure.org/1966,1121)
BAG, Entscheidung vom 28. April 1966 - 2 AZR 176/65 (https://dejure.org/1966,1121)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kollektiver Arbeitskampf - Treuepflichtverletzung - Kündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1966, 698
  • DB 1966, 705
  • DB 1966, 905
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 01.02.1957 - 1 AZR 521/54

    Kündigung bei Aussperrung - Mitbestimmung im personellen Bereich

    Auszug aus BAG, 28.04.1966 - 2 AZR 176/65
    Eine solche Drucksituation der Beklagten lag auch in dem Willen des Klägers» Denn er hat nach den getroffenen Feststellungen in der Versammlung der Estrichlcgcr am 2» Juli 1964 im Beisein von Vertretern der Beklagten dem Sinne nach gesagt, nunmehr sei die Zeit zum Handeln gekommen und man zwinge auf diese Weise, nämlich durch "Kampfmaßnahmcn", den Arbeitgeber, die Akkordlöhne zu erhöhen (Urteil S» 13, 14).â- Daß derart organisierte massenhafte Anderungskündigungen von Arbeitnehmerseite als kollektiver Arbeitskampf anzusehen sind, entspricht natürlicher Auffassung» Ob dasselbe auch für Hassenänderungskündigungen von Arbeitgeberseite gilt, was im Hinblick auf die in diesem Falle eingreifen den gesetzlichen Schutzvorsehrifton in §§ 15, 16 KSchG und S 56 Abs. 1 Buchstabe g BetrVG wohl zu verneinen wäre (vgl. BAG 3, 266 [269 f»]), kann hier dahingestellt bleiben.
  • BAG, 03.12.1954 - 1 AZR 150/54

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 28.04.1966 - 2 AZR 176/65
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 1, 185 [1883; 2, 159 [14-0]; 2, 266 [270]).
  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 629/52

    Hutfabrikant

    Auszug aus BAG, 28.04.1966 - 2 AZR 176/65
    4» Der Schutz des Art» 9 Abs. 3 GG beschränkt sich indessen nicht auf die Gewerkschaften und ihre Mitglieder, sondern er streckt sich, jedenfalls in gewissem Umfange, auch auf andere Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeitsbedingungen und auf diejenigen, die an solchen Vereinigungen teilnchraen, auch wenn es sich um einen nur vorübergehenden Zusammenschluß einer Anzahl von Arbeitnehmern desselben Betriebes zum Erreichen eines einmaligen Zieles handelt (Nikisch, Arbeitsrecht, 2» Aufl», Bd» II, S. 2, der in einer Fußnote auf Hueck- Nipperdey, Arbeitsrecht, 6. Aufl», Bd» II, S. 57 verweist; vgl. auch BVerfGE 4, 96).
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