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   BAG, 28.04.1971 - 4 AZR 538/68   

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https://dejure.org/1971,1673
BAG, 28.04.1971 - 4 AZR 538/68 (https://dejure.org/1971,1673)
BAG, Entscheidung vom 28.04.1971 - 4 AZR 538/68 (https://dejure.org/1971,1673)
BAG, Entscheidung vom 28. April 1971 - 4 AZR 538/68 (https://dejure.org/1971,1673)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Angehöriger der Werksfeuerwehr - Bereitschaftszeit - Unmittelbare Umgebung seiner Wohnung - Rufbereitschaft - Unfallbereitschaft - Störungsbereitschaft - Schneebereitschaft - Bereitschaftsdienst

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 08.07.1959 - 4 AZR 274/58

    Beamte - Festgesetzte Arbeitszeit - Regelmäßige Arbeitszeit - Übertragung

    Auszug aus BAG, 28.04.1971 - 4 AZR 538/68
    Vielmehr gilt insoweit der Grundsatz, daß jede zusätzliche Leistung, also auch die Beschränkung des Bereitschaftsdienstesauf die Wohnung des Klägers und deren nähere Umgebung, ggf. nach § 612 BGB angemessen zu entlohnen ist (vgl. BAG 8, 63 = AP Nr. 1 zu § 13 AZO), wobei für die Höhe der Entlohnung die tarifliche Regelung des § 4 LTV sinngemäß zu berücksichtigen wäre.
  • BAG, 26.06.1967 - 3 AZR 439/66

    Unfallbereitschaft - Störungsbereitschaft - Schneebereitschaft - Ort der

    Auszug aus BAG, 28.04.1971 - 4 AZR 538/68
    Wenn das Landesarbeitsgericht die Klage deshalb abgewiesen hat, weil der Kläger nur Rufbereitschaft im Sinne von § 4 Abs. 1 Ziffer 1 LTV leiste, kann dem allerdings nicht beigepflichtet werden» Das Landesarheitsgericht geht 055 zu Unrecht davon aus, daß nach § 4 Abs» 1 Ziff» 1 LTV die Weisungsbefugnis der Dienststelle sich auch darauf beziehe, daß der Arbeiter verpflichtet werden könne, sich in der Wohnung oder deren unmittelbarer Nähe aufzuhalten» Das widerspricht schon dem Wortlaut von § 4 Abs» 1 LTV, wonach in Ziff» 1 aus drücklich die Rufbereitschaft für die Bezahlung nach diesem Tarifvertrag dahin definiert wird, daß der Arbeiter sich in der Wohnung aufzuhalten oder in dieser bzw» bei seiner Dienst stelle zu hinterlassen habe, von wo er im Bedarfsfall.zur sofortigen Arbeitsaufnahme herbeigerufen werden könne» amit gehört zu dieser Rufbereitschaft im Tarifsinne auch die Möglichkeit, sich außerhalb der Wohnung aufzuhalten und nur zur sofortigen Arbeitsaufnahme erreichbar zu sein» Der Tarifvertrag beschränkt die Rufbereitschaft gerade nicht auf die Wohnung und deren nähere Umgebung, sondern gewährt die geringere Vergütung für die Rufbereitschaft u»a» auch deshalb, weil der Arbeiter in der Wahl seines Aufenthaltes verhältnismäßig frei ist» Demgemäß hat auch der 3» Senat in seiner Entscheidung vom 26. Juni 1967 (AP Nr. 1 zu § 611 BGB Arbeitsbereitschaft) zu derselben Bestimmung ausgeführt, daß sich die Störungsbereit schaft von der Rufbereitschaft gerade dadurch unterscheidet, daß ein Rufbereitschaft leistender Arbeiter in der Wahl seines Aufenthaltsortes grundsätzlich frei ist, sofern er nur erreichbar ist; soweit in einer Anordnung keine Einschränkung dieser Freizügigkeit liege, sei Rufbereitschaft anzunehmen» Im vor liegenden Fall wird aber gerade diese Freizügigkeit des Arbeiters durch die Beschränkung des Aufenthaltsortes auf die Wohnung und deren nähere Umgebung eingeengt.
  • BAG, 19.12.1991 - 6 AZR 592/89

    Arbeitsbereitschaft durch genaue Zeitvorgabe.

    Der Arbeitnehmer darf sich hingegen nicht in einer Entfernung vom Arbeitsort aufhalten, die dem Zweck der Rufbereitschaft zuwiderläuft (BAG Urteil vom 28. April 1971 - 4 AZR 538/68 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Arbeitsbereitschaft; BAG Urteil vom 3. Dezember 1986 - 4 AZR 7/86 - AP Nr. 1 zu § 30 MTB II).
  • BAG, 03.12.1986 - 4 AZR 7/86

    Arbeitsbereitschaft: Rufbereitschaft unter Beschränkung des Aufenthaltes auf die

    Eine andere Auslegung läßt der Wortlaut der Tarifbestimmung nicht zu (vgl. BAG Urteil vom 12. Februar 1969 - 4 AZR 308/68 - AP Nr. 1 zu § 9 TVAL II, zu § 9 Nr. 2 b TVAL II; Urteil vom 26. Juni 1967 - 3 AZR 439/66- AP Nr. 1 zu § 611 BGB Arbeitsbereitschaft; Urteil vom 26. April 1971 - 4 AZR 538/68 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Arbeitsbereitschaft, zu § 4 des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn).

    Wie der Senat zu der ähnlichen tariflichen Vorschrift des § 4 des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (Urteil vom 28. April 1971 - 4 AZR 538/68 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Arbeitsbereitschaft) ausgeführt hat, gehört zur Rufbereitschaft im Tarifsinne auch die Möglichkeit, sich außerhalb der Wohnung aufzuhalten und nur zur sofortigen Arbeitsaufnahme erreichbar zu sein.

    Der Senat hat zu der vergleichbaren Bestimmung des § 4 des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (BAG Urteil vom 28. April 1971 - 4 AZR 538/68 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Arbeitsbereitschaft) darauf verwiesen, daß die unterschiedliche Bewertung von Bereitschaftsdiensten innerhalb und außerhalb der Wohnung auch Sinn und Zweck der tariflichen Regelung ist, da es einen erheblichen Unterschied bedeutet, ob ein Arbeitnehmer Bereitschaftsdienst in seiner Wohnung leistet oder nicht.

  • LAG Hamm, 22.02.2000 - 7 Sa 995/99

    Arbeitsrechtliche Pflicht zur Annahme einer Rufbereitschaft; Zulässige Zeitspanne

    In dem ärztlicherseits festgestellten Bedarfsfall zur weiteren Arbeitsaufnahme muß die so erkannte notwendige Unterstützung der Anwesenheitsbereitschaft noch gewährleistet sein (BAG, Urteil vom 19.12.1991 - 6 AZR 592/89 - AP Nr. 1 zu § 67 BMTG II = DB 1992, 1093 = NZA 1992, 761; BAG, Urteil vom 28.04.1971 - 4 AZR 538/68 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Arbeitsbereitschaft).
  • LAG Schleswig-Holstein, 15.10.1998 - 4 Sa 318/98

    Vergütung für das Mitführen des Funktelefons im Rahmen der Rufbereitschaft

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  • BAG, 03.02.1988 - 4 AZR 516/87

    Zusätzliche Vergütung für die Leistung von Bereitschaftsdienst in einem

    Die Anordnung, sich an einem bestimmten Ort, hier auf dem Krankenhausgelände, aufhalten zu müssen, steht einer Rufbereitschaft entgegen, die durch die freie Wahl des Aufenthaltsortes gekennzeichnet ist (vgl. BAG Urteil vom 28. April 1971 - 4 AZR 538/68 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Arbeitsbereitschaft; BAG Urteil vom 3. Dezember 1986 - 4 AZR 7/86 - AP Nr. 1 zu § 30 MTB II, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
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