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   BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 422/01   

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https://dejure.org/2002,681
BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 422/01 (https://dejure.org/2002,681)
BAG, Entscheidung vom 28.05.2002 - 3 AZR 422/01 (https://dejure.org/2002,681)
BAG, Entscheidung vom 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 (https://dejure.org/2002,681)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Hamburger Ruhegeldgesetz - Arbeitnehmerbeiträge

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zusatzversorgung der Arbeitnehmer - Abgrenzung Zusatzversorgungskassen der Länder - Sozialversicherung des Bundes - Änderung des Hamburger Ruhegeldgesetzes (RGG) - Wertung der Zusatzversorgung als betriebliche Altersversorgung trotz (geringer) Arbeitnehmerbeiträge

  • Judicialis

    1. RGG Abschnitt 1 a; ; 2. RGG §§ 2 a bis 2 e; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 9 Abs. 3; ; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; ; BGB § 134; ; BGB § 139; ; BGB § 315

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    1. RGG HA Abschn. 1 a; 2. RGG HA § 2 a-2 e; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; BGB § 134; BGB § 139; BGB § 315
    Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer an der Zusatzversorgung nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Tarifrecht; Tarifrecht im öffentlichen Dienst; Gleichbehandlung; Verfassungsrecht - Hamburger Ruhegeldgesetz; Zusatzversorgung; Eigenbeteiligung; gerichtliche Überprüfung von Landesgesetzen; Streitgegenstand; Gesetzgebungszuständigkeit; ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Beteiligung an der Zusatzversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer an der Altersversorgung nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer an der Altersversorgung nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 101, 186
  • NZA 2003, 1198
  • VersR 2003, 526
  • BB 2003, 160
  • DB 2003, 343
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 422/01
    Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (- 1 BvR 1554/89, 963, 964/94 - BVerfGE 98, 365 ff.) berufen und daraus nicht ableiten, daß die Haushaltslage der Beklagten bei der nach Art. 14 GG erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung keine Rolle spielt.

    Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (- 1 BvR 1554/89, 963, 964/94 - aaO) waren weder die Gleichbehandlung unterschiedlich hoher Versorgungszusagen eines öffentlichen Arbeitgebers bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch § 18 BetrAVG in der damals geltenden Fassung noch die damalige Ungleichbehandlung der Verfallbarkeit von betrieblichen Altersrenten in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst durch das damalige Betriebsrentengesetz mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren.

    Die tatsächlichen Ungleichheiten müssen so bedeutsam sein, daß es für ihre Nichtbeachtung keinen vernünftigen Grund gibt (vgl. BVerfG 23. März 1994 - 1 BvL 8/85 - BVerfGE 90, 226, 239; 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89, 963, 964/94 - BVerfGE 98, 365, 385).

  • BAG, 12.03.1996 - 3 AZR 963/94

    Hamburger Ruhegeldgesetz; Verfassungsmäßigkeit des 9. ÄndG

    Auszug aus BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 422/01
    Die Versorgungsleistungen gehören zu den Gegenleistungen für die vom Arbeitnehmer erbrachten Dienste (vgl. BAG 12. März 1996 - 3 AZR 963/94 - AP RuhegeldG Hamburg § 3 Nr. 1 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 111, zu II 2 a der Gründe).

    Gesetze unterliegen keiner Billigkeitskontrolle (BAG 12. März 1996 - 3 AZR 963/94 - AP RuhegeldG Hamburg § 3 Nr. 1 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 111, zu II der Gründe).

  • BAG, 22.02.2000 - 3 AZR 108/99

    Beamtenähnliche Versorgung - Anrechnungsvorschriften

    Auszug aus BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 422/01
    Da die vertragliche Risikoverteilung auch die Einführung einer Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer umfaßt, ist die Geschäftsgrundlage der vertraglichen Vereinbarung nicht weggefallen (vgl. BAG 22. Februar 2000 - 3 AZR 108/99 - AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 4, zu I 6 b der Gründe zu einer dynamischen Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht).

    Eine über die eingeräumten Ansprüche hinausgehende Rechtsposition gewährleistet Art. 14 GG nicht (BAG 22. Februar 2000 - 3 AZR 108/99 - AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 4, zu I 5 b der Gründe).

  • BAG, 27.03.1990 - 3 AZR 188/89

    Zusatzversorgung in Hamburg

    Auszug aus BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 422/01
    (1) Die Beklagte hat keine landeseigene Sozialversicherung aufgebaut, und zwar weder mit ihrer gesetzlich geregelten Gesamtversorgung (vgl. dazu BAG 27. März 1990 - 3 AZR 188/89 - BAGE 64, 272, 275) noch mit der gesetzlichen Einführung einer Eigenbeteiligung der Versorgungsanwärter.

    Eines Verwaltungsakts der Beklagten bedarf es nicht (BAG 27. März 1990 - 3 AZR 188/89 - aaO).

  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

    Auszug aus BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 422/01
    Das Gebot der Erforderlichkeit wäre verletzt, wenn das verfolgte Ziel auch durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden könnte, das die Grundrechte der Arbeitnehmer nicht oder weniger fühlbar einschränkt (vgl. ua. BVerfG 26. April 1995 - 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94 - BVerfGE 92, 262, 273).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 422/01
    Eine echte Rückwirkung setzt voraus, daß die Rechtsnorm nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfG 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196).
  • BVerfG, 03.12.1998 - 1 BvR 2262/96

    Abbau der Überversorgung durch Änderung des Hamburger Ruhegeldgesetzes

    Auszug aus BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 422/01
    Im Beschluß vom 3. Dezember 1998 (- 1 BvR 2262/96 - NZA-RR 1999, 204 f.) hat das Bundesverfassungsgericht offen gelassen, ob die Anwartschaft auf ein Ruhegeld nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt.
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78

    Deutscher Arbeitnehmerverband

    Auszug aus BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 422/01
    Art. 9 Abs. 3 GG bildet die Grundlage für die Tarifautonomie (vgl. ua. BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - BVerfGE 58, 233, 248 f.).
  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 15/83

    Verfassungswidrigigkeit des § 120 Abs. 1 AFG

    Auszug aus BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 422/01
    Die Einschränkung der Eigentumsrechte ist angemessen, wenn sie den Betroffenen nicht übermäßig belastet und ihm zumutbar ist (vgl. BVerfG 10. Februar 1987 - 1 BvL 15/83 - BVerfGE 74, 203, 214 f. mwN).
  • BVerwG, 27.05.1981 - 8 C 51.79

    Erhebung einer Geldleistung wegen Fehlbelegung einer der Wohnungsbindung

    Auszug aus BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 422/01
    Hierzu rechnet auch die Änderung einer Dauerregelung für die Zukunft (BVerwG 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 51.79 - BVerwGE 62, 230, 237).
  • BAG, 18.09.1985 - 4 AZR 75/84

    Bewährungsaufstieg eines Diplompsychologen - Anrechnung von Beamtendienstzeiten -

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

  • BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 470/91

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Textilarbeiter

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsfreiheit der öffentlichen Wiedergabe

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvR 1467/91

    Wiedervereinigung - Mitarbeiter der Akademien

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • LAG Hamburg, 14.06.2001 - 1 Sa 7/01

    Rechtswirksamkeit und Verfassungsmäßigkeit der Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

  • BVerwG, 14.11.1985 - 3 C 44.83

    Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung und Konkursfähigkeit allgemeiner

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Familienlastenausgleich I

  • BAG, 24.02.2004 - 3 AZR 10/02

    Hamburger Ruhegeldgesetz - Arbeitnehmerbeiträge

    Der Senat hat sich mit den im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen bereits in den Urteilen vom 28. Mai 2002 (- 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186 und - 3 AZR 464/01 -) befasst.

    Streitgegenstand ist ebenso wie in den Urteilen vom 28. Mai 2002 (- 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 190 und - 3 AZR 464/01 -, zu B der Gründe) die im Abschnitt 1a des 1. RGG geregelte Verpflichtung der Klägerin, zu den Versorgungsausgaben der Beklagten einen Beitrag in Höhe von derzeit 1, 25 % des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts zu leisten.

    Die landesgesetzlich geregelte Beitragspflicht ist weder formell noch materiell zu beanstanden (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 191).

    Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Gesetzgebungskompetenz für diese Regelung (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 191 und - 3 AZR 464/01 -, zu B I der Gründe).

    Weder arbeitsrechtliche noch sozialversicherungsrechtliche Vorschriften des Bundes standen der landesgesetzlichen Beitragspflicht zur Zusatzversorgung entgegen (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 191 ff. und - 3 AZR 464/01 -, zu B I 2 der Gründe).

    Soweit das Betriebsrentengesetz keine Vorschriften enthält, sind die Länder für Regelungen der betrieblichen Altersversorgung ihrer eigenen Arbeitnehmer zuständig (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 191 und - 3 AZR 464/01 -, zu B I 2 a der Gründe).

    Vielmehr handelt es sich um arbeitsrechtliche Vorschriften (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 191 f. und - 3 AZR 464/01 -, zu B I 2 b der Gründe).

    bb) Nach diesen Kriterien stellen die im 1. RGG vorgeschriebenen Versorgungs- und Beitragsleistungen weder organisatorisch noch sachlich eine Sozialversicherung dar (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 192 und - 3 AZR 464/01 -, zu B I 2 b bb der Gründe).

    (2) Auch inhaltlich gehören die Regelungen des 1. und 2. RGG zur Zusatzversorgung einschließlich der Beitragspflichten nicht zum Sozialversicherungs-, sondern zum Arbeitsrecht (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 192 f. und - 3 AZR 464/01 -, zu B I 2 b bb (2) der Gründe).

    Das Versorgungsrisiko wird von dem einzelnen Arbeitgeber getragen, bei dem der Versorgungsberechtigte beschäftigt war, und nicht von einer umfassenden Solidargemeinschaft aller Versorgungsbedürftigen und ihrer Arbeitgeber (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 193 und - 3 AZR 464/01 -, zu B I 2 b bb (2) der Gründe).

    Durch die gesetzliche Einführung einer Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer wurde aus der betrieblichen Altersversorgung keine Sozialversicherung (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 193 und - 3 AZR 464/01 -, zu B I 2 b bb (3) der Gründe).

    Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 194 und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 1 a der Gründe).

    § 1c Satz 2 des 1. RGG ist jedoch eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Inhalts- und Schrankenbestimmung (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 194 und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 1 b der Gründe).

    Jedenfalls sind die Vorschriften über die Eigenbeteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 195 und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 1 c der Gründe).

    Diese Beschränkung der Versorgungsrechte entspricht jedoch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 195 und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 1 d der Gründe).

    Die in Betracht kommenden Alternativen sind jedoch weniger erfolgversprechend (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 196 und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 1 d bb der Gründe).

    (1) Ebenso wie in den Urteilen vom 28. Mai 2002 (- 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186 und - 3 AZR 464/01 -) kann dahinstehen, ob eine Absenkung der Versorgungsleistungen überhaupt ein milderes Mittel darstellen würde.

    (2) Ein Wahlrecht der Arbeitnehmer zwischen einer Beitragspflicht und geringeren Versorgungsleistungen wäre zwar ein milderes Mittel, aber weniger geeignet (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 196 und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 1 d bb (2) der Gründe).

    (3) Auch ein Wechsel zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) würde kein gleichwertiges, milderes Mittel darstellen (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 196 f. und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 1 d bb (3) der Gründe).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 197 und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 1 e der Gründe).

    Verschlechterungen der Versorgungsregelungen sind nicht ausgeschlossen, sondern vorbehalten (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 197 und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 1 e aa der Gründe).

    bb) Die in Abschnitt 1a des 1. RGG vorgeschriebene Eigenbeteiligung belastet die Arbeitnehmer nicht übermäßig und unzumutbar (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 198 und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 1 e bb der Gründe).

    Der Gesetzgeber überschreitet mit der Übernahme der tarifvertraglichen Lösung nicht den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 198 f. und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 1 e bb (2) der Gründe).

    Selbst wenn diese Vorschriften den Arbeitnehmerbeitrag zur Zusatzversorgung nicht ausreichend berücksichtigen würden, wären lediglich sie, nicht aber die Beitragspflichten verfassungswidrig (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 199 und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 1 f der Gründe).

    Die Abgrenzung von Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) und Berufsfreiheit (Art. 12 GG) kann im vorliegenden Fall ebenso wie in den Urteilen vom 28. Mai 2002 (- 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186 und - 3 AZR 464/01 -) offen bleiben.

    Die in Abschnitt 1a des 1. RGG vorgeschriebene Beitragspflicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verletzt nicht die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 199 und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 3 der Gründe).

    Von einem Eingriff in die Tarifautonomie kann um so weniger die Rede sein, als sich das 1. und 2. RGG bei der Ausgestaltung der Beitragspflicht eng an die tarifvertraglichen Regelungen angelehnt haben (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 199 und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 3 der Gründe).

    Die sog. materielle Richtigkeitsgewähr von Tarifverträgen kann aber bei der Rechtskontrolle Bedeutung gewinnen (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 200 und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 4 a der Gründe).

    c) Auf die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft kommt es nicht an (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 200 und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 4 c der Gründe).

    Einer derartigen Kontrolle halten das 1. und 2. RGG stand (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 200 f. und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 4 d der Gründe).

    Die unter das 1. RGG fallenden Versorgungsanwärter konnten nicht davon ausgehen, dass sie künftig zu keinen Beiträgen herangezogen werden (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 201 f. und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 5 b der Gründe).

    Sie mussten davon ausgehen, dass wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch Änderungen der Versorgungsregelungen Rechnung getragen wird (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 202 und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 5 b aa der Gründe).

    Diese Zusammenhänge konnten die Versorgungsberechtigten unschwer erkennen (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 202 und - 3 AZR 464/01 -, zu B II 5 b bb der Gründe).

    Sie begrenzt die Privatautonomie, wendet sich aber nicht an den Gesetzgeber (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 202).

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht (vgl. u.a. BAGE 101, 186, 194 f.).

    Dass der Senat - ebenso wie das Bundesarbeitsgericht für Rentenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAGE 101, 186, 194; BAG ZTR 2005, 263; BAG DB 2004, 2590, 2591; BAG NZA 2002, 36, 38 f.; BAG, Urteile vom 24. Februar 2004 - 3 AZR 10/02 - veröffentlicht in juris - unter B II 1 c; vom 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - veröffentlicht in juris - unter I 2 a ee) - Versorgungsrenten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, das heißt die nach Eintritt des Versorgungsfalles bestehenden Rentenansprüche, dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt hat (vgl. BGHZ 155, 132, 140; ebenso OLG Karlsruhe VersR 2005, 253, 254), steht dazu nicht in Widerspruch.

  • OLG Karlsruhe, 22.09.2005 - 12 U 99/04

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der gesetzlichen Grundlage

    Eine von den Tarifpartnern ausgehandelte Regelung hat die Vermutung für sich, dass sie den Interessen beider Seiten gerecht wird (BAGE 69, 257 unter II 2 b cc m.w.N.; BAGE 101, 186 unter A II 1 e bb (2)).

    Über die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung und damit des geschützten Eigentums entscheiden jedoch die Tarifvertragsparteien (vgl. BAGE 101, 186 unter B II 1 c; BAG vom 20.02.2001 - 3 AZR 252/00 - unter I 2 a ee).

    Der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung ändert nichts daran, dass die Ausgestaltung der Betriebsrente vor Eintritt des Versorgungsfalles noch nicht feststeht, sondern die spätere Rechtsnorm die frühere ablöst (BAGE 101, 186 aaO).

    Dies schließt die Anerkennung betrieblicher Rentenanwartschaften wie die im Zusatzversorgungssystem der Beklagten erlangten als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG nicht aus (offen gelassen von BAGE 101, 186 unter II 1 c).

    Art. 14 GG gewährleistet nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen; bloße Chancen und Verdienstmöglichkeiten sind von der Eigentumsgarantie nicht umfasst (BVerfGE 78, 205 unter B II 1; BVerfGE 74, 129 unter B I 1; BAGE 101, 186 unter B II 1 c; Höfer, BetrAVG ART Rn. 588).

    Die Höhe der späteren betrieblichen Altersversorgung eines Versicherten ist nicht festgelegt, sondern unterliegt der Ausgestaltung und Änderung des Satzungsgebers bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (vgl. BAGE 101, 186 unter B II 1 e aa).

    Zwar sind die von den Arbeitnehmern zu leistenden Beiträge in eine Gesamtwertberechnung der betrieblichen Altersversorgung einzubeziehen (vgl. BAGE 101, 186 unter B II 1 d).

    Das Ziel der Tarifpartner, mit den neuen Satzungsregelungen einschließlich der Bestimmungen zu den Startgutschriften die Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems auch in Zukunft zu sichern, ist nicht zu beanstanden (vgl. BAGE 101, 186 unter II 1 d aa).

    Die Einschränkung von eigentumsrechtlich geschützten oder dem Vertrauensschutz unterliegenden Rechten ist angemessen, wenn sie den Betroffenen nicht übermäßig belastet und ihm zumutbar ist (vgl. BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BAGE 101, 186 unter B II 1 e).

    Die Sicherung einer soliden Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung - mit Umlagesätzen, die den beteiligten Arbeitgebern noch zumutbar erscheinen - ist ein Ziel, dem bei der Interessenabwägung erhebliches Gewicht zukommt und das grundsätzlich geeignet sein kann, die Einschränkung von Versorgungsanwartschaften zu rechtfertigen (vgl. BAGE 101, 186 unter B II 1 e aa).

    Es bleibt damit allein Sache der Tarifpartner, über die Ausgestaltung der Zusatzversorgung und damit auch der geschützten Besitzstände unter Beachtung des höherrangigen Rechts erneut zu entscheiden (vgl. BAGE 101, 186 unter B II 1 c; BAG vom 20.02.2001 - 3 AZR 252/00 - unter I 2 a ee).

  • OLG Karlsruhe, 24.11.2005 - 12 U 102/04

    VBL-Zusatzversorgung: OLG Karlsruhe bestätigt Rechtsprechung zu den

    Eine von den Tarifpartnern ausgehandelte Regelung hat die Vermutung für sich, dass sie den Interessen beider Seiten gerecht wird (BAGE 69, 257 unter II 2 b cc m.w.N.; BAGE 101, 186 unter A II 1 e bb (2)).

    Über die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung und damit des geschützten Eigentums entscheiden jedoch die Tarifvertragsparteien (vgl. BAGE 101, 186 unter B II 1 c; BAG vom 20.02.2001 - 3 AZR 252/00 - unter I 2 a ee).

    Der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung ändert nichts daran, dass die Ausgestaltung der Betriebsrente vor Eintritt des Versorgungsfalles noch nicht feststeht, sondern die spätere Rechtsnorm die frühere ablöst (BAGE 101, 186 aaO).

    Dies schließt die Anerkennung betrieblicher Rentenanwartschaften wie die im Zusatzversorgungssystem der Beklagten erlangten als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG nicht aus (offen gelassen von BAGE 101, 186 unter II 1 c).

    Art. 14 GG gewährleistet nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen; bloße Chancen und Verdienstmöglichkeiten sind von der Eigentumsgarantie nicht umfasst (BVerfGE 78, 205 unter B II 1; BVerfGE 74, 129 unter B I 1; BAGE 101, 186 unter B II 1 c; Höfer, BetrAVG ART Rn. 588).

    Die Höhe der späteren betrieblichen Altersversorgung eines Versicherten ist nicht festgelegt, sondern unterliegt der Ausgestaltung und Änderung des Satzungsgebers bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (vgl. BAGE 101, 186 unter B II 1 e aa).

    Zwar sind die von den Arbeitnehmern zu leistenden Beiträge in eine Gesamtwertberechnung der betrieblichen Altersversorgung einzubeziehen (vgl. BAGE 101, 186 unter B II 1 d).

    Das Ziel der Tarifpartner, mit den neuen Satzungsregelungen einschließlich der Bestimmungen zu den Startgutschriften die Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems auch in Zukunft zu sichern, ist nicht zu beanstanden (vgl. BAGE 101, 186 unter II 1 d aa).

    Die Einschränkung von eigentumsrechtlich geschützten oder dem Vertrauensschutz unterliegenden Rechten ist angemessen, wenn sie den Betroffenen nicht übermäßig belastet und ihm zumutbar ist (vgl. BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BAGE 101, 186 unter B II 1 e).

    Die Sicherung einer soliden Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung - mit Umlagesätzen, die den beteiligten Arbeitgebern noch zumutbar erscheinen - ist ein Ziel, dem bei der Interessenabwägung erhebliches Gewicht zukommt und das grundsätzlich geeignet sein kann, die Einschränkung von Versorgungsanwartschaften zu rechtfertigen (vgl. BAGE 101, 186 unter B II 1 e aa).

    Es bleibt damit allein Sache der Tarifpartner, über die Ausgestaltung der Zusatzversorgung und damit auch der geschützten Besitzstände unter Beachtung des höherrangigen Rechts erneut zu entscheiden (vgl. BAGE 101, 186 unter B II 1 c; BAG vom 20.02.2001 - 3 AZR 252/00 - unter I 2 a ee).

  • BAG, 20.04.2004 - 3 AZR 266/02

    Gesamtversorgungsobergrenze - Beiträge zur Zusatzversorgung

    Bereits im Urteil vom 28. Mai 2002 (- 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 191 ff.) hat der Senat entschieden, dass die Freie und Hansestadt Hamburg die Gesetzgebungskompetenz für die landesgesetzlich geregelte Beitragspflicht hat.

    Eine über die eingeräumten Ansprüche hinausgehende Rechtsposition gewährleistet Art. 14 GG nicht (vgl. ua. BAG 22. Februar 2000 - 3 AZR 108/99 - AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 4, zu I 5 b der Gründe; 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 194 f.).

    Auch im vorliegenden Fall kann dies ebenso wie im Urteil des Senats vom 28. Mai 2002 (- 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 195) dahinstehen.

    Diese Beschränkung der Versorgungsrechte entspricht jedoch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wie der Senat bereits im Urteil vom 28. Mai 2002 (- 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 195 ff.) näher ausgeführt hat.

    Die tarifvertraglich vereinbarte Bruttovergütung bleibt davon unberührt (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 199 f.).

    Die Arbeitnehmer konnten aus dem Fehlen einer Eigenbeteiligung nicht ableiten, dass die bisherige Finanzierung der Zusatzversorgung uneingeschränkt beibehalten werde (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 -BAGE 101, 186, 201).

    Diese Zusammenhänge konnten die Versorgungsberechtigten unschwer erkennen (vgl. BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 202).

    Diese Vorschrift begrenzt die Privatautonomie, wendet sich aber nicht gegen den Gesetzgeber (BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 202).

  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 464/11

    Betriebsrentenanpassung - Prüfungszeitraum

    Der Gesetzgeber hat die widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter von Arbeitgeber und Versorgungsempfänger, deren Betriebsrentenansprüche zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen zählen (vgl. etwa BVerfG 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03 - Rn. 41 mwN; BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 27, AP BetrAVG § 16 Nr. 70; 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 101, 186), auch angemessen abgewogen.

    (aa) Der Gesetzgeber hat mit der in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG im Hinblick auf den Prüfungszeitraum getroffenen Regelung berücksichtigt, dass Betriebsrentenansprüche zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen zählen (vgl. BVerfG 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03 - Rn. 41 mwN; BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 27, AP BetrAVG § 16 Nr. 70; 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 101, 186) und dass diese Ansprüche einen hohen Wert haben.

  • OLG Karlsruhe, 21.09.2006 - 12 U 89/05

    Umstellung des Zusatzversorgungssystems im öffentlichen Dienst zum 31. Dezember

    Das Ziel der Tarifpartner, mit den neuen Satzungsregelungen einschließlich der Bestimmungen zu den Startgutschriften die Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems auch in Zukunft zu sichern, ist nicht zu beanstanden (vgl. BAGE 101, 186 unter II 1 d aa).

    Die Einschränkung von eigentumsrechtlich geschützten oder dem Vertrauensschutz unterliegenden Rechten ist angemessen, wenn sie den Betroffenen nicht übermäßig belastet und ihm zumutbar ist (vgl. BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BAGE 101, 186 unter B II 1 e).

    Die Sicherung einer soliden Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung - mit Umlagesätzen, die den beteiligten Arbeitgebern noch zumutbar erscheinen - ist ein Ziel, dem bei der Interessenabwägung erhebliches Gewicht zukommt und das grundsätzlich geeignet sein kann, die Einschränkung von Versorgungsanwartschaften zu rechtfertigen (vgl. BAGE 101, 186 unter B II 1 e aa).

    Es bleibt damit allein Sache der Tarifpartner, über die Ausgestaltung der Zusatzversorgung und damit auch der geschützten Besitzstände unter Beachtung des höherrangigen Rechts erneut zu entscheiden (vgl. BAGE 101, 186 unter B II 1 c; BAG vom 20.02.2001 - 3 AZR 252/00 - unter I 2 a ee).

  • BAG, 27.03.2007 - 3 AZR 299/06

    Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst

    Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht (vgl. ua. BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186).
  • OLG Karlsruhe, 20.06.2006 - 12 U 117/05

    VBL-Zusatzversorgung: OLG Karlsruhe bestätigt erneut Rechtsprechung zu den

    Das Ziel der Tarifpartner, mit den neuen Satzungsregelungen einschließlich der Bestimmungen zu den Startgutschriften die Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems auch in Zukunft zu sichern, ist nicht zu beanstanden (vgl. BAGE 101, 186 unter II 1 d aa).

    Die Einschränkung von eigentumsrechtlich geschützten oder dem Vertrauensschutz unterliegenden Rechten ist angemessen, wenn sie den Betroffenen nicht übermäßig belastet und ihm zumutbar ist (vgl. BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BAGE 101, 186 unter B II 1 e).

    Die Sicherung einer soliden Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung - mit Umlagesätzen, die den beteiligten Arbeitgebern noch zumutbar erscheinen - ist ein Ziel, dem bei der Interessenabwägung erhebliches Gewicht zukommt und das grundsätzlich geeignet sein kann, die Einschränkung von Versorgungsanwartschaften zu rechtfertigen (vgl. - 28 - BAGE 101, 186 unter B II 1 e aa).

    Es bleibt damit allein Sache der Tarifpartner, über die Ausgestaltung der Zusatzversorgung und damit auch der geschützten - 40 - Besitzstände unter Beachtung des höherrangigen Rechts erneut zu entscheiden (vgl. BAGE 101, 186 unter B II 1 c; BAG vom 20.02.2001 - 3 AZR 252/00 - unter I 2 a ee).

  • OLG Karlsruhe, 09.03.2006 - 12 U 210/05

    Eingriff in Versorgungsanwartschaften durch Tarifparteien; Zulässigkeit von

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BAG, 21.08.2007 - 3 AZR 102/06

    Tarifliche Ablösung einer umlagefinanzierten Versorgung

  • BAG, 25.05.2004 - 3 AZR 123/03

    Abbau einer tariflichen Überversorgung im öffentlichen Dienst

  • OLG Karlsruhe, 01.03.2007 - 12 U 40/06

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Überprüfung einer infolge des

  • OLG Karlsruhe, 07.12.2006 - 12 U 91/05

    Umstellung des Zusatzversorgungssystems im öffentlichen Dienst zum 31. Dezember

  • LSG Rheinland-Pfalz, 09.05.2005 - L 5 ER 7/05

    Kranken- bzw Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Versorgungsbezügen -

  • BAG, 21.11.2006 - 3 AZR 309/05

    Vorgezogene Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers

  • BAG, 29.01.2008 - 3 AZR 214/06

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst - Halbanrechnung

  • OLG Karlsruhe, 19.06.2007 - 12 U 43/06

    Zusatzversorgungssystem des öffentlichen Dienstes: Ermittlung des Startguthabens

  • OLG Karlsruhe, 03.05.2007 - 12 U 286/04

    Umstellung einer auf eine Gesamtversorgung abgestellte Beamtenversorgung auf ein

  • BGH, 18.07.2012 - IV ZR 62/11

    Zusatzversorgungssystem im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der in der

  • BGH, 25.11.2009 - IV ZR 340/07

    Zulassunge einer Revision; Grundsätzliche Bedeutung einer Frage über die

  • BGH, 10.03.2010 - IV ZR 333/07

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Inhaltskontrolle der Satzung der

  • BAG, 27.03.2007 - 3 AZR 65/06

    Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst

  • BGH, 14.04.2010 - IV ZR 90/09

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Ausschluss der Hinterbliebenen vom

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2023 - 12 U 132/23

    Betriebsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • BAG, 26.08.2003 - 3 AZR 360/02

    Ruhen einer tariflichen Übergangsversorgung

  • LG Karlsruhe, 30.04.2010 - 6 S 20/09

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Rentenkürzungen wegen vorzeitiger

  • LAG Düsseldorf, 19.03.2003 - 12 Sa 1562/02

    Verschaffung einer Zusatzversorgung

  • LAG Hamm, 23.08.2011 - 9 Sa 833/11

    Anpassung der Betriebsrente; Zahlungsklage des Betriebsrentners bei Verkennung

  • LG Karlsruhe, 25.10.2019 - 6 O 5/19

    Beitragserstattung in gesetzlichen Rentenversicherung und Betriebsrente

  • LG Karlsruhe, 04.03.2011 - 6 S 13/10

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Wirksamkeit der das Ruhen der

  • BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 568/01

    Zusatzversorgung der Arbeitnehmer

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