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   BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 635/11   

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BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 635/11 (https://dejure.org/2013,19787)
BAG, Entscheidung vom 28.05.2013 - 3 AZR 635/11 (https://dejure.org/2013,19787)
BAG, Entscheidung vom 28. Mai 2013 - 3 AZR 635/11 (https://dejure.org/2013,19787)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters und des Geschlechts - Lohngleichheitsgebot

  • openjur.de

    Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters und des Geschlechts - Lohngleichheitsgebot

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters und des Geschlechts - Lohngleichheitsgebot

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1b BetrAVG vom 26.06.2001, § 1b Abs 1 S 1 BetrAVG vom 26.06.2001, § 30f Abs 1 S 1 BetrAVG vom 26.06.2001, Art 3 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters und des Geschlechts - Lohngleichheitsgebot

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • bag-urteil.com

    Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters und des Geschlechts - Lohngleichheitsgebot

  • Betriebs-Berater

    Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters und des Geschlechts und Lohngleichheitsgebot

  • rewis.io

    Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters und des Geschlechts - Lohngleichheitsgebot

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung - Verfall von Versorgungsanwartschaften; Diskriminierung wegen des Alters und des Geschlechts; Lohngleichheitsgebot

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Verfall von Versorgungsanwartschaften (erst) nach Erreichen des Mindestalters von 30 Jahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Alte Mindestalterregelung für Unverfallbarkeit von Betriebsrenten bleibt

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters und des Geschlechts - Lohngleichheitsgebot

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Altersgrenzen für Unverfallbarkeit einer betrieblichen Altersversorgung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2014, 547
  • BB 2013, 2036
  • DB 2013, 1973
  • JR 2014, 315
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 09.10.2012 - 3 AZR 477/10

    Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Geschlechts und

    Auszug aus BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 635/11
    § 1b Abs. 1 Satz 1 iVm. § 30f Abs. 1 Satz 1 BetrAVG stellt, um das übergeordnete Ziel einer möglichst weiten Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu erreichen, einen angemessenen Ausgleich zwischen der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers und dem Sozialschutz der Arbeitnehmer dar (vgl. BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 477/10 - Rn. 32) .

    Im Übrigen verbesserte die Neuregelung zum 1. Januar 2001 die finanzielle Absicherung der Arbeitnehmer und ihrer Familien (vgl. BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 477/10 - Rn. 33) .

    Es ist nicht ersichtlich, dass das Mindestalter von 30 Jahren für den Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Arbeitnehmer faktisch an der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses hindert (vgl. BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 477/10 - Rn. 34) .

  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

    Auszug aus BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 635/11
    Diese Definition der mittelbaren Diskriminierung gilt im Unionsrecht seit jeher und lag damit auch der Anwendung von Art. 119 EG-Vertrag und Art. 141 EGV sowie der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen zugrunde (vgl. EuGH 15. Dezember 1994 - C-399/92 ua. - [Helmig ua.] Rn. 20, Slg. 1994, I-5727; 9. Februar 1999 - C-167/97 - [Seymour-Smith und Perez] Rn. 69, Slg. 1999, I-623 zu Art. 119 EG-Vertrag und der Richtlinie 75/117/EWG) .

    Die Mitgliedstaaten haben bei der Wahl der Mittel, die sie zur Verwirklichung ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele ergreifen, einen weiten Entscheidungsspielraum (EuGH 14. Dezember 1995 - C-317/93 - [Nolte] Rn. 33, Slg. 1995, I-4625; 9. Februar 1999 - C-167/97 - [Seymour-Smith und Perez] Rn. 74, Slg. 1999, I-623) .

    (1) Hinsichtlich der Geschlechtsdiskriminierung ist die Feststellung einer tatsächlichen erheblichen Benachteiligung ebenso Sache des nationalen Gerichts (EuGH 9. Februar 1999 - C-167/97 - [Seymour-Smith und Perez] Slg. 1999, I-623; 20. Oktober 2011 - C-123/10 - [Brachner] Rn. 63, ABl. EU C 362 vom 10. Dezember 2011 S. 7) wie die Feststellung, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis Frauen jedoch stärker trifft als Männer, aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (EuGH 13. Mai 1986 - C-170/84 - [Bilka-Kaufhaus] Rn. 36, Slg. 1986, 1607; 13. Juli 1989 - C-171/88 - [Rinner-Kühn] Rn. 15, Slg. 1989, 2743) .

  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

    Auszug aus BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 635/11
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es den nationalen Gerichten vorbehalten zu prüfen, ob ein Grund iSd. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gegeben ist, der eine Ungleichbehandlung wegen des Alters rechtfertigt (EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 47 ff., Slg. 2009, I-1569) .

    Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. zu der insoweit gleichlautenden Regelung in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG zum Merkmal "Alter": EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 59, Slg. 2009, I-1569; vgl. auch BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 - Rn. 27, BAGE 138, 312; 18. August 2009 - 1 ABR 47/08 - Rn. 31, BAGE 131, 342) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2013 - C-476/11

    HK Danmark - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG

    Auszug aus BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 635/11
    Damit werden Hindernisse, die der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung entgegenstehen können, beseitigt (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 28; 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 40, BAGE 131, 298; vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 7. Februar 2013 in der Sache - C-476/11 - [Kristensen/Experian] Rn. 49) .

    cc) Einer zusätzlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung der Altersgrenze bedarf es trotz des Ausnahmecharakters der Regelung in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG nicht (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 7. Februar 2013 in der Sache - C-476/11 - [Kristensen/Experian] Rn. 50) .

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Auszug aus BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 635/11
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union konkretisiert die Richtlinie 2000/78/EG den primärrechtlichen Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters (EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Rn. 20, Slg. 2010, I-365) .

    aa) Die Auslegung des unionsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters einschließlich des Rückgriffs auf die Richtlinie 2000/78/EG zu dessen Konkretisierung ist durch die Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache "Kücükdeveci" (EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - Slg. 2010, I-365) geklärt, so dass eine Vorlagepflicht entfällt (vgl. EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415) .

  • BAG, 18.08.2009 - 1 ABR 47/08

    Innerbetriebliche Stellenausschreibung - mittelbare Benachteiligung wegen des

    Auszug aus BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 635/11
    Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. zu der insoweit gleichlautenden Regelung in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG zum Merkmal "Alter": EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 59, Slg. 2009, I-1569; vgl. auch BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 - Rn. 27, BAGE 138, 312; 18. August 2009 - 1 ABR 47/08 - Rn. 31, BAGE 131, 342) .
  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 355/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - mittelbare Diskriminierung

    Auszug aus BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 635/11
    Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. zu der insoweit gleichlautenden Regelung in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG zum Merkmal "Alter": EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 59, Slg. 2009, I-1569; vgl. auch BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 - Rn. 27, BAGE 138, 312; 18. August 2009 - 1 ABR 47/08 - Rn. 31, BAGE 131, 342) .
  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 635/11
    (1) Hinsichtlich der Geschlechtsdiskriminierung ist die Feststellung einer tatsächlichen erheblichen Benachteiligung ebenso Sache des nationalen Gerichts (EuGH 9. Februar 1999 - C-167/97 - [Seymour-Smith und Perez] Slg. 1999, I-623; 20. Oktober 2011 - C-123/10 - [Brachner] Rn. 63, ABl. EU C 362 vom 10. Dezember 2011 S. 7) wie die Feststellung, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis Frauen jedoch stärker trifft als Männer, aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (EuGH 13. Mai 1986 - C-170/84 - [Bilka-Kaufhaus] Rn. 36, Slg. 1986, 1607; 13. Juli 1989 - C-171/88 - [Rinner-Kühn] Rn. 15, Slg. 1989, 2743) .
  • EuGH, 13.07.1989 - 171/88

    Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung

    Auszug aus BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 635/11
    (1) Hinsichtlich der Geschlechtsdiskriminierung ist die Feststellung einer tatsächlichen erheblichen Benachteiligung ebenso Sache des nationalen Gerichts (EuGH 9. Februar 1999 - C-167/97 - [Seymour-Smith und Perez] Slg. 1999, I-623; 20. Oktober 2011 - C-123/10 - [Brachner] Rn. 63, ABl. EU C 362 vom 10. Dezember 2011 S. 7) wie die Feststellung, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis Frauen jedoch stärker trifft als Männer, aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (EuGH 13. Mai 1986 - C-170/84 - [Bilka-Kaufhaus] Rn. 36, Slg. 1986, 1607; 13. Juli 1989 - C-171/88 - [Rinner-Kühn] Rn. 15, Slg. 1989, 2743) .
  • EuGH, 20.10.2011 - C-123/10

    Brachner - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der

    Auszug aus BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 635/11
    (1) Hinsichtlich der Geschlechtsdiskriminierung ist die Feststellung einer tatsächlichen erheblichen Benachteiligung ebenso Sache des nationalen Gerichts (EuGH 9. Februar 1999 - C-167/97 - [Seymour-Smith und Perez] Slg. 1999, I-623; 20. Oktober 2011 - C-123/10 - [Brachner] Rn. 63, ABl. EU C 362 vom 10. Dezember 2011 S. 7) wie die Feststellung, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis Frauen jedoch stärker trifft als Männer, aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (EuGH 13. Mai 1986 - C-170/84 - [Bilka-Kaufhaus] Rn. 36, Slg. 1986, 1607; 13. Juli 1989 - C-171/88 - [Rinner-Kühn] Rn. 15, Slg. 1989, 2743) .
  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

  • EuGH, 14.12.1995 - C-317/93

    Nolte / Landesversicherungsanstalt Hannover

  • BAG, 18.10.2005 - 3 AZR 506/04

    Betriebliche Altersversorgung: gesetzliche Mindestaltersgrenze für die

  • BAG, 11.08.2009 - 3 AZR 23/08

    Tarifvertragliche Versorgung: Ausschluss von einer verbessernden Re-gelung -

  • BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 684/10

    Hinterbliebenenversorgung für einen eingetragenen Lebenspartner eines

  • BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 100/11

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • LAG Köln, 15.04.2011 - 10 Sa 1405/10

    Europarechtskonforme Altersregelung zur Unverfallbarkeit der

  • EuGH, 15.12.1994 - C-399/92

    Stadt Lengerich u.a. / Helmig u.a.

  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 10/12

    Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters

    Deshalb kommt nur eine Überprüfung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsregelungen anhand des Verfassungs- und Unionsrechts in Betracht (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 635/11 - Rn. 13) .

    Dazu können auch Leistungen zählen, die erst nach dem Ende der aktiven Dienstzeit gewährt werden (EuGH 23. Oktober 2003 - C-4/02 - und - C-5/02 - [Schönheit und Becker] Rn. 56 ff., Slg. 2003, I-12575; BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 635/11 - Rn. 15) .

    Damit werden Hindernisse, die der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung entgegenstehen können, beseitigt (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 635/11 - Rn. 17; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 28; 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 40, BAGE 131, 298) .

    Darin liegt eine Altersgrenze für die Mitgliedschaft in den Systemen der betrieblichen Altersversorgung (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 635/11 - Rn. 18) .

    Die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen tragen daher dazu bei, Hindernisse bei der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu beseitigen (vgl. zum Mindestalter von 30 Jahren nach § 1b Abs. 1 iVm. § 30f BetrAVG: BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 635/11 - Rn. 22) .

    Sie haben die Möglichkeit, den durch den Verfall eintretenden Verlust von Versorgungsanwartschaften im weiteren Erwerbsleben und durch Eigenvorsorge auszugleichen (vgl. zum Mindestalter von 30 Jahren nach § 1b Abs. 1 iVm. § 30f BetrAVG: BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 635/11 - Rn. 23) .

    (b) Die Frage, ob die Festlegung der Altersgrenze von 35 Jahren für das Entstehen einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gegen Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG verstößt, weil die Festlegung dieses Mindestalters zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts führen könnte, löst ebenfalls keine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV aus (vgl. hierzu ausführlich: BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 635/11 - Rn. 29 f.) .

    Für die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis vor der Vollendung des 35. Lebensjahres endet, gegenüber Arbeitnehmern, die nach der Vollendung des 35. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in Bezug auf den Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung besteht daher ein sachlicher Grund (vgl. für die spätere Regelung in § 1b Abs. 1 Satz 1 iVm. § 30f Abs. 1 BetrAVG: BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 635/11 - Rn. 34) .

  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 294/11

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

    Die Auslegung des unionsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters einschließlich des Rückgriffs auf die Richtlinie 2000/78/EG zu dessen Konkretisierung ist durch die Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache "Kücükdeveci" (EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - Slg. 2010, I-365) geklärt, so dass eine Vorlagepflicht entfällt (vgl. EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415; vgl. auch BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 635/11 - Rn. 28) .
  • LAG Hamm, 03.07.2013 - 4 Sa 540/11

    Unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgunggesetzliche

    Die Altersgrenze von 35 Jahren in § 1b Abs. 1 S. 1 BetrAVG i. V. m. § 30f Abs. 1 S. 1 BetrAVG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (im Anschluss an BAG, Urteil vom 28.05.2013 - 3 AZR 635/11).

    Das Bundesarbeitsgericht hat dies mehrfach geprüft und entschieden, dass die Altersgrenzenregelung hinsichtlich des Eintritts der gesetzlichen Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften gegen keinen der genannten Artikel des Grundgesetzes verstößt (BAG, Urteil vom 18.10.2005 - 3 AZR 504/04 = NZA 2006, 1159 ff.; BAG, Urteil vom 09.10.2012 - 3 AZR 477/10 = NZA-RR 2013, 150 ff.; BAG, Urteil vom 28.05.2013 - 3 AZR 635/11 = DB 2013, 1973 ff.).

    Danach ist die Festsetzung von der Altersgrenzen in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit unionsrechtlich in der Regel zulässig, weil damit Hindernisse, die der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung entgegen stehen können, beseitigt werden (BAG, Urteil vom 28.05.2013 - 3 AZR 635/11 a. a. O.; BAG, Urteil vom 11.08.2009 - 3 AZR 23/08 = NZA 2010, 408 ff.).

    Je jünger der Arbeitnehmer bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ist, desto länger muss der Arbeitgeber die Anwartschaft fortführen (BAG, Urteil vom 28.05.2013 a. a. O.).

    Der Gesetzgeber war aber im Jahr 2001 nicht verpflichtet, das im Jahr 1974 bestimmte Mindestalter von 35 Jahren bereits zum 01. Januar 2001 auf 25 Jahre abzusenken oder gar vollständig in Wegfall zu bringen (BAG, Urteil vom 28.05.2013 a. a. O.; ebenso LAG Köln, Urteil vom 11.10.2012 - 7 Sa 194/12 = NZA-RR 2013, 488 ff.; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2011 - 9 Sa 442/11 - juris; LAG Köln, Urteil vom 18.01.2008 - 11 Sa 1077/07 - juris).

    Die Kammer hat es für geboten gehalten, die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil jedenfalls zum Zeitpunkt der Verkündung der vorliegenden Entscheidung das Bundesarbeitsgericht noch nicht darüber entschieden hatte, ob die rechtlichen Erwägungen seines Urteils vom 28.05.2013 (3 AZR 635/11) auf die Altersgrenze von 35 Jahren übertragen werden können.

  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 653/11

    Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschluss nach dem

    Die Auslegung des unionsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters einschließlich des Rückgriffs auf die Richtlinie 2000/78/EG zu dessen Konkretisierung ist durch die Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache "Kücükdevici" (EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - Slg. 2010, I-365) geklärt, so dass eine Vorlagepflicht entfällt (vgl. EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415; vgl. auch BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 635/11 - Rn. 28) .
  • BAG, 16.10.2014 - 6 AZR 661/12

    Höhergruppierungsgewinn gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund

    Die Auslegung des unionsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters ist einschließlich des Rückgriffs auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf durch die Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache "Kücükdeveci" (EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - Slg. 2010, I-365) geklärt, so dass eine Vorlagepflicht entfällt (vgl. EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415; BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 635/11 - Rn. 28) .
  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 707/11

    Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschließung nach

    Die Auslegung des unionsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters einschließlich des Rückgriffs auf die Richtlinie 2000/78/EG zu dessen Konkretisierung ist durch die Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache "Kücükdeveci" (EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - Slg. 2010, I-365) geklärt, so dass eine Vorlagepflicht entfällt (vgl. EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415; vgl. auch BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 635/11 - Rn. 28) .
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