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   BAG, 28.05.2014 - 7 AZR 456/12   

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https://dejure.org/2014,25240
BAG, 28.05.2014 - 7 AZR 456/12 (https://dejure.org/2014,25240)
BAG, Entscheidung vom 28.05.2014 - 7 AZR 456/12 (https://dejure.org/2014,25240)
BAG, Entscheidung vom 28. Mai 2014 - 7 AZR 456/12 (https://dejure.org/2014,25240)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Personal - Elternzeit

  • openjur.de

    Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Personal; Elternzeit

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Personal - Elternzeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 S 1 WissZeitVG, § 2 Abs 5 S 1 Nr 3 WissZeitVG, § 57b Abs 1 S 1 HRG vom 27.12.2004, § 57b Abs 4 S 1 Nr 3 HRG vom 27.12.2004
    Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Personal - Elternzeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen der Inanspruchnahme von Elternzeit in einem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bzw. nach § 57b Abs. 1 Satz 1 HRG 2004 befristeten Arbeitsverhältnis

  • Betriebs-Berater

    Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Personal - Elternzeit

  • bag-urteil.com

    Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Personal - Elternzeit

  • rewis.io

    Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Personal - Elternzeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der Inanspruchnahme von Elternzeit in einem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bzw. nach § 57b Abs. 1 Satz 1 HRG 2004 befristeten Arbeitsverhältnis

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Personal - und die Elternzeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Personal - Elternzeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2015, 768
  • BB 2014, 2356
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 20.02.2008 - 7 AZR 786/06

    Befristeter Arbeitsvertrag - Verlängerung

    Auszug aus BAG, 28.05.2014 - 7 AZR 456/12
    Sowohl umgangs- als auch fachsprachlich liegt im Falle der Unterbrechung, also der Beendigung und Neubegründung eines Arbeitsvertrags gerade keine "Verlängerung" vor (vgl. zur "Verlängerung" iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 786/06 - Rn. 9 mwN) .
  • LAG Hamburg, 22.03.2012 - 1 Sa 65/11

    Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages eines wissenschaftlichen

    Auszug aus BAG, 28.05.2014 - 7 AZR 456/12
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22. März 2012 - 1 Sa 65/11 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 27.02.2014 - 6 AZR 301/12

    Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO bei Elternzeit

    Auszug aus BAG, 28.05.2014 - 7 AZR 456/12
    Insbesondere gehen diese der Möglichkeit der beitragsfreien Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verlustig; andernfalls wäre das wegen § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V der Fall (vgl. dazu BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 301/12 - Rn. 20) .
  • BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02

    Juniorprofessur

    Auszug aus BAG, 28.05.2014 - 7 AZR 456/12
    16 Das Fünfte HRG-Änderungsgesetz wurde zwar vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben (BVerfG 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - BVerfGE 111, 226) .
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2016 - 2 Sa 384/15

    Befristung - wissenschaftliches Personal - Verlängerung

    Die Verlängerung nach § 2 Absatz 5 Satz 1 WissZeitVG tritt von Gesetzes wegen ein, ohne dass es einer vertraglichen Neubegründung des Arbeitsvertrags bedarf (BAG 28. Mai 2014 - 7 AZR 456/12 - PersV 2014, 478 = ZTR 2014, 672; LAG Mecklenburg-Vorpommern 26. Februar 2015 - 5 Sa 166/14 - LAGE § 2 WissZeitVG Nr. 6 = ZTR 2015, 589 mit weiteren Nachweisen).

    Die so entstandene Verlängerungsoption wird nur durch die tatsächliche weitere Beschäftigungsmöglichkeit abgebaut, was zur Folge hat, dass fortdauernde oder erneute Ausfallzeiten im Sinne von § 2 Absatz 5 WissZeitVG den Zeitpunkt des vollständigen Abbaus der entstandenen Verlängerungsoption entsprechend nach hinten verschieben (wie BAG 28. Mai 2014 - 7 AZR 456/12 - PersV 2014, 478 = ZTR 2014, 672).

    Die Verlängerung nach § 2 Absatz 5 Satz 1 WissZeitVG tritt automatisch ein, ohne dass es einer Neubegründung des Arbeitsvertrags bedarf (BAG 28. Mai 2014 - 7 AZR 456/12 - PersV 2014, 478 = ZTR 2014, 672; LAG Mecklenburg-Vorpommern 26. Februar 2015 aaO mit weiteren Nachweisen) Hinzutreten muss lediglich das Einverständnis des Mitarbeiters.

    Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 28. Mai 2014 (aaO) zur Berechnung des Verlängerungszeitraums geäußert und dabei zwei wesentliche Aussagen gemacht.

  • BAG, 23.10.2019 - 7 AZR 7/18

    Befristung - staatl. anerk. Hochschule - Juniorprofessor

    Im Falle der Unterbrechung, also der Beendigung und Neubegründung eines Arbeitsvertrags, "verlängert sich" die Dauer eines Vertrags nicht (vgl. BAG 28. Mai 2014 - 7 AZR 456/12 - Rn. 11) .

    In diesen Fällen schließt sich der Verlängerungszeitraum unmittelbar an das Ende des die Verlängerung begründenden Tatbestands, zum Beispiel der Elternzeit, an (BAG 28. Mai 2014 - 7 AZR 456/12 - Rn. 10 ff. für den Fall der Verlängerung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit; vgl. auch Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand Juli 2011 § 2 WissZeitVG Rn. 124 mwN; APS/Schmidt 5. Aufl. WZVG § 2 Rn. 70; KR/Treber 12. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 103; Preis/Ulber WissZeitVG 2. Aufl. § 2 Rn. 228) .

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2018 - 5 Sa 70/18

    Vertragsverlängerung gemäß § 2 Abs. 5 WissZeitVG

    Auch das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung BAG-Urteil vom 28.05.2014 - Aktenzeichen 7 AZR 456/12 betont, dass sich das nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristete Arbeitsverhältnis um die Zeit verlängere, für die vor Ablauf des ursprünglich vereinbarten Vertragsendes Elternzeit genommen worden sei.

    Es soll verhindert werden, dass diese ihren wissenschaftlichen Werdegang abbrechen (vgl. BAG, Urteil vom 28.05.2014 - Aktenzeichen 7 AZR 456/12 - unter Verweis auf die Gesetzesbegründung).

    Auch aus der Formulierung des Bundesarbeitsgerichts in dem Urteil vom 28.05.2014 (Aktenzeichen 7 AZR 456/12), "führt § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG bzw. § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 HRG 2004 dazu, dass das befristete Arbeitsverhältnis über das vereinbarte Fristende hinaus zunächst für die in Anspruch genommene Elternzeit fortdauert und sich danach noch um die vor dem vereinbarten Fristende liegende Dauer der Elternzeit verlängert", vermag sich entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht zu begründen, dass nur Zeiten vor dem ursprünglich vereinbarten Vertragsende verlängernde Wirkung hervorrufen können.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2015 - 5 Sa 279/14

    Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Lehrkraft - Universität - Verlängerung

    Die Anleitung von Studierenden zu wissenschaftlichem Arbeiten impliziert eine wissenschaftliche Tätigkeit der Lehrkraft (LAG Hessen, Urteil vom 28. Mai 2014, a. a. O.).

    Die Verlängerung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG tritt automatisch ein, ohne dass es einer Neubegründung des Arbeitsvertrags bedarf (BAG, Urteil vom 28. Mai 2014 - 7 AZR 456/12 - Rn. 13 - juris = ZTR 2014, 672; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 Sa 166/14 - Rn. 64 - juris; Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 2 WZVG, Rn. 60; ErfK/Müller-Glöge, 14. Aufl. 2014, § 2 WZVG, Rn. 17; KR/Treber, 10. Aufl. 2013, § 2 WissZeitVG, Rn. 86; Laux/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl. 2011, Anhang 2 G, § 2 WZVG, Rn. 23).

  • VG Mainz, 06.12.2016 - 5 K 664/16

    Mitbestimmung bei Verlängerung der Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags nach

    § 2 Abs. 5 WissZVG führt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 28.5.2014 - 7 AZR 456/12 -, PersV 2014, 478 und juris, Rn. 10 ff., 14) dazu, dass das befristete Arbeitsverhältnis über das vereinbarte Fristende hinaus zunächst für die für anderweitige Tätigkeiten in Anspruch genommene Zeit fortdauert und sich danach noch um die vor dem vereinbarten Fristende liegende Dauer dieser Zeit verlängert; es liegt keine Beendigung und Neubegründung des Arbeitsverhältnisses vor, während der in Anspruch genommenen Zeit ruht das Arbeitsverhältnis lediglich.
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