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   BAG, 28.06.2011 - 3 AZN 146/11   

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BAG, 28.06.2011 - 3 AZN 146/11 (https://dejure.org/2011,6701)
BAG, Entscheidung vom 28.06.2011 - 3 AZN 146/11 (https://dejure.org/2011,6701)
BAG, Entscheidung vom 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11 (https://dejure.org/2011,6701)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Keine grundsätzliche Bedeutung allein wegen Betroffenheit von über 20 Arbeitsverhältnissen beim beklagten Arbeitgeber

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 138, 180
  • NJW 2011, 2828
  • ZIP 2012, 348 (Ls.)
  • MDR 2012, 166
  • NZA 2011, 939
  • AnwBl 2011, 230
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 05.12.1979 - 4 AZN 41/79

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Rechtsbegriffs - Falsche Anwendung -

    Auszug aus BAG, 28.06.2011 - 3 AZN 146/11
    a) Eine Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen, zB wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt (st. Rspr., vgl. bereits BAG 5. Dezember 1979 - 4 AZN 41/79 - BAGE 32, 203; ebenso BAG 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 - BAGE 121, 52) .
  • BAG, 23.01.2002 - 4 AZN 760/01

    Die Arbeitsvertraglichen Richtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR sind

    Auszug aus BAG, 28.06.2011 - 3 AZN 146/11
    cc) Gleiches gilt für den Beschluss vom 23. Januar 2002 (- 4 AZN 760/01 - zu II 3 b der Gründe, ZMV 2002, 87) , in dem der Vierte Senat zwar einen Vortrag des Klägers dazu vermisst hat, in welchen Fallkonstellationen die maßgebliche Rechtsfrage noch auftreten kann, jedoch nicht ausgesprochen hat, dass allein ein Vortrag dahingehend, dass eine Vielzahl von Fallkonstellationen betroffen ist, die grundsätzliche Bedeutung für sich genommen begründen kann.
  • BAG, 09.09.1981 - 4 AZN 241/81

    Metallindustrie - Besonders hohe Verantwortung - Wahrnehmung von

    Auszug aus BAG, 28.06.2011 - 3 AZN 146/11
    Das schließt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage aus, wenn sie lediglich einen Einzelfall betrifft (BAG 9. September 1981 - 4 AZN 241/81 - BAGE 36, 85) .
  • BAG, 10.03.1993 - 4 AZN 17/93

    Rahmenkollektivertrag als Tarifvertrag i. S. des ArbGG

    Auszug aus BAG, 28.06.2011 - 3 AZN 146/11
    dd) In dem Beschluss vom 10. März 1993 (- 4 AZN 17/93 - zu II 4 der Gründe, BAGE 72, 324) hat der Vierte Senat zwar die grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage angenommen, weil eine Reihe gleichgelagerter Prozesse anhängig war und den auszulegenden kollektivrechtlichen Bestimmungen eine erhebliche Anzahl von Arbeitsverhältnissen unterlag.
  • BAG, 21.10.1998 - 10 AZN 588/98

    Grundsätzliche Bedeutung - Tarifänderung

    Auszug aus BAG, 28.06.2011 - 3 AZN 146/11
    bb) Soweit der Vierte Senat und der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts in den Beschlüssen vom 20. Oktober 1982 (- 4 AZN 406/82 - BAGE 40, 254) und vom 15. November 1995 (- 4 AZN 580/95 - zu II 2 b der Gründe, AP ArbGG 1979 § 72a Grundsatz Nr. 49 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 72) sowie vom 21. Oktober 1998 (- 10 AZN 588/98 - zu II 1 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 55) auf die Zahl von 20 - oder mehr - betroffenen Arbeitsverhältnissen abgestellt haben, haben sie darauf nicht die Zulassung der Revision gestützt, sondern lediglich ausgesprochen, dass eine Zulassung der Revision nicht möglich sei, weil wegen des Nichterreichens der Zahl eine grundsätzliche Bedeutung ausscheide.
  • BAG, 26.09.2000 - 3 AZN 181/00

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BAG, 28.06.2011 - 3 AZN 146/11
    b) Soweit der Senat demgegenüber in der auch von der Beschwerde angeführten Entscheidung vom 26. September 2000 (- 3 AZN 181/00 - zu II 2 der Gründe, BAGE 95, 372) eine grundsätzliche Bedeutung der dort aufgeworfenen Rechtsfrage allein deshalb angenommen hat, weil von ihr eine Vielzahl, jedenfalls mehr als 20 Arbeitsverhältnisse bei dem beklagten Arbeitgeber betroffen sein konnte, hält der Senat hieran nicht fest.
  • BAG, 15.11.1995 - 4 AZN 580/95

    Eingruppierung einer staatlich anerkannten Kinderpflegerin im Vorschulunterricht

    Auszug aus BAG, 28.06.2011 - 3 AZN 146/11
    bb) Soweit der Vierte Senat und der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts in den Beschlüssen vom 20. Oktober 1982 (- 4 AZN 406/82 - BAGE 40, 254) und vom 15. November 1995 (- 4 AZN 580/95 - zu II 2 b der Gründe, AP ArbGG 1979 § 72a Grundsatz Nr. 49 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 72) sowie vom 21. Oktober 1998 (- 10 AZN 588/98 - zu II 1 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 55) auf die Zahl von 20 - oder mehr - betroffenen Arbeitsverhältnissen abgestellt haben, haben sie darauf nicht die Zulassung der Revision gestützt, sondern lediglich ausgesprochen, dass eine Zulassung der Revision nicht möglich sei, weil wegen des Nichterreichens der Zahl eine grundsätzliche Bedeutung ausscheide.
  • LAG Schleswig-Holstein, 01.12.2010 - 6 Sa 185/10

    Erwerbsunfähigkeit, Garantierente, Schätzrente, Erhöhungsrente, Rentenantrag,

    Auszug aus BAG, 28.06.2011 - 3 AZN 146/11
    Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 1. Dezember 2010 - 6 Sa 185/10 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 28.07.2009 - 3 AZR 250/07

    Ausgleichsklausel - Vorlage an den Großen Senat

    Auszug aus BAG, 28.06.2011 - 3 AZN 146/11
    aa) Der Vierte Senat hat in seinen Entscheidungen vom 27. Januar 2010 (- 4 AZR 549/08 (A) - Rn. 117, AP TVG § 3 Nr. 46 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 23 und - 4 AZR 537/08 (A) - Rn. 95) sowie vom 7. Juli 2010 (- 4 AZR 549/08 - Rn. 104 ff., AP GG Art. 9 Nr. 140 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 25 und - 4 AZR 537/08 - Rn. 22) die genannte Rechtsprechung lediglich referiert und eine Übertragung des dieser Rechtsprechung zugrunde gelegten Begriffs der grundsätzlichen Bedeutung auf die grundsätzliche Bedeutung iSd. § 45 Abs. 4 ArbGG, der die Vorlage an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts regelt, abgelehnt (vgl. auch BAG 28. Juli 2009 - 3 AZR 250/07 - Rn. 24, AP ArbGG 1979 § 45 Nr. 16 und 28. Juli 2009 - 3 AZR 663/07 - Rn. 24) .
  • BAG, 23.01.2007 - 9 AZN 792/06

    Grundsatzbeschwerde

    Auszug aus BAG, 28.06.2011 - 3 AZN 146/11
    a) Eine Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen, zB wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt (st. Rspr., vgl. bereits BAG 5. Dezember 1979 - 4 AZN 41/79 - BAGE 32, 203; ebenso BAG 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 - BAGE 121, 52) .
  • BAG, 05.10.2010 - 5 AZN 666/10

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage -

  • BAG, 20.10.1982 - 4 AZN 406/82

    Bedeutung einer Rechtssache - Revision

  • BAG, 28.07.2009 - 3 AZR 663/07

    Ausgleichsklausel; Vorlage an den Großen Senat

  • BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 549/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Anfragebeschluss

  • BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 549/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Rechtsprechungsänderung

  • LAG Hamm, 13.05.2020 - 6 Sa 1940/19

    Freistellung, Anrechnung anderweitigen Verdienstes, Sprinterklausel

    Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen, z.B. wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt ( BAG 25. September 2012 - 1 AZN 1622/12; BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11; BAG 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 ).

    Dass eine Mehrzahl von Arbeitnehmern einer Arbeitgeberin unter den Geltungsbereich einer Norm fällt, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist ( BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11; BAG 5. Oktober 2010 - 5 AZN 666/10 ).

  • LAG Hamm, 25.11.2020 - 6 Sa 695/20

    Freistellung statt tariflichem Zusatzgeld, keine Erfüllung im Falle von

    Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen, z.B. wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt (vgl. BAG vom 25.09.2012 - 1 AZN 1622/12; BAG vom 28.06.2011 - 3 AZN 146/11; BAG vom 23.01.2007 - 9 AZN 792/06).

    Dass eine Mehrzahl von Arbeitnehmern einer Arbeitgeberin unter den Geltungsbereich einer Norm fällt, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist (vgl. BAG vom 28.06.2011 - 3 AZN 146/11; BAG vom 05.10.2010 - 5 AZN 666/10).

  • LAG Hamm, 17.01.2017 - 9 Sa 955/16

    Altersversorgung; Betriebsrentner; Weihnachtsgeld; Marzipantorte; Annehmlichkeit

    Eine Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen, z. B. wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11 - AP ArbGG 1979 § 72 a Grundsatz Nr. 70 m. Anm. Hergenröder = NZA 2011, 939 940 Rn. 10; BAG 10. Juli 2014 - 10 AZN 307/14 - NZA 2014, 982, 983 Rn. 4; BAG 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 - BAGE 121, 52 = AP ArbGG 1979 § 72 a Grundsatz Nr. 66 ) .

    Das schließt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage aus, wenn sie lediglich einen Einzelfall betrifft (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11 AP ArbGG 1979 § 72 a Grundsatz Nr. 70 - NZA 2011, 939, 940 Rn. 11; BAG 9. September 1981 - 4 AZN 241/81 - BAGE 36, 85 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 9) .

    Dass etwa eine Vielzahl von Arbeitnehmern eines Unternehmens unter den Geltungsbereich eines Firmentarifvertrages fällt, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11 AP ArbGG 1979 § 72 a Grundsatz Nr. 70 m. Anm. Hergenröder = NZA 2011, 939, 940 Rn. 11; BAG 5. Oktober 2010 - 5 AZN 666/10 - Rn. 3 und 5 - AP ArbGG 1979 § 72 a Nr. 74).

    Soweit der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 26. September 2000 - 3 AZN 181/00 - AP ArbGG § 72 a Grundsatz Nr. 61 [II 2 der Gründe] eine grundsätzliche Bedeutung der dort aufgeworfenen Rechtsfrage allein deshalb angenommen hatte, weil von ihr eine Vielzahl, jedenfalls mehr als 20 Arbeitsverhältnisse bei dem beklagten Arbeitgeber betroffen sein konnte, hält er hieran ausdrücklich nicht fest (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11 - AP ArbGG 1979 § 72 a Grundsatz Nr. 70 m. Anm. Hergenröder = NZA 2011, 939, 940 Rn. 12) .

  • BAG, 11.04.2019 - 3 AZN 720/18

    Arbeitsrecht - Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung

    Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage ist ausgeschlossen, wenn sie lediglich einen Einzelfall betrifft (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11  - Rn. 11, BAGE 138, 180) .

    Dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern eines Unternehmens unter den Geltungsbereich eines Firmentarifvertrages fällt, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11  - Rn. 11, aaO; 5. Oktober 2010 - 5 AZN 666/10 - Rn. 3 ff.) .

    Auch hat eine Rechtsfrage nicht allein deshalb grundsätzliche Bedeutung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, weil von ihr mehr als 20 Arbeitsverhältnisse bei einem Arbeitgeber betroffen sein können (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11  - Rn. 12, aaO) .

  • LAG Hamm, 11.02.2021 - 5 Sa 1125/20

    Abhängigkeit des Zusatzurlaubs vom gesetzlichen Urlaub; Abgeltung tariflichen

    Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen, z.B. wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt ( BAG 25. September 2012 - 1 AZN 1622/12; BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11; BAG 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 ).

    Dass eine Mehrzahl von Arbeitnehmern einer Arbeitgeberin unter den Geltungsbereich einer Norm fällt, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist ( BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11; BAG 5. Oktober 2010 - 5 AZN 666/10 ).

  • LAG Hamm, 29.01.2020 - 6 Sa 1081/19

    Teilzeitanspruch, "Blockteilzeit"

    Eine Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen, z.B. wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt ( BAG 25. September 2012 - 1 AZN 1622/12; BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11; BAG 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 ).

    Dass eine Mehrzahl von Arbeitnehmern einer Arbeitgeberin unter den Geltungsbereich einer Norm fällt, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist ( BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11; BAG 5. Oktober 2010 - 5 AZN 666/10 ).

  • BAG, 17.01.2012 - 5 AZN 1358/11

    Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Rechtliches Gehör

    Der Kläger befasst sich zwar unter Wiedergabe einschlägiger Rechtsprechung (vgl. zB BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11 - Rn. 10 ff. mwN, NZA 2011, 939) ausführlich mit der grundsätzlichen Bedeutung als solcher, benennt aber keine einzige entscheidungserhebliche Rechtsfrage, die das Berufungsgericht zu seinen Lasten beantwortet hätte.
  • LAG Hamm, 24.08.2022 - 9 Sa 160/22

    Anspruch auf tarifvertragliche Corona-Sonderzahlung in der Freistellungsphase der

    Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen, z.B. wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt ( BAG 25. September 2012 - 1 AZN 1622/12; BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11; BAG 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 ).

    Dass eine Mehrzahl von Arbeitnehmern einer Arbeitgeberin unter den Geltungsbereich einer Norm fällt, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist ( BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11; BAG 5. Oktober 2010 - 5 AZN 666/10 ).

  • BAG, 31.07.2018 - 3 AZN 320/18

    Absoluter Revisionsgrund - vorschriftswidrige Besetzung

    Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11 - Rn. 10, BAGE 138, 180; 14. April 2005 - 1 AZN 840/04 - zu 2 c aa der Gründe, BAGE 114, 200; 26. September 2000 - 3 AZN 181/00 - zu II 2 der Gründe, BAGE 95, 372) .
  • LAG Hamm, 10.04.2018 - 9 Sa 497/17

    Ablösung des Bezugsrechts auf Hausbrandkohlen durch einen Anspruch auf

    Eine Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn ihre Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder sie wegen ihrer tatsächlichen, z.B. wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt (BAG Beschluss vom 25.9.2012 - 1 AZN 1622/12; BAG Beschluss vom 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11, Rn. 10; BAG Beschluss vom 5. Dezember 1979 - 4 AZN 41/79 - BAGE 32, 203; BAG Beschluss vom 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 - BAGE 121, 52) .

    Dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern eines Unternehmens unter den Geltungsbereich einer Norm fällt, kann eine allgemeine Bedeutung allenfalls dann begründen, wenn die zu klärende Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleichgelagerter Prozesse ist (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZN 146/11, Rn. 11; BAG 5. Oktober 2010 - 5 AZN 666/10 - Rn. 3 und 5, AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 74) .

  • BAG, 10.07.2014 - 10 AZN 307/14

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechts-frage

  • LAG Hamm, 27.04.2022 - 9 Sa 172/22

    Altersteilzeit; Blockmodell; Corona-Sonderzahlung; Freistellungsphase;

  • LAG Hamm, 23.01.2024 - 6 Sa 1030/23

    Dienstwagenüberlassungsanspruch, auflösende Bedingung, Widerrufsvorbehalt,

  • BAG, 08.12.2020 - 3 AZN 849/20

    Betriebliche Altersversorgung - Nichtzulassungsbeschwerde - Verwirkung -

  • LAG Hamm, 04.12.2019 - 6 Sa 961/19

    TVöD ; Garantiebetrag; Auffüllbetrag; Anrechnung; Mindestentgelt + Gewinn

  • LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1173/17

    Ibbenbürener Steinkohlenbergbau; Hausbrandkohlen; Umstellung der

  • LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1477/17

    Ruhrbergbau; Angestellter; Hausbrandkohlen; Tonne auf Attest; Umstellung auf

  • LAG Hamm, 27.08.2019 - 9 Sa 1154/17

    Ibbenbürener Steinkohlenbergbau; Arbeiter; Energiebeihilfe; Umstellung der

  • LAG Hamm, 13.06.2019 - 9 Sa 1260/17

    Umwandlung von Hausbrandkohle in Energiebeihilfe rechtmäßig

  • LAG Hamm, 09.10.2018 - 9 Sa 656/17

    Parallelverfahren zu LAG Hamm v. 25.09.2018 9 Sa 559/17

  • LAG Hamm, 21.05.2019 - 9 Sa 586/17

    Ruhrbergbau, Hausbrandleistungen, Energiebeihilfe, Arbeiter, Abfindung

  • LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1449/17

    Umwandlung von Hausbrandkohle in Energiebeihilfe rechtmäßig

  • LAG Hamm, 07.05.2019 - 9 Sa 936/17

    Saarbergbau; Hausbrandleistungen; Energiebeihilfe; Abfindung; Saarbergbau

  • LAG Hamm, 26.11.2020 - 15 Sa 497/20

    Betriebsbedingte Kündigung; Vermutungswirkung; Massenentlassungsschutz;

  • LAG Hamm, 27.05.2020 - 6 Sa 101/20

    Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags; Vergleichbarkeit eines

  • LAG Hamm, 25.09.2018 - 9 Sa 559/17

    Kein Günstigkeitsvergleich bei einander ablösenden Tarifverträgen

  • LAG Hamm, 27.05.2020 - 6 Sa 42/20

    Anrechnung von Tätigkeiten als Ratsmitglied auf Arbeitszeitkonto;

  • LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1144/17

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung; Ablösungsprinzip bei zwei

  • LAG Hamm, 17.02.2021 - 6 Sa 1144/20

    Kein Junktim zwischen gesetzlichem Urlaubsanspruch und tariflichem

  • LAG Köln, 15.09.2023 - 4 Sa 383/23

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Arbeitszeitkonten; Betriebsrisiko

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.01.2017 - 23 Sa 1484/16

    Anrechnung Tariferhöhung auf übertarifliche Zulage - Mitbestimmungsrecht des

  • LAG Sachsen-Anhalt, 19.11.2014 - 5 Sa 10/13

    Jubiläumszuwendung - allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz - Gesamtbetriebsrat -

  • BAG, 24.01.2017 - 3 AZN 822/16

    Auslegung von Versicherungsbedingungen - Rechtsfrage

  • BAG, 25.09.2012 - 1 AZN 1622/12

    Revisionszulassung - grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage

  • LAG Köln, 20.12.2017 - 5 Sa 214/17

    Tarifliche Sonderzahlung; Übergangsbestimmungen zum MTV für Sicherheitskräfte an

  • LAG Hamm, 02.12.2020 - 6 Sa 816/20
  • LAG Köln, 15.09.2023 - 4 Sa 384/23

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Arbeitszeitkonten; Betriebsrisiko

  • LAG Köln, 15.09.2023 - 4 Sa 385/23

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Arbeitszeitkonten; Betriebsrisiko

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.08.2012 - 3 Sa 108/12

    Kein Leistungsentgelt nach § 18 TVöD bei wirksamer Dienstvereinbarung zur

  • BAG, 18.04.2012 - 5 AZR 307/11

    Honorar einer Fernsehjournalistin

  • LAG Köln, 15.09.2023 - 4 Sa 382/23

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Arbeitszeitkonten; Betriebsrisiko

  • LAG Hamm, 09.05.2023 - 6 Sa 63/23

    Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags; Zielsetzung des § 47 TV-L

  • LAG Hamburg, 02.08.2012 - 7 Sa 62/11

    Anpassung von Versorgungsbezügen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.03.2016 - 5 Sa 2073/15

    Anrechenbarkeit von Altersteilzeitzuschlägen auf ein tarifvertragliches Ruhegeld

  • LAG Hamm, 16.09.2011 - 19 Sa 2114/10

    Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin im Kirchendienst auf finanziellen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.10.2014 - 16 Sa 1094/14

    Einbeziehung einer tariflichen Besitzstandszulage bei der Berechnung der

  • LAG Hamm, 22.02.2013 - 10 Sa 619/12

    Fortwirkung tarifvertraglicher Ansprüche; Transformation und Geschäftsgrundlage

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.10.2014 - 16 Sa 1096/14

    Einbeziehung einer tariflichen Besitzstandszulage bei der Berechnung der

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.10.2014 - 16 Sa 1095/14

    Einbeziehung einer tariflichen Besitzstandszulage bei der Berechnung der

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.03.2016 - 5 Sa 1784/15

    Anteilige Kürzung einer tarifvertraglichen Pflegezulage bei Teilzeit

  • LAG Köln, 20.04.2012 - 4 Sa 1007/11

    Begriff des Redakteurs iS der Redakteurstarifverträge; Journalist aus der

  • BAG, 21.03.2017 - 3 AZN 1165/16
  • LAG Sachsen-Anhalt, 09.08.2011 - 6 Sa 370/11

    Tarifauslegung - zur Anwendbarkeit eines Haustarifvertrages auf beendete

  • ArbG Cottbus, 06.12.2017 - 4 Ca 173/17

    Tariflichen Zusatzurlaubs bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum

  • LAG Nürnberg, 05.12.2011 - 1 Sa 205/11

    Dreischicht-Zulage nach § 11 Nr 5 des Manteltarifvertrages des privaten

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