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   BAG, 28.06.2018 - 8 AZR 100/17   

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https://dejure.org/2018,17528
BAG, 28.06.2018 - 8 AZR 100/17 (https://dejure.org/2018,17528)
BAG, Entscheidung vom 28.06.2018 - 8 AZR 100/17 (https://dejure.org/2018,17528)
BAG, Entscheidung vom 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 (https://dejure.org/2018,17528)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • IWW

    § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, § ... 613a Abs. 6 Satz 1 BGB, § 613a Abs. 5 BGB, § 613a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, § 613a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGB, § 613a Abs. 6 BGB, § 242 BGB, § 195 BGB, § 194 Abs. 1 BGB, § 121 Abs. 2 BGB, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 119, 120 BGB, §§ 195, 121 Abs. 2 BGB, § 613a BGB, § 77 Abs. 4 Satz 3 BetrVG, § 4 Abs. 4 Satz 2 TVG, § 3 Satz 3 MiLoG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG

  • Wolters Kluwer

    Beginn der Widerspruchsfrist des Arbeitnehmers beim Betriebsübergang; Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung; Widerspruchslose Weiterarbeit nach Betriebsübergang beim neuen Arbeitgeber und Verwirkung des Widerspruchsrechts; Beginn des maßgeblichen ...

  • bag-urteil.com

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • rewis.io

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsübergang; Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • rechtsportal.de

    Beginn der Widerspruchsfrist des Arbeitnehmers beim Betriebsübergang

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsübergang - und die Verwirkung des Widerspruchsrechts

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 19.11.2015 - 8 AZR 773/14

    Betriebsübergänge - Widerspruchsrecht - Unterrichtung

    Auszug aus BAG, 28.06.2018 - 8 AZR 100/17
    Die einmonatige Widerspruchsfrist nach dieser Vorschrift wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung in Lauf gesetzt (BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 27 mwN, BAGE 153, 296) .

    a) Das Widerspruchsrecht ist ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung bewirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten (st. Rspr., vgl. BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 19 mwN, BAGE 153, 296) .

    Das Widerspruchsrecht ist kein Anspruch, sondern ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung bewirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten (st. Rspr., BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 19 mwN, BAGE 153, 296 ; vgl. auch EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91 , C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 mwN) und das als solches nicht der Verjährung unterliegt (zur Unverjährbarkeit von Gestaltungsrechten vgl. etwa BGH 28. Januar 1994 - V ZR 90/92 - zu II 4 a der Gründe, BGHZ 125, 41) .

    Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass das Widerspruchsrecht schrankenlos gewährleistet wäre (vgl. BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 36, BAGE 153, 296) und deshalb nicht verwirken könnte.

    Der Arbeitnehmer soll nicht verpflichtet werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BT-Drs. 14/7760 S. 20 unter Hinweis auf BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - vgl. auch BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 17 , BAGE 153, 296 ; 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 18 , BAGE 148, 90 ) .

    Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und trägt dem - auch nach § 613a Abs. 6 BGB grundsätzlich geschützten (vgl. hierzu BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 20) - Bedürfnis von bisherigem Arbeitgeber und neuem Inhaber nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechnung.

  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 18/10

    Betriebsübergang - Zweiterwerber - Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 28.06.2018 - 8 AZR 100/17
    Mit Urteil vom 26. Mai 2011 (- 8 AZR 18/10 -) hat der Senat zu einem wortgleichen Unterrichtungsschreiben der VCS, ebenfalls vom 26. Juli 2007, aber ein anderes Arbeitsverhältnis betreffend entschieden, dass die Unterrichtung fehlerhaft war, da sie den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB nicht entsprach.

    Das Unterrichtungsschreiben der VCS vom 26. Juli 2007 entspricht indes - wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat - nicht den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB, da es das Haftungssystem nach § 613a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB nicht zutreffend wiedergibt, weil jeglicher Hinweis auf die Begrenzung der Haftung der Beklagten nach § 613a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGB und auf die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten und der VCS fehlt (vgl. BAG 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 23 ff.) .

    aa) Zwar stellt die bloße widerspruchsloseWeiterarbeit des Arbeitnehmers beim neuen Inhaber nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats allein keinen Sachverhalt dar, durch den das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment verwirklicht werden könnte (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. März 2012 - 8 AZR 700/10 - Rn. 36; 26. Mai 2011 - 8 AZR 18/10 - Rn. 32) .

    (1) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die für die Erfüllung des Zeitmoments maßgebliche Regelfrist von sieben Jahren nicht mit Bekanntwerden des Urteils des Senats vom 26. Mai 2011 (- 8 AZR 18/10 -) erneut angelaufen.

    (2) Der Beklagten ist es vor dem Hintergrund des Urteils des Senats vom 26. Mai 2011 (- 8 AZR 18/10 -) auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Verwirkung des Widerspruchsrechts des Klägers zu berufen.

  • BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 974/12

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts - Umstandsmoment

    Auszug aus BAG, 28.06.2018 - 8 AZR 100/17
    Es kann, wie jedes Recht, nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt werden und deshalb verwirkt werden (st. Rspr., vgl. BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 16 ff., BAGE 160, 70; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 25 mwN) .

    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 26 ) .

    Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl. BAG 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 27 mwN).

    Allerdings unterliegt der revisionsrechtlichen Überprüfung, ob das Tatsachengericht die von der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet sowie alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. BAG 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 28; 11. November 2010 - 8 AZR 185/09 - Rn. 25 ; 20. Mai 2010 - 8 AZR 734/08 - Rn. 24 ) .

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Auszug aus BAG, 28.06.2018 - 8 AZR 100/17
    Ebenso wie die freie Berufswahl sich nicht in der Entscheidung zur Aufnahme eines Berufs erschöpft, sondern auch die Fortsetzung und Beendigung eines Berufs umfasst, bezieht sich die freie Arbeitsplatzwahl neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch auf den Willen des Einzelnen, diese beizubehalten oder aufzugeben (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 mwN, BVerfGE 128, 157 ; 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 ua. - zu C III 1 a der Gründe, BVerfGE 98, 365 ; 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133 ) .

    Wird das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB wirksam ausgeübt, hat dies zur Folge, dass der Arbeitnehmer den alten Vertragspartner behält, zugleich aber auch das Risiko einer betriebsbedingten Kündigung eingeht, wenn bei diesem wegen des Betriebsübergangs kein Bedarf an seiner Arbeit mehr besteht (vgl. BT-Drs. 14/7760 S. 20; BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 73, BVerfGE 128, 157).

    Die Abwägung dieser Risiken ist nach § 613a Abs. 6 BGB der privatautonomen Entscheidung des Arbeitnehmers vorbehalten (vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 92, aaO) .

  • BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 752/09

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Auszug aus BAG, 28.06.2018 - 8 AZR 100/17
    c) Zeit- und Umstandsmoment beeinflussen sich wechselseitig; beide Elemente sind - bildhaft ausgedrückt - im Sinne "kommunizierender Röhren" miteinander verbunden (vgl. BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - Rn. 30 ) .

    Umgekehrt gilt, je mehr Zeit seit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs verstrichen ist und je länger der Arbeitnehmer bereits für den neuen Inhaber gearbeitet hat, desto geringer sind die Anforderungen an das Umstandsmoment ( BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 752/09 - aaO) .

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BAG, 28.06.2018 - 8 AZR 100/17
    Ebenso wie die freie Berufswahl sich nicht in der Entscheidung zur Aufnahme eines Berufs erschöpft, sondern auch die Fortsetzung und Beendigung eines Berufs umfasst, bezieht sich die freie Arbeitsplatzwahl neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch auf den Willen des Einzelnen, diese beizubehalten oder aufzugeben (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 mwN, BVerfGE 128, 157 ; 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 ua. - zu C III 1 a der Gründe, BVerfGE 98, 365 ; 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133 ) .
  • EuGH, 16.12.1992 - C-132/91

    Katsikas u.a. / Konstantinidis u.a.

    Auszug aus BAG, 28.06.2018 - 8 AZR 100/17
    Das Widerspruchsrecht ist kein Anspruch, sondern ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung bewirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten (st. Rspr., BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 19 mwN, BAGE 153, 296 ; vgl. auch EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91 , C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 mwN) und das als solches nicht der Verjährung unterliegt (zur Unverjährbarkeit von Gestaltungsrechten vgl. etwa BGH 28. Januar 1994 - V ZR 90/92 - zu II 4 a der Gründe, BGHZ 125, 41) .
  • BGH, 28.01.1994 - V ZR 90/92

    Klage auf Auflassung eines Anerbengutes

    Auszug aus BAG, 28.06.2018 - 8 AZR 100/17
    Das Widerspruchsrecht ist kein Anspruch, sondern ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung bewirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten (st. Rspr., BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 19 mwN, BAGE 153, 296 ; vgl. auch EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91 , C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 mwN) und das als solches nicht der Verjährung unterliegt (zur Unverjährbarkeit von Gestaltungsrechten vgl. etwa BGH 28. Januar 1994 - V ZR 90/92 - zu II 4 a der Gründe, BGHZ 125, 41) .
  • BAG, 22.04.1993 - 2 AZR 50/92

    Betriebsübergang -Adressat des Widerspruchs des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 28.06.2018 - 8 AZR 100/17
    Der Arbeitnehmer soll nicht verpflichtet werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BT-Drs. 14/7760 S. 20 unter Hinweis auf BAG 22. April 1993 - 2 AZR 50/92 - vgl. auch BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14 - Rn. 17 , BAGE 153, 296 ; 24. April 2014 - 8 AZR 369/13 - Rn. 18 , BAGE 148, 90 ) .
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BAG, 28.06.2018 - 8 AZR 100/17
    Ebenso wie die freie Berufswahl sich nicht in der Entscheidung zur Aufnahme eines Berufs erschöpft, sondern auch die Fortsetzung und Beendigung eines Berufs umfasst, bezieht sich die freie Arbeitsplatzwahl neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch auf den Willen des Einzelnen, diese beizubehalten oder aufzugeben (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 mwN, BVerfGE 128, 157 ; 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 ua. - zu C III 1 a der Gründe, BVerfGE 98, 365 ; 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133 ) .
  • EuGH, 16.12.1992 - C-138/91
  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 755/07

    Betriebsübergang - Widerspruchsrecht - Verwirkung

  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 357/08

    Betriebsübergang - Widerspruch - Verwirkung

  • BAG, 02.04.2009 - 8 AZR 220/07

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • BAG, 25.06.2009 - 8 AZR 336/08

    Übertragung staatlicher Aufgaben auf eine andere Körperschaft - Übergang des

  • BAG, 23.07.2009 - 8 AZR 538/08

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruchsrecht

  • BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 369/13

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach §

  • LAG Köln, 08.12.2016 - 8 Sa 538/16

    Betriebsübergang; Widerspruch; Verwirkung

  • BGH, 14.11.2002 - VII ZR 23/02

    Voraussetzungen der Verwirkung

  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 175/07

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Verwirkung

  • BGH, 14.01.2010 - VII ZR 213/07

    Gewährleistung beim Bauvertrag: Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung des

  • BAG, 20.05.2010 - 8 AZR 734/08

    Betriebsübergang - fehlende Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung -

  • BAG, 11.11.2010 - 8 AZR 185/09

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

  • BAG, 15.03.2012 - 8 AZR 700/10

    Betriebsübergang - Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses -

  • BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 265/16

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 208/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

    aa) Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB kann, wie jedes Recht, nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt werden und deshalb verwirkt werden (st. Rspr., vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 15; 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 16 ff., BAGE 160, 70; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 25 mwN) .

    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 16; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 26) .

    Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 17; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 27 mwN) .

    Allerdings unterliegt der revisionsrechtlichen Überprüfung, ob das Tatsachengericht die von der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet sowie alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 18; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 28; 11. November 2010 - 8 AZR 185/09 - Rn. 25; 20. Mai 2010 - 8 AZR 734/08 - Rn. 24) .

    Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände gibt der Arbeitnehmer durch das Erbringen der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung für den neuen Inhaber noch nicht zu erkennen, dass er an der Vertragsbeziehung mit dem bisherigen Arbeitgeber nicht mehr festhalten will und sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben wird (vgl. etwa BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 21) .

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 201/18

    Betriebsübergang - Verzicht auf das Widerspruchsrecht

    aa) Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB kann, wie jedes Recht, nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt werden und deshalb verwirkt werden (st. Rspr., vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 15; 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 16 ff., BAGE 160, 70; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 25 mwN) .

    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 16; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 26) .

    Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 17; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 27 mwN) .

    Allerdings unterliegt der revisionsrechtlichen Überprüfung, ob das Tatsachengericht die von der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet sowie alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 18; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 28; 11. November 2010 - 8 AZR 185/09 - Rn. 25; 20. Mai 2010 - 8 AZR 734/08 - Rn. 24) .

    Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände gibt der Arbeitnehmer durch das Erbringen der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung für den neuen Inhaber noch nicht zu erkennen, dass er an der Vertragsbeziehung mit dem bisherigen Arbeitgeber nicht mehr festhalten will und sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben wird (vgl. etwa BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 21) .

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 6/21

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

    a) Eine normierte zeitliche Höchstgrenze für die Ausübung des Widerspruchrechts besteht allerdings nicht (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 31) .

    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 16) .

    Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 17; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 27) .

    Es hat - im Einklang mit den vom Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Rechtssätzen - zunächst berücksichtigt, dass - wie vorliegend - bei einer Unterrichtung über die "grundlegenden Informationen" zum Betriebsübergang und einer widerspruchslosen Weiterarbeit des Arbeitnehmers beim Erwerber über einen Zeitraum von sieben Jahren der Widerspruch sich allein aufgrund des Zeitablaufs als mit Treu und Glauben unvereinbar erweisen kann (vgl. BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 81 f., BAGE 166, 54; 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 19 ff.; grundlegend BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 24 ff., BAGE 160, 70) .

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 202/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

    aa) Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB kann, wie jedes Recht, nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt werden und deshalb verwirkt werden (st. Rspr., vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 15; 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 16 ff., BAGE 160, 70; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 25 mwN) .

    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 16; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 26) .

    Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 17; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 27 mwN) .

    Allerdings unterliegt der revisionsrechtlichen Überprüfung, ob das Tatsachengericht die von der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet sowie alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 18; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 28; 11. November 2010 - 8 AZR 185/09 - Rn. 25; 20. Mai 2010 - 8 AZR 734/08 - Rn. 24) .

    Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände gibt der Arbeitnehmer durch das Erbringen der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung für den neuen Inhaber noch nicht zu erkennen, dass er an der Vertragsbeziehung mit dem bisherigen Arbeitgeber nicht mehr festhalten will und sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben wird (vgl. etwa BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 21) .

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 230/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

    aa) Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB kann, wie jedes Recht, nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt werden und deshalb verwirkt werden (st. Rspr., vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 15; 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 16 ff., BAGE 160, 70; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 25 mwN) .

    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 16; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 26) .

    Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 17; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 27 mwN) .

    Allerdings unterliegt der revisionsrechtlichen Überprüfung, ob das Tatsachengericht die von der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet sowie alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 18; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 28; 11. November 2010 - 8 AZR 185/09 - Rn. 25; 20. Mai 2010 - 8 AZR 734/08 - Rn. 24) .

    Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände gibt der Arbeitnehmer durch das Erbringen der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung für den neuen Inhaber noch nicht zu erkennen, dass er an der Vertragsbeziehung mit dem bisherigen Arbeitgeber nicht mehr festhalten will und sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben wird (vgl. etwa BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 21) .

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 203/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

    aa) Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB kann, wie jedes Recht, nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt werden und deshalb verwirkt werden (st. Rspr., vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 15; 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 16 ff., BAGE 160, 70; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 25 mwN) .

    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 16; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 26) .

    Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 17; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 27 mwN) .

    Allerdings unterliegt der revisionsrechtlichen Überprüfung, ob das Tatsachengericht die von der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet sowie alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 18; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 28; 11. November 2010 - 8 AZR 185/09 - Rn. 25; 20. Mai 2010 - 8 AZR 734/08 - Rn. 24) .

    Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände gibt der Arbeitnehmer durch das Erbringen der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung für den neuen Inhaber noch nicht zu erkennen, dass er an der Vertragsbeziehung mit dem bisherigen Arbeitgeber nicht mehr festhalten will und sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben wird (vgl. etwa BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 21) .

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 228/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

    aa) Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB kann, wie jedes Recht, nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt werden und deshalb verwirkt werden (st. Rspr., vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 15; 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 16 ff., BAGE 160, 70; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 25 mwN) .

    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 16; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 26) .

    Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 17; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 27 mwN) .

    Allerdings unterliegt der revisionsrechtlichen Überprüfung, ob das Tatsachengericht die von der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet sowie alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 18; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 28; 11. November 2010 - 8 AZR 185/09 - Rn. 25; 20. Mai 2010 - 8 AZR 734/08 - Rn. 24) .

    Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände gibt der Arbeitnehmer durch das Erbringen der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung für den neuen Inhaber noch nicht zu erkennen, dass er an der Vertragsbeziehung mit dem bisherigen Arbeitgeber nicht mehr festhalten will und sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben wird (vgl. etwa BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 21) .

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 578/20

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

    a) Eine normierte zeitliche Höchstgrenze für die Ausübung des Widerspruchrechts besteht allerdings nicht (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 31) .

    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 16) .

    Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 17; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 27) .

    Es hat - im Einklang mit den vom Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Rechtssätzen - zunächst berücksichtigt, dass - wie vorliegend - bei einer Unterrichtung über die "grundlegenden Informationen" zum Betriebsübergang und einer widerspruchslosen Weiterarbeit des Arbeitnehmers beim Erwerber über einen Zeitraum von sieben Jahren der Widerspruch sich allein aufgrund des Zeitablaufs als mit Treu und Glauben unvereinbar erweisen kann (vgl. BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 81 f., BAGE 166, 54; 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 19 ff.; grundlegend BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 24 ff., BAGE 160, 70) .

  • BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 229/18

    Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang

    aa) Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB kann, wie jedes Recht, nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt werden und deshalb verwirkt werden (st. Rspr., vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 15; 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 16 ff., BAGE 160, 70; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 25 mwN) .

    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 16; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 26) .

    Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 17; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 27 mwN) .

    Allerdings unterliegt der revisionsrechtlichen Überprüfung, ob das Tatsachengericht die von der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung beachtet sowie alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 18; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 28; 11. November 2010 - 8 AZR 185/09 - Rn. 25; 20. Mai 2010 - 8 AZR 734/08 - Rn. 24) .

    Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände gibt der Arbeitnehmer durch das Erbringen der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung für den neuen Inhaber noch nicht zu erkennen, dass er an der Vertragsbeziehung mit dem bisherigen Arbeitgeber nicht mehr festhalten will und sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben wird (vgl. etwa BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 21) .

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 13/21

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

    a) Eine normierte zeitliche Höchstgrenze für die Ausübung des Widerspruchrechts besteht allerdings nicht (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 31) .

    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 16) .

    Es müssen letztlich besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 17; 17. Oktober 2013 - 8 AZR 974/12 - Rn. 27) .

    Es hat - im Einklang mit den vom Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Rechtssätzen - zunächst berücksichtigt, dass - wie vorliegend - bei einer Unterrichtung über die "grundlegenden Informationen" zum Betriebsübergang und einer widerspruchslosen Weiterarbeit des Arbeitnehmers beim Erwerber über einen Zeitraum von sieben Jahren der Widerspruch sich allein aufgrund des Zeitablaufs als mit Treu und Glauben unvereinbar erweisen kann (vgl. BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 81 f., BAGE 166, 54; 28. Juni 2018 - 8 AZR 100/17 - Rn. 19 ff.; grundlegend BAG 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 24 ff., BAGE 160, 70) .

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 594/20

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 589/20

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 5/21

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 591/20

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 11/21

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 12/21

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 588/20

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 593/20

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 592/20

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 590/20

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • ArbG Essen, 11.09.2020 - 4 Ca 171/20
  • ArbG Essen, 08.06.2020 - 6 Ca 173/20
  • ArbG Essen, 18.06.2020 - 1 Ca 967/20
  • ArbG Essen, 17.06.2020 - 5 Ca 235/20
  • ArbG Essen, 17.06.2020 - 5 Ca 172/20
  • ArbG Essen, 17.06.2020 - 5 Ca 197/20
  • ArbG Essen, 18.06.2021 - 1 Ca 237/20

    Widerspruch gegen Betriebsübergang - Verwirkung

  • ArbG Essen, 11.09.2020 - 4 Ca 196/20
  • ArbG Essen, 23.06.2020 - 2 Ca 195/20
  • ArbG Essen, 18.06.2020 - 1 Ca 194/20
  • ArbG Essen, 18.06.2020 - 1 Ca 256/20
  • ArbG Essen, 08.06.2020 - 6 Ca 198/20
  • ArbG Essen, 08.06.2020 - 6 Ca 236/20
  • BAG, 03.07.2019 - 10 AZR 499/17

    Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge

  • BSG, 26.02.2019 - B 11 AL 3/18 R

    Anspruch auf Insolvenzgeld

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 - 10 Sa 871/21

    Fristbeginn für Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 1 BGB ; Verwirkung als

  • LAG Köln, 15.09.2023 - 4 Sa 383/23

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Arbeitszeitkonten; Betriebsrisiko

  • LAG Köln, 15.09.2023 - 4 Sa 385/23

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Arbeitszeitkonten; Betriebsrisiko

  • LAG Köln, 15.09.2023 - 4 Sa 382/23

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Arbeitszeitkonten; Betriebsrisiko

  • LAG Köln, 15.09.2023 - 4 Sa 384/23

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung; Arbeitszeitkonten; Betriebsrisiko

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