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   BAG, 28.07.1966 - 5 AZR 63/66   

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BAG, 28.07.1966 - 5 AZR 63/66 (https://dejure.org/1966,1169)
BAG, Entscheidung vom 28.07.1966 - 5 AZR 63/66 (https://dejure.org/1966,1169)
BAG, Entscheidung vom 28. Juli 1966 - 5 AZR 63/66 (https://dejure.org/1966,1169)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Heimarbeit - Ablauf des Heimarbeitsverhältnisses - Gesetzliche Zuschläge - Arbeitsentgelt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 19, 34
  • NJW 1966, 2378
  • DB 1966, 1736
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 22.10.1964 - 5 AZR 492/63

    Heimarbeit - Bestehen des Heimarbeitsverhältnisses - Gesetzliche Zuschläge -

    Auszug aus BAG, 28.07.1966 - 5 AZR 63/66
    1» Ohne Rechtsirrtum hat das Landesarbeitsgericht die gesetzliche Prozeßstandschaft des Klägers für die mit der Klage geltend gemachten Zuschläge bejaht" Die Prozeßführungsbefugnis des klagenden Landes ergibt sich aus § 25 HAG in Verbindung mit den Verweisungsvorschriften in § 2 Abs» 5 FeiertagslohnzahlungsG, § 5 Abs» 6 ArbKrankhG und § 12 Hr» 8 BUrlG» Sie ist nicht etwa dadurch weggefallen, daß der Hausgewerbe treibende S in seiner Verzichtserklärung vom 5° April 1964 die Rücknahme der vom Land erhobenen Klage ausgesprochen hat» Denn die Prozeßstandschaft des § 25 HAG gibt dem Land die Befugnis, aus eigenem prozessualen Recht Ansprüche eines Dritten gerichtlich geltend zu machen (Maus, HAG, 2» Aufl», § 25 Ana. 6a; Vieczorek, ZPO, § 50 Anm» G I d 2)» Daraus folgt, daß dieser Dritte die Klagebefugnis des Landes nicht durch eigene prozessuale Erklärungen beseitigen kann» 2» Das Rechtsschutzinteresse des klagenden Landes ist, wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat, durch die Verzichtserklärung des Hausgewerbetreibenden vom 5° April 1965 nicht weggefallen» Dies hat der Senat im einzelnen bereits mit eingehender Begründung in seinem Urteil vom 22» Oktober 1964 - 5 AZR 492/63 - (BAG 16, 266 [268] = AP Nr« 1 zu § 25 HAG) für einen Sachverhalt dargelegt, 4.

    Der Entgeltschutz des Heimarbeitsgesetzes, der auf den verwaltungsrechtlichen Maßnahmen der Entgeltprüfung (§§ 23, 24 HAG) und der prozeßrechtlichen Maßnahme der Prozeßstandschaft aufbaut, könnte die ihm vom Gesetz zugedachte Schutzfunktion nicht wirkungsvoll erfüllen, wenn ihm durch materielle Versichtserklärungen des in Heimarbeit Beschäftigten der Boden entzogen werden könnte» Die bezeichneten Maßnahmen des Entgoltschutzes haben den Sinn, dem - möglicherweise auf der Drucksituation beruhenden - bloßen Nichtgeltendmachen rechtmäßig entstandener Ansprüche durch den in Heimarbeit Beschäftigten entgegenzuwirken» Mit diesem Sinne der gesetzlichen Regelung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der in Heimarbeit Tätige im - möglicherweise gleichfalls durch die Drucksituation beeinflußten - Zusammenwirken mit dem Auftraggeber einen Erlaßvertrag über seine Ansprüche abschließen könnte» Auch ein Erlaßvertrag ist, wenn man auf das praktische Ergebnis sieht, nur eine andere Form der Nichtgeltend machung rechtens entstandener Ansprüche, gegen die sich der gesetzliche Entgeltschutz allgemein richtet» Es würde daher im \inmittolbaren Widerspruch zur Schutzfunktion des Heimarbe.itsgesetzes stehen, wenn der Entgeltschutz durch materiellrechtliche Erlaßverträge ausgeschaltet werden könnte» Dies hat der Senat bereits in seinem oben unter Ziff» 2 erwähnten Urteil vom 22» Oktober 1964 - 5 AZR 492/63 - betont, und er hat aus diesem Grunde Erlaßverträge im Heimarbeitshereich hinsichtlich der unter Entgeltschutz stehenden Zuschläge zun reinen Arbeitsentgelt für rechtsunwirksam angesehen« Das vorgenannte Urteil betraf allerdings einen bei fortbestehendem Heimarbeitsverhältnis abgeschlossenen Erlaßver'trag " Jedoch können auch nach beendetem Heimarbeitsverhältnis getroffene VerzichtsVereinbarungen nicht als rechtswirksam angesehen werden, da sie gleichfalls die wirksame Ausübung der den Ländern übertragenen Schutzauf gaben behindern« Wenn, wie vorstehend dargelegt, der Entgcltschutz - eingeschlossen die gesetzliche Prozeßstandschaft des Landes - auch nach Ablauf des Heijnarbeitsverhältnisses wirksam bleiben muß, so müssen notwendigerweise alle Voraussetzungen für seine wirkungsvolle Ausübung zeitlich unbeschränkt erhalten bleiben« Er darf also auch nach beendeter Auftragserteilung nicht durch materiellrechtliche Ei"laßverträge ausgeschaltet werden können« Andernfalls könnte der Auftraggeber, worauf das Landesarbeitsgericht zu Recht hinweist, versucht sein, die Beendigung des Heimarbeitsverhältnisscs allein zu dem Zweck herbeizuführen, um mit dem in Heimarbeit Beschäftigten anschließend einen Erlaßvertrag abzuschließen und auf diese Weise einer vom Land erhobenen Klage den Boden zu entziehen« Ein solches Ergebnis kann als mit der Schutzaufgabe des Heimarbeitsgesetzes unvereinbar nicht hingenommen werden«.

  • BAG, 05.02.1981 - 2 AZR 1137/78
    lscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils enthaltenen, aber gleichwohl nach §§ 314-, 561 Abs. 1 ZPO bin denden Feststellungen (vgl. dazu BAG 19, 34-2 = AP Nr. 13 zu § 91 a ZPO) noch in erster Instanz auf Befragen aufgestellt hatte.
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