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   BAG, 28.07.1981 - 1 ABR 65/79   

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https://dejure.org/1981,463
BAG, 28.07.1981 - 1 ABR 65/79 (https://dejure.org/1981,463)
BAG, Entscheidung vom 28.07.1981 - 1 ABR 65/79 (https://dejure.org/1981,463)
BAG, Entscheidung vom 28. Juli 1981 - 1 ABR 65/79 (https://dejure.org/1981,463)
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Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 36, 138
  • NJW 1982, 2140 (Ls.)
  • BB 1982, 493
  • DB 1982, 386
  • JR 1982, 308
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 09.12.1980 - 1 ABR 102/78
    Auszug aus BAG, 28.07.1981 - 1 ABR 65/79
    Das hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. Oktober 1979 - 1 ABR 49/77 - ([demnächst] AP Nr. 5 zu § 111 BetrVG 1972 [zu B II der Gründe]) und in dem nicht zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluss vom 9. Dezember 1980 - 1 ABR 102/78 - entschieden.
  • BAG, 15.10.1979 - 1 ABR 49/77

    Betriebsänderung - Zuständigkeit der Einigungsstelle - Herbeiführung eines

    Auszug aus BAG, 28.07.1981 - 1 ABR 65/79
    Das hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. Oktober 1979 - 1 ABR 49/77 - ([demnächst] AP Nr. 5 zu § 111 BetrVG 1972 [zu B II der Gründe]) und in dem nicht zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluss vom 9. Dezember 1980 - 1 ABR 102/78 - entschieden.
  • BAG, 22.01.1980 - 1 ABR 28/78

    Einigungsstelle - Aufstellung eines Sozialplans - Sozialplanpflichtige

    Auszug aus BAG, 28.07.1981 - 1 ABR 65/79
    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass die Einigungsstelle an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in dem es um die Frage geht, ob die zu regelnde Angelegenheit dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt und ob demgemäß die Einigungsstelle zuständig ist, nicht beteiligt und deshalb auch nicht gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG 1979 (§ 83 Abs. 1 ArbGG 1953) anzuhören ist, weil es sich in einem solchen Falle allein um einen Kompetenzstreit zwischen den Betriebspartnern handelt, an dessen Entscheidung die Einigungsstelle wegen ihrer bloßen Hilfs- und Ersatzfunktion für die Betriebspartner kein eigenes Betriebsverfassungsrechtliches Interesse haben kann (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 1980 - 1 ABR 48/77 und 1 ABR 28/78 -, [demnächst] AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung und AP Nr. 7 zu § 111 BetrVG 1972; vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. April 1981 - 1 ABR 53/79 -, [demnächst] AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Vorschlagswesen [zu B 1 2 der Gründe]; sämtliche Beschlüsse sind auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 22.01.1980 - 1 ABR 48/77

    Mitbestimmungsrecht bei betrieblicher Lohngestaltung -; Anwendung auf

    Auszug aus BAG, 28.07.1981 - 1 ABR 65/79
    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass die Einigungsstelle an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in dem es um die Frage geht, ob die zu regelnde Angelegenheit dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt und ob demgemäß die Einigungsstelle zuständig ist, nicht beteiligt und deshalb auch nicht gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG 1979 (§ 83 Abs. 1 ArbGG 1953) anzuhören ist, weil es sich in einem solchen Falle allein um einen Kompetenzstreit zwischen den Betriebspartnern handelt, an dessen Entscheidung die Einigungsstelle wegen ihrer bloßen Hilfs- und Ersatzfunktion für die Betriebspartner kein eigenes Betriebsverfassungsrechtliches Interesse haben kann (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 1980 - 1 ABR 48/77 und 1 ABR 28/78 -, [demnächst] AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung und AP Nr. 7 zu § 111 BetrVG 1972; vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. April 1981 - 1 ABR 53/79 -, [demnächst] AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Vorschlagswesen [zu B 1 2 der Gründe]; sämtliche Beschlüsse sind auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 28.04.1981 - 1 ABR 53/79

    Mitbestimmungsrecht über Grundsätze des betrieblichen Vorschlagswesens

    Auszug aus BAG, 28.07.1981 - 1 ABR 65/79
    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass die Einigungsstelle an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in dem es um die Frage geht, ob die zu regelnde Angelegenheit dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt und ob demgemäß die Einigungsstelle zuständig ist, nicht beteiligt und deshalb auch nicht gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG 1979 (§ 83 Abs. 1 ArbGG 1953) anzuhören ist, weil es sich in einem solchen Falle allein um einen Kompetenzstreit zwischen den Betriebspartnern handelt, an dessen Entscheidung die Einigungsstelle wegen ihrer bloßen Hilfs- und Ersatzfunktion für die Betriebspartner kein eigenes Betriebsverfassungsrechtliches Interesse haben kann (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 1980 - 1 ABR 48/77 und 1 ABR 28/78 -, [demnächst] AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung und AP Nr. 7 zu § 111 BetrVG 1972; vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. April 1981 - 1 ABR 53/79 -, [demnächst] AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Vorschlagswesen [zu B 1 2 der Gründe]; sämtliche Beschlüsse sind auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 07.12.1962 - 1 ABR 4/61

    Einigungsstelle - Zweckmäßigkeitsfragen - ArbG - Beschlußverfahren - Entscheidung

    Auszug aus BAG, 28.07.1981 - 1 ABR 65/79
    Das hat der Senat schon zu der dem § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG weitgehend entsprechenden früheren Vorschrift des § 56 Abs. 1 Buchst. a) BetrVG 1952 klargestellt (BAG 13, 345, 353 = AP Nr. 3 zu § 56 BetrVG Akkord [zu 3 f der Gründe]).
  • BAG, 06.12.1983 - 1 ABR 43/81

    Mitbestimmung bei Datensichtgeräten

    Das hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 28. Juli 1981 (BAG 36, 138 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitssicherheit) ausgesprochen und entspricht der einhelligen Ansicht in der Literatur (Dietz/ Richardi, aaO, § 87 Rz 346, 349; Galperin/Löwisch, aaO, § 87 Rz 154, 155; GK-Wiese, aaO, § 87 Rz 220; Fitting/Auffarth/ Kaiser, aaO, vor § 89 Rz 24 f.; Stege/Weinspach, aaO, § 87 Rz 122, 123; Kammann/Hess/Schlochauer, aaO, § 87 Rz 125; Ehmann, aaO, S. 76; Denck, aaO, ZfA 1976, 447 ff.; Kohte, Mitbestimmung und Gesundheitsschutz, AiB 1983, 51, 52).

    Die hier angesprochenen Pausen, bei deren Lage der Betriebsrat mitzubestimmen hat, sind Ruhepausen, durch die die Arbeitszeit unterbrochen wird, die also selbst nicht zur Arbeitszeit gehören und deshalb auch nicht vergütet werden (Beschluß des Senats vom 28. Juli 1981 - BAG 36, 138 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitssicherheit).

  • BVerwG, 08.01.2001 - 6 P 6.00

    Kurzpausen während der Bildschirmarbeit; Mitbestimmung in Arbeitszeitfragen;

    Er bezieht sich daher nur auf Ruhepausen, die die Arbeitszeit unterbrechen, also nicht selbst zur Arbeitszeit gehören und somit nicht zu vergüten sind (vgl. zu § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG: BAG, Beschluss vom 28. Juli 1981 - 1 ABR 65/79 - BAGE 36, 138, 143 f.).
  • BAG, 01.07.2003 - 1 ABR 20/02

    Mitbestimmung bei bezahlten tariflichen Kurzpausen

    Solche Ruhepausen zählen arbeitszeitrechtlich nicht zur Arbeitszeit und stellen dementsprechend regelmäßig auch schuldrechtlich keine vergütungspflichtige Arbeitszeit dar (BAG 28. Juli 1981 - 1 ABR 65/79 - BAGE 36, 138, 143 f., zu B II 1 a der Gründe).

    Dementsprechend hat der Senat weder bezahlte Lärmpausen noch bezahlte Unterbrechungen der Arbeit an Bildschirmgeräten als Pausen iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG angesehen, deren Einführung der Betriebsrat verlangen könnte (BAG 28. Juli 1981 - 1 ABR 65/79 - BAGE 36, 138, 143 f., zu II 1 a der Gründe; 6. Dezember 1983 - 1 ABR 43/81 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 87 Bildschirmarbeitsplatz Nr. 1, zu C II 3 der Gründe).

  • BAG, 24.11.1981 - 1 ABR 42/79

    Durchführung des Einigungsstellenverfahrens

    Das hat der Senat bereits wiederholt entschieden (BAG, AP Nr. 5 zu § 111 BetrVG 1972 [zu B I der Gründe]; unveröffentlichter Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1980 - 1 ABR 102/78 - [zu B II der Gründe]; Senatsbeschluss vom 28. Juli 1981 - 1 ABR 65/79 - [zu B I 1 der Gründe], [demnächst] AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitssicherheit, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt) und entspricht auch der im Schrifttum herrschenden Meinung (Dietz/Richardi, BetrVG , 5. Aufl., § 76 Rdn. 87; Galperin/Löwisch, BetrVG , 5. Aufl., § 76 Rdn. 25; GK-Thiele, BetrVG , 2. Bearbeitung, § 76 Rdn. 42 b; Fitting/Auffarth/Kaiser, BetrVG , 13. Aufl., § 76 Anm. 42; Birk, Rdn. zu AP Nr. 5 zu § 111 BetrVG 1972; Dütz, ArbR 1973, 353, 360).
  • LAG Niedersachsen, 25.03.1982 - 11 TaBV 7/81

    Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder

    Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz zielt auf die Ruhepausen, durch die die Arbeitszeit unterbrochen wird, die also selbst nicht zur Arbeitszeit gehören, also auf die unbezahlten Pausen (BAG Beschluß vom 28.07.1981 - 1 ABR 65/79 - in BB 1982, 493).

    Die Zuständigkeit des Betriebsrats besteht in einer Ausfüllungskompetenz (BAG vom 28.07.1981 aaO; LAG Düsseldorf Beschluß vom 27.05.1980 - 5 TaBV 2/80 -).

  • BAG, 28.09.1988 - 4 AZR 350/88

    Zur Frage der rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit geringfügig beschäftigten

    Als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1) haftet die Beklagte zu 2) nicht als echter Gesamtschuldner, sondern nur wie ein Gesamtschuldner (vgl. BAGE 36, 138, 186 = AP Nr. 34 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • LAG Niedersachsen, 24.05.2011 - 1 TaBV 55/09

    Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats bei Einführung des SAP-Systems für alle

    Es geht hier allein um einen Kompetenzstreit zwischen den Betriebspartnern, an dessen Entscheidung die Einigungsstelle kein eigenes betriebsverfassungsrechtliches Interesse haben kann (BAG 28.Juli 1981 -1 ABR 65/79- AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitssicherheit = EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 9).
  • LAG Hamburg, 21.09.2006 - 1 TaBV 5/06

    Errichtung einer Einigungsstelle

    Stattdessen ist die Einigungsstelle gehalten, zunächst selbst über ihre Zuständigkeit zu entscheiden (BAG v. 03.04.1979 - 6 ABR 29/77 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972; BAG v. 28.07.1981 - 1 ABR 65/79 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitssicherheit).
  • BAG, 16.08.1983 - 1 ABR 11/82

    Betriebsratsmitbestimmung

    Der Senat hat daher stets den Streit um die Zuständigkeit der Einigungsstelle in einer bestimmten Angelegenheit als Streit um das Bestehen oder Nichtbestehen eines vom Betriebsrat in Anspruch genommenen Mitbestimmungsrechtes angesehen (vgl. Beschluß vom 28. Juli 1981 BAG 36, 138 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitssicherheit; vom 8. Dezember 1981, BAG 37, 206 = AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Prämie; vom 20. April 1982 - 1 ABR 3/80 - AP Nr. 15 zu § 112 BetrVG 1972, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) .
  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.1991 - 15 S 1572/90

    Mitbestimmung des Personalrats - bezahlte Kurzpausen; unbeachtliche

    Die zeitliche Festlegung bezahlter Pausen, die zur Arbeitszeit zählen, fällt nicht unter diesen Mitbestimmungstatbestand (ebenso VGH Kassel, Beschlüsse vom 11.5.1983, ZBR 1983, 366, und vom 27.4.1988, BPV TK 3334/87, jeweils unter Hinweis auf den zur gleichartigen Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ergangenen Beschluß des BAG vom 28.7.1981, BB 1982, 493).
  • ArbG Karlsruhe, 15.09.2004 - 11 BVGa 2/04

    Arbeitsschutz: Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats;

  • LAG Baden-Württemberg, 08.12.1987 - 14 TaBV 18/87

    Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat;

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