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   BAG, 28.11.1968 - 2 AZR 76/68   

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https://dejure.org/1968,442
BAG, 28.11.1968 - 2 AZR 76/68 (https://dejure.org/1968,442)
BAG, Entscheidung vom 28.11.1968 - 2 AZR 76/68 (https://dejure.org/1968,442)
BAG, Entscheidung vom 28. November 1968 - 2 AZR 76/68 (https://dejure.org/1968,442)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einstellungbefugnus - Entlassungbefugnis - Abfindung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 21, 221
  • NJW 1969, 679 (Ls.)
  • MDR 1969, 513
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 369/89

    Grenzen der Versetzungspflicht und der sozialen Auswahl

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber ferner im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen freien vergleichbaren (gleichwertigen) Arbeitsplatz (vgl. BAGE 21, 221, 226 f. = AP Nr. 19 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, zu 2 der Gründe) oder auf einem freien Arbeitsplatz zu geänderten (schlechteren) Arbeitsbedingungen (BAGE 47, 26, 32 f. AP, aaO, zu B II 1 b der Gründe) verpflichtet.

    Insoweit wurde zunächst auf vergleichbare (gleichwertige) anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten abgestellt (BAGE 21, 221 = AP, aaO).

  • BAG, 19.08.1982 - 2 AZR 230/80

    Kündigungsrücknahme nach Klageerhebung und vor Auflösungsantrag

    Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 KSchG kommt nur in Betracht, wenn die Kündigung nach der gerichtlichen Feststellung sozialwidrig ist (KR-Becker, § 9 KSchG Rdn. 26), wobei es genügt, wenn das Gericht hierzu in den Entscheidungsgründen Stellung nimmt und im Urteilstenor lediglich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung ausspricht (BAG, Urteil vom 9. Dezember 1955 - 1 AZR 531/54 - AP Nr. 2 zu § 7 KSchG ; BAG, Urteil vom 13. Dezember 1956 - 2 AZR 353/54 - AP Nr. 5 zu § 7 KSchG ; BAG 21, 221 = AP Nr. 19 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; KR-Becker, § 9 KSchG Rdn. 84; Hueck, KSchG 10. Aufl., § 9 Rz. 26; Rohlfing/Rewolle/Bader, KSchG , § 9 Anm. 4 a).
  • BAG, 12.06.2003 - 8 AZR 341/02

    Schadensersatz nach gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses

    Hierzu gehört nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und nach allgemeiner Auffassung in der Literatur auch der Verlust einer Ruhegeldanwartschaft vor Eintritt der Unverfallbarkeit; ihr kann bei der Bemessung wesentliches Gewicht zukommen (28. November 1968 - 2 AZR 76/68 - BAGE 21, 221 = AP KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 19 = EzA KSchG § 1 Nr. 12; ErfK/Ascheid 3. Aufl. § 10 KSchG Rn. 10; KR-Spilger aaO Rn. 58 mwN; v. Hoyningen-Huene/Linck aaO Rn. 14; Löwisch KSchG 8. Aufl. § 10 Rn. 16).

    Diese Gefahr ist um so größer, als das Tatsachengericht nicht gehalten ist, alle bei der Bemessung der Abfindungshöhe berücksichtigten Umstände in den Entscheidungsgründen anzuführen (BAG 28. November 1968 - 2 AZR 76/68 - BAGE 21, 221 = AP KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 19 = EzA KSchG § 1 Nr. 12).

  • BAG, 02.12.1999 - 2 AZR 843/98

    Nichtigkeitsklage wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts -

    Vielmehr ist die genannte Feststellung gemäß § 9 Abs. 1 KSchG zwingende Voraussetzung der Auflösung, daher im Auflösungsausspruch konkludent zum Ausdruck gebracht und ihrerseits der Rechtskraft fähig (vgl. BAG 9. Dezember 1955 - 1 AZR 531/54 - AP KSchG § 7 Nr. 2; 13. Dezember 1956 - 2 AZR 353/54 - AP KSchG § 7 Nr. 5; 28. November 1968 - 2 AZR 76/68 - BAGE 21, 221, 228; Hueck/von Hoyningen-Huene KSchG 12. Aufl. § 9 Rn. 51).
  • BAG, 25.02.1988 - 2 AZR 500/87

    Beschränkte Zulassung der Revision auf einzelne Rechtsfragen innerhalb eines

    Darin wird in der Regel eine vertragliche Einschränkung des Kündigungsrechts dahingehend liegen, daß eine Kündigung nur bei fehlender Weiterbeschäftigung im Unternehmen wirksam ist (ebenso wegen einer Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung im Betrieb nach einer Abordnung, BAGE 21, 221 = AP Nr. 19 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, mit zust. Anm. von Hueck).
  • LAG Nürnberg, 28.07.1999 - 3 Sa 911/98

    Kündigung: Betriebsbedingte Kündigung im Konzern - Anspruch auf

    Das Kündigungsschutzgesetz ist insoweit betriebsbezogen (vgl. etwa BAG vom 28.11.1968, AP Nr. 19 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung) und darüber hinaus auch unternehmensbezogen (BAG vom 05.08.1976, AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).
  • BAG, 18.10.1976 - 3 AZR 576/75

    Arbeitsverhältnis: Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung im Konzern

    In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist stets die Ansicht vertreten worden, der Kündigungsschutz des § 1 KSchG sei betriebs- und nicht unternehmensbezogen (BAG 3, 153 ['158] = AP Ir. 18 zu § 1 KSchG; BAG 20, 34-5 [352] = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Krankheit [a.E.]; BAG 21, 221 [226 f.] = AP Nr. 19 zu § 1 KSchG Betriebsbe dingte Kündigung [zu 2 der Gründe]).
  • BAG, 21.10.1982 - 2 AZR 628/80
    Entgegen der Meinung der Revision ist an der vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Ansicht festzuhalten, daß das Berufungsgericht nicht alle Umstände anführen muß, die Gegenstand der Ermessensentscheidung gewesen sind (BAG 21, 221 = AP Nr. 19 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, zu 5 der Gründe).
  • BAG, 30.03.1984 - 2 AZR 362/82
    Es gilt hier nichts anderes als im Falle von Ermessensentscheidungen wie die der Höhe der Abfindung nach § 10 KSchG (vgl. BAG 21, 221 r AP Nr. 19 zu § 1 KSchG Betriebsbe dingte Kündigung, zu 5 der Gründe).
  • BAG, 23.03.1972 - 2 AZR 216/71

    NS-Vergangenheit - Dienststelle des Bundes - Unkündbarer Angestellter - Grund zur

    Zwar ist es richtig, daß im Rahmen sogenannter betriebsbedingter ordentlicher Kündigungen, die dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen, der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur eine anderweitige Unterbringung in dem Anstellungsbetrieb, nicht im gesamten Unternehmen versuchen muß (BAG 3, 155 ff«- = AP Nr« 18 zu § 1 KSchG; BAG 2o, 55 = AP Nr« 1 zu § 1 KSchG Krankheit; BAG 21, 221 = AP Nr« 19 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung)« Dieser Grundsatz findet auch auf die öffentliche Verwaltung Anwendung mit der Maßgabe, daß dem Betrieb die Dienststelle einer Verwaltung, dem Unternehmen die Bundesverwaltung entspricht (Hueck, KSchG, 7° Aufl«, Anm« 61 zu § 1 a«E«)« Aber gerade für die außerordentliche Kündigung insbesondere unkündbarer Arbeitnehmer hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, daß sich die Verpflichturg des Arbeitgebers, die anderweitige Unterbringung zu versuchen.
  • BAG, 08.12.1988 - 2 AZR 313/88

    Zulässigkeit des Auflösungsantrags des Arbeitgebers bei Kündigung wegen

  • LAG Köln, 21.11.1997 - 11 Sa 342/97

    Status; Ingenieur, Kündigung betriebsbedingt; leitender Angestellter, Auflösung

  • LAG Hamburg, 04.07.1994 - 1 Sa 9/93

    Kündigung bei Betriebsteilstillegung; Anhörung des Betriebsrats; Geltungsbereich

  • BAG, 28.02.1985 - 2 AZR 87/84

    Erstreben der Beseitigung der durch das vorangegangene Urteil entstandene

  • BAG, 25.01.1980 - 7 AZR 77/78
  • BAG, 21.11.1980 - 7 AZR 798/78
  • BAG, 17.04.1980 - 2 AZR 112/78
  • BAG, 18.07.1980 - 7 AZR 650/78
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