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BAG, 28.12.1981 - 5 AR 201/81 |
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Gerichte für Arbeitssachen - Mahnverfahren - Erlaß des Mahnbescheides - Verweisung an Mahngericht - Zustellung an angegebene Anschrift - Örtliche Zuständigkeit
Papierfundstellen
- NJW 1982, 2792
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.10.1963 - Ib ARZ 243/63
Bindungswirkung einer Verweisung
Auszug aus BAG, 28.12.1981 - 5 AR 201/81
Für das Mahnverfahren vor den ordentlichen Gerichten war immer anerkannt, daß der Rechtspfleger bei örtlicher Unzu ständigkeit des Mahngerichts das Mahnverfahren auf Antrag des Gläubigers an das örtlich zuständige Mahngericht verweisen konnte (vgl. BGH NJW 1964, 247; BAG AP Nr. 14 zu § 36 ZPO; Vollkommer, Rpfleger 1973, 161 [162] mit weiteren Nachweisen).In der Praxis der Mahnverfahren vor den ordentlichen Gerichten war dies bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle) vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I, S. 3281) der Hauptanwendungsfall einer Verweisung im Mahnverfahren (vgl. die Fallgestaltung, die der Entscheidung BGH NJW 1964, 247 zugrunde lag)".
Vielmehr ist es geboten, solchen Auseinandersetzungen, gleich mit welchen Begründungen sie geführt werden, durch eine unanfechtbare und mit bindender Wirkung ausgestattete Verweisung den Boden zu entziehen (BGH NJW 1964, 247).
- BGH, 05.03.1980 - IV ARZ 8/80
Negativer Zuständigkeitsstreit in einem rechtshängigen Verfahren als …
Auszug aus BAG, 28.12.1981 - 5 AR 201/81
Zwar setzt § 36 Nr. 6 ZPO im Regelfall einen (negativen) Zuständigkeitsstreit in einem rechtshängigen Verfahren voraus, weil vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit keine rechtskräftigen Entscheidungen über die Unzuständigkeit ergehen können (vgl. BAG AP Nr. 17 zu § 36 ZPO; BGH NJW 1980, 1281).Für andere Verfahrensarten gelten diese Grundsätze jedoch nur sinngemäß, nämlich soweit auch in diesen Verfahrensarten die Gegenpartei vor der Entscheidung am Verfahren zu beteiligen ist (BGH NJW 1980, 1281).
- BAG, 04.09.1973 - 5 AR 223/73
Mahnverfahren - Verweisungen an andere Gerichte - Zuständigkeitsstreitigkeiten - …
Auszug aus BAG, 28.12.1981 - 5 AR 201/81
Für das Mahnverfahren vor den ordentlichen Gerichten war immer anerkannt, daß der Rechtspfleger bei örtlicher Unzu ständigkeit des Mahngerichts das Mahnverfahren auf Antrag des Gläubigers an das örtlich zuständige Mahngericht verweisen konnte (vgl. BGH NJW 1964, 247; BAG AP Nr. 14 zu § 36 ZPO; Vollkommer, Rpfleger 1973, 161 [162] mit weiteren Nachweisen).Die Bindungswirkung ist allerdings nur für das Mahnverfahren eingetreten (vgl. BAG AP Nr. 14 zu § 36 ZPO) .
- BAG, 13.05.1987 - 5 AZR 106/86
Unterbrechung der Verjährung eines Aufwendungsersatzanspruchs für Flugreisen …
Das gilt selbst dann, wenn der Mahnbescheid dem Schuldner noch nicht zugestellt war (BAG Beschluß vom 28. Dezember 1981 - 5 AR 201/81 - AP Nr. 28 zu § 36 ZPO).Für das Mahnverfahren war derzeit immer anerkannt, daß der Rechtspfleger bei örtlicher Unzuständigkeit des Mahngerichts das Mahnverfahren auf Antrag des Gläubigers an das örtlich zuständige Mahngericht verweisen konnte (BAG Beschluß vom 28. Dezember 1981 - 5 AR 201/81 - AP Nr. 28 zu § 36 ZPO, unter II 2 a der Gründe).
- KG, 10.12.1982 - 21 U 227/82
Rechtliche Einordnung von Baubetreuungstätigkeiten; Verjährungsregelung für …
Allerdings ist für das Mahnverfahren, wie es bis zur Änderung durch die Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 durchzuführen gewesen war, anerkannt, daß der Rechtspfleger bei örtlicher Unzuständigkeit des Mahngerichts das Verfahren auf Antrag des Gläubigers an das örtlich zuständige Mahngericht verweisen konnte (vgl. BGH NJW 1964, 247; RAG AP Nr. 14 zu § 36 ZPO; Vollkommer, Rpfleger 1975, 162 m.w.N.; für das Verfahren gemäß § 46 a ArbGG 1979 ferner: BAG AP Nr. 28 zu § 36 ZPO ).Dieser Grundsatz beruht vor allem auf der Erwägung, daß es - örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts am Wohnsitz des Schuldners vorausgesetzt - dem Gläubiger auch bei schnellem und häufigem Wohnsitzwechsel des Schuldners möglich sein müsse, ein Mahnverfahren in sinnvoller Weise zu betreiben (vgl. dazu insbesondere BAG AP Nr. 28 zu § 36 ZPO ).