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   BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 345/12   

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BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 345/12 (https://dejure.org/2014,543)
BAG, Entscheidung vom 29.01.2014 - 6 AZR 345/12 (https://dejure.org/2014,543)
BAG, Entscheidung vom 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 (https://dejure.org/2014,543)
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Volltextveröffentlichungen (19)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzanfechtung von Barlohnzahlungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzanfechtung der Gehaltszahlungen - und das Existenzminimum des Arbeitnehmers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzanfechtung gegenüber dem Arbeitnehmer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Barlohnzahlungen - und die subjektiven Voraussetzungen der insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Insolvenzanfechtung von im Wege des Bargeschäfts erfolgten Lohnzahlungen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Insolvenz: Gehaltszahlungen unterliegen auch bei Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht immer der Vorsatzanfechtung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Insolvenzanfechtung von im Wege des Bargeschäfts erfolgten Lohnzahlungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wissen um Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers allein reicht nicht für Vorliegen subjektiver Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Insolvenzanfechtung von im Wege des Bargeschäfts erfolgten Lohnzahlungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vorsatzanfechtung - Bargeschäft - Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wissen um Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers allein reicht nicht für Vorliegen subjektiver Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Zur Frage der Anfechtbarkeit von Lohnzahlungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Zur Insolvenzanfechtung von im Wege des Bargeschäfts erfolgten Lohnzahlungen

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Grundrechte im Arbeitsverhältnis

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Keine Anfechtung von baren Entgeltzahlungen bei fehlendem Benachteiligungsvorsatz

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Zur Insolvenzanfechtung von im Wege des Bargeschäfts erfolgten Lohnzahlungen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Insolvenzanfechtung von im Wege des Bargeschäfts erfolgten Lohnzahlungen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Insolvenzanfechtung von im Wege des Bargeschäfts erfolgten Lohnzahlungen

  • bista.de (Kurzinformation)

    Lohnrückforderungen des Insolvenzverwalters nun besser geschützt

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Wissen um Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers allein reicht nicht für Vorliegen subjektiver Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gehaltsrückforderung durch Insolvenzverwalter weiter begrenzt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 147, 172
  • NJW 2014, 1759
  • ZIP 2014, 12
  • ZIP 2014, 628
  • MDR 2014, 13
  • MDR 2015, 167
  • NZA 2014, 1266
  • NZI 2014, 372
  • DB 2014, 843
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (58)

  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11

    Vorsatzanfechtung - Inkongruenz - Halteprämie

    Auszug aus BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 345/12
    Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, dass ein schlüssiges Sanierungskonzept (zu den diesbezüglichen Anforderungen BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 58, 76 bis 78) vorlag.

    Auch für ein Eingreifen der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheinbar allein, dass der Anfechtungsgegner die drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. die Umstände, aus denen diese zwingend folgt, kennt (vgl. die Nachweise in BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 51 ff.) .

    Die am 12. September 2013 entschiedenen Fälle (- 6 AZR 913/11 -; - 6 AZR 980/11 -; - 6 AZR 981/11 -) betrafen die atypische und zudem inkongruente Vereinbarung und Zahlung von Halteprämien.

    c) Ein pauschales und stereotypes Anknüpfen der subjektiven Anforderungen der Vorsatzanfechtung an das Beweisanzeichen der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit wird bei richtigem Verständnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat insoweit angeschlossen hat (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 66 f.) , weder dem Wesen des Rückschlusses auf die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung aus Indizien noch dem Normzweck des § 133 InsO gerecht, wenn der spätere Schuldner unanfechtbar begründete Entgeltansprüche von Arbeitnehmern im Wege des Bargeschäfts erfüllt.

    aa) Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit begründet keine gesetzliche Vermutung iSd. § 292 ZPO für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO, sondern ist nur ein Beweisanzeichen für das Vorliegen des Benachteiligungsvorsatzes (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 66 f.) , das allerdings besondere Bedeutung hat (BGH 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13 - Rn. 10) .

    Erfolgt die Entgeltzahlung im Wege des Bargeschäfts, kann sich auch bei Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit der Wille des Arbeitgebers darin erschöpfen, eine gleichwertige Gegenleistung für die Arbeitsleistung zu erbringen, die zur Fortführung des Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern auch nützen kann, so dass ihm eine mit der Zahlung verbundene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden ist (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 69; BGH 16. Juli 2009 - IX ZR 28/07 -; MünchKommInsO/Kayser 3. Aufl. § 133 Rn. 33a; Kayser WM 2013, 293, 298; ders. FS Fischer S. 267, 283; Ganter WM 2009, 1441, 1444; Fischer NZI 2008, 588, 593 f.; Gottwald/Huber Insolvenzrechts-Handbuch 4. Aufl. § 48 Rn. 16; Uhlenbruck/Hirte 13. Aufl. § 133 InsO Rn. 6; kritisch Foerste ZInsO 2013, 897, 900, der diese Wertung für systemwidrig hält) .

    Wird eine Entgeltleistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im engen zeitlichen Zusammenhang mit einer gleichwertigen Gegenleistung erbracht, spricht viel dafür, dass der Arbeitnehmer davon ausgeht und ausgehen darf, dass er nur bekommen hat, was ihm zustand, die Unternehmensfortführung erfolgversprechend ist und er die Erfüllung des Entgeltanspruchs deshalb als nicht gläubigerbenachteiligend ansieht (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 70) .

  • BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 262/10

    Zahlung rückständiger Vergütung - Insolvenzanfechtung

    Auszug aus BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 345/12
    Rechtsgeschäfte, die die Insolvenzgläubiger nicht unmittelbar benachteiligen, anfechtungsfrei abzuwickeln (BGH 7. März 2002 - IX ZR 223/01 - zu III 3 c der Gründe, BGHZ 150, 122; vgl. auch BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 18, BAGE 139, 235) .

    a) Der Senat hat angenommen, dass nach diesen Grundsätzen ein Bargeschäft vorliegt, wenn der Arbeitgeber in der Krise Arbeitsentgelt für Arbeitsleistungen zahlt, die der Arbeitnehmer in den vorhergehenden drei Monaten erbracht hat (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 17, BAGE 139, 235) .

    b) Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, auf die gegen dieses Verständnis des Bargeschäfts im Schrifttum erhobene Kritik (vgl. zB Huber ZInsO 2013, 1049; ders. EWiR 2011, 817; Ganter ZIP 2012, 2037; Jacobs/Doebert ZInsO 2012, 618; Brinkmann ZZP 2012, 197; Klinck Anm. AP InsO § 130 Nr. 2) einzugehen.

    Erfolgt die Entgeltzahlung in der vertraglich geschuldeten Höhe, handelt es sich im Allgemeinen um einen gleichwertigen Leistungsaustausch, wie er für das Bargeschäft typisch ist (Bork ZIP 2007, 2337, 2338; Pieper ZInsO 2009, 1425, 1430; ein Bargeschäft ohne ausdrückliche Problematisierung der Gleichwertigkeit bejahend BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 13, BAGE 139, 235) .

    Erst das eröffnet die Chance für einen Fortbestand des Betriebs (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 18, BAGE 139, 235) .

    In den seinen Entscheidungen vom 6. Oktober 2011 zugrunde liegenden Fällen hatten die Vorinstanzen entweder das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 133 InsO rechtsfehlerfrei verneint (- 6 AZR 262/10 - Rn. 36 ff., BAGE 139, 235; - 6 AZR 731/10 - Rn. 42 ff.; - 6 AZR 732/10 - Rn. 40 ff.) oder zu den Anfechtungsvoraussetzungen keine ausreichenden Feststellungen getroffen (- 6 AZR 585/10 - Rn. 42 ff.) .

  • BGH, 10.02.2005 - IX ZR 211/02

    Zur Insolvenzanfechtung

    Auszug aus BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 345/12
    Die Masse ist in diesen Fällen durch § 826 BGB geschützt (BGH 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02 - zu II 3 c und d der Gründe, BGHZ 162, 143) .

    Das Prioritätsprinzip gilt insoweit uneingeschränkt (BGH 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02 - zu II 2 b aa der Gründe, BGHZ 162, 143) .

    Nur der Leistungsempfänger, der diesen Vorsatz des Schuldners kennt, ist rückgewährpflichtig (BGH 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02 - zu II 2 b bb der Gründe, BGHZ 162, 143; 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08 - Rn. 9) .

    Eine Auslegung, die dazu führte, dass die Vorsatzanfechtung schon unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 InsO durchgreifen würde und damit der letztgenannte Tatbestand im praktischen Ergebnis nicht auf den Drei-Monats-Zeitraum beschränkt, sondern auf zehn Jahre ausgedehnt würde, stünde im unvereinbaren Widerspruch zu dem eindeutig zeitlich begrenzten Anwendungsbereich des § 130 InsO (BGH 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02 - zu II 2 d der Gründe, BGHZ 162, 143) .

  • BGH, 10.01.2013 - IX ZR 13/12

    "Göttinger Gruppe"

    Auszug aus BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 345/12
    (1) Aus den von der Revision herangezogenen Entscheidungen (vgl. nur BGH 10. Januar 2013 -  IX ZR 13/12 - Rn. 14; 5. März 2009 - IX ZR 85/07 - Rn. 10, BGHZ 180, 98) ergibt sich nichts anderes.

    Erst dann, wenn dies nach den Feststellungen der Tatsachengerichte der Fall ist, kommt es auf das Vorliegen eines Sanierungsversuchs als gegenläufiges Indiz an, durch das im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung das Indiz der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit wieder seine Bedeutung verlieren kann (BGH 10. Januar 2013 -  IX ZR 13/12 - Rn. 17; 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09 - Rn. 18; Kayser WM 2013, 293, 298) .

    Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof auch in der vom Kläger genannten Entscheidung vom 10. Januar 2013 (- IX ZR 13/12 - Rn. 25) betont, das Beweisanzeichen der Zahlungsunfähigkeit dürfe nicht schematisch im Sinne einer vom Anfechtungsgegner zu widerlegenden Vermutung angewandt werden.

  • BGH, 16.07.2009 - IX ZR 28/07

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine Insolvenzanfechtung

    Auszug aus BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 345/12
    dd) Dieses Erfordernis einer einzelfallbezogenen Prüfung des Beweiswerts der Beweisanzeichen, insbesondere auch des Beweisanzeichens der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung bei Bargeschäften oder in bargeschäftsähnlichen Lagen, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 16. Juli 2009 - IX ZR 28/07 -; vgl. auch 24. September 2009 - IX ZR 178/07 -) .

    d) Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund der Umstände des Einzelfalls rechtsfehlerfrei bereits den hinreichenden Beweiswert der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin verneint und dabei zu Recht die Grundsätze der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2009 (- IX ZR 28/07 -) und 10. Juli 1997 (- IX ZR 234/96 -) herangezogen.

    Erfolgt die Entgeltzahlung im Wege des Bargeschäfts, kann sich auch bei Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit der Wille des Arbeitgebers darin erschöpfen, eine gleichwertige Gegenleistung für die Arbeitsleistung zu erbringen, die zur Fortführung des Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern auch nützen kann, so dass ihm eine mit der Zahlung verbundene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden ist (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 69; BGH 16. Juli 2009 - IX ZR 28/07 -; MünchKommInsO/Kayser 3. Aufl. § 133 Rn. 33a; Kayser WM 2013, 293, 298; ders. FS Fischer S. 267, 283; Ganter WM 2009, 1441, 1444; Fischer NZI 2008, 588, 593 f.; Gottwald/Huber Insolvenzrechts-Handbuch 4. Aufl. § 48 Rn. 16; Uhlenbruck/Hirte 13. Aufl. § 133 InsO Rn. 6; kritisch Foerste ZInsO 2013, 897, 900, der diese Wertung für systemwidrig hält) .

  • BAG, 24.10.2013 - 6 AZR 466/12

    Insolvenzanfechtung - Rückforderung durch Zwangsvollstreckung erlangter

    Auszug aus BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 345/12
    Für dieses gesetzliche Schuldverhältnis gilt allein das in sich geschlossene Regelungssystem der §§ 129 ff. InsO (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 20 f.; BGH 24. März 2011 - IX ZB 36/09 - Rn. 6, 12) .

    Die als Ausnahmevorschrift konzipierte Bestimmung des § 142 InsO (zu diesem Rechtscharakter BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 38) beruht auf der Erkenntnis, dass es bei zeitnahem Austausch gleichwertiger Leistungen an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt (Kayser FS Fischer S. 267, 269) .

    Ein Bargeschäft iSd. § 142 InsO liegt vor, wenn der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Anfechtungsgegner im engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Leistung eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 38) .

  • BGH, 18.07.2002 - IX ZR 480/00

    Anfechtbarkeit der Zahlung von Anwaltshonorar für Sanierungsbemühungen eines

    Auszug aus BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 345/12
    Ist der Anfechtungsgegner - wie die Beklagte als Arbeitnehmerin - vorleistungspflichtig und werden die wechselseitigen Leistungen abschnittsweise ausgetauscht, liegt noch keine Kreditgewährung, sondern ein Bargeschäft vor, wenn die Zahlung zum festgelegten Zeitpunkt erfolgt (vgl. BGH 13. April 2006 - IX ZR 158/05 - Rn. 33 f., BGHZ 167, 190; 18. Juli 2002 - IX ZR 480/00 -; Bork ZIP 2007, 2337, 2339; MünchKomm-InsO/Kirchhof 3. Aufl. § 142 Rn. 19; Pieper ZInsO 2009, 1425, 1431) .

    In diesem Fall ist die Masse durch den für die Erfüllung aufgewandten Betrag verkürzt (BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 480/00 -) , so dass sich die Quote der anderen Insolvenzgläubiger verringert (Henckel in Jaeger InsO § 129 Rn. 118; MünchKommInsO/Kayser § 129 Rn. 104, 123, 163b) .

  • BGH, 10.07.1997 - IX ZR 234/96

    Wirksamkeit von Verpflichtungserklärungen des Gemein-Schuldners im

    Auszug aus BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 345/12
    Der Bundesgerichtshof hat damit an seine ältere Rechtsprechung angeknüpft, wonach unter diesen Voraussetzungen die Annahme fernliege, dass es dem Schuldner weniger auf die Erfüllung seiner Verbindlichkeit als auf die Zurücksetzung anderer Gläubiger ankomme (BGH 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96 - zu 3 der Gründe) .

    d) Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund der Umstände des Einzelfalls rechtsfehlerfrei bereits den hinreichenden Beweiswert der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin verneint und dabei zu Recht die Grundsätze der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2009 (- IX ZR 28/07 -) und 10. Juli 1997 (- IX ZR 234/96 -) herangezogen.

  • BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 732/10

    Zahlung rückständiger Vergütung - Insolvenzanfechtung

    Auszug aus BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 345/12
    Das zeigen die Entscheidungen des Senats vom 6. Oktober 2011 (- 6 AZR 585/10 -, - 6 AZR 731/10 -, - 6 AZR 732/10 -) , bei denen Zahlungen auf Rückstände von bis zu sechs Monaten angefochten waren, die Zeiträume von bis zu einem Jahr vor der Insolvenzeröffnung betrafen.

    In den seinen Entscheidungen vom 6. Oktober 2011 zugrunde liegenden Fällen hatten die Vorinstanzen entweder das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 133 InsO rechtsfehlerfrei verneint (- 6 AZR 262/10 - Rn. 36 ff., BAGE 139, 235; - 6 AZR 731/10 - Rn. 42 ff.; - 6 AZR 732/10 - Rn. 40 ff.) oder zu den Anfechtungsvoraussetzungen keine ausreichenden Feststellungen getroffen (- 6 AZR 585/10 - Rn. 42 ff.) .

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 227/92

    Konkursanfechtung bei Bardeckung

    Auszug aus BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 345/12
    Unanfechtbar abgeschlossene Rechtsgeschäfte müssen erfüllbar bleiben (vgl. BGH 30. September 1993 - IX ZR 227/92 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 123, 320) .

    b) Für die Vorsatzanfechtung genügt jedoch eine mittelbare Benachteiligung (vgl. BAG 21. Februar 2008 - 6 AZR 273/07 - Rn. 51, BAGE 126, 89; MünchKommInsO/Kirchhof 3. Aufl. § 142 Rn. 24; für § 31 Nr. 1 KO BGH 30. September 1993 - IX ZR 227/92 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 123, 320) .

  • BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 585/10

    Zahlung rückständiger Vergütung - Insolvenzanfechtung

  • BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 75/07 B

    Anspruch auf Insolvenzgeld, Europarechtskonformität der zweimonatigen

  • BGH, 05.03.2009 - IX ZR 85/07

    Anschubfinanzierung von neu gegründeten Unternehmen

  • BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 731/10

    Zahlung rückständiger Vergütung - Insolvenzanfechtung

  • BGH, 07.03.2002 - IX ZR 223/01

    Anfechtbarkeit eines Pfandrechts aufgrnd AGB-Banken; Anfechtung von Berechnungen

  • BGH, 13.04.2006 - IX ZR 158/05

    Fälligkeit der Anwaltsgebühren bei Beendigung einzelner Angelegenheiten im Rahmen

  • BGH, 07.11.2013 - IX ZR 248/12

    Insolvenzanfechtung: Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

  • BGH, 03.12.2009 - IX ZR 189/08

    Zugehörigkeit einer bedingt pfändbaren Berufsunfähigkeitsrente zur Insolvenzmasse

  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

  • BGH, 05.11.2007 - II ZR 262/06

    Zur Ersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführeres wegen nach Insolvenzreife

  • EuGH, 18.09.2003 - C-125/01

    Pflücke

  • RG, 11.03.1902 - VII 13/02

    Anfechtung außerhalb des Konkurses.

  • LG Hamburg, 28.02.2013 - 413 HKO 40/12

    Aktiengesellschaft: Haftung der Vorstandsmitglieder für Zahlungen nach Eintritt

  • BGH, 24.10.2013 - IX ZR 104/13

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei Überweisung von

  • BGH, 08.12.2011 - IX ZR 156/09

    Insolvenzanfechtung: Inkongruente Befriedigung bei anfechtbarer Vereinbarung

  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 981/11

    Vorsatzanfechtung - Inkongruenz - Halteprämie

  • BGH, 12.01.2012 - IX ZR 95/11

    Insolvenzanfechtung: Einzahlung der Versicherungsprämien für eine

  • BVerfG, 14.03.2013 - 1 BvR 1457/12

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • BAG, 15.11.2012 - 6 AZR 321/11

    Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters

  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 299/00

    Anfechtbarkeit der Abtretung von Werklohnforderungen an den Subunternehmer des

  • BAG, 21.02.2008 - 6 AZR 273/07

    Prätendentenstreit - Bargeschäft vor Insolvenz

  • BGH, 20.11.2008 - IX ZR 188/07

    Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

  • BGH, 16.01.2014 - IX ZR 31/12

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbares Unterlassen der Einrichtung eines neuen, freien

  • BGH, 04.12.1997 - IX ZR 47/97

    Anforderungen an Nachweis der Benachteiligungsabsicht; Anfechtung von im Zuge von

  • BGH, 17.10.2013 - IX ZR 10/13

    Insolvenzanfechtung: Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung

  • BAG, 18.10.2012 - 6 AZR 289/11

    Zulassung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern in einem Interessenausgleich mit

  • BAG, 21.11.2013 - 6 AZR 23/12

    Stufenzuordnung nach §§ 16, 40 TV-L bei vorangegangener Tätigkeit aufgrund von

  • BAG, 24.02.2011 - 6 AZR 626/09

    Aufhebungsvertrag - Anfechtung - Wegfall der Geschäftsgrundlage -

  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Bindung des Sozialhilfeträgers an die

  • BGH, 10.12.2009 - IX ZR 128/08

    Anfechtbarkeit der Teilzahlungen des Schuldners wegen Gläubigerbenachteiligung

  • BGH, 24.04.2013 - XII ZB 242/09

    Restitutionsklage: Auffinden einer Urkunde als Wiederaufnahmegrund

  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 913/11

    Halteprämie - entgeltliche Leistung - Vorsatzanfechtung

  • OLG Saarbrücken, 23.01.2007 - 4 U 311/06

    Einzelne Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung

  • BGH, 24.09.2009 - IX ZR 178/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

  • BGH, 02.10.2013 - XII ZB 249/12

    Betreuungsunterhalt für ein nichteheliches Kind: Voraussetzungen für die

  • BGH, 27.09.1984 - IX ZR 3/84

    Anfechtung bei Bestellung einer Auflassungsvormerkung als Teil eines

  • LAG Schleswig-Holstein, 10.11.2011 - 5 Sa 227/11

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  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

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  • BAG, 21.02.2013 - 6 AZR 553/11

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  • BAG, 21.11.2013 - 6 AZR 159/12

    Insolvenzanfechtung - mittelbare Zuwendung

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BSG, 17.07.1979 - 12 RAr 15/78

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Konkursausfallgeld - Beendigung der

  • BGH, 24.03.2011 - IX ZB 36/09

    Insolvenzrecht: Rechtsweg für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen

  • BAG, 28.08.2013 - 10 AZR 323/12

    Pfändungsfreies Einkommen - Berechnung - Unterhaltszahlungen

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BVerfG, 20.08.1997 - 1 BvR 1300/89

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  • BGH, 13.06.2013 - IX ZB 38/10

    Insolvenz eines selbstständig tätigen Schuldners: Pflicht zur Aufnahme eines

  • BAG, 20.06.2013 - 6 AZR 789/11

    Änderungskündigung zur Arbeitszeit- und Vergütungsreduzierung im

  • ArbG Wesel, 10.06.2015 - 3 Ca 1927/14

    Bargeschäft; subj. Voraussetzungen bei Vorsatzanfechtung; Pfändungsfreigrenzen

    Das Bundesarbeitsgericht hat erwogen, in Fällen kongruenter Deckung durch eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 129 ff. InsO das im Entgelt enthaltene Existenzminimum anfechtungsfrei zu stellen (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 15 ff).

    aa) Das Bundesarbeitsgericht hat wie dargestellt erwogen, in Fällen kongruenter Deckung das im Entgelt enthaltene Existenzminimum anfechtungsfrei zu stellen (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 15 ff).

    Art. 12 Abs. 1 GG bei kongruenten Deckungen, zumal bei Zahlungen im Rahmen eines Bargeschäfts oder in bargeschäftsähnlicher Lage, gebieten, das Existenzminimum vom Zugriff des Insolvenzverwalters freizustellen (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 17).

    Im Bereich der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung habe der Gesetzgeber darum durch Pfändungsfreigrenzen die Sicherung des Existenzminimums vorgesehen (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 19 ff).

    Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO gehören unpfändbare Forderungen nicht zur Insolvenzmasse, sie sind dem Insolvenzverwalter nicht nach § 148 Abs. 1, § 80 Abs. 1 InsO zur Verwaltung übertragen (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 24).

    Es erscheine zweifelhaft, ob diese Bestimmungen den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Existenzminimums bei kongruenten Deckungen hinreichend gewährleisten (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 25).

    Auf Entreicherung könne er sich jedoch nur bei unentgeltlichen Leistungen iSv. § 134 InsO berufen (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 26).

    Zudem bestehe ein erhebliches Risiko, dass auch die Nachfrist mangels deren Kenntnis versäumt werde (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 29 ff).

    Zahlt der spätere Schuldner das Arbeitsentgelt pünktlich, scheide eine rückwirkende Bewilligung von Sozialhilfe aus (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 35 f.).

    Er könne damit dem Anfechtungsrisiko letztlich nicht ausweichen (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 38 ff).

    Das Vorliegen bzw. Fehlen der Kenntnis als eines subjektiven Tatbestandmerkmals kann als innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BAG, 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 61).

    Erfolgt die Entgeltzahlung in der vertraglich geschuldeten Höhe, handelt es sich im Allgemeinen um einen gleichwertigen Leistungsaustausch, wie er für das Bargeschäft typisch ist (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 52).

    aa) Liegt ein Bargeschäft vor, fehlt es an einer unmittelbaren Benachteiligung der Gläubiger, weil der Insolvenzmasse eine gleichwertige Gegenleistung zugeflossen ist (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 57).

    Für die Vorsatzanfechtung genügt jedoch eine mittelbare Benachteiligung (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 58; BAG 21. Februar 2008 - 6 AZR 273/07 - juris, Rn. 51, BAGE 126, 89; MüKo/Kirchhof § 142 InsO, Rn. 24).

    In diesem Fall ist die Masse durch den für die Erfüllung aufgewandten Betrag verkürzt, so dass sich die Quote der anderen Insolvenzgläubiger verringert (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 58.; MüKo/Kayser § 129 InsO, Rn. 104, 123, 163b).

    Erst das eröffnet die Chance für einen Fortbestand des Betriebs (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 59; BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - juris, Rn. 18).

    Das gilt sowohl für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auf Seiten des Schuldners als auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 72).

    Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Indizwirkung der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit für den Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung auseinandergesetzt (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 73 ff).

    Das Tatsachengericht habe eine einzelfallbezogene Gewichtung der Beweisanzeichen im Wege der Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 75).

    Es könne jedoch entkräftet werden bzw. im Einzelfall eine so geringe Beweiskraft entfalten, dass es den Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz als Haupttatsache nicht mehr zulasse (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 76; BGH 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13 - juris, Rn. 10).

    So werde auch dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Stufenverhältnis von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 133 InsO Rechnung getragen (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 79).

    Nur der Leistungsempfänger, der diesen Vorsatz des Schuldners kennt, sei rückgewährpflichtig (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 82; BGH 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08 - juris, Rn. 9).

    Eine Auslegung, die dazu führte, dass die Vorsatzanfechtung schon unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 InsO durchgreifen würde und damit der letztgenannte Tatbestand im praktischen Ergebnis nicht auf den Drei-Monats-Zeitraum beschränkt, sondern auf zehn Jahre ausgedehnt würde, stünde im unvereinbaren Widerspruch zu dem eindeutig zeitlich begrenzten Anwendungsbereich des § 130 InsO (BAG, 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 83; BGH 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02 - juris, Rn. 26).

    Dabei könne nach den Umständen des Einzelfalls die Beweisstärke des Indizes der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit so schwach sein, dass es den Rückschluss auf den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon nicht zulasse (BAG, 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - juris, Rn. 84).

  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 192/13

    Insolvenzanfechtung: Bargeschäftsprivileg für Lohnzahlungen des insolventen

    cc) Aus den vorstehenden Erwägungen kann entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12, ZIP 2014, 628 Rn. 15 ff) auch ein etwaiges Existenzminimum des Arbeitnehmers nicht mittels einer beschränkenden Auslegung der §§ 129 ff InsO anfechtungsfrei gestellt werden.

    Darum ist es den Gläubigern nicht zumutbar (Brinkmann, ZZP 125 (2012), 197, 209; Lütcke, aaO), durch einen Quotenverzicht Lücken der Insolvenzgeldzahlung zugunsten von Arbeitnehmern als Mitgläubigern aufzufüllen (in diesem Sinne BAG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10, BAGE 139, 235 Rn. 15 ff) oder deren Existenzminimum zu sichern (in diesem Sinne BAG, Urteil vom 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12, ZIP 2014, 628 Rn. 15 ff).

    Deswegen scheidet regelmäßig ein Benachteiligungsvorsatz aus, wenn durch Gehaltszahlungen im Zuge eines Baraustauschs die für die Betriebsfortführung unerlässliche Gegenleistung der Arbeitstätigkeit entgolten wird (BAG, Urteil vom 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12, ZIP 2014, 628 Rn. 84 ff, 89).

  • BAG, 17.12.2015 - 6 AZR 186/14

    Insolvenzanfechtung - unentgeltliche Leistung

    Die angefochtenen Zahlungen von insgesamt 29.696,01 Euro haben infolge des Vermögensabflusses bei dem Schuldner zu einer objektiven (mittelbaren) Gläubigerbenachteiligung iSd. § 129 Abs. 1 InsO geführt (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 58, BAGE 147, 172) .

    Erfolgt die Entgeltzahlung in der vertraglich geschuldeten Höhe, handelt es sich im Allgemeinen um einen gleichwertigen und damit entgeltlichen Leistungsaustausch (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 52, BAGE 147, 172; BGH 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01 - zu II 2 b der Gründe) .

    aa) Der Senat hat offengelassen, ob bei kongruenten Deckungen nach einem bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch das von Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Existenzminimum anfechtungsfrei zu stellen ist und ob bejahendenfalls die §§ 129 ff. InsO insoweit verfassungskonform ausgelegt werden könnten oder ob eine Vorlage nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht erforderlich wäre (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 17 ff., BAGE 147, 172; zustimmend wohl Huber EWiR 2014, 291, 292; darstellend Krause Liber Amicorum für W. Henckel 2015 S. 163, 177 ff.; ablehnend BGH 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - Rn. 28 ff., BGHZ 202, 59; Klinck Anm. AP InsO § 133 Nr. 2 unter II; Lütcke NZI 2014, 350, 351, der allerdings eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsfrage "im Einzelnen" erst dann für erforderlich hält, "wenn es darauf ankommt"; für die Freistellung des Existenzminimums auch in einem Fall inkongruenter Deckung LAG Köln 6. März 2015 - 4 Sa 726/14 - juris-Rn. 51 ff. [rkr.]) .

  • LAG Niedersachsen, 25.11.2021 - 6 Sa 216/21

    Unverschuldetes Versäumen einer Rechtsmittelfrist; Schutz des Existenzminimums

    So wird dem Schuldner der unantastbare Bereich persönlicher und lebensnotwendiger Güter bewahrt (BAG 29.01.2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 24).
  • BAG, 27.02.2014 - 6 AZR 367/13

    Insolvenzanfechtung - Rückforderung unter dem Druck von

    gegen den Empfänger des anfechtbar übertragenen oder begründeten Rechts (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 11) .

    Er hat sich dafür entschieden, im Dreimonatszeitraum des § 131 InsO und für die Zeit nach Stellen des Insolvenzantrags das Interesse eines einzelnen Gläubigers an der Durchsetzung seines Anspruchs gegenüber dem von der Insolvenzordnung verfolgten Ansatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zurücktreten zu lassen und seine staatlichen Zwangsmittel zur Sicherung und Befriedigung von Forderungen, die einer gleichberechtigten Gläubigerbefriedigung entgegenstehen, nur außerhalb der von § 131 InsO erfassten Zeiträume insolvenzfest zur Verfügung zu stellen (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 81; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 29) .

    Seine Annahme, trotz Abschaffung des Arbeitnehmerprivilegs aus § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KO seien für die Arbeitnehmer wegen der Möglichkeit, Insolvenzgeld in Anspruch zu nehmen, keine sozialen Härten zu erwarten, trifft zwar nicht uneingeschränkt zu (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 28 ff.) .

    bb) Der Gesetzgeber durfte bei seiner Entscheidung, Erfüllungshandlungen des Schuldners, die durch den Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung vom Gläubiger erzwungen worden sind, als inkongruente Deckungen anzusehen, die bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 131 InsO an die Masse zurückzugewähren sind, zudem die Ordnungsfunktion des Insolvenzanfechtungsrechts berücksichtigen (vgl. zu dieser Funktion BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 16; Gottwald/Uhlenbruck/Gundlach Insolvenzrechts-Handbuch 4. Aufl. § 15 Rn. 1) .

    d) Allerdings hat der Senat in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2014 (- 6 AZR 345/12 - Rn. 17 ff.) erwogen, ob die §§ 129 ff. InsO verfassungskonform dahin auszulegen sind, dass das Existenzminimum nicht dem Zugriff des Insolvenzverwalters unterliegt und von diesem deshalb im Wege der Insolvenzanfechtung nicht im Interesse aller Gläubiger zur Masse gezogen werden kann.

    Bei solchen Entgeltrückständen können Arbeitnehmer die zur Absicherung des Existenzminimums vorgesehenen und geeigneten staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 43) .

  • BAG, 25.05.2022 - 6 AZR 497/21

    Insolvenzanfechtung - Mindestlohn

    aa) Der Senat hat erstmals in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2014 (- 6 AZR 345/12 - Rn. 17 ff . , BAGE 147, 172) die Frage aufgeworfen, ob zumindest bei kongruenten Deckungen das aus Art. 1 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 1 GG folgende Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums iVm. Art. 12 Abs. 1 GG zu einer verfassungskonformen Einschränkung der Insolvenzanfechtung in dem Sinne führen könnte, dass das sich aus der Tabelle des § 850c ZPO ergebende Existenzminimum anfechtungsfrei zu stellen wäre.

    In Rechtsprechung und Literatur sind diese Überlegungen mehrheitlich auf Kritik gestoßen (zB BGH 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - Rn. 29, BGHZ 202, 59; Blank NZA 2016, 1123, 1125 f.; Stiller EWiR 2016, 23, 24; Windel ZIP 2014, 2167, 2171 f.; Klinck Anm. AP InsO § 133 Nr. 2; zustimmend Wroblewski in Däubler/Wroblewski Das Insolvenzhandbuch für die Praxis 5. Aufl. Teil 1 Rn. 77; Zwanziger DB 2014, 2391, 2394; offen Huber EWiR 2014, 291, 292) .

    (1) Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2014 (- 6 AZR 345/12 - Rn. 27 ff., BAGE 147, 172) darauf hingewiesen, dass der Insolvenzverwalter bei der Durchsetzung des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs den Beschränkungen des Zwangsvollstreckungsrechts unterfällt und das "aktuelle" Existenzminimum insbesondere bei Gehaltspfändungen durch §§ 850 ff. ZPO gesichert ist.

    Die Pfändungsschutzbestimmungen für Arbeitsentgelt dienen gerade der Sicherung der Existenzgrundlage des Arbeitnehmers und damit des Existenzminimums (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 21, BAGE 147, 172; BGH 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03 - Rn. 22, BGHZ 167, 363) .

    Droht hingegen eine Existenzgefährdung, wird der Arbeitnehmer durch die Schutzbestimmungen der Zivilprozessordnung vor einem Verlust des Existenzminimums bewahrt (vgl. Klinck Anm. AP InsO § 133 Nr. 2; Cranshaw jurisPR-InsR 14/2021 Anm. 2 zu C II und D) .

    Die Problematik des Anlaufs der Nachfrist des § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III (vgl. hierzu BAG 26. Oktober 2017 - 6 AZR 511/16 - Rn. 37, aaO; 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 34, BAGE 147, 172) begründet keinen Entfall der Anfechtbarkeit.

  • BAG, 22.10.2015 - 6 AZR 538/14

    Insolvenzanfechtung - Zahlung über Konto eines Dritten

    Gegen diese auch in den Entscheidungsgründen mögliche Feststellung (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 63, BAGE 147, 172) erhebt die Revision keine Rügen.

    Er hat dabei die Anforderungen, die sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 89, BAGE 147, 172) als auch der des Bundesgerichtshofs (BGH 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - Rn. 44, BGHZ 202, 59) an den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bei einem wie hier vorliegenden bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch zu stellen sind, nicht berücksichtigt.

    Selbst in diesem Fall geht der Arbeitnehmer bei einer pünktlichen Entgeltzahlung in der Regel davon aus, dass er nur bekommen hat, was ihm zusteht, die Unternehmensfortführung erfolgversprechend war und deshalb die Zahlung keine Gläubigerbenachteiligung zur Folge hatte (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 63 ff., Rn. 97, BAGE 147, 172) .

  • BAG, 18.09.2014 - 6 AZR 145/13

    Insolvenzanfechtung - Scheinarbeitsverhältnis - abgestufte Darlegungslast -

    Erfolgt die Entgeltzahlung in der vertraglich geschuldeten Höhe, handelt es sich im Allgemeinen um einen gleichwertigen Leistungsaustausch, wie er für das Bargeschäft typisch ist (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 52) .

    In zeitlicher Hinsicht liegt nach der Rechtsprechung des Senats ein Bargeschäft vor, wenn der Arbeitgeber in der Krise Arbeitsentgelt für Arbeitsleistungen zahlt, die der Arbeitnehmer in den vorhergehenden drei Monaten erbracht hat (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 49; 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 17 f., BAGE 139, 235) .

  • BAG, 27.03.2014 - 6 AZR 204/12

    Nachrang von Entgeltansprüchen eines Gesellschafters

    Auch im Gläubiger-Schuldner-Verhältnis darf der Staat seinen Zwangsapparat grundsätzlich nicht zur Verfügung stellen, um einem Einzelnen den Teil des Einkommens zu entziehen, der zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich ist (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 19 f. mwN) .

    Der Senat hat offengelassen, ob das im Entgelt enthaltene Existenzminimum in Fällen kongruenter Deckungen in Anlehnung an die Höhe der Pfändungsfreigrenzen durch verfassungskonforme Auslegung der §§ 129 ff. InsO anfechtungsfrei zu stellen ist (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 17 ff.) .

  • BAG, 08.05.2014 - 6 AZR 722/12

    Insolvenzanfechtung - Zwangsvollstreckung - inkongruente Deckung

    Muss der Arbeitnehmer nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung Entgelt zurückgewähren, entsteht insoweit Anspruch auf Insolvenzgeld, sofern der Insolvenzgeldzeitraum nicht bereits durch andere Entgeltrückstände ausgeschöpft ist (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 33) .

    Den von ihr insoweit herangezogenen Gedanken des Pfändungsschutzes von Arbeitsentgelt nach §§ 850 ff. ZPO hat der Senat in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2014 (- 6 AZR 345/12 - Rn. 20 ff.) berücksichtigt.

  • BAG, 13.11.2014 - 6 AZR 869/13

    Inkongruente Deckung - Zahlung über Konto der Ehefrau

  • BAG, 26.10.2017 - 6 AZR 511/16

    Durch Insolvenzanfechtung erzwungene Rückzahlung von Ausbildungsvergütung

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 158/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • BAG, 27.03.2014 - 6 AZR 989/12

    Vorsatzanfechtung der verspäteten Zahlung von Arbeitsvergütung vor der Insolvenz

  • BAG, 03.07.2014 - 6 AZR 451/12

    Insolvenzanfechtung - inkongruente Deckung bei Erfüllung unter dem Druck der

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 6 U 169/14

    Pflicht des Geschäftsführers zur Erstattung wiederkehrender Zahlungen für

  • BAG, 17.08.2023 - 6 AZR 56/23

    Vermutungswirkung - § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO

  • BAG, 24.09.2015 - 6 AZR 497/14

    Widerklage - Klagerücknahme - § 167 ZPO

  • BFH, 03.08.2022 - XI R 44/20

    Zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • BAG, 19.06.2014 - 6 AZR 465/12

    Insolvenzanfechtung - inkongruente Deckung bei Erfüllung unter dem Druck der

  • BAG, 03.07.2014 - 6 AZR 296/13

    Insolvenzanfechtung - Rückforderung unter dem Druck von

  • BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 373/19

    Rundfunk - Arbeitnehmerstatus einer Grafikdesignerin

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 168/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • LAG Hamm, 08.04.2016 - 16 Sa 944/15

    Insolvenzanfechtung; Ausbildungsvergütung; zeitliche Grenze des § 139 Abs. 2 InsO

  • BAG, 17.03.2016 - 6 AZR 96/15

    Gesetzlicher Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 6c SGB II - Stufenlaufzeit

  • BAG, 22.10.2015 - 6 AZR 758/14

    Insolvenzanfechtung - Zahlung über Konto eines Dritten

  • BAG, 24.10.2017 - 1 AZR 346/16

    Anrechnung einer umgruppierungsbedingten Tarifentgeltsteigerung auf eine Zulage -

  • LG Köln, 19.01.2021 - 16 O 271/19
  • BAG, 03.07.2014 - 6 AZR 953/12

    Insolvenzanfechtung - Rückforderung unter dem Druck von

  • LAG Sachsen-Anhalt, 23.02.2016 - 6 Sa 412/14

    Insolvenzanfechtung - Vergütungszahlung als Bargeschäft

  • BAG, 13.11.2014 - 6 AZR 868/13

    Inkongruente Deckung - Zahlung über das Konto der Ehefrau

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 101/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • BAG, 13.11.2014 - 6 AZR 872/13

    Inkongruente Deckung - Zahlung über Konto der Ehefrau

  • LAG Köln, 06.03.2015 - 4 Sa 726/14

    Anfechtungsfreiheit des Existenzminimums

  • ArbG Gießen, 13.04.2021 - 5 Ca 188/20
  • LG Hamburg, 19.11.2014 - 303 O 335/13

    Insolvenzanfechtung: Rückforderung der an die gesetzliche Krankenversicherung

  • LG Köln, 19.01.2021 - 16 O 270/19
  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 324/21

    Arbeitnehmerüberlassung - Werk- bzw. Dienstvertrag

  • LAG Hessen, 19.10.2021 - 12 Sa 587/21

    Arbeitslohnrückzahlung Mindestlohnanspruch bei Insolvenzanfechtung

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 102/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • FG Nürnberg, 14.05.2019 - 2 K 798/15

    Aufrechnung von Steueransprüchen gegen einen Erstattungsanspruch der Masse nach

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 262/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2018 - L 16 KR 520/17

    Erstattung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 577/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • LAG Hessen, 12.12.2014 - 10 Sa 736/13

    Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 489/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 103/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 160/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 253/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • LAG Sachsen, 03.07.2014 - 8 Sa 170/14

    Insolvenzanfechtung - Rückzahlung einer Arbeitsvergütung

  • LAG Sachsen, 21.03.2022 - 1 Sa 377/21

    Erkennbarkeit der Drittleistung i. S. v. 142 Abs. 2 Satz 3 InsO - Erstreckung des

  • LG Köln, 18.12.2018 - 16 O 7/18
  • OLG Frankfurt, 16.05.2017 - 6 U 85/14

    Insolvenzanfechtung: Beweisanzeichen für Zahlungseinstellung

  • LAG Sachsen, 10.04.2014 - 8 Sa 39/14

    Rückzahlung von Arbeitsvergütung bei Insolvenzanfechtung

  • LG Siegen, 29.07.2013 - 3 S 35/12

    Insolvenzanfechtung, Arbeitsentgelt, Bargeschäft

  • LAG Schleswig-Holstein, 14.06.2017 - 6 Sa 49/17

    Insolvenzverfahren, Arbeitsvergütung, Rückzahlung, Insolvenzverwalter,

  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.03.2022 - 5 Sa 105/21

    Schadensersatz - Aufrechnungsverbot - Widerklage wegen Nichtablieferung von

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