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   BAG, 29.05.1970 - 1 ABR 17/69   

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https://dejure.org/1970,1329
BAG, 29.05.1970 - 1 ABR 17/69 (https://dejure.org/1970,1329)
BAG, Entscheidung vom 29.05.1970 - 1 ABR 17/69 (https://dejure.org/1970,1329)
BAG, Entscheidung vom 29. Mai 1970 - 1 ABR 17/69 (https://dejure.org/1970,1329)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 22, 360
  • NJW 1970, 1763
  • DB 1970, 1492
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 13.07.1955 - 1 ABR 20/54

    Betriebsverfassungsrecht: Druckerei/Verlag als Tendenzbetrieb

    Auszug aus BAG, 29.05.1970 - 1 ABR 17/69
    I" 1. Der erkennende Senat hat wiederholt Gelegenheit gehabt, zur Frage des "Tendenzbetriebes" im Hinblick auf ein Druckerei- und Vcrlagsunternehmen Stellung zu nehmen (Beschluß vom 13" Juli 1955 - 1 ABR 20/54- - = BAG 2, 91 = AP Nr. 1 zu § 81 BetrVG; Beschluß vom 22. Februar 1966 - 1 ABR 9/65 - = BAG 18, 1 5 9 = AP Nr. 4- zu § 81 BetrVG; Beschlüsse vom 27<â- August 1968 - 1 ABR 3/67 und 1 ABR 4-/67 - = AP Nr. 10 und 11 zu § 81 BetrVG, ersterer auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt)" In seiner ersten Entscheidung aus dem Jahre 1955 hat er eine extensive Auslegung des § 81 Abs. 1 BetrVG und " 7 -.
  • BAG, 25.11.1965 - 5 AZR 167/65

    Träger der Sozialversicherung - Kurverfahren - Heilverfahren - Kurmaßnahme -

    Auszug aus BAG, 29.05.1970 - 1 ABR 17/69
    I" 1. Der erkennende Senat hat wiederholt Gelegenheit gehabt, zur Frage des "Tendenzbetriebes" im Hinblick auf ein Druckerei- und Vcrlagsunternehmen Stellung zu nehmen (Beschluß vom 13" Juli 1955 - 1 ABR 20/54- - = BAG 2, 91 = AP Nr. 1 zu § 81 BetrVG; Beschluß vom 22. Februar 1966 - 1 ABR 9/65 - = BAG 18, 1 5 9 = AP Nr. 4- zu § 81 BetrVG; Beschlüsse vom 27<â- August 1968 - 1 ABR 3/67 und 1 ABR 4-/67 - = AP Nr. 10 und 11 zu § 81 BetrVG, ersterer auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt)" In seiner ersten Entscheidung aus dem Jahre 1955 hat er eine extensive Auslegung des § 81 Abs. 1 BetrVG und " 7 -.
  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 414/64

    Südkurier

    Auszug aus BAG, 29.05.1970 - 1 ABR 17/69
    das Grundrecht der Pressefreiheit geschützt; anderenfalls wäre der durch dieses Grundrecht den Zeitungen gewährte Schutz ohne weiteres in Frage gestellt« Im Hinblick auf die von ihnen spezifisch verfolgte Zweckbestimmung müssen diese Lohndruckereien jedenfalls aber noch nicht ohne weiteres selbst Tendenzunternehmen sein« Auch nach überwiegender Ansicht (Löffler, NJW 54, 489 [491]; Fitting-Kraegeloh-Auffarth, BetrVG, aaO, § 81 Anm. 11; Nikisch, Arbeitsrecht, Bd. III, S« 51S Dietz, NJV/ 67? 81 [84]; Richardi, SAE 69, 86 [89 Ziff« 2]) ist ein Unternehmen, das ausschließlich Adressbücher oder Annoncen verlegt, noch kein Tendenzunternehmen« Gleichwohl ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 21, 271) her Inseraten teil einer Zeitung durch das Grundrecht der Pressefreiheit geschützt, ohne daß ersichtlich ist, das Bundesverfassungsgericht habe eine Tendenz in dem hier in Rede stehenden Sinn angenommen« Hieraus ist ebenfalls ersichtlich, daß sich dieses Grund recht nicht nur auf Tendenzunternehmen bezieht« Der Senat verbleibt deshalb auch bei seiner schon früher vertretenen Auffassung, daß eine Lohndruckerei als solche noch nicht unter § 81 Abs« 1 BetrVG fällt« Dem steht nicht entgegen, daß z«B« durch Demonstrationen gegen Lohndruckereien die Verlage betroffen werden können und sogar getroffen werden sollen« Hier greift eben die Pressefreiheit ein« Die Lohn druckerei erhält aber ebensowenig einen Tendenzcharakter, wie ihn etwa das Unternehmen eines anderen Zulieferers (Druckerei maschinenfabrik, Papierfabrik) erhielte, wenn sich die Demonstrationen vordergründig gegen sie richteten« Die reine Lohn druckerei verfolgt noch keine Werte, wie sie die Tendenzvor schrift des Betriebsverfassungsgesetzes nennt« Kur dann hat eine Lohndruckerei Tendenzcharakter, wenn sie entweder Einfluß nehmen kann auf den Inhalt etwa der politischen Publikationen, die sie druckt, oder wenn sie betrieben wird, um dadurch den Bestand eines anderen Teils des Unternehmens zu ermöglichen oder zu sichern, der geistig-ideelle Vorstellungen im Sinne von § 81 BetrVG verwirklichen will« â .
  • BAG, 22.02.1966 - 1 ABR 9/65

    Wirtschaftsausschuß - Lohndruckerei - Buchverlag

    Auszug aus BAG, 29.05.1970 - 1 ABR 17/69
    I" 1. Der erkennende Senat hat wiederholt Gelegenheit gehabt, zur Frage des "Tendenzbetriebes" im Hinblick auf ein Druckerei- und Vcrlagsunternehmen Stellung zu nehmen (Beschluß vom 13" Juli 1955 - 1 ABR 20/54- - = BAG 2, 91 = AP Nr. 1 zu § 81 BetrVG; Beschluß vom 22. Februar 1966 - 1 ABR 9/65 - = BAG 18, 1 5 9 = AP Nr. 4- zu § 81 BetrVG; Beschlüsse vom 27<â- August 1968 - 1 ABR 3/67 und 1 ABR 4-/67 - = AP Nr. 10 und 11 zu § 81 BetrVG, ersterer auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt)" In seiner ersten Entscheidung aus dem Jahre 1955 hat er eine extensive Auslegung des § 81 Abs. 1 BetrVG und " 7 -.
  • BAG, 14.11.1975 - 1 ABR 107/74

    Tendenzbetriebe: Arten - Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Bildung von

    Es ist möglich, andererseits aber nicht erforderlich, daß ein Tendenzunternehmen mehreren der in § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG genannten Bestimmungen dient (im Anschluß an BAG 22, 360 AP Nr. 13 zu § 81 BetrVG).

    Anderer seits ist aber auch eine Vielfalt der Zweckrichtung in diesen Bereichen unschädlich (BAG 22, 360 /36$7 - AP Nr. 13 zu § 81 BetrVG).

    Diese Auffassung hat der erkennende Senat aber schon in BAG 22, 360 (= AP Nr. 13 zu § 81 BetrVG) jedenfalls insoweit aufgegeben, als die Vielfalt des Verlagsprogramms als solche noch nicht tendenzschädlich sein soll.

  • BAG, 07.11.1975 - 1 AZR 282/74

    Verfassungsrechtliche Grenzen für die Regelung des Verhältnisses zwischen dem

    Bei der Auslegung betriebsverfassungsrechtlicher Vorschriften ist daher das Sozialstaatsprinzip als Aus legungsrichtlinie mit zu beachten (vgl. u. a. BAG 13, 228 [231] = AP Nr. 1 zu § 34 SchwBeschG; BAG 14, 10 - 282 [290] = AP Nr. 5 zu Art. 9 OG; BAG 22, 360 [3693 = AP Nr. 13 zu § 81 BetrVG).

    Nach einhelliger Meinung ist für die Tendenz des Unternehmens nicht die persönliche Motivation des Unternehmers entscheidend (BAG 22, 360 [3713 = AP Nr. 13 zu § 81 BetrVG; Dietz-Eichardi, aaO, § 118 Anm. 18; Fitting-Auffarth-Kaiser, BetrVG, 11. Aufl., § 118 Anm. 5), sondern die erkennbare Motivation des Unternehmens.

  • BAG, 21.06.1989 - 7 ABR 58/87

    Zoologischer Garten

    Auf Prozentzahlen von Umsatz und Ertrag sowie auf die Zahl der in den einzelnen Abteilungen beschäftigten Arbeitnehmer sollte es nur ankommen, wenn der "recht unbestimmte, gleichwohl aber nicht zu entbehrende, weil nicht zu ersetzende Begriff des Gesamtgepräges nicht ohne sie feststellbar" sei (so zuletzt noch BAGE 22, 360, 372 [BAG 29.05.1970 - 1 ABR 17/69] = AP Nr. 13 zu § 81 BetrVG, zu I 2 b der Gründe).
  • BAG, 15.02.1989 - 7 ABR 12/87

    Tendenzbetrieb: Voraussetzungen - Buchclub

    Andererseits sei aber auch eine Vielfalt der Zweckrichtungen in diesen Bereichen unschädlich (aaO, unter II 2 der Gründe unter Hinweis auf BAGE 22, 360, 369 = AP Nr. 13 zu § 81 BetrVG).

    Seine zu § 81 BetrVG 1952 vertretene Ansicht, Buchverlagen mit einem breiten Verlagsprogramm könne Tendenzschutz nicht zuerkannt werden, hat das Bundesarbeitsgericht bereits in BAGE 22, 360, 369 = AP, aaO, aufgegeben.

  • BAG, 31.10.1975 - 1 ABR 64/74

    Tendenzbetriebe: Tendenzschutz und Änderung der Rechtslage

    Ein rechtlich.selbständiges Unternehmen, dessen Zweck allein die Herstellung von DruckereierZeugnissen ist, kann sich - jedenfalls in aller Regel - auch dann nicht auf den Tendenzschutz des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG berufen, wenn ihm überwiegend der Druck einer einzigen Tageszeitung obliegt (im Anschluß an BAG 22, 360 = AP Nr. 13 zu § 81 BetrVG).
  • OLG Hamburg, 22.01.1980 - 11 W 38/79

    Lohndruckerei als Tendenzunternehmen; Tendenzschutz für Leitungsunternehmen;

    Denn auch dann werde die Tendenz des Verlages nur mittelbar gefördert, da dem Unternehmenszweck der Lohndruckerei eine eigene Gestaltung einer Tendenz als geistig-ideeller Zielsetzung fehle, vielmehr nur - wie bei einem Zuliefererunternehmen - eine außerhalb der Druckerei erarbeitete Tendenz wirtschaftlich gefördert werde (vgl. BAG 18, 159 = AP Nr. 4 zu § 81 BetrVG 1952 = BB 1966, 658 = DB 1966, 865; BAG 21, 130 = AP Nr. 10 zu § 81 BetrVG 1952 = BB 1969, 93 = DB 1969, 48 [BAG 27.08.1968 - 1 ABR 3/67] ; BAG AP Nr. 11 zu § 81 BetrVG 1952 = BB 1969, 94 = DB 1968, 2222 [BAG 27.08.1968 - 1 ABR 4/67] ; BAG 22, 360 = AP Nr. 13 zu § 81 BetrVG 1952 = BB 1970, 1008 = DB 1970, 1492 = ArbuR 1970, 380; BAG AP Nr. 3 zu § 118 BetrVG 1972; BAG AP Nr. 7 zu BetrVG 1972 = DB 1976, 584).

    Auch das BAG hatte zu § 81 BetrVG 1952 zunächst ständig auf das Gepräge eines Mischunternehmens als maßgeblich abgestellt (zuletzt in BAG 22, 360).

  • BAG, 07.04.1981 - 1 ABR 83/78

    Eine Werkstatt für Behinderte im Sinne von SchwbG § 52 dient karitativen

    Das Sozialstaatsprinzip erfordert grundgesetzlich nicht eine bestimmte Ausgestaltung der Betriebsverfassung (Entscheidung des Senats vom 29. Mai 1970, BAG 22, 360 [369 f .] » A P Nr. 13 zu § 81 BetrVG [zu I 2 a der Gründe]; Dütz, Anm. zu EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 9 [zu II 1]).
  • BAG, 28.09.1971 - 1 ABR 4/71

    Zusammenschluß mehrerer Betriebe - Übergeordnete Organisation - Unternehmen -

    a) Der erkennende Senat hat zuletzt in dem Beschluß vom 29. Mai 1970 - 1 ABR 17/69 - (AP Nr. 13 zu § 81 BetrVG) zur Frage des Tendenzunternehmens unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und der Rechtslehre eingehend Stellung genommen; er hat seine bis dahin vertretene Rechtsansicht über prüft und teilweise abgeändert.
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