Rechtsprechung
   BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 371/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,30709
BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 371/01 (https://dejure.org/2002,30709)
BAG, Entscheidung vom 29.05.2002 - 5 AZR 371/01 (https://dejure.org/2002,30709)
BAG, Entscheidung vom 29. Mai 2002 - 5 AZR 371/01 (https://dejure.org/2002,30709)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,30709) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Überstundenvergütung - Pauschale Bezahlung von Überstunden - Vertrauensschutz bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes - Betriebliche Übung - Leistung von Bereitschaftsdienst - Regelmäßige Arbeitszeit bei der Feuerwehr - Europarechtliche Gesichtspunkte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 14.09.1994 - 5 AZR 679/93

    Betriebliche Übung im öffentlichen Dienst - Arbeitsbefreiung

    Auszug aus BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 371/01
    Der Arbeitnehmer muß damit rechnen, daß eine fehlerhafte Rechtsanwendung korrigiert wird (BAG 14. September 1994 - 5 AZR 679/93 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 46 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 32, zu H 1 b der Gründe mwN).

    Eine betriebliche Übung setzt voraus, daß eine bestimmte betriebliche Praxis den Schluß erlaubt, der Arbeitgeber wolle sich vertragsrechtlich in bestimmter W eise binden (BAG 14. September 1994 aaO, zu I1 1 a der Gründe; 21. Januar 1997 - 1 AZR 572/96 - A P BetrVG 1972 § 77 Nr. 64 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 36, zu I I 2 b aa der Gründe; 13. März 2002 - 5 AZR 755/00 - nv., mwN).

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 371/01
    Zwar hat der EuGH mit Urteil vom 3. Oktober 2000 ( - Rs C-303/98 - Simap - A P EWG-Richtlinie Nr. 93/104 Nr. 2 = NZA 2000, 1227) entschieden, daß ein ärztlicher Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung insgesamt als Arbeitszeit und ggf. als Überstunden im Sinne der Richtlinie anzusehen sei.

    Zum Anwendungsbereich der Richtlinien hat der EuGH im Urteil vom 3. Oktober 2000 (aaO) unter Nr. 32 - 36 ausgeführt, die Ausnahme nach Art. 2 Abs. 2 der Grundrichtlinie beziehe sich auf bestimmte spezifische Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleisten sollen und für ein geordnetes Gemeinwesen unentbehrlich sind (ebenso EuGH 3. Juli 2001 - Rs C-241/99 AuR 2001, 355).

  • BAG, 24.10.2001 - 5 AZR 245/00

    Feiertagsvergütung - Arbeit auf Abruf

    Auszug aus BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 371/01
    Je nach der Einlassung des Arbeitgebers besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (vgl. auch BAG 24. Oktober 2001 - 5 AZR 245/00 - zVv., zu 1 1 der Gründe).
  • BAG, 13.03.2002 - 5 AZR 755/00

    Betriebliche Übung - Tariflohnerhöhung; Klage auf künftige Leistungen

    Auszug aus BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 371/01
    Eine betriebliche Übung setzt voraus, daß eine bestimmte betriebliche Praxis den Schluß erlaubt, der Arbeitgeber wolle sich vertragsrechtlich in bestimmter W eise binden (BAG 14. September 1994 aaO, zu I1 1 a der Gründe; 21. Januar 1997 - 1 AZR 572/96 - A P BetrVG 1972 § 77 Nr. 64 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 36, zu I I 2 b aa der Gründe; 13. März 2002 - 5 AZR 755/00 - nv., mwN).
  • BAG, 17.04.2002 - 5 AZR 644/00

    Mehrarbeitsvergütung - tarifliche Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 371/01
    Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt ferner voraus, daß die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren (BAG 17. April 2002 - 5 AZR 644/00 - zVv., mwN).
  • BAG, 29.11.2001 - 4 AZR 736/00

    Eingruppierung eines Rettungsassistenten

    Auszug aus BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 371/01
    Insoweit hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts (29. November 2001 - 4 AZR 736/00 - zVv., zu I I 5 c bb der Gründe) darauf hingewiesen, die Entscheidung des EuGH betreffe allein die Frage, ob Bereitschaftsdienst Arbeitszeit im Sinne des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes sei (vgl. auch LAG Schleswig-Holstein 18. Dezember 2001 - 1 Sa 116 b/01 - DB 2002, 693).
  • EuGH, 03.07.2001 - C-241/99

    CIG

    Auszug aus BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 371/01
    Zum Anwendungsbereich der Richtlinien hat der EuGH im Urteil vom 3. Oktober 2000 (aaO) unter Nr. 32 - 36 ausgeführt, die Ausnahme nach Art. 2 Abs. 2 der Grundrichtlinie beziehe sich auf bestimmte spezifische Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleisten sollen und für ein geordnetes Gemeinwesen unentbehrlich sind (ebenso EuGH 3. Juli 2001 - Rs C-241/99 AuR 2001, 355).
  • BAG, 21.01.1997 - 1 AZR 572/96

    Schichtenregelung durch Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 371/01
    Eine betriebliche Übung setzt voraus, daß eine bestimmte betriebliche Praxis den Schluß erlaubt, der Arbeitgeber wolle sich vertragsrechtlich in bestimmter W eise binden (BAG 14. September 1994 aaO, zu I1 1 a der Gründe; 21. Januar 1997 - 1 AZR 572/96 - A P BetrVG 1972 § 77 Nr. 64 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 36, zu I I 2 b aa der Gründe; 13. März 2002 - 5 AZR 755/00 - nv., mwN).
  • LAG Schleswig-Holstein, 18.12.2001 - 1 Sa 116b/01

    Bereitschaftsdienst; regelmäßige Verlängerung der Arbeitszeit; Wertung als

    Auszug aus BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 371/01
    Insoweit hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts (29. November 2001 - 4 AZR 736/00 - zVv., zu I I 5 c bb der Gründe) darauf hingewiesen, die Entscheidung des EuGH betreffe allein die Frage, ob Bereitschaftsdienst Arbeitszeit im Sinne des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes sei (vgl. auch LAG Schleswig-Holstein 18. Dezember 2001 - 1 Sa 116 b/01 - DB 2002, 693).
  • LAG Brandenburg, 23.01.2001 - 2 Sa 518/00

    Arbeitsentgelt: Zulage im Öffentlichen Dienst - Betriebliche Übung

    Auszug aus BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 371/01
    hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Müller-Glöge, die Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch und Dr. Linck sowie die ehrenamtlichen Richter Mandrossa und Sappa für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 23. Januar 2001 - 2 Sa 518/00 - wird zurückgewiesen.
  • ArbG Lörrach, 26.09.2001 - 5 Ca 147/01
  • BAG, 29.01.2003 - 5 AZR 85/02

    Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Überstundenpauschale - Beschäftigung als

    Weder die Arbeitgeberin noch die Arbeitnehmer wollten ersichtlich auf eine konkrete Abrechnung und Vergütung von Überstunden auf Dauer verzichten (so bereits Urteile vom 29. Mai 2002 - 5 AZR 370/01 - und - 5 AZR 371/01 - nv.).

    Aus der über Jahre andauernden Zahlung der Zulage durfte der Kläger nicht schließen, die Beklagte werde die Zahlung auf Dauer unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage fortführen (ebenso bereits Urteile vom 29. Mai 2002 - 5 AZR 370/01 - und - 5 AZR 371/01 - nv.).

    Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt ferner voraus, daß die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren (Senat 17. April 2002 - 5 AZR 644/00 - AP BGB § 611 Mehrarbeitsvergütung Nr. 40 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 148; 29. Mai 2002 - 5 AZR 370/01 - und - 5 AZR 371/01 - nv.).

    Hiermit werden die Anforderungen an die Substantiierung auch nicht überspannt, sondern deswegen hoch angesetzt, weil elfstündige Arbeitsleistungen auf Grund der ständigen Wiederholung des Programms sehr unwahrscheinlich erscheinen (so bereits Senat 29. Mai 2002 - 5 AZR 370/01 - sowie - 5 AZR 371/01 - nv.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht