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   BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 759/16   

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https://dejure.org/2017,21690
BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 759/16 (https://dejure.org/2017,21690)
BAG, Entscheidung vom 29.06.2017 - 2 AZR 759/16 (https://dejure.org/2017,21690)
BAG, Entscheidung vom 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 (https://dejure.org/2017,21690)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Internationale Zuständigkeit - Staatenimmunität - Verzicht bei hoheitlichem Handeln

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Internationale Zuständigkeit - Staatenimmunität - Verzicht bei hoheitlichem Handeln

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 2 GVG, Art 25 GG, § 138 ZPO
    Internationale Zuständigkeit - Staatenimmunität - Verzicht bei hoheitlichem Handeln

  • IWW

    § 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 GG, § 138 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Keine deutsche Gerichtsbarkeit bei hoheitlichem Handeln eines ausländischen Staates in Deutschland; Vorrang der Staatenimmunität vor zivilprozessrechtlicher Darlegungslast; Strenge Anforderungen an einen Immunitätsverzicht; Eindeutigkeit der Feststellung eines ...

  • Betriebs-Berater

    Arbeitsrechtliche Streitigkeiten - Anwendung deutscher Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat

  • bag-urteil.com

    Internationale Zuständigkeit - Staatenimmunität - Verzicht bei hoheitlichem Handeln

  • rewis.io

    Internationale Zuständigkeit - Staatenimmunität - Verzicht bei hoheitlichem Handeln

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilprozessrecht - Internationale Zuständigkeit; Staatenimmunität; Verzicht bei hoheitlichem Handeln

  • rechtsportal.de

    Keine deutsche Gerichtsbarkeit bei hoheitlichem Handeln eines ausländischen Staates in Deutschland

  • datenbank.nwb.de

    Internationale Zuständigkeit - Staatenimmunität - Verzicht bei hoheit-lichem Handeln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Internationale Zuständigkeit - Staatenimmunität - Verzicht bei hoheitlichem Handeln

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 1350
  • BB 2017, 2035
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 1004/13

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - internationale Zuständigkeit

    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 759/16
    Demgegenüber besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 16) .

    Vielmehr kommt es auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben an (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 18) .

    Eine solche Anforderung hätte dazu geführt, dass sie auf prozessrechtlichem Wege gezwungen worden wäre, das ihr eingeräumte Vorrecht aufzugeben, indem sie Einzelheiten der behaupteten - hoheitlichen - Tätigkeit hätte preisgeben müssen (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 26) .

    Demgegenüber ist es denkbar, ihn in einer Regelung "miterklärt" zu sehen, die zunächst nur die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Beschäftigungsstaates bestimmt (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 41 ff.) .

  • LAG Hamm, 29.09.2016 - 11 Sa 406/16

    Deutsche Gerichtsbarkeit; Staatenimmunität

    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 759/16
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. September 2016 - 11 Sa 406/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  • BVerfG, 17.03.2014 - 2 BvR 736/13

    Griechenland immun; Völkerrechtlicher Grundsatz der Staatenimmunität; Anspruch

    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 759/16
    Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 54) , nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 20) .
  • BGH, 30.01.2013 - III ZB 40/12

    Vollstreckbarerklärungsverfahren für einen ausländischen Schiedsspruch:

    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 759/16
    Da eine so weitgehende Selbstentäußerung des ausländischen Staates im Zweifel nicht zu vermuten ist (BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 19) , dürfen die Umstände des Falles hinsichtlich des Vorliegens und der Reichweite eines Verzichts keinen Zweifel lassen.
  • EuGH, 19.07.2012 - C-154/11

    Ein fremder Staat kann sich gegenüber der arbeitsrechtlichen Klage eines

    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 759/16
    Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 54) , nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 20) .
  • BGH, 26.09.1978 - VI ZR 267/76

    Uneingeschränkte Immunität von souveränen Staaten nach Völkergewohnheitsrecht -

    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 759/16
    Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten und die für sie handelnden Organe (BGH 26. September 1978 - VI ZR 267/76 - zu III der Gründe) der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen ist.
  • BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 216/17

    Internationale Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Verzicht

    Demgegenüber besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 11; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 16) .

    Es kommt vielmehr auf den Inhalt der übertragenen Tätigkeit und einem funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben an (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 11; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 18) .

    Vielmehr hat die klagende Partei im Rahmen einer sekundären Darlegungslast ihre Tätigkeiten zumindest der Art und dem groben Inhalt nach umfassend darzustellen, um dem Gericht eine Beurteilung ihres hoheitlichen oder nicht-hoheitlichen Charakters zu ermöglichen (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 15 f.; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 26) .

    Da eine so weitgehende Selbstentäußerung des ausländischen Staates im Zweifel nicht zu vermuten ist (BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 19) , dürfen die Umstände des Falles hinsichtlich des Vorliegens und der Reichweite eines Verzichts keinen Zweifel lassen (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 20) .

    Demgegenüber ist es denkbar, ihn in einer Regelung "miterklärt" zu sehen, die zunächst nur die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Beschäftigungsstaates bestimmt (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - aaO; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 41 ff.; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. Rn. 521) .

    aa) Die Vereinbarung der Anwendbarkeit deutschen Rechts auf ein Arbeitsverhältnis bedeutet für sich genommen gerade (noch) keinen Verzicht auf die Staatenimmunität (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 20; 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 41 ff.) .

    Das setzte voraus, dass die Gerichtsstandsvereinbarung leerliefe, wenn mit ihr nicht zugleich ein Immunitätsverzicht, und zwar insbesondere auch bezogen auf die vorliegende Beendigungsstreitigkeit, verbunden wäre (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 25) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.07.2020 - 4 Ta 740/20

    Auswärtige Interessen i.S.d. § 54 Abs 2 S 2 ZRHO - hoheitliche Tätigkeit i.S.d. §

    Vielmehr kommt es auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben an (BAG 29.06.2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 11).

    Da eine so weitgehende Selbstentäußerung des ausländischen Staates im Zweifel nicht zu vermuten ist, dürfen die Umstände des Falles hinsichtlich des Vorliegens und der Reichweite eines Verzichts keinen Zweifel lassen (BAG 29.06.2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 20).

    Dass die Parteien für ihr Arbeitsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben, bedeutet für sich genommen jedoch keinen Verzicht auf die Staatenimmunität (BAG 29.06.2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 20).

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