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   BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 812/15   

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BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 812/15 (https://dejure.org/2017,21679)
BAG, Entscheidung vom 29.06.2017 - 6 AZR 812/15 (https://dejure.org/2017,21679)
BAG, Entscheidung vom 29. Juni 2017 - 6 AZR 812/15 (https://dejure.org/2017,21679)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 559 Abs. 2 ZPO, § 563 Abs. 1 ZPO, § 139 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie als Grundlage der richtigen Eingruppierung der Pflegekraft; Maßgebliche Prägung einer Gesamttätigkeit durch Erfüllung der Merkmale eines tariflichen Richtbeispiels;

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie

  • rechtsportal.de

    AVR -DW EKD E 7; AVR -DW EKD E 8
    Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie als Grundlage der richtigen Eingruppierung der Pflegekraft

  • datenbank.nwb.de

    Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 27.04.2017 - 6 AZR 284/16

    Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie

    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 812/15
    Das hat der nunmehr allein zuständige erkennende Senat unter Aufgabe der entgegenstehenden Rechtsprechung des Vierten Senats vom 20. Juni 2012 (- 4 AZR 438/10 -) mit seinem Urteil vom 12. April 2016 (- 6 AZR 284/15 - Rn. 28 ff.) entschieden und mit Urteil vom 27. April 2017 (- 6 AZR 284/16 - Rn. 16) bestätigt.

    Die Zurückverweisung eröffnet dem Gericht dann die Möglichkeit, den Parteien die erforderliche Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben (vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 23; BGH 17. März 1995 - V ZR 100/93 - zu IV 1 der Gründe, BGHZ 129, 112) .

    Es wird der Klägerin Gelegenheit geben müssen, vorzutragen, welche Aufgaben ihr konkret übertragen worden waren und welche fachspezifischen Tätigkeiten sie vergleichbar einer Fachpflegekraft verrichtete (vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 25) .

    Tätigkeiten, die nur einen geringen Anteil der Gesamttätigkeit ausmachen und ihr deshalb nicht das Gepräge geben können, sind allerdings außer Acht zu lassen (BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 26) .

    cc) Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass die Tätigkeit der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum vom Richtbeispiel der "Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie" nicht voll erfasst wurde, wird es das Eingruppierungsbegehren der Klägerin anhand der Obersätze der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD prüfen müssen, soweit der Tatsachenvortrag der Klägerin dazu Anlass gibt (BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 27) .

  • BAG, 12.04.2016 - 6 AZR 284/15

    Eingruppierung nach AVR Diakonie - Auslegung des Richtbeispiels"

    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 812/15
    Hinsichtlich der Einzelheiten der Rechtslage wird auf deren Darstellung in der Entscheidung des Senats vom 12. April 2016 (- 6 AZR 284/15 - Rn. 2 bis Rn. 7) verwiesen.

    Das hat der nunmehr allein zuständige erkennende Senat unter Aufgabe der entgegenstehenden Rechtsprechung des Vierten Senats vom 20. Juni 2012 (- 4 AZR 438/10 -) mit seinem Urteil vom 12. April 2016 (- 6 AZR 284/15 - Rn. 28 ff.) entschieden und mit Urteil vom 27. April 2017 (- 6 AZR 284/16 - Rn. 16) bestätigt.

    Auf die seit dem 1. November 2013 geltende Besitzstandsregelung kann sich die Klägerin für die Entgeltansprüche von November bis Dezember 2013 nicht berufen, weil sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD aF vergütet wurde (BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 36, 40) .

  • BAG, 20.06.2012 - 4 AZR 438/10

    Eingruppierung einer Pflegefachkraft in einem psychiatrischen Pflegeheim der

    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 812/15
    Nach Bekanntwerden des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2012 (- 4 AZR 438/10 -) beschloss der Schlichtungsausschuss der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD am 21. Oktober 2013 "zur Klarstellung" die Änderung dieses Richtbeispiels, das seit dem 1. November 2013 folgende Fassung hat:.

    Das Landesarbeitsgericht hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 -) angenommen, die Klägerin habe die Voraussetzungen des Richtbeispiels "Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie" bereits dadurch erfüllt, dass sie ihre Pflegetätigkeit in einer Einrichtung erbracht habe, in der psychiatrisch erkrankte Patienten behandelt werden.

    Das hat der nunmehr allein zuständige erkennende Senat unter Aufgabe der entgegenstehenden Rechtsprechung des Vierten Senats vom 20. Juni 2012 (- 4 AZR 438/10 -) mit seinem Urteil vom 12. April 2016 (- 6 AZR 284/15 - Rn. 28 ff.) entschieden und mit Urteil vom 27. April 2017 (- 6 AZR 284/16 - Rn. 16) bestätigt.

  • BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 785/15

    Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie

    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 812/15
    An dieser Rechtsprechungsänderung hält der Senat ungeachtet kritischer Stimmen im Schrifttum (Roßbruch PflR 2016, 783, 784) sowie der Ausführungen der Klägerin in der Revisionsinstanz fest und nimmt insoweit Bezug auf seine Ausführungen in der Entscheidung vom 29. Juni 2017 (- 6 AZR 785/15 - Rn. 19 bis Rn. 26) .
  • BAG, 24.08.2016 - 4 AZR 251/15

    Eingruppierung eines Maschinisten

    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 812/15
    Auch der bloße Bezug auf eine - zudem möglicherweise veraltete - Stellenbeschreibung oder Anforderungsprofile ersetzt ebenso wie deren bloße Wiederholung den erforderlichen Tatsachenvortrag nicht (vgl. BAG 24. August 2016 - 4 AZR 251/15 - Rn. 30) .
  • LAG Hessen, 20.10.2015 - 8 Sa 77/15

    Auslegung der Regelung zur Entgeltstufe 8 der AVR-DW-EKD hinsichtlich der

    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 812/15
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Oktober 2015 - 8 Sa 77/15 - aufgehoben.
  • BAG, 05.04.1995 - 4 AZR 1043/94
    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 812/15
    Darum kommt es dafür, ob Tätigkeiten das für die Eingruppierung erforderliche Gepräge aufweisen, auch nicht mehr auf das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit (so noch BAG 5. April 1995 - 4 AZR 1043/94 - zu II 4 a der Gründe) , sondern gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD allein darauf an, dass die Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrags ist.
  • BAG, 16.11.2011 - 4 AZR 777/09

    Eingruppierung einer Physiotherapeutin nach den AVR-K

    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 812/15
    Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich die Stellenbeschreibung erkennbar auf das tarifliche Tätigkeitsmerkmal bezieht, im Rahmen der Stellenbeschreibung also erkennbar auf die tariflichen Merkmale abgestellt wird (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 777/09 - Rn. 22) .
  • BGH, 17.03.1995 - V ZR 100/93

    Ansprüche von einer Enteignung nach dem Baulandgesetz der DDR Betroffener

    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 812/15
    Die Zurückverweisung eröffnet dem Gericht dann die Möglichkeit, den Parteien die erforderliche Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben (vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 23; BGH 17. März 1995 - V ZR 100/93 - zu IV 1 der Gründe, BGHZ 129, 112) .
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