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   BAG, 29.06.2017 - 8 AZR 189/15   

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BAG, 29.06.2017 - 8 AZR 189/15 (https://dejure.org/2017,21700)
BAG, Entscheidung vom 29.06.2017 - 8 AZR 189/15 (https://dejure.org/2017,21700)
BAG, Entscheidung vom 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 (https://dejure.org/2017,21700)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW

    § 87 Satz 2 GWB, § ... 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 13 GVG, § 87 Satz 1 GWB, Artikels 53, 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, § 87 GWB, § 87 Abs. 1 GWB, §§ 87 ff. GWB, § 91 GWB, § 94 GWB, § 94 Abs. 1 Nr. 3 GWB, § 89 Abs. 1 Satz 1 GWB, § 88 GWB, § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, §§ 97, 98 ArbGG, Art. 100 Abs. 1 GG, Art. 267 AEUV, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 17a Abs. 5 GVG, § 65 ArbGG, § 73 Abs. 2 ArbGG, § 81 GWB, Art. 23 der VO 1/2003/EG, Art. 81, 82 EG, Art. 23 VO 1/2003/EG, § 81 Abs. 5 GWB, § 43 Abs. 2 GmbHG, § 301 ZPO, § 301 Abs. 1 ZPO, § 318 ZPO, § 149 ZPO, § 150 ZPO, § 149 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 149 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 562 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 89 GWB

  • Wolters Kluwer

    Verfahren des Arbeitsgerichts bei Entscheidungserheblichkeit einer kartellrechtlichen Vorfrage

  • bag-urteil.com

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Kartellbußen

  • Betriebs-Berater

    Haftung für Kartellbuße - kartellrechtliche Vorfrage

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Haftung für Kartellbuße - kartellrechtliche Vorfrage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung für Kartellbuße; kartellrechtliche Vorfrage

  • rechtsportal.de

    GWB § 87
    Verfahren des Arbeitsgerichts bei Entscheidungserheblichkeit einer kartellrechtlichen Vorfrage

  • datenbank.nwb.de

    Haftung für Kartellbuße - kartellrechtliche Vorfrage

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Rechtswegzuständigkeit für Regress gegen Mitarbeiter wegen Kartellgeldbuße gegen das Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Thyssen-Krupp: Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Kartellbußen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    ThyssenKrupp verlangt 191 Mio. Euro Schadensersatz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kartellbußen - und die Schadensersatzansprüche gegen die handelnden Arbeitnehmer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Haftung eines Arbeitnehmers für eine Kartellbuße - und die kartellrechtliche Vorfrage

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei kartellrechtlichen Vorfragen i.S.v. §87 Satz 2 GWB ("Schienenkartell")

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Haftung für Kartellbuße - kartellrechtlicheliche Vorlage

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Kartellbußen

  • versr.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Kartellbußen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Kartellbußen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitsgerichte dürfen nicht über Kartellfragen entscheiden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schienenkartell: Rechtsstreit gegen Manager zurückverwiesen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wirtschaftsrecht: Schadensersatzansprüche gegen GmbH-Geschäftsführer

  • juve.de (Kurzinformation)

    Schienenkartell

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Haftung für Kartellbuße - kartellrechtliche Vorfrage

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitsgerichte bei kartellrechtlichen Vorfragen unzuständig

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen wettbewerbswidriger Kartellabsprachen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG zur Zuständigkeit von Arbeitsgerichten bei kartellrechtlichen Vorfragen - Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit Kartellbußen

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 28.07.2017)

    Kartell: Was kann der Manager dafür?

Besprechungen u.ä. (3)

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Managerhaftung bei Unternehmenskartellbußen?

  • d-kart.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Organhaftung für Kartellbußgelder: Zurück auf Los!

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des Geschäftsführers für Kartellgeldbußen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 159, 316
  • NJW 2018, 184
  • ZIP 2015, 829
  • ZIP 2017, 2424
  • ZIP 2017, 51
  • NZA 2018, 121
  • BB 2017, 1651
  • BB 2017, 2804
  • BB 2017, 2877
  • NZG 2018, 266
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 78/14

    Streit zwischen den Sparkassen und dem Bankkonzern Santander wegen Verletzung der

    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 8 AZR 189/15
    Vor diesem Hintergrund darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 12 mwN; BGH 12. April 2016 - XI ZR 305/14 - Rn. 29 mwN, BGHZ 210, 30; 23. September 2015 - I ZR 78/14 - Rn. 26 mwN) .

    Da die übrigen Prozessbeteiligten keine prozessuale Möglichkeit hätten, die Aufnahme des Verfahrens und damit den Fortgang des Prozesses insgesamt zu bewirken, sei es mit ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögern würde, weil die abstrakte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens bestehe (vgl. BGH 23. September 2015 - I ZR 78/14 - Rn. 29 mwN) .

    (2) Eine damit vergleichbare Sachlage liegt im vorliegenden Verfahren nicht vor.Bei der vom Landesarbeitsgericht angeordneten Aussetzung des bei ihm verbliebenen Teils des Rechtsstreits nach § 149 ZPO fehlt es an einer mit einer Verfahrensunterbrechung aufgrund von Insolvenz oder Tod eines Streitgenossen vergleichbaren Situation (vgl. BGH 23. September 2015 - I ZR 78/14 - Rn. 30 mwN) .

  • BGH, 12.03.1991 - KZR 26/89

    "Einzelkostenerstattung"; Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Kartellgerichten in

    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 8 AZR 189/15
    § 87 GWB regelt nicht nur die sachliche Zuständigkeit innerhalb des ordentlichen Rechtswegs, sondern bestimmt in seinem Anwendungsbereich für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten iSv. § 13 GVG eine ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der Kartell-Landgerichte (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte Kartellrecht Bd. 1 12. Aufl. § 87 GWB Rn. 2; vgl. zu § 87 Abs. 1 GWB in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung BGH 11. Dezember 2001 -  KZB 12/01 - zu II 2 der Gründe; zu § 87 Abs. 1 GWB in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung: BGH 14. März 2000 - KZB 34/99 - zu II der Gründe; 12. März 1991 - KZR 26/89 - zu I 2 der Gründe, BGHZ 114, 218; 15. Dezember 1960 - KZR 2/60 - BGHZ 34, 53), die von Amts wegen zu beachten ist (Bechtold/Bosch GWB 8. Aufl. § 87 Rn. 11) .

    Mit der Zuständigkeitsregelung in den §§ 87 ff. GWB ist der Gesetzgeber bewusst von der herkömmlichen Ordnung der Rechtswege abgewichen, um in kartellrechtlichen Fragen Widersprüche zwischen Entscheidungen von Gerichten verschiedener Rechtswege auszuschließen und dadurch zu verhindern, dass sich über die Rechtsbegriffe, die für die Anwendung des Gesetzes maßgebend sind, abweichende Auffassungen herausbilden (BGH 12. März 1991 - KZR 26/89 - zu I 2 b der Gründe, BGHZ 114, 218) .

    Dem für Kartellrechtsfragen nicht zuständigen Nicht-Kartellgericht wird mit § 87 GWB damit nicht nur die Hauptsachenkompetenz, sondern auch die Vorfragenkompetenz genommen (vgl. BGH 12. März 1991 - KZR 26/89 - zu I 2 b der Gründe, BGHZ 114, 218) .

  • BGH, 28.11.2003 - V ZR 123/03

    Erwerb eines Grundstücks durch einen Sozialversicherungsträger; Zulässigkeit

    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 8 AZR 189/15
    Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht insbesondere dann, wenn im Fall der objektiven Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsansprüchen, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, durch Teilurteil gesondert über einen oder nur einen Teil der Ansprüche entschieden wird (vgl. BGH 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99 - zu II der Gründe) .Einem Teilurteil über einen von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen steht § 301 Abs. 1 ZPO allerdings ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn die Entscheidung über den weiteren Anspruch lediglich von derselben Rechtsfrage abhängt, sofern es nicht um denselben Anspruchsgrund geht (BGH 28. November 2003 - V ZR 123/03 - zu II der Gründe, BGHZ 157, 133; BAG 23. März 2005 - 4 AZR 243/04 - zu I der Gründe, BAGE 114, 194) .

    Das Teilurteil hat dann hinsichtlich des weiteren Verfahrens die Bedeutung einer "Musterentscheidung" (BGH 28. November 2003 - V ZR 123/03 - aaO) .

  • BGH, 15.12.1960 - KZR 2/60

    Rechtsweg bei Ansprüchen aus GWB

    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 8 AZR 189/15
    § 87 GWB regelt nicht nur die sachliche Zuständigkeit innerhalb des ordentlichen Rechtswegs, sondern bestimmt in seinem Anwendungsbereich für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten iSv. § 13 GVG eine ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der Kartell-Landgerichte (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte Kartellrecht Bd. 1 12. Aufl. § 87 GWB Rn. 2; vgl. zu § 87 Abs. 1 GWB in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung BGH 11. Dezember 2001 -  KZB 12/01 - zu II 2 der Gründe; zu § 87 Abs. 1 GWB in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung: BGH 14. März 2000 - KZB 34/99 - zu II der Gründe; 12. März 1991 - KZR 26/89 - zu I 2 der Gründe, BGHZ 114, 218; 15. Dezember 1960 - KZR 2/60 - BGHZ 34, 53), die von Amts wegen zu beachten ist (Bechtold/Bosch GWB 8. Aufl. § 87 Rn. 11) .

    Dabei liegt die wesentliche Bedeutung dieser Bestimmung nicht darin, dass sie die Verbindung von nichtkartellrechtlichen mit kartellrechtlichen Ansprüchen vor den Kartellgerichten überhaupt gestattet, sondern darin, dass sie der Zuständigkeit des Kartellgerichts den Vorrang sogar vor der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts gibt (BGH 15. Dezember 1960 - KZR 2/60 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 34, 53) .

  • BGH, 12.04.2016 - XI ZR 305/14

    Gefahr einander widersprechender Entscheidungen bei Zurückverweisung der Sache im

    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 8 AZR 189/15
    Vor diesem Hintergrund darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 12 mwN; BGH 12. April 2016 - XI ZR 305/14 - Rn. 29 mwN, BGHZ 210, 30; 23. September 2015 - I ZR 78/14 - Rn. 26 mwN) .
  • BAG, 17.04.2013 - 4 AZR 361/11

    Eingruppierung eines Arbeitnehmers im Baugewerbe - Zulässigkeit eines Teilurteils

    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 8 AZR 189/15
    Vor diesem Hintergrund darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 12 mwN; BGH 12. April 2016 - XI ZR 305/14 - Rn. 29 mwN, BGHZ 210, 30; 23. September 2015 - I ZR 78/14 - Rn. 26 mwN) .
  • BVerfG, 29.07.2010 - 1 BvR 1634/04

    Versagung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen einen Kostenbescheid für

    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 8 AZR 189/15
    Zwar gehört hierzu auch, dass das Gericht eine rechtswegfremde, entscheidungserhebliche Vorfrage prüft und über sie entscheidet (vgl. BVerfG 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 - Rn. 51).
  • BGH, 26.05.1987 - KZR 13/85

    Beschränkung des Nachfrageverhaltens eines auf der Anbieterseite

    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 8 AZR 189/15
    Die ausschließliche Zuständigkeit nach § 87 GWB ist von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH 26. Mai 1987 - KZR 13/85 - zu II der Gründe, BGHZ 101, 72; KK-KartR/Voss § 87 GWB Rn. 63) .
  • BGH, 28.09.1971 - VI ZR 216/69

    Pflicht des Sozialversicherungsträgers zum Verzicht auf die Durchsetzung des

    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 8 AZR 189/15
    Die Vorfragenkompetenz liegt auch im Sinne der Prozessökonomie, da sie hilft, Doppelprozesse zu vermeiden (vgl. etwa BGH 28. September 1971 - VI ZR 216/69 - zu III 2 b der Gründe, BGHZ 57, 96).
  • BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 646/07

    Freizeitausgleich teilzeitbeschäftigter Mitarbeitervertreter

    Auszug aus BAG, 29.06.2017 - 8 AZR 189/15
    (1) Grundsätzlich haben die Arbeitsgerichte bei der Entscheidung über eine in ihre Zuständigkeit fallende Rechtsstreitigkeit auch über Rechtsfragen zu entscheiden, die nicht dem Arbeitsrecht, sondern anderen Rechtsgebieten angehören (BAG 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 9 zum Kirchenrecht) .
  • BAG, 23.03.2005 - 4 AZR 243/04

    Zulässigkeit eines Teilurteils

  • BGH, 05.12.2000 - VI ZR 275/99

    Zulässigkeit eines Teilurteils

  • LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 459/14

    Schienenkartell - Schadensersatz wegen 191 Mio. Euro Kartellbuße?

  • OLG Hamm, 29.07.2011 - 32 Sa 57/11

    Zuständigkeit der Kartellgerichte für Streitigkeiten gem. § 102 EnWG

  • BGH, 11.12.2001 - KZB 12/01

    LDL-Behandlung; Gerichtliche Zuständigkeit für bereits bei den ordentlichen

  • BGH, 14.03.2000 - KZB 34/99

    Hörgeräteakustik; Rechtsweg für Ansprüche eines Leistungserbringers gegen eine

  • LAG Düsseldorf, 29.01.2018 - 14 Sa 591/17

    Schienenkartell - Schadensersatzprozess an das Landgericht Dortmund verwiesen

    Was unter einer kartellrechtlichen Vorfrage nach § 87 S. 2 GWB zu verstehen ist, erschließt sich durch Abgrenzung zu den Kartellstreitsachen im Sinne von § 87 S. 1 GWB (BAG, Urt. v. 29.06.2017 - 8 AZR 189/15).

    Für die Einordnung einer Rechtsfrage als kartellrechtliche Vorfrage genügt nicht ein - abwegiger - Hinweis auf einen kartellrechtlichen Anspruch oder Einwand (BAG, Urt. v. 29.06.2017 - 8 AZR 189/15; LG Münster, Urt. v. 16.04.2015 - 11 O 276/13 - juris; Bornkamm, in: Langen/Bunte § 87 GWB Rn. 8; KK-KartR/Voss § 87 GWB Rn. 32).

    Vielmehr ist eine Zuständigkeit der Kartellgerichte für einen Rechtsstreit nach dem Zweck des GWB nur gerechtfertigt, wenn eine Partei durch ausreichenden Tatsachenvortrag einen kartellrechtlich relevanten, entscheidungserheblichen Sachverhalt darlegt (BAG, Urt. v. 29.06.2017 - 8 AZR 189/15; OLG Hamm, Beschl. v. 29.07.2011 - I-32 SA 57/11 - juris; LG Münster, Urt. v. 16.04.2015 - 11 O 276/13 - juris).

    Die Vorfrage muss sich in einem Rechtsstreit entscheidungserheblich stellen (BAG, Urt. v. 29.06.2017 - 8 AZR 189/15; Dicks, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/N.-Lindemann § 87 GWB Rn. 17).

    Ist der Streit ohne Entscheidung der kartellrechtlichen Vorfrage, und zwar im Sinne einer Abweisung der Klage oder eines Stattgebens, aus anderen Gründen entscheidungsreif, sind die Kartellgerichte nicht zuständig (BAG, Urt. v. 29.06.2017 - 8 AZR 189/15; Dicks, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/N.-Lindemann § 87 GWB Rn. 19; FK/N.-Lindemann § 87 GWB Rn. 58).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Urteil dies dahingehend konkretisiert, dass in dem Fall, dass eine Klageabweisung wegen einer kartellrechtlichen Vorfrage geboten ist, die Klage aber auch wegen einer für den Kläger unergiebigen Beweisaufnahme abzuweisen sein könnte, die Beweisaufnahme vom Nichtkartellgericht durchzuführen sei (BAG, Urt. v. 29.06.2017 - 8 AZR 189/15).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil (BAG, Urt. v. 29.06.2017 - 8 AZR 189/15) zugleich erkennen lassen, dass es die im Schrifttum umstrittene Frage, ob § 87 S. 2 GWB auch für Streitigkeiten anderer Rechtswege Bedeutung erlangt (dafür FK/N.-Lindemann, § 87 GWB Rn. 47; dagegen Immenga/Mestmäcker/Schmidt, § 87 GWB Rn. 23; Dicks, in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/N.-Lindemann § 87 GWB Rn. 18), positiv entscheidet.

    Daher ist diese Frage auch nicht einfach zu beantworten im Sinne des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 29.06.2017 - 8 AZR 189/15).

    Wenn man zu der Auffassung käme, dass unabhängig von der Frage der Beweislast sich eine Pflichtverletzung des Beklagten schon allein aus seiner Rolle im Zusammenhang mit dem "Sideletter" ergibt, könnte der Klage jedenfalls deswegen nicht stattgegeben werden, weil es sich bei der Frage, ob und in welcher Höhe ein Regressanspruch aufgrund der Bußgeldbescheide bestehen kann, um eine kartellrechtliche (Vor-)Frage handelt (BAG, Urt. v. 29.06.2017 - 8 AZR 189/15).

    Diese Beweisaufnahme müsste in einem solchen Fall wegen der fehlenden Bindungswirkung, auf welche das Bundesarbeitsgericht in der zugrunde liegenden Entscheidung noch einmal hingewiesen hat (BAG, Urt. v. 29.06.2017 - 8 AZR 189/15), vor dem zuständigen Gericht wiederholt werden.

    Den vorstehenden Ausführungen steht in mehrfacher Hinsicht nicht entgegen, dass das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil ausgeführt hat, es sei nicht geklärt, ob der Beklagte überhaupt gegen seine Pflichten als Geschäftsführer verstoßen habe und ob nicht die Klage schon wegen unergiebiger Beweisaufnahme abzuweisen sein könnte (BAG, Urt. v. 29.06.2017 - 8 AZR 189/15).

    Daher könnte nicht einmal dieser Teil - unabhängig davon, dass sich ein Teilurteil verbietet (BAG, Urt. v. 29.06.2017 - 8 AZR 189/15) - ohne Beantwortung kartellrechtlicher Vorfragen einer Entscheidung zugeführt werden.

    Das Bundesarbeitsgericht hat dieser Norm auch Bedeutung für die Rechtswegzuständigkeit beigemessen (BAG, Urt. v. 29.06.2017 - 8 AZR 189/15).

    Der Rechtsstreit war unter Aufhebung der jeweiligen erstinstanzlichen Urteile (BAG, Urt. v. 29.06.2017 - 8 AZR 189/15) an das Landgericht Dortmund - Kammer für Kartellsachen - zu verweisen (§ 89 Abs. 1 S. 1 GWB i.V.m. dem Gesetz über die Gliederung und die Bezirke der ordentlichen Gerichte vom 07.11.1961 i.V.m. § 1 Nr. 2 der Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 30.08.2011 - GV.NRW S. 469).

  • BAG, 28.03.2019 - 8 AZR 366/16

    Haftung für Kartellbuße - Rechtswegzuständigkeit

    Der hier maßgebliche Satz 2 des § 87 GWB, wonach Satz 1 auch gilt, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt (im Folgenden Streitigkeiten mit kartellrechtlichen Vorfragen), ist durch diese letzte Gesetzesänderung inhaltlich nicht verändert worden (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 17, BAGE 159, 316) .

    Unter einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB ist mithin all das zu verstehen, was an Kartellrecht inzidenter zur Beantwortung einer nicht-kartellrechtlichen Hauptfrage zu prüfen ist (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 18, BAGE 159, 316) .

    aa) Die Annahme einer die Zuständigkeit der Kartellgerichte begründenden kartellrechtlichen Vorfrage ist nach dem Zweck des GWB allerdings nur gerechtfertigt, wenn eine Partei durch ausreichenden Tatsachenvortrag einen kartellrechtlich relevanten Sachverhalt darlegt (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 19, BAGE 159, 316) .

    Ist der Streit ohne Entscheidung der kartellrechtlichen Vorfrage, und zwar im Sinne einer Abweisung der Klage oder eines Stattgebens, aus anderen Gründen entscheidungsreif, sind die Kartellgerichte nicht zuständig (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 20 mwN, BAGE 159, 316) .

    c) § 87 GWB regelt nicht nur die sachliche Zuständigkeit innerhalb des ordentlichen Rechtswegs, sondern bestimmt in seinem Anwendungsbereich für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten iSv. § 13 GVG eine ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der Kartell-Landgerichte, die von Amts wegen zu beachten ist (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 21 mwN, BAGE 159, 316) .

    Mit der Zuständigkeitsregelung in den §§ 87 ff. GWB ist der Gesetzgeber bewusst von der herkömmlichen Ordnung der Rechtswege abgewichen, um in kartellrechtlichen Fragen Widersprüche zwischen Entscheidungen von Gerichten verschiedener Rechtswege auszuschließen und dadurch zu verhindern, dass sich über die Rechtsbegriffe, die für die Anwendung des Gesetzes maßgebend sind, abweichende Auffassungen herausbilden ( BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 22 mwN, BAGE 159, 316 ) .

    Dabei liegt die wesentliche Bedeutung dieser Bestimmung nicht darin, dass sie die Verbindung von nicht-kartellrechtlichen mit kartellrechtlichen Ansprüchen vor den Kartellgerichten überhaupt gestattet, sondern darin, dass sie der Zuständigkeit des Kartellgerichts den Vorrang sogar vor der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts gibt ( BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 23 mwN, BAGE 159, 316 ) .

    d) Dies hat zur Folge, dass auch die Gerichte für Arbeitssachen, soweit sie über bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden, für die Entscheidung über eine kartellrechtliche Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB nicht zuständig sind ( BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 24 mwN, BAGE 159, 316 ) .

    Dem für Kartellrechtsfragen nicht zuständigen Nicht-Kartellgericht wird mit § 87 GWB damit nicht nur die Hauptsachenkompetenz, sondern auch die Vorfragenkompetenz genommen ( BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 25 mwN, BAGE 159, 316 ) .

    In diesen Fällen entfällt nachträglich die Zuständigkeit des Nicht-Kartellgerichts; der in § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG - ebenso in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO  - statuierte Grundsatz der "perpetuatio fori" greift nicht ein (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 29 mwN, BAGE 159, 316 ) .

    cc) Vor dem Hintergrund, dass die Konzentration kartellrechtlicher Fragen bei den Kartellgerichten dazu dient, eine einheitliche Rechtsprechung auf diesem Gebiet durch besonders sachkundige Spruchkörper sicherzustellen, bleibt die Vorfragenkompetenz der Gerichte für Arbeitssachen allerdings dann erhalten, wenn sich die entscheidungserhebliche kartellrechtliche Vorfrage zweifelsfrei beantworten lässt (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 30, BAGE 159, 316) , wenn also die Rechtslage hinsichtlich der kartellrechtlichen Vorfrage eindeutig ist (vgl. BT-Drs. 13/9720 S. 46; vgl. auch BGH 4. April 1975 - KAR 1/75 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 64, 342) .

    Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn die kartellrechtliche Vorfrage so einfach zu beantworten ist, dass divergierende Entscheidungen der Kartellgerichte und der Nicht-Kartellgerichte nicht zu erwarten sind, sondern insbesondere auch dann, wenn die kartellrechtliche Vorfrage durch höchstrichterliche Rechtsprechung der Kartellgerichtsbarkeit bereits geklärt wurde (vgl. zu dieser Frage auch BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 30 mwN, BAGE 159, 316) .

    Ist in einem bürgerlichen Rechtsstreit der Rechtsweg zu dem angerufenen Nicht-Kartellgericht nach § 87 Satz 2 GWB nicht gegeben, weil die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von kartellrechtlichen Vorfragen iSv. § 87 Satz 2 GWB abhängt, so hat dieses den gesamten Rechtsstreit von Amts wegen ohne entsprechenden Antrag nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Kartell-Landgericht mit Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu verweisen (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 28 mwN, BAGE 159, 316) .

    Aus § 73 Abs. 2, § 65 ArbGG sowie § 17a Abs. 5 GVG folgt nichts Abweichendes (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 31, 32, BAGE 159, 316; vgl. zur Kritik: Lotze/Heyers NZKart 2018, 29, 31 f.; ErfK/Koch 19. Aufl. § 2 ArbGG Rn. 3; dem Senat zustimmend: Bauer ArbRAktuell 2017, 374; Bunte NJW 2018, 123, 124; ders. Anm. EWiR 2017, 735, 736; Haus/Herb/Schlupkothen ZWH 2018, 134, 136; HWK/Kalb 8. Aufl. § 2 ArbGG Rn. 14 Fn. 5; BeckOK ArbR/Klose Stand 1. Dezember 2018 ArbGG § 65 Rn. 3; Kissel/Mayer GVG 9. Aufl. § 13 Rn. 22, § 17 Rn. 10; Thelen WuW 2018, 17, 19; Windeln ArbRB 2018, 5, 6; Musielak/Voit/Wittschier ZPO 16. Aufl. § 17 GVG Rn. 6) .

    Diese Erwägung kann von vornherein nicht zum Tragen kommen, wenn sich - was nicht selten vorkommt - die Entscheidungserheblichkeit einer kartellrechtlichen Vorfrage ohnehin erst nach Abschluss der ersten Instanz herausstellt (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 32, BAGE 159, 316) und ein Ausschluss der Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts im Hinblick auf den Rechtsweg dazu führen würde, dass die in § 87 Satz 2 GWB getroffene Regelung in einer Vielzahl von Fällen leerlaufen würde.

    Damit liegt der Ausgestaltung der §§ 87 ff. GWB erkennbar die grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde, von der herkömmlichen Ordnung der Rechtswege abzuweichen, um in kartellrechtlichen Fragen Widersprüche zwischen Entscheidungen von Gerichten verschiedener Rechtswege auszuschließen und dadurch zu verhindern, dass sich über die Rechtsbegriffe, die für die Anwendung des Gesetzes maßgebend sind, abweichende Auffassungen herausbilden (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 22 mwN, aaO) .

    Da die Verweisung des Rechtsstreits durch das Nicht-Kartellgericht an das Kartellgericht nicht nur voraussetzt, dass die kartellrechtliche Vorfrage - wie unter Rn. 13 ausgeführt - entscheidungserheblich ist, sondern auch, dass sie sich nicht zweifelsfrei beantworten lässt (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 30 mwN, aaO) , hat der Gesetzgeber die Fälle einer notwendigen Verweisung ohnehin auf das zur Zweckerreichung Erforderliche beschränkt.

    Diese Frage betrifft die Auslegung und Anwendung von Normen des Kartellrechts und ist deshalb eine kartellrechtliche Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 36, BAGE 159, 316; vgl. Bunte Anm. EWiR 2017, 735, 736; ausführlich Baur/Holle ZIP 2018, 459 ff.; Hauff Der Regress von Verbandsgeldbußen im Kapitalgesellschaftsrecht S. 244 ff. zu den Sanktionszwecken) .

    Diese Frage lässt sich - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 (- 8 AZR 189/15 - Rn. 35, 36, BAGE 159, 316) ausgeführt hat - nicht zweifelsfrei beantworten.

  • OLG Düsseldorf, 27.07.2023 - 6 U 1/22

    Vorstand und Geschäftsführer haften nicht persönlich für Kartell-Geldbußen eines

    Demgegenüber hält eine in Teilen der Rechtsprechung und des gesellschaftsrechtlichen Schrifttums sowie in der kartellrechtlichen und sanktionsrechtlichen Literatur vertretene Ansicht auch den über die Gewinnabschöpfung hinausgehenden Ahndungsteil der Verbandskartellbuße schon dem Grunde nach nicht für erstattungsfähig und nimmt eine teleologische Reduktion von § 93 Abs. 2 S. 1 AktG bzw. § 43 Abs. 2 GmbHG vor, weil ansonsten der Sanktionszweck der Verbandsbuße unterlaufen würde (vgl. LAG Düsseldorf, Teilurteil vom 20.1.2015, 16 Sa 459/14, NJOZ 2015, 782 ff., das wegen anderweitiger Verfahrensfehler vom Bundesarbeitsgericht - BAG, Urteil vom 29.6.2017, 8 AZR 189/15, ZIP 2017, 2424 - aufgehoben und vom Landesarbeitsgericht anschließend an die für Kartellsachen zuständige Kammer beim Landgericht Dortmund verwiesen wurde; LG Saarbrücken, Urteil vom 15.9.2020, 7HK O 6/16, BeckRS 2020, 32440, Rn. 122; Verse, in: Scholz, GmbHG, 13. Aufl. 2022, § 43 Rn. 310 ff .; Mertens/Cahn in: KölnerKomm AktG, 3. Aufl. 2010, § 93 Rn. 56, die zudem bei Settlements einen Zurechnungszusammenhang verneinen; Bachmann, BB 2015, 911 ff.; Baur/Holle, ZIP 2018, 459 ff.; Dreher, VersR 2015, 781 ff.; Grunewald, NZG 2016, 1121 ff.; Labusga, VersR 2017, 394 ff.; Lotze/Smolinski, NZKart 2015, 254; Thomas, NZG 2015, 1409 ff.; Thomas, VersR 2017, 596 ff.).
  • BAG, 21.03.2018 - 10 ABR 62/16

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen im Baugewerbe

    Mangels fortbestehenden Feststellungsinteresses bedarf die von den beteiligten Solo-Selbständigen aufgeworfene Frage, ob die Kartellgerichte nach § 87 Satz 2 GWB ausschließlich zuständig sein könnten, keiner Beantwortung (vgl. zu diesem Problem BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 16 ff., BAGE 159, 316) .
  • BAG, 30.05.2018 - 10 AZR 780/16

    Verstoß gegen vertragliches Wettbewerbsverbot - Schadensersatz - Verjährung -

    Vor diesem Hintergrund darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (st. Rspr., zB BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 41 mwN, BAGE 159, 316) .
  • BAG, 20.06.2018 - 7 AZR 689/16

    Auflösende Bedingung - schriftliche Unterrichtung - verlängerte Anrufungsfrist

    Vor diesem Hintergrund darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 41, BAGE 159, 316; 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 12 mwN; BGH 21. November 2017 - VI ZR 436/16 - Rn. 7; 12. April 2016 - XI ZR 305/14 - Rn. 29 mwN, BGHZ 210, 30) .
  • BAG, 28.06.2018 - 8 AZR 141/16

    Schadensersatz - Mitverschulden - Ausschlussklausel - Grundsatz von Treu und

    Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (vgl. etwa BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 41 mwN, BAGE 159, 316) .
  • OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 26 Sch 1/20

    Verein haftet für Pyrotechnik

    Vielmehr ist eine Zuständigkeit der Kartellgerichte für einen Rechtsstreit nach dem Zweck des GWB und der Art. 101 f. AEUV nur gerechtfertigt, wenn eine Partei durch ausreichenden Tatsachenvortrag einen kartellrechtlich relevanten, entscheidungserheblichen Sachverhalt darlegt (vgl. etwa BAG, Urteil vom 29.06.2017 - 8 AZR 189/15 -, NJW 2018, 184, 185; OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2011 - 32 SA 57/11 -, WuW 2011, 1112, 1115; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.12.2010 - 11 AR 3/10 -, WuW 2011, 415, 417; Beschluss vom 26.11.2018 - 8 U 168/17 -, juris).
  • BGH, 29.10.2019 - KZR 60/18

    Berufungszuständigkeit II - Berufungszuständigkeit des Kartellgerichts:

    Es kann deshalb in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob es einer teleologischen Reduktion des § 87 GWB bzw. der §§ 91 Satz 2, 93, 92 GWB in dem genannten Umfang mit der Einschränkung bedarf, dass der Einschätzung der Parteien insoweit keine Bedeutung zukommt (bejahend: BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15, BAGE 159, 316 Rn. 30; Beschluss vom 28. März 2019 - 8 AZR 366/16, juris Rn. 20; K. Schmidt aaO § 87 Rn. 36; Bornkamm/Tolkmitt aaO § 87 Rn. 20 und 22; aA Ahrens/Bacher, 8. Aufl., Kap. 77 Rn. 6 mwN).

    Dies setzt, was auch das Berufungsgericht nicht verkennt, voraus, dass der Streit nicht ohne Entscheidung der kartellrechtlichen Vorfrage spruchreif ist, also abschließend entschieden werden kann (BGH, Beschluss vom 28. Februar 1985 - I ZR 174/82, GRUR 1985, 883, 884 - Abwehrblatt; BAGE 159, 316 Rn. 20; BAG, Beschluss vom 28. März 2019 - 8 AZR 366/16, juris Rn. 13).

  • BAG, 22.01.2020 - 10 AZR 387/18

    Sozialkassenverfahren - betrieblicher Geltungsbereich

    Vor diesem Hintergrund darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (st. Rspr., zB BAG 30. Mai 2018 - 10 AZR 780/16 - Rn. 20; 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 41 mwN, BAGE 159, 316) .
  • LAG Hamm, 05.05.2023 - 14 Ta 368/22

    Corona, Covid 19, Entschädigung, Quarantäneanordnung, Rechtsweg

  • LAG Düsseldorf, 29.01.2018 - 14 Sa 886/17

    Schienenkartell - Schadensersatzprozess an das Landgericht Dortmund verwiesen

  • LAG Hamm, 16.09.2021 - 8 Sa 148/21

    Betriebsübergang; Streitgenossenschaft; Unterbrechung; Teilurteil

  • OLG Düsseldorf, 07.01.2019 - Verg 30/18

    Versorgung mit Stomaartikeln ist öffentlicher Auftrag!

  • OLG Düsseldorf, 24.01.2018 - U (Kart) 10/17

    Voraussetzungen der Berufungszuständigkeit des Kartellsenats beim

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2018 - U (Kart) 20/17

    Bindung der Verweisung einer Nichtkartellsache an das Kartellgericht

  • LAG Düsseldorf, 20.08.2019 - 8 Sa 99/19

    Kündigung der Intendantin des Tanztheaters Pina Bausch

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2018 - U (Kart) 1/18

    Zuständigkeit der Kartellgerichte bei Anwendung von Marktmissbrauchsvorschriften

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - 2 Sa 46/17

    Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses: Vermögensdelikte - Parteianhörung -

  • OLG Frankfurt, 07.01.2019 - 8 U 168/17

    Vertragsstrafenregelung und Wettbewerbsverbot in Kooperationsvertrag

  • LG Stuttgart, 27.01.2020 - 31 O 25/18

    Verfahrensanträge der Porsche SE im aktienrechtlichen Statusverfahren

  • OLG Hamm, 11.10.2018 - 2 U 239/17

    Zwei unwirksame Kündigungen = eine einvernehmliche Vertragsaufhebung!

  • LAG Hamm, 22.09.2021 - 10 Sa 345/21

    Zulässigkeit des Teilurteils bei Trennbarkeit der Klageanträge Inkaufnahme der

  • LAG Hamm, 19.08.2021 - 18 Sa 310/21

    Zulässigkeit eines Teilurteils bei Trennbarkeit der Klageanträge Gebot effektiven

  • LAG Hamm, 16.09.2021 - 8 Sa 226/21

    Gebot der Widerspruchsfreiheit zwischen Teil- und Schlussurteil; Kein

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.09.2020 - 8 Sa 485/19

    Unzulässigkeit eines Teilurteils - Kündigungsschutzklage

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