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   BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 388/00   

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BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 388/00 (https://dejure.org/2001,1469)
BAG, Entscheidung vom 29.08.2001 - 4 AZR 388/00 (https://dejure.org/2001,1469)
BAG, Entscheidung vom 29. August 2001 - 4 AZR 388/00 (https://dejure.org/2001,1469)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § ... 133; ; ZPO § 234; ; ZPO § 236; ; ZPO § 519 Abs. 1; ; ArbGG § 66; ; Geschäftsordnung für die Wachtmeisterei und die gemeinsame Briefannahmestelle der Gerichte für Arbeitssachen Berlin vom 9. November 1989 idF vom 18. Juli 1995 § 4; ; Geschäftsordnung für die Wachtmeisterei und die gemeinsame Briefannahmestelle der Gerichte für Arbeitssachen Berlin vom 9. November 1989 idF vom 18. Juli 1995 § 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Fristwahrung bei Übermittlung der fehlerhaft adressierten Berufungsbegründungsschrift per Telefax an eine gemeinsame Posteinlaufstelle

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 85 Abs. 2, §§ ... 133, 234, 236, § 519 Abs. 1; ArbGG § 66; Geschäftsordnung für die Wachtmeisterei und die gemeinsame Briefannahmestelle der Gerichte für Arbeitssachen Berlin vom 9. 11. 1989 i. d. F. vom 18. 7. 1995 §§ 4, 7
    Gemeinsame Posteinlaufstelle von ArbG und LAG und Fristwahrung per Telefax bei falscher Adressierung einer Berufungsbegründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 845
  • NZA 2002, 347
  • BB 2002, 312
  • BB 2002, 839
  • DB 2002, 800
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 06.10.1988 - VII ZB 1/88

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist

    Auszug aus BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 388/00
    Die Revision hält dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg entgegen, daß der BGH eine irrtümlich an das Landgericht gerichtete Berufungsbegründung, die am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist in den gemeinsamen Nachtbriefkasten der Justizbehörden eingelegt wurde, noch als fristwahrend erachtet hat, weil der falsch adressierte Brief mit dem richtigen Aktenzeichen des Oberlandesgerichts versehen war (BGH 6. Oktober 1988 - VII ZB 1/88 - NJW 1989, 590, 591).

    Für die Entscheidung des BGH vom 6. Oktober 1988 (- VII ZB 1/88 - NJW 1989, 590, 591) waren die Besonderheiten des Falles entscheidend, die darin bestanden, daß die die Berufungsbegründung enthaltende Prozeßerklärung zu dem bereits anhängigen Berufungsverfahren mit dem richtigen "U"-Aktenzeichen eingereicht worden war, so daß aus dem Gesamtzusammenhang der Erklärung die Fehlerhaftigkeit der Adressierung ohne weiteres erkennbar war.

    Der BGH hat in "Abgrenzung" zu der genannten Entscheidung vom 6. Oktober 1988 (aaO) an der Auffassung festgehalten, daß sich die Prozeßpartei mit einer bestimmten Adressierung eindeutig dafür entschieden habe, daß der Schriftsatz in die Verfügungsgewalt des darin bezeichneten Gerichts gelangen solle (18. Februar 1997 - VI ZB 28/96 - NJW-RR 1997, 892).

    Im übrigen ist im Unterschied zu dem vom BGH entschiedenen Fall (BGH 6. Oktober 1988 - VII ZB 1/88 - aaO) die Zulässigkeit/Unzulässigkeit von Rechtsmitteln in Fällen der vorliegenden Art nicht in nicht zu rechtfertigender Weise von Zufällen abhängig, etwa davon, ob der die Eingangsbehandlung vornehmende Bedienstete nach Anschriften oder Aktenzeichen ordnet.

    Auch unter diesem Gesichtspunkt stellt der Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 6. Oktober 1988 (aaO) eine einzelfallbezogene, nicht zu verallgemeinernde und auf die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht übertragbare Entscheidung dar.

  • BGH, 18.02.1997 - VI ZB 28/96

    Klage einer Betriebskrankenkasse auf Erstattung von Aufwendungen aus

    Auszug aus BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 388/00
    In ständiger Rechtsprechung vertreten der Bundesgerichtshof und das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, daß ein bei einer gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingehender Schriftsatz einer Partei mit der Einreichung bei der Einlaufstelle bei dem Gericht eingereicht worden ist, an das er adressiert ist (vgl. zB BGH 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 63/97 - BRAK-Mitt 1998, 151; BGH 18. Februar 1997 - VI ZB 28/96 - NJW-RR 1997, 892; BAG 14. Juli 1988 - 4 AZB 6/88 - AP ZPO § 518 Nr. 57 = EzA ZPO § 518 Nr. 34; BAG 29. August 1988 - 4 AZB 16/88 - nv.).

    Der BGH hat in "Abgrenzung" zu der genannten Entscheidung vom 6. Oktober 1988 (aaO) an der Auffassung festgehalten, daß sich die Prozeßpartei mit einer bestimmten Adressierung eindeutig dafür entschieden habe, daß der Schriftsatz in die Verfügungsgewalt des darin bezeichneten Gerichts gelangen solle (18. Februar 1997 - VI ZB 28/96 - NJW-RR 1997, 892).

  • LAG Berlin, 07.01.2000 - 6 Sa 1849/99

    Sittenwidrigkeit der Rückzahlungsvereinbarung bezüglich eines Teils des

    Auszug aus BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 388/00
    Abgesehen davon, daß diese Entscheidung zu Recht abgelehnt wird (Zöller/Greger ZPO 22. Aufl. § 270 Rn. 6 a), läßt sie sich entgegen der Revision und entgegen der Entscheidung der Sechsten Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 7. Januar 2000 (- 6 Sa 1849/99 - NZA-RR 2000, 460 f.) nicht auf den Eingang der an das Arbeitsgericht gerichteten Berufungsbegründungsschrift bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der Gerichte für Arbeitssachen Berlin übertragen, auch wenn die Berufungsbegründung - wie hier - mit dem zutreffenden Aktenzeichen des Landesarbeitsgerichts versehen war.

    Im übrigen wird die Berliner Geschäftsordnung immer wieder von den Berliner Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit zitiert (vgl. zB LAG Berlin 7. Januar 2000 - 6 Sa 1849/99 - NZA-RR 2000, 460 f.; vgl. schon LAG Berlin 2. August 1961 - 1 Sa 29/61 - ArbuR 1962, 90; 19. August 1971 - 5 Sa 89/71 - DB 1971, 2320 = ARSt 1972, 77).

  • BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 63/97

    Wahrung der Rechtsbehelfsfrist in anwaltsrechtlichen Zulassungssachen im Hinblick

    Auszug aus BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 388/00
    In ständiger Rechtsprechung vertreten der Bundesgerichtshof und das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, daß ein bei einer gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingehender Schriftsatz einer Partei mit der Einreichung bei der Einlaufstelle bei dem Gericht eingereicht worden ist, an das er adressiert ist (vgl. zB BGH 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 63/97 - BRAK-Mitt 1998, 151; BGH 18. Februar 1997 - VI ZB 28/96 - NJW-RR 1997, 892; BAG 14. Juli 1988 - 4 AZB 6/88 - AP ZPO § 518 Nr. 57 = EzA ZPO § 518 Nr. 34; BAG 29. August 1988 - 4 AZB 16/88 - nv.).

    Bei Einrichtung eines gemeinsamen Telefaxanschlusses gilt dasselbe (vgl. BGH 16. Februar 1998, aaO; BGH 3. Juni 1987 - IVa ZR 292/85 - BGHZ 101, 276, 280).

  • BAG, 14.07.1988 - 4 AZB 6/88

    Verfristung der Berufung im Falle der Adressierung an das Arbeitsgericht bei

    Auszug aus BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 388/00
    Wird der Schriftsatz von dort geschäftsordnungsgemäß an das Landesarbeitsgericht weitergeleitet und geht er dort erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ein, so ist die Berufungsbegründungsfrist versäumt (im Anschluß zu Senat 14.Juli 1988 - 4 AZB 6/88 - AP ZPO § 518 Nr. 57 = EzA ZPO § 518 Nr. 34).

    In ständiger Rechtsprechung vertreten der Bundesgerichtshof und das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, daß ein bei einer gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingehender Schriftsatz einer Partei mit der Einreichung bei der Einlaufstelle bei dem Gericht eingereicht worden ist, an das er adressiert ist (vgl. zB BGH 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 63/97 - BRAK-Mitt 1998, 151; BGH 18. Februar 1997 - VI ZB 28/96 - NJW-RR 1997, 892; BAG 14. Juli 1988 - 4 AZB 6/88 - AP ZPO § 518 Nr. 57 = EzA ZPO § 518 Nr. 34; BAG 29. August 1988 - 4 AZB 16/88 - nv.).

  • BAG, 30.03.1995 - 2 AZR 1020/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fehler des Anwaltsgehilfen bei der

    Auszug aus BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 388/00
    a) Fristgebundene Schriftsätze können mit Telefax fristwahrend übermittelt werden (vgl. BVerfG 11. Februar 1987 - 1 BvR 475/85 - BVerfGE 74, 228, 234 = AP GG Art. 103 Nr. 37; BAG 30. März 1995 - 2 AZR 1020/94 - BAGE 79, 379).

    Dabei darf der Anwalt das Absenden der Telekopie auch einer zuverlässigen, hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft überlassen (vgl. BGH 28. Oktober 1993 - VII ZB 22/93 - AP ZPO 1977 § 233 Nr. 28; BAG 30. März 1995, aaO).

  • BVerfG, 17.02.1993 - 1 BvR 1666/92

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechtsprechung zum Posteingang bei gemeinsamen

    Auszug aus BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 388/00
    Dem ist entgegenzuhalten, daß nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zB 17. Februar 1993 - 1 BvR 1666/92 - nv.) die Rechtsprechung zum Posteingang bei gemeinsamen Annahmestellen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist.

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Posteingang bei gemeinsamen Anlaufstellen, der die Instanzgerichte folgen, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (so schon 7. September 1984 - 2 BvR 1633/82 - und wie genannt 17. Februar 1993 - 1 BvR 1666/92 - nv.).

  • LAG Berlin, 19.08.1971 - 5 Sa 89/71
    Auszug aus BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 388/00
    Im übrigen wird die Berliner Geschäftsordnung immer wieder von den Berliner Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit zitiert (vgl. zB LAG Berlin 7. Januar 2000 - 6 Sa 1849/99 - NZA-RR 2000, 460 f.; vgl. schon LAG Berlin 2. August 1961 - 1 Sa 29/61 - ArbuR 1962, 90; 19. August 1971 - 5 Sa 89/71 - DB 1971, 2320 = ARSt 1972, 77).
  • BAG, 17.12.1968 - 5 AZR 149/68

    Lohnfortzahlung bei vom Arbeitgeber zu vertretender Unmöglichkeit - Zerstörung

    Auszug aus BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 388/00
    Sie spiegelt jedoch lediglich das wieder, was von der Rechtsprechung für die gemeinsamen Annahmestellen allgemein anerkannt ist, nämlich daß es entscheidend auf die Adressierung ankommt und, ist diese unzutreffend, der Schriftsatz erst dann bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist, wenn er tatsächlich dorthin weitergeleitet worden ist (für Hamburg besteht indessen eine - veröffentlichte - Sonderregelung, vgl. dazu BAG 17. Dezember 1968 - 5 AZR 149/68 - BAGE 21, 263).
  • LAG Berlin, 02.08.1961 - 1 Sa 29/61
    Auszug aus BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 388/00
    Im übrigen wird die Berliner Geschäftsordnung immer wieder von den Berliner Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit zitiert (vgl. zB LAG Berlin 7. Januar 2000 - 6 Sa 1849/99 - NZA-RR 2000, 460 f.; vgl. schon LAG Berlin 2. August 1961 - 1 Sa 29/61 - ArbuR 1962, 90; 19. August 1971 - 5 Sa 89/71 - DB 1971, 2320 = ARSt 1972, 77).
  • BGH, 12.10.1995 - VII ZR 8/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumung infolge unzutreffender

  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 726/78

    Fristgebundener Schriftsatz

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 944/80

    Kredithaie

  • BGH, 28.10.1993 - VII ZB 22/93

    Übertragung der Übersendung eines Telefaxes auf eine Bürokraft

  • BGH, 03.06.1987 - IVa ZR 292/85

    Rechtzeitigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels per Telex; Beendigung der

  • LAG Berlin, 03.04.2000 - 18 Sa 2204/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einreichung eines Berufungsschriftsatzes

  • BVerfG, 29.04.1981 - 1 BvR 159/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beurteilung des Zugangs von

  • BAG, 29.08.1988 - 4 AZB 16/88

    Berechnung der Berufungsfrist nach Zustellung des anzugreifenden Urteils -

  • BGH, 10.01.1990 - XII ZB 141/89

    Rechtsmittelschrift - Berufung - Telefax - Gemeinsame Einlaufstelle

  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 21/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Rechtsanwalts trotz

    Daher ist ein solcher Schriftsatz grundsätzlich allein bei dem Gericht eingereicht, an das er adressiert ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Februar 1997  VI ZR 28/96, NJW-RR 1997, 892; Beschluss vom 17. März 2009  VIII ZB 66/08, juris Rn. 6; BAG, NJW 2002, 845, 846).
  • LAG Berlin, 26.09.2003 - 6 TaBV 609/03

    Stellenausschreibung

    In einem solchen Fall ist von einer Versäumung der Begründungsfrist auszugehen (BAG, Urteil vom 29.8.2001 - 4 AZR 388/00 - AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 24 zu II 1b und 2b der Gründe).
  • LAG Berlin, 11.06.2004 - 13 Sa 754/04

    Verspätete Berufung aufgrund falscher Adressierung

    Die an das Arbeitsgericht Berlin adressierte Berufung ist trotz der Gemeinsamen Briefannahmestelle von Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Berlin beim Arbeitsgericht Berlin und nicht beim Landesarbeitsgericht Berlin eingegangen (vgl. dazu ausführlich BAG 29.8.2001 - 4 AZR 388/00 - AP Nr. 24 zu § 66 ArbGG 1979 = EzA § 519 ZPO Nr. 12 zu dem Parallelfall der falsch adressierten Berufungsbegründungsschrift, der beim Arbeitsgericht Berlin einging).

    Denn für die zutreffende Adressierung des Schriftsatzes vom 25. März 2004 trug der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Verantwortung (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu nur BAG 30.3.1995 - 2 AZR 1020/94 - BAGE 79, 379 = AP Nr. 11 zu § 66 ArbGG 1979; BAG 20.8.1997 - 2 AZR 9/97 - AP Nr. 19 zu § 66 ArbGG 1979 = EzA § 233 ZPO Nr. 40; BAG 29.8.2001, a.a.O., zu II 1 b) aa) der Gründe mit weiteren Nachweisen).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.04.2018 - 21 Sa 387/18

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungseinlegungsfrist durch an das

    Schriftsätze, die bei einer gemeinsamen Briefannahmestelle mehrerer Gerichte eingehen, gelten grundsätzlich allein bei dem Gericht als eingegangen, an das der jeweilige Schriftsatz gerichtet ist (st. Rspr. des BAG und des BGH, BAG vom 29.08.2001 - 4 AZR 388/00 - Rn. 15 zitiert nach juris, NZA 2002, 347; BGH vom 16.09.2015 - V ZB 54/15 - Rn 7, NJW-RR 2016, 126).

    Er hätte vor der Unterzeichnung der Berufungsschrift kontrollieren müssen, ob der Schriftsatz an das richtige Gericht gerichtet ist, und eine Korrektur veranlassen müssen (vgl. BAG vom 29.08.2001 - 4 AZR 388/00 - Rn. 17 zitiert nach juris, a. a. O; BGH vom 21.02.2018 - IV ZB 18/17 - Rn.10, a. a. O.).

  • BGH, 28.01.2003 - VI ZB 29/02

    Versäumung der Berufungsfrist wegen unrichtiger Adressierung der Berufungsschrift

    aa) Aus dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich, daß es für den rechtzeitigen Eingang darauf ankommt, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das eingegangene Schriftstück erhalten hat (vgl. BGH, Senatsbeschluß vom 18. Februar 1997 - VI ZB 28/96 - NJW-RR 1997, 892, 893 und Beschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 154/82 - VersR 1983, 59; BAG, Urteil vom 29. August 2001 - 4 AZR ZR 388/00 - NJW 2002, 845, 846; BVerfG, Beschlüsse vom 29. April 1981 - 1 BvR 159/80, BVerfGE 57, 117, 120 f. und vom 3. Oktober 1979 - 10 BvR 726/78, BVerfGE 52, 203, 206 ff.).
  • BGH, 17.03.2009 - VIII ZB 66/08

    Wahrung der Berufungsbegründungsfrist bei Einreichung eines

    Zwar ist ein Schriftstück, das bei einer gemeinsamen Einlaufstelle für mehrere Gerichte eingeht, bei dem Gericht eingereicht, an das es gerichtet ist, da nur dieses Gericht durch den Eingang die zur Kenntnisverschaffung vom Inhalt des eingereichten Schriftstücks erforderliche tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 1990, aaO; BAG, NJW 2002, 845, 846 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 20.01.2009 - 3 Ss 561/08

    Wahrung der Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl bei falscher Adressierung der

    Von diesem in anderen Gerichtszweigen anerkanntem Grundsatz (vgl.: BAG NJW 2002, 845; BayOBLG Beschl. v. 24.08.2001 - 3Z BR 231/01- juris; OLG Saarbrücken Beschl. v. 12.04.2007 - 4 U 631/06 = BeckRS 2007, 08768) im Strafprozessrecht abzuweichen, sieht der Senat keinen Anlass.
  • BVerwG, 08.10.2020 - 4 B 36.20

    Zugang bei gemeinsamer Briefannahmestelle mehrerer Gerichte

    Der Schriftsatz wird für das Gericht angenommen, an das er gerichtet ist; nur dieses Gericht erlangt deshalb mit der Einreichung die tatsächliche Verfügungsgewalt (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 1997 - VI ZB 28/96 - NJW-RR 1997, 892 und vom 5. Oktober 2016 - VII ZB 45/14 - NJW-RR 2017, 306 Rn. 12; BAG, Urteil vom 29. August 2001 - 4 AZR 388/00 - NJW 2002, 845 ).
  • LAG Schleswig-Holstein, 30.05.2022 - 6 Sa 45/22

    Berufung, unzulässig verworfen, Wiedereinsetzungantrag,

    Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für den rechtzeitigen Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes darauf an, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das eingegangene Schriftstück erhalten hat (BGH 06.06.2018 - IV ZB 10/17 - Rn. 10; BAG 29.08.2001 - 4 AZR 388/00 - Rn. 15).
  • LAG Berlin, 21.12.2001 - 6 Sa 1972/01

    Fehladressierung an einen Dritten als unschädliche Falschbezeichnung; Auslegung

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