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   BAG, 29.09.1988 - 2 AZR 107/88   

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BAG, 29.09.1988 - 2 AZR 107/88 (https://dejure.org/1988,299)
BAG, Entscheidung vom 29.09.1988 - 2 AZR 107/88 (https://dejure.org/1988,299)
BAG, Entscheidung vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 (https://dejure.org/1988,299)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitnehmer als Bestandteil eines Betriebes - Feststellung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses - Ein von einem Arbeitnehmer zu bewachendes unternehmensfremdes Objekt als Betriebsteil im Sinne des Arbeitsrechts - Sächliche und immaterielle Betriebsmittel als ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 613a; BetrVG § 13 Abs. 2 Nr. 4; KSchG § 15
    Betriebsübergang im Bewachungsgewerbe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1989, 799
  • BB 1989, 1623
  • DB 1989, 2176
  • JR 1990, 220
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 30/84

    Betriebsübergang aufgrund Funktionsnachfolge?

    Auszug aus BAG, 29.09.1988 - 2 AZR 107/88
    Die Übertragung eines Betriebes setzt nicht die Übernahme aller, sondern nur der für die Erfüllung der arbeitstechnischen Zwecke wesentlichen Betriebsmittel voraus (vgl. BAGE 48, 365, 371, 374, 375 = AP Nr. 42 zu § 613 a BGB, zu II 1 und 3 c, bb der Gründe; BAGE 53, 267, 273 = AP Nr. 58 zu § 613 a BGB, zu B II 3 b, aa der Gründe).

    Ein solcher Betriebsteil ist anzunehmen, wenn es sich um eine Teileinheit, d.h. um eine Vielfalt von Gegenständen handelt, die in ihrer Gesamtheit innerhalb des Betriebes eine bestimmte Teilaufgabe wahrnehmen und nicht nur unerhebliche Hilfsfunktionen ausüben (BAGE 48, 365, 371 = AP, aaO, zu II 1 der Gründe).

    Der Fünfte Senat ist davon ausgegangen, eine fachlich geschulte Belegschaft könne nicht als durch Rechtsgeschäft übertragbarer Betriebsteil im Sinne von § 613 a BGB angesehen werden, wenn ein Betrieb stillgelegt, ein anderer aufgebaut und lediglich der Aufgabenbereich oder die Funktion des stillgelegten Betriebes verlagert werde (BAGE 48, 365 = AP, aaO; vgl. auch BAGE 41, 72, 89 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern, zu B II 3 c der Gründe).

  • BAG, 30.10.1986 - 2 AZR 696/85

    Betriebsübergang - Kriterien bei Einzelhandelsgeschäft

    Auszug aus BAG, 29.09.1988 - 2 AZR 107/88
    Die Übertragung eines Betriebes setzt nicht die Übernahme aller, sondern nur der für die Erfüllung der arbeitstechnischen Zwecke wesentlichen Betriebsmittel voraus (vgl. BAGE 48, 365, 371, 374, 375 = AP Nr. 42 zu § 613 a BGB, zu II 1 und 3 c, bb der Gründe; BAGE 53, 267, 273 = AP Nr. 58 zu § 613 a BGB, zu B II 3 b, aa der Gründe).

    Für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, deren Betriebsvermögen hauptsächlich aus Rechtsbeziehungen besteht, sind es dagegen in erster Linie die immateriellen Betriebsmittel wie Kundenstamm, Kundenlisten, Geschäftsbeziehungen zu Dritten, das "know how" und der "good will", also die Einführung des Unternehmens auf dem Markt (BAGE 49, 102, 105 = AP Nr. 23 zu § 7 BetrAVG, zu I 1 a der Gründe; kritisch dazu Willemsen, ZiP 1986, 477, 482; Loritz, RdA 1987, 65, 70), Warenzeichen(Senatsurteil vom 28. April 1988 - 2 AZR 623/87 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt), gegebenenfalls, anders als bei Produktionsbetrieben, auch Geschäftsräume und Geschäftslage sofern diese Bestandteile des Betriebes es ermöglichen, den bisherigen Kundenkreis zu halten und auf den neuen Betriebsinhaber überzuleiten (so bei Einzelhandelsgeschäften, vgl. BAGE 53, 267, 276 = AP, aaO, zu B II 3 b, dd der Gründe; vgl. ferner Schaub, Arbeitsrecht-Handbuch, 6. Aufl., § 118 II, S. 781; von Hoyningen-Huene, Anm. zu AP Nr. 41 zu § 613 a BGB, unter II 2; Reiff, SAE 1988, 55, 56; Schwerdtner, Festschrift für Gerhard Müller, S. 557, 567; Birk, Anm. zu EzA § 613 a BGB Nr. 43, unter II).

    Es ist insoweit an die Rechtsprechung des Senates zum Betriebsübergang bei Ladengeschäften (BAGE 53, 267 = AP, aaO) und einem Konditorei-Cafe(Urteil vom 26. Februar 1987 - 2 AZR 321/86 - AP Nr. 63 zu § 613 a BGB) anzuknüpfen, in der die Bedeutung der Erhaltung des Kundenkreises für den Erwerber sächlicher Betriebsmittel betont und eingehend begründet worden ist.

  • BAG, 25.06.1985 - 3 AZR 254/83

    Betriebsübergang - Voraussetzungen

    Auszug aus BAG, 29.09.1988 - 2 AZR 107/88
    Für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, deren Betriebsvermögen hauptsächlich aus Rechtsbeziehungen besteht, sind es dagegen in erster Linie die immateriellen Betriebsmittel wie Kundenstamm, Kundenlisten, Geschäftsbeziehungen zu Dritten, das "know how" und der "good will", also die Einführung des Unternehmens auf dem Markt (BAGE 49, 102, 105 = AP Nr. 23 zu § 7 BetrAVG, zu I 1 a der Gründe; kritisch dazu Willemsen, ZiP 1986, 477, 482; Loritz, RdA 1987, 65, 70), Warenzeichen(Senatsurteil vom 28. April 1988 - 2 AZR 623/87 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt), gegebenenfalls, anders als bei Produktionsbetrieben, auch Geschäftsräume und Geschäftslage sofern diese Bestandteile des Betriebes es ermöglichen, den bisherigen Kundenkreis zu halten und auf den neuen Betriebsinhaber überzuleiten (so bei Einzelhandelsgeschäften, vgl. BAGE 53, 267, 276 = AP, aaO, zu B II 3 b, dd der Gründe; vgl. ferner Schaub, Arbeitsrecht-Handbuch, 6. Aufl., § 118 II, S. 781; von Hoyningen-Huene, Anm. zu AP Nr. 41 zu § 613 a BGB, unter II 2; Reiff, SAE 1988, 55, 56; Schwerdtner, Festschrift für Gerhard Müller, S. 557, 567; Birk, Anm. zu EzA § 613 a BGB Nr. 43, unter II).

    Der Dritte Senat hat im Urteil vom 25. Juni 1985 (BAGE 49, 102 = AP, aaO) darauf hingewiesen, zum "know how" und "good will" könnten neben der Einführung des Unternehmens auf dem Markt auch die Fachkenntnisse eingearbeiteter Mitarbeiter in ihrer Bedeutung für die Fortführung des alten Betriebes gehören.

  • BAG, 25.02.1981 - 5 AZR 991/78

    Pachtübernahme

    Auszug aus BAG, 29.09.1988 - 2 AZR 107/88
    Es reicht aus, wenn der neue Betriebsinhaber die Befugnis zur Betriebsführung aus einem Rechtsgeschäft mit einem Dritten (Pächterwechsel: BAGE 35, 104 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB) oder aus einer Vielzahl von Rechtsgeschäften mit Dritten herleitet.

    Ein Betriebsübergang kann danach - insbesondere beim Pächterwechsel (BAGE 35, 104, 110 = AP, aaO, zu 2 c der Gründe) durch weitere Verpachtung an einen zweiten Pächter - zwar auch dann vorliegen, wenn der Erwerber die für die Betriebsführung wesentlichen Mittel durch ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten oder durch eine Vielzahl von Rechtsgeschäften erhält.

  • BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 173/84

    Betriebsübergang - Voraussetzungen

    Auszug aus BAG, 29.09.1988 - 2 AZR 107/88
    Jedoch müssen das Rechtsgeschäft oder die Rechtsgeschäfte insgesamt auf den Übergang eines funktionsfähigen Betriebes oder Betriebsteils ausgerichtet sein, im letzteren Fall die Aufspaltung in verschiedene Rechtsgeschäfte dagegen nur durch die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse bedingt sein (BAGE 48, 376, 383, 384, 385 = AP Nr. 43 zu § 613 a BGB, zu B II 3 a und b der Gründe).

    Diese Würdigung widerspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der die Übertragung von sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln nicht zwangsläufig auf einer Vereinbarung zwischen dem bisherigen und dem neuen Inhaber des Betriebes zu beruhen braucht, sondern auch durch einen Vertrag zwischen dem Erwerber und einem Dritten - insbesondere einem Verpächter - vermittelt werden kann (BAGE 48, 376 = AP, aaO).

  • BAG, 08.09.1982 - 5 AZR 10/80
    Auszug aus BAG, 29.09.1988 - 2 AZR 107/88
    Es kommt nicht darauf an, ob der beendete Bewachungsvertrag für den früheren Unternehmer das "wesentliche Substrat" seines Betriebes oder Betriebsteils gewesen ist, weil dieser Vertrag ebensowenig wie sonstige Kundenbeziehungen durch den Anschlußvertrag mit dem Objektträger auf das neu beauftragte Bewachungsunternehmen übertragen wird und es deswegen an der für den Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 BGB erforderlichen Überleitung der immateriellen Betriebsmittel fehlt (im Anschluß an das Urteil des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 8. September 1982 - 5 AZR 10/80 - nicht veröffentlicht).

    In Anwendung dieser Grundsätze hat bereits der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem - nicht veröffentlichten - Urteil vom 8. September 1982 - 5 AZR 10/80 - in einem dem hier zu beurteilenden gleichgelagerten Fall einen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang von dem bisherigen auf das neu beauftragte Bewachungsunternehmen verneint.

  • BAG, 15.05.1985 - 5 AZR 276/84

    Betriebsmittel - Anscheinsbeweis - Betriebsnachfolge - Betriebsübernahme

    Auszug aus BAG, 29.09.1988 - 2 AZR 107/88
    dann, wenn Geschäftsunterlagen und Kundenlisten übergeben werden, die dem Erwerber die Betreuung des Kundenkreises ermöglichen (vgl. BAGE 48, 345, 348 f. = AP Nr. 41 zu § 613 a BGB, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 27.04.1976 - 1 AZR 482/75

    Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl - Verstoß gegen Wahlvorschriften -

    Auszug aus BAG, 29.09.1988 - 2 AZR 107/88
    Selbst wenn die Beklagte den Betriebsrat zunächst als wirksam gewählt angesehen hätte, bestünde Vertrauensschutz zugunsten eines aus einem solchen Bestellungsverfahren hervorgegangenen Betriebsrats nicht (vgl. BAG Urteil vom 27. April 1976 - 1 AZR 482/75 - AP Nr. 4 zu § 19 BetrVG 1972).
  • BAG, 07.05.1986 - 2 AZR 349/85

    Nichtige Wahl des Wahlvorstandes

    Auszug aus BAG, 29.09.1988 - 2 AZR 107/88
    Demgemäß konnte auch der zum Ersatzmitglied bestellte Kläger nach dem "Rücktritt" eines der Wahlvorstandsmitglieder nicht in dieses Amt nachrücken und damit auch nicht den Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 KSchG erwerben (vgl.Senatsurteil vom 7. Mai 1986 - 2 AZR 349/85 - AP Nr. 18 zu § 15 KSchG 1969, zu II 3 der Gründe).
  • BAG, 14.10.1982 - 2 AZR 568/80

    Bei Betriebsstilllegung können wenige Arbeitnehmer kurzfristig weiterbeschäftigt

    Auszug aus BAG, 29.09.1988 - 2 AZR 107/88
    Der Fünfte Senat ist davon ausgegangen, eine fachlich geschulte Belegschaft könne nicht als durch Rechtsgeschäft übertragbarer Betriebsteil im Sinne von § 613 a BGB angesehen werden, wenn ein Betrieb stillgelegt, ein anderer aufgebaut und lediglich der Aufgabenbereich oder die Funktion des stillgelegten Betriebes verlagert werde (BAGE 48, 365 = AP, aaO; vgl. auch BAGE 41, 72, 89 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern, zu B II 3 c der Gründe).
  • BAG, 10.06.1988 - 2 AZR 801/87

    Rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang im Baugewerbe - Eingeschränkte Bewertung

  • BAG, 28.04.1988 - 2 AZR 623/87

    Betriebsübergang im Großhandel

  • BAG, 26.02.1987 - 2 AZR 321/86

    Kündigung wegen des Übergangs eines Betriebes - Sozialwidrigkeit einer Kündigung

  • BAG, 29.10.1975 - 5 AZR 444/74

    Betriebsübergang: Begriff und Voraussetzungen

  • BAG, 16.10.1987 - 7 AZR 519/86

    Betriebsübergang-Mietshaus

  • BAG, 27.10.2005 - 8 AZR 568/04

    Wirksamkeit einer Kündigung - Zeitpunkt eines Betriebsübergangs -

    Bei Handels- und Dienstleistungsbetrieben stehen bei einer Bewertung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, die immateriellen Betriebsmittel, also Geschäftsbeziehungen zu Dritten, der Kundenstamm und etwaige Kundenlisten, das Know-How und die Einführung des Unternehmens auf dem Markt im Vordergrund (BAG 3. November 1998 - 3 AZR 484/97 - 25. Juni 1985 - 3 AZR 254/83 - BAGE 49, 102, 105 f. = AP BetrAVG § 7 Nr. 23 = EzA BGB § 613a Nr. 48, zu I 1 b der Gründe; 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP BGB § 613a Nr. 76 = EzA BGB § 613a Nr. 85, zu A II 1 b der Gründe).
  • BAG, 11.12.1997 - 8 AZR 729/96

    Betriebsübergang bei erneuter Fremdvergabe eines Reinigungsauftrags

    Bei der Neuvergabe von Aufträgen an Fremdunternehmen ist bisher ein rechtsgeschäftlicher Übergang verneint worden, weil die Fortbeschäftigung der Arbeitnehmer nicht auf der Tatbestandsseite des § 613 a BGB berücksichtigt wurde und deshalb Rechtsgeschäfte mit den Arbeitnehmern ohne Bedeutung blieben (vgl. BAG Urteil vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB, zu A II 5 der Gründe; BAG Urteil vom 18. Oktober 1990 - 2 AZR 172/90 - AP Nr. 88 zu § 613 a BGB, zu B II 2 b der Gründe).
  • BAG, 25.04.1991 - 2 AZR 452/90

    EDV-Anlagen-Leasing - Konkurs - Betriebsübergang; Erwerb verleaster

    Die Übertragung eines Betriebes setzt nicht die Übernahme aller, sondern nur der für die Erfüllung der arbeitstechnischen Zwecke wesentlichen Betriebsmittel voraus (vgl. BAGE 48, 365, 371, 374, 375 = AP Nr. 42 zu § 613 a BGB, zu II 1 und 3 c, bb der Gründe; BAGE 53, 267, 273 = AP Nr. 58 zu § 613 a BGB, zu B II 3 b, aa der Gründe; Urteil des erkennenden Senats vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB, zu A II 1 a der Gründe).

    Für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, deren Betriebsvermögen hauptsächlich aus Rechtsbeziehungen zu Kunden besteht, sind es in erster Linie die immateriellen Betriebsmittel wie Kundenstamm, Kundenlisten, Geschäftsbeziehungen zu Dritten, das "know-how" und der "goodwill", also die Einführung des Unternehmens auf dem Markt, gegebenenfalls, anders als bei Produktionsbetrieben, auch Geschäftsräume und Geschäftslage, sofern diese Bestandteile des Betriebes es ermöglichen, den bisherigen Kundenkreis zu halten und auf den neuen Betriebsinhaber überzuleiten (vgl. dazu nur Urteil des erkennenden Senats von 2.9. September 1988, a.a.O., zu A II 1 b der Grunde, m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur).

    Das gilt insbesonders dann, wenn Geschäftsunterlagen und Kundenlisten übergeben werden, die dem Erwerber die Betreuung des Kundenkreises ermöglichen (vgl. BAGE 48, 345, 348 f. = AP Nr. 41 zu § 613 a BGB, zu II 1 der Gründe; Senatsurteil vom 29. September 1988, a.a.O., zu A II 3 b, bb der Gründe).

    In diesen Fällen setzt die Überleitung der Beziehungen zu dem gegenwärtigen Kunden in der Regel auch den Eintritt des Erwerbers in den mit dem Kunden bestehenden Vertrag voraus, da dieser das wesentliche Betriebssubstrat ausmacht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 29. September 1988, a.a.O., zu A II 3 b, cc der Gründe).

    Jedoch müssen das Rechtsgeschäft oder die Rechtsgeschäfte insgesamt auf den Übergang eines funktionsfähigen Betriebes oder Betriebsteils ausgerichtet sein, im letzteren Fall die Aufspaltung in verschiedene Rechtsgeschäfte dagegen nur durch die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse bedingt sein (BAGE 48, 376, 383 = AP Nr. 43 zu § 613 a BGB, zu B II 3 a und b der Gründe; Urteil des erkennenden Senats vom 29. September 1988, a.a.O., zu A II 1 c der Gründe).

    Bei einem Leasingunternehmen, welches Groß-EDV-Anlagen verleast, bei dem es zwecks Fortführung der Kundenbeziehungen entscheidend auf die Vertragsübernahme ankommt, ist dies jedenfalls dann gegeben, wenn - in Fortführung der Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. September 1988, a.a.O. zu A II 3 b, cc der Gründe - das alte Unternehmen kurz vor dem Konkurs steht, es eine Freigabeerklärung gegenüber dem Erwerber bzw. der refinanzierenden Bank abgegeben hat und die Bank die Leasingforderungen und die Leasingsachen an den neuen Leasinggeber übertragen hat.

  • BAG, 27.03.1991 - 2 AZR 474/90

    Berücksichtigung von Sozialdaten durch den Betriebsrat bei Kündigung aller

    Für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, deren Betriebsvermögen hauptsächlich aus Rechtsbeziehungen besteht, sind es in erster Linie die immateriellen Betriebsmittel wie Kundenstamm, Kundenlisten, die Geschäftsbeziehungen zu Dritten, das "know-how" und der "good-will", ebenso die Einführung des Unternehmens auf dem Markt (BAGE 49, 102, 105 = AP, a.a.O., zu I 1 b der Gründe; Senatsurteil vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB; Urteil vom 18. Oktober 1990 - 2 AZR 172/90 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen), ggfs. auch Geschäftsräume und Geschäftslage, sofern diese Bestandteile des Betriebes ermöglichen, den bisherigen Kundenkreis zu halten und auf den neuen Betriebsinhaber überzuleiten (BAGE 53, 267 = AP Nr. 58 zu § 613 a BGB).

    In der Entscheidung vom 29. September 1988 (a.a.O.) hat der Senat ausgeführt, für Dienstleistungsbetriebe, die mit den Kunden langfristige Dienst- oder Werkverträge abschließen - z.B. ein Bewachungsunternehmen - reiche es für die Annahme eines Betriebsüberganges nicht aus, wenn der neue Unternehmer nur die für die Bewachung des Objektes verwendeten sächlichen Betriebsmittel von dem früheren Unternehmer übernehme sowie die Mehrheit der bisher dort tätigen Arbeitnehmer einstelle.

    In der Entscheidung vom 29. September 1988 (a.a.O.) hat der Senat dies bei der Neuerteilung eines Überwachungsauftrages deshalb verneint, weil es insoweit an einem Übergang von Kundenbeziehungen fehlte.

    Mit der in der Entscheidung vom 29. September 1988 (a.a.O.) angesprochenen "Freigabe der Kunden" ist der Senat, wie sich auch deutlich aus dem zitierten Urteil ergibt, von einem bewußten Zusammenwirken zwischen dem alten Betriebsinhaber und dem neuen Betriebsinhaber bei der Neuerteilung des Auftrages und damit der Überleitung des Substrats ausgegangen, sofern der bisherige Auftragsinhaber eine für die zukünftige Auftragsvergabe bestimmende Position besitzt.

    Es kann dahinstehen, ob die Übernahme einer ganzen Belegschaft durch den Neuabschluß von Arbeitsverträgen ein Indiz für das Vorliegen eines Betriebsübergangs jedenfalls dann ist, wenn diese Belegschaft als solche über spezielle Kenntnisse verfügt (vgl. Staudinger/Richardi, BGB, 12. Aufl., § 613 a Rz 40 und das Senatsurteil vom 29. September 1988, a.a.O., zu A II 5 c, d der Gründe).

  • BAG, 27.07.1994 - 7 ABR 37/93

    Betriebsübergang; Übertragung einer Depotverwaltung

    Unwesentliche Teile des Betriebsvermögens bleiben außer Betracht (vgl. u.a. BAGE 48, 365, 371 = AP Nr. 42 zu § 613 a BGB, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB, zu II 1 a der Gründe; BAG Urteil vom 9. Februar 1994 - 2 AZR 781/93 - DB 1994, 1144 f. [BAG 09.02.1994 - 2 AZR 781/93] = EzA § 613 a BGB Nr. 115 = ZIP 1994, 901 ff. = NZA 1994, 612, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu III 1 der Gründe).

    Vielmehr hängt es von der Eigenart des jeweiligen Betriebs ab, welche Betriebsmittel für seine Fortführung wesentlich sind (vgl. BAG Urteil vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB, zu II 1 b der Gründe; BAG Urteil vom 25. April 1991 - 2 AZR 452/90 - n.v.; BAG Urteil vom 20. Januar 1994 - 2 AZR 489/93 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt, zu B III 2 b (1) der Gründe; BAG Urteil vom 9. Februar 1994 - 2 AZR 781/93 - DB 1994, 1144 f. [BAG 09.02.1994 - 2 AZR 781/93] = EzA § 613 a BGB Nr. 115 = ZIP 1994, 901 ff. = NZA 1994, 612 ff., auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu III 1 a der Gründe).

    Die Urteile des Zweiten Senats vom 29. September 1988 (- 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB), vom 18. Oktober 1990 (- 2 AZR 172/90 - AP Nr. 88 zu § 613 a BGB) und vom 27. März 1991 (- 2 AZR 353/90 (A) - n.v.) führen zu keiner anderen Beurteilung.

  • BAG, 18.10.1990 - 2 AZR 172/90

    Betriebsübergang im Dienstleistungsgewerbe (Reinigungsarbeiten)

    (Bestätigung von BAG Urteil vom 29. September 1988 -- 2 AZR 107/88 -- AP Nr. 76 zu § 613 a).

    Das Bundesarbeitsgericht hat für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, deren Betriebsvermögen hauptsächlich aus Rechtsbeziehungen besteht, im Kundenstamm, den Kundenlisten, Geschäftsbeziehungen zu Dritten, im "Know how" und im "Good will" immaterielle Mittel gesehen, die einem Betriebsübergang zugänglich wären (BAGE 49, 102, 105 f. = AP Nr. 23 zu § 7 BetrAVG, zu I 1 b der Gründe; Senatsurteil vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB), gegebenenfalls auch Geschäftsräume und Geschäftslage, sofern diese Bestandteile des Betriebes es ermöglichen, den bisherigen Kundenkreis zu halten und auf den neuen Betriebsinhaber überzuleiten (BAGE 53, 267, 272 f. = AP Nr. 58 zu § 613 a BGB, zu B II 3 b, aa der Gründe).

    In der Entscheidung vom 29. September 1988 (aaO) hat der Senat für Dienstleistungsbetriebe, die mit den Kunden längerfristige Dienst- oder Werkverträge abschließen - z. B. ein Bewachungsunternehmen - gefordert, in diesen Fällen setze die Überleitung der Beziehungen zu den gegenwärtigen Kunden in der Regel auch den Eintritt des Erwerbers in mit den Kunden bestehende Verträge voraus; darauf könne allenfalls dann verzichtet werden, wenn die Dienstleistungsverträge ohnehin ausliefen und der bisherige Betriebsinhaber in Verbindung mit der Übertragung von Betriebsmitteln die Kunden künftig zur Anwerbung durch den Erwerber "freigebe".

    Wie der Senat vielmehr schon im Falle der "Übernahme" eines Bewachungsauftrages entschieden hat (Urteil vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP, aaO, zu A II 4 c der Gründe; ferner Urteil vom 30. November 1988 - 2 AZR 201/88 - nicht veröffentlicht, zu II 3 d der Gründe), hätte es neben der Überlassung der auch von der Nebenintervenientin genutzten Einrichtungsgegenstände einer Verbindung derselben mit immateriellen Betriebsmitteln bedurft, die vom ZKH im Einvernehmen mit der Beklagten auf die Nebenintervenientin hätten übertragen werden können.

  • BAG, 09.02.1994 - 2 AZR 781/93

    Betriebsübergang

    "Ist der Übergang anderer wesentlicher sächlicher und immaterieller Betriebsmittel auf den Erwerber festgestellt und das Know-how des Betriebes überwiegend in der Person eines einzelnen Arbeitnehmers verkörpert, so kann die im allseitigen Einverständnis erfolgte Übernahme dieses Know-how-Trägers ein zusätzliches, starkes Indiz für eine Betriebsübernahme nach § 613 a BGB darstellen (im Anschluß an BAG Urteil vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB und Urteil vom 10. Juni 1988 - 2 AZR 80 l/87 - AP Nr. 82 zu § 613 a BGB ).«.

    Für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, deren Betriebsvermögen hauptsächlich aus Rechtsbeziehungen besteht, sind es in erster Linie die immateriellen Betriebsmittel wie Kundenstamm, Kundenlisten, die Geschäftsbeziehungen zu Dritten, das "know-how" und der "good-will", ebenso die Einführung des Unternehmens auf dem Markt (BAGE 49, 102, 105 f. = AP Nr. 23 zu § 7 BetrAVG , zu I 1 b der Gründe; Senatsurteil vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB ; Urteil vom 18. Oktober 1990 - II ZR 172/90 - AP Nr. 88 zu § 613 a BGB ), ggf. auch Geschäftsräume und Geschäftslage, sofern diese Bestandteile des Betriebes es ermöglichen, den bisherigen Kundenkreis zu halten und auf den neuen Betriebsinhaber überzuleiten (BAGE 53, 267 = AP Nr. 58 zu § 613 a BGB ).

    Der bisherige Betriebsinhaber kann immaterielle Wirtschaftsgüter, namentlich know-how und good-will einschließlich der Kundenbeziehungen und Branchenkenntnisse dadurch auf den Betriebserwerber übertragen, daß im allseitigen Einvernehmen Arbeitnehmer, die diese immateriellen Betriebsmittel verkörpern, zum Erwerber wechseln, um dort ihr Wissen einzusetzen (so schon im Ansatz BAG Urteil vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB und Urteil vom 10. Juni 1988 - 2 AZR 801/87 - AP Nr. 82 zu § 613 a BGB im Anschluß an Loritz, SAE 1986, 138 und ders. RdA 1987, 65, 69; ebenso Erman/Hanau, BGB , 9. Aufl., § 613 a Rz 10; RGRK-Ascheid, BGB , 12. Aufl., § 613 a Rz 43).

  • BAG, 27.03.1991 - 2 AZR 353/90

    Feststellung des genauen Beendigungstermins einer Kündigung und Anforderungen an

    Für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, deren Betriebsvermögen hauptsächlich aus Rechtsbeziehungen besteht, sind es in erster Linie die immateriellen Betriebsmittel wie Kundenstamm, Kundenlisten, die Geschäftsbeziehungen zu Dritten, das "know-how" und der "good-will", ebenso die Einführung des Unternehmens auf dem Markt (BAGE 49, 102, 105 = AP, aa0, zu I 1 b der Gründe; Senatsurteil vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB; Urteil vom 18. Oktober 1990 - 2 AZR 172/90 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen), ggf. auch Geschäftsräume und Geschäftslage, sofern diese Bestandteile des Betriebes ermöglichen, den bisherigen Kundenkreis zu halten und auf den neuen Betriebsinhaber überzuleiten (BAGE 53, 267 = AP Nr. 58 zu § 613 a BGB).

    In der Entscheidung vom 29. September 1988 (aaO) hat der Senat ausgeführt, für Dienstleistungsbetriebe, die mit den Kunden langfristige Dienst- oder Werkverträge abschließen - z. B. ein Bewachungsunternehmen -, reiche es für die Annahme eines Betriebsüberganges nicht aus, wenn der neue Unternehmer nur die für die Bewachung des Objektes verwendeten sächlichen Betriebsmittel von dem früheren Unternehmer übernehme sowie die Mehrheit der bisher dort tätigen Arbeitnehmer einstelle.

    In der Entscheidung vom 29. September 1988 (aaO) hat der Senat dies bei der Neuerteilung eines Überwachungsauftrages deshalb verneint, weil es insoweit an einem Übergang von Kundenbeziehungen fehlte.

    Mit der in der Entscheidung vom 29. September 1988 (aaO) angesprochenen "Freigabe der Kunden" ist der Senat, wie sich auch deutlich aus dem zitierten Urteil ergibt, von einem bewußten Zusammenwirken zwischen dem alten Betriebsinhaber und dem neuen Betriebsinhaber bei der Neuerteilung des Auftrages und damit der Überleitung des Substrats ausgegangen, sofern der bisherige Auftragsinhaber eine für die zukünftige Auftragsvergabe bestimmende Position besitzt.

    Es kann dahinstehen, ob die Übernahme einer ganzen Belegschaft durch den Neuabschluß von Arbeitsverträgen ein Indiz für das Vorliegen eines Betriebsübergangs jedenfalls dann ist, wenn diese Belegschaft als solche über spezielle Kenntnisse verfügt (vgl. Staudinger/ Richardi, BGB, 12. Aufl., § 613 a Rz 40 und das Senatsurteil vom 29. September 1988, aaO, zu A II 5 c, d der Gründe).

  • BAG, 27.06.1995 - 1 ABR 62/94

    Begriff, Stillegung und Übergang des Betriebs

    Daran fehle es aber, wenn nach einer Ausschreibung ein anderes als das bisher tätige Bewachungsunternehmen den Zuschlag erhalte (z.B. BAG Urteil vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB, zu A II der Gründe).
  • LAG Baden-Württemberg, 17.07.1996 - 2 Sa 6/96

    Betriebsstillegung und/oder Betriebsübergang im Bewachungsgewerbe

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  • BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 451/88

    Streitverkündung: Wirkung im Verhältnis Nebenintervenient - Hauptpartei;

  • BAG, 14.07.1994 - 2 AZR 55/94

    Betriebsübergang: Übernahme eines Material- und Ersatzteillagers der US-Armee

  • BAG, 31.01.1991 - 2 AZR 346/90
  • BAG, 28.11.1989 - 1 ABR 90/88

    Arbeitnehmerüberlassung: Überwachung des Betriebsgeländes durch

  • BAG, 14.07.1994 - 2 AZR 86/94

    Fortbestehen der Arbeitsverträge bei einem Betriebsübergang

  • BAG, 14.07.1994 - 2 AZR 102/94
  • BAG, 20.01.1994 - 2 AZR 489/93

    Konzerndimensionaler Kündigungsschutz - Soziale Rechtfertigung der Kündigung aus

  • BAG, 08.10.1990 - 2 AZR 29/90
  • BAG, 21.03.1996 - 8 AZR 156/95

    Betriebsübergang bei Neuvergabe eines Reinigungsauftrags?

  • LAG Baden-Württemberg, 17.02.2012 - 1 Sa 24/11

    Betriebsübergang bei Neuvergabe eines Bewachungsauftrags - Übernahme

  • LAG Hamm, 26.11.1998 - 4 Sa 384/98
  • BAG, 28.02.1990 - 2 AZR 425/89

    Wartezeit nach § 1 KSchG - Anrechnung früherer Arbeitsverhältnisse

  • LAG Hessen, 27.04.1990 - 6 Sa 934/89

    Fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats; Unwirksamkeit der Kündigung; Kündigung

  • BAG, 30.11.1988 - 2 AZR 201/88

    Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang im Bewachungsgewerbe

  • BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 54/94

    Betriebsübergang

  • LAG Hamm, 22.08.2000 - 4 Sa 779/00

    Pflicht zur Weiterbeschäftigung; Übergang eines Arbeitsverhältnisses; Begriff des

  • LAG Baden-Württemberg, 30.05.2012 - 4 Sa 82/11

    Betriebsübergang - Bewachungsgewerbe - Neuvergabe eines Bewachungsauftrages

  • BAG, 30.11.1988 - 2 AZR 208/88
  • LAG Düsseldorf, 25.04.1997 - 11 Sa 136/97

    Betriebsübergang: Voraussetzungen - Fehlen eines Rechtsgeschäfts

  • BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 75/94

    Übergang der Betriebsmittel bei Betriebsübergang

  • LAG Baden-Württemberg, 17.10.2012 - 20 Sa 87/11

    Betriebsübergang im Bewachungsgewerbe durch Auftragsneuvergabe -

  • LAG Baden-Württemberg, 17.08.2012 - 2 Sa 118/11

    Begriff des Betriebsübergangs bei Neuvergabe eines Auftrags zur Erbringung von

  • LAG Hamm, 17.03.1997 - 19 Sa 1922/96

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung; Beschäftigung als Kraftfahrer;

  • BAG, 18.02.1993 - 2 AZR 518/92

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche bzw. hilfsweise

  • LAG Köln, 21.01.2005 - 4 Sa 1036/04

    Betriebsübergang

  • LAG Baden-Württemberg, 20.03.1995 - 15 Sa 169/94

    Betriebsübergang: - Übernahme wesentlicher Betriebsmittel

  • BAG, 03.11.1998 - 3 AZR 484/97

    Gekürzte Versorgung nach der Versorgungsordnung seiner früheren Arbeitgeberin bei

  • LAG Hamm, 08.10.1996 - 6 Sa 847/96

    Betriebsübergang bei Dienstleistungsunternehmen

  • BAG, 28.02.1990 - 2 AZR 426/89

    Anrechnung früherer Arbeitsverhältnisse - Anwendbarkeit des

  • LAG Baden-Württemberg, 26.03.1996 - 16 Sa 134/95

    Begriff des rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs; Gemeinschaftsrechtskonforme

  • BAG, 18.10.1990 - 8 AZR 388/89

    Abgeltung eines Urlaubsanspruchs - Vorliegen eines Betriebsübergangs - Beendigung

  • LAG Hamm, 16.08.1996 - 15 Sa 19/96

    Betriebsübergang bei Dienstleistungsunternehmen

  • BAG, 20.01.1994 - 2 AZR 488/93

    Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in einer

  • LAG Hessen, 25.10.1991 - 15 Sa 1371/90

    Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil auf Erteilung

  • BAG, 11.08.1994 - 2 AZR 954/93
  • LAG Bremen, 31.05.1994 - 1 Sa 286/93

    Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung; Sächliche und immaterielle

  • LAG Hamm, 16.08.1996 - 15 Sa 26/96

    Begriff und Voraussetzungen eines Betriebsübergangs als Voraussetzung eines

  • BAG, 20.11.1990 - 3 AZR 362/89

    Haftung des Betriebserwerbers für Versorgungszusagen - Voraussetzungen für

  • BAG, 28.02.1990 - 2 AZR 427/89

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung - Anwendbarkeit des

  • BAG, 30.11.1988 - 2 AZR 204/88

    Betriebsübergang im Bewachungsgewerbe - Übergang sächlicher und immaterieller

  • BAG, 30.11.1988 - 2 AZR 205/88

    Betriebsübergang im Bewachungsgewerbe - Erfordernis des Übergangs materieller und

  • BAG, 30.11.1988 - 2 AZR 207/88

    Betriebsübergang im Bewachungsgewerbe - Übergang eines Betriebs oder eines

  • LAG Hamm, 16.08.1996 - 15 Sa 22/96

    Begriff und Voraussetzungen eines Betriebsübergangs als Voraussetzung eines

  • LAG Baden-Württemberg, 17.07.1996 - 2 TaBV 2/96

    Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen nach Betriebsübernahme; Betriebsnachfolge

  • BAG, 28.02.1990 - 2 AZR 424/89

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung - Anwendbarkeit des

  • BAG, 30.11.1988 - 2 AZR 202/88

    Betriebsübergang im Bewachungsgewerbe - Übergang materieller und immaterieller

  • LAG Brandenburg, 26.03.1997 - 4 Sa 770/96

    Streitigkeit über den Übergang eines Arbeitsverhältnisses infolge eines

  • LAG Brandenburg, 26.03.1997 - 4 Sa 771/96

    Streitigkeit über den Übergang eines Arbeitsverhältnisses infolge eines

  • ArbG Nürnberg, 10.01.1996 - 15 Ca 9150/95

    Feststellungsklage auf Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ; Betriebsübergang bei

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