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   BAG, 30.01.1963 - 2 AZR 143/62   

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https://dejure.org/1963,540
BAG, 30.01.1963 - 2 AZR 143/62 (https://dejure.org/1963,540)
BAG, Entscheidung vom 30.01.1963 - 2 AZR 143/62 (https://dejure.org/1963,540)
BAG, Entscheidung vom 30. Januar 1963 - 2 AZR 143/62 (https://dejure.org/1963,540)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fürsorgepflicht - Kündigung - Schadensersatzanspruch

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Anspruch auf Nennung von Gründen für Kündigung aus wichtigem Grund, Nachschieben von Kündigungsgründen, Anspruch auf Mitteilung des Kündigungsgrundes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 14, 65
  • NJW 1963, 1267
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 15.12.1955 - 2 AZR 228/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Aufklärungsrüge; Arbeitsverhältnis: Kündigung aus

    Auszug aus BAG, 30.01.1963 - 2 AZR 143/62
    Nicht nachgeschoben werden können nur solche Gründe, die erst nach der Kündigung entstanden sind (BAG 2, 245 [2.50 bis 252 1 == AP Nr. 1 zu § 67 HGB, mit zustimmender Anmerkung von Hueck), weil dadurch eine ursprünglich viel leicht unbegründete Kündigung nachträglich zu einer begründeten werden würde, was mit der Bedigungsfeindlichkeit der Kündigung als einer unmittelbaren rechtsgestaltenden einseitigen Willenserklärung und vor allem auch nicht mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit vereinbar wäre.
  • BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 362/96

    Außerordentliche Kündigung; Nachschieben von nachträglich bekanntgewordenen

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der herrschenden Meinung in der Literatur können Kündigungsgründe, die dem Kündigenden bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt waren, uneingeschränkt nachgeschoben werden, wenn sie bereits vor Ausspruch der Kündigung entstanden sind (vgl. BAG Urteil vom 30. Januar 1963 - 2 AZR 143/62 - BAGE 14, 65, 70 = AP Nr. 50 zu § 626 BGB; BAG Urteil vom 18. Januar 1980 - 7 AZR 260/78 - AP Nr. 1 zu § 626 BGB Nachschieben von Kündigungsgründen; BAG Urteil vom 11. April 1985 - 2 AZR 239/84 - AP Nr. 39 zu § 102 BetrVG 1972; KR-Hillebrecht, 4. Aufl., § 626 BGB Rz 130; Kittner/Trittin, KSchR, 2. Aufl., § 626 BGB Rz 40; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., § 125 IV 3; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsrecht, 6. Aufl., Rz 443).

    Ob diese Unzumutbarkeit bei objektiver Beurteilung tatsächlich im Zeitpunkt der Kündigung gegeben war, ist von den Gerichten unter Berücksichtigung aller zu diesem Zeitpunkt objektiv vorliegenden Umstände zu entscheiden, unabhängig davon, ob sie dem Kündigenden bei Ausspruch der Kündigung bereits bekannt waren (vgl. BAG Urteil vom 30. Januar 1963 - 2 AZR 143/62 - BAGE 14, 65, 71 = AP, aaO).

  • BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 980/78

    Geschäftsführer - GmbH - Gemeinsame Vertretung - Gesamtvertretung -

    Kommt es aber auf die subjektive Wertung des Kündigenden nicht an, so darf auch nicht darauf abgestellt werden, ob die Umstände, die ihn zur Kündigung veranlaßt haben, zur Rechtfertigung der Kündigung ausreichen (BAG 2, 245 = AP Nr. 1 zu § 67 HGB; BAG 14, 65 = AP Nr. 50 und BAG 24, 401 = AP Nr. 65 zu § 626 BGB; KR-Hillebrecht, § 626 BGB Rz 128 m.w.N.).
  • BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84

    Nachschieben von Kündigungsgründen - Anhörung bei Verdachtskündigung

    Nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Lehre ist eine Berücksichtigung von nachgeschobenen Kündigungsgründen, die bei Ausspruch der Kündigung bereits vorlagen, aus materiell-rechtlichen Gründen unbedenklich (vgl. BAG 14, 65; 24, 401, 405; BAG Urteil vom 18. Januar 1980 - 7 AZR 260/78 - AP Nr. 1 zu § 626 BGB Nachschieben von Kündigungsgründen; BGHZ 27, 220, 223 f.; 40, 13, 16; KR-Wolf, 2. Aufl., Grunds. Rz 559a; KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 626 BGB Rz 128 f.; Hueck, KSchG, 10. Aufl., Einl. Rz 76; a. A. grundsätzlich Schwerdtner, BlStSozArbR 1981, 145 ff. und ZIP 1981, 809).
  • BAG, 18.09.1997 - 2 AZR 36/97

    Außerordentliche Kündigung

    Aus demselben Grund, nämlich daß die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung nur davon abhängt, ob objektiv ein wichtiger Grund im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vorlag und im Prozeß nachgewiesen werden kann, hat das Bundesarbeitsgericht es auch abgelehnt, die Mitteilung der Kündigungsgründe zur Voraussetzung der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung zu machen (BAG Urteil vom 30. Januar 1963 - 2 AZR 143/62 - AP Nr. 50 zu § 626 BGB ); wenn die Rechtsprechung noch weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen aufstelle, würde dies das Gewicht des wichtigen Grundes abschwächen und außerdem zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen.
  • BAG, 21.07.1988 - 2 AZR 527/87

    Anspruch auf Vorruhestandsgeld - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bis zum

    Dies gilt z.B. für die Frage der Sozialwidrigkeit nach § 1 KSchG (BAGE 9, 131, 133 f. = AP Nr. 7 zu § 7 KSchG, zu II der Gründe; 20, 345, 350 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Krankheit; 23, 371, 377 = AP Nr. 83 zu § 1 KSchG, zu III 1 der Gründe; 43, 129, 137 = AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu II der Gründe; BAG Urteil vom 30. Mai 1985 - 2 AZR 321/84 - AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; KR-Becker, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz 156; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 1 Rz 76), die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB (vgl. BAGE 2, 245, 250 ff. = AP Nr. 1 zu § 67 HGB, zu III der Gründe; 14, 65 = AP Nr. 50 zu § 626 BGB; KR-Hillebrecht, aaO, § 626 BGB Rz 71), das Eingreifen des besonderen Kündigungsschutzes der §§ 12 ff. SchwbG (BAGE 29, 17, 23 = AP, aaO; 29, 334, 336 = AP Nr. 2 zu § 12 SchwbG, zu I der Gründe; KR-Etzel, 2. Aufl., vor §§ 12 bis 19 SchwbG, Rz 14) oder die Geltung des Kündigungsverbotes des § 9 MuSchG (BAG 26, 161, 165 = AP Nr. 3 zu § 9 MuSchG, zu III 1 der Gründe; KR-Becker, aaO, § 9 MuSchG Rz 28).
  • BAG, 23.03.1972 - 2 AZR 226/71

    Außerordentliche Kündigung - Anhörungspflicht

    Ansicht geäußert und nicht den allgemeinen Grundsatz aufgestellt hat, vor jeder fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde müsse vorher der zu Entlassende zu den Entlassungsgründen gehört werden, ergibt sich auch aus der späteren Entscheidung des Senats vom 3o» Januar 1963 (BAG 14, 65 [67] = AP Nr» 5o zu § 626 BGB)» Es heißt dort u»a.: "Wenn wirk lich ein wichtiger Grund zur sofortigen Auflösung des auf unbestimmte Zeit oder eine gewisse Dauer berechneten Arbeits verhältnissesvorliegt, so kann die Wirksamkeit der Kündigung nicht davon abhängen, daß sie zugleich unter Darlegung des Grundes erfolgte Das liefe auf eine dem modernen Recht fremde Rechtsförmelei hinaus und .würde vor allem zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen»".

    Aus dem Gesichtspunkt, daß ein wichtiger Grund nur dann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann, wenn dieser dem anderen Teil die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, ergibt sich nichts anderes» Man kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, dem Kündigenden sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses immer so lange zumutbar, bis er den anderen zu den Kündigungsgründen gehört habe» Dem widerspricht, daß nach der bisherigen Rechtsprechung, die objektive Unzumutbarkeit maßgeblich ist» Es können selbst Umstände zur Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung berücksichtigt werden, die dem Kündigenden erst nach Ausspruch der Kündigung bekanntgeworden sind, wenn sie zum Zeitpunkt der Kündigung schon Vorgelegen haben» Das "Hachschieben" von Kündigungsgründen wird in soweit ganz allgemein als zulässig anerkannt» Diese Gründe wirken sich nicht erst zum Zeitpunkt ihres Bekanntwerdens C aus, sondern sie verleihen der Kündigung schon zum Hy Zeitpunkt des Ausspruchs Wirksamkeit, wenn sie nur zu dieser Zeit schon bestanden haben (BAG 14, 65 [7o .ffo] .= AP Nr« 5o zu § 626 BGB; BAG 3, 13 « AP NrD 9 zu § 626 BGB)0 Verlangt man aber für die Wirksamkeit der Kündigung noch nicht einmal die Kenntnis des wichtigen Grundes-, so ist es nicht folge richtig, die Unzumutbarkeit mit dem abstrakten Hechts satz zu verneinen, daß der Gekündigte nicht vor Ausspruch der Kündigung angehört wurde».

  • LAG Köln, 08.06.2022 - 9 Ta 37/22

    Rechtsweg bei Kündigung einer deutschen Geschäftsführerin in chinesischem

    Die Bedingungsfeindlichkeit von Gestaltungserklärungen beruht auf allgemeiner zivilrechtlicher Dogmatik (BGH, 22.10.2003 - XII ZR 112/02 -, NJW 2004, 284, 285; BAG, 30.01.1963 - 2 AZR 143/62 -, NJW 1963, 1267, 1268) und ist ebenfalls keine arbeitsrechtliche Besonderheit.
  • BGH, 20.02.1964 - VII ZR 147/62

    Buchauszug, Erfüllung des Buchauszuges, Erfüllungseinwand, Anerkenntnisfiktion,

    Im übrigen wird auf die - nach dem Urteil des Oberlandesgerichts ergangenen - Entscheidungen des Senats BGHZ 40, 13 ff und des Bundesarbeitsgerichts NJW 1963, 1267 verwiesen.
  • BAG, 15.05.1986 - 2 AZR 397/85

    Rechtmäßigkeit einer fristlosen Verdachtskündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Es kommt also auf die Gründe an, die zum Zeitpunkt des Zugangs o b j e k t i v vorgelegen haben (vgl. statt vieler BAG 14, 65 = AP Nr. 50 zu § 626 BGB).
  • BAG, 16.06.1976 - 3 AZR 1/75

    Streitwertrevision - Änderung des vom Arbeitsgericht festgestzten Streitwertes -

    Unter der Geltung des alten § 626 BGB war ganz allgemein anerkannt, daß Kündigungsgründe, die zur Zeit des Ausspruchs einer Kündigung schon vorhanden, aber dem Kündigenden nicht bekannt waren, nachträglich zur Begründung der Kündigung angeführt werden konnten (so: BAG 14, 65 [69 ff.] = AP Nr. 50 zu § 626 BGB [zu I 2 der Gründe] mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • LAG Düsseldorf, 10.06.2011 - 6 Sa 327/11

    Unbegründeter Feststellungsantrag zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei

  • BAG, 07.09.1983 - 7 AZR 196/82

    Finanzamt - Amtsvorsteher - Fristlose Kündigung - Oberfinanzdirektion -

  • LAG Hamm, 18.06.1998 - 17 Sa 1967/97
  • LAG Köln, 17.12.1993 - 13 Sa 748/93

    Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung eines Chefarztes wegen

  • BAG, 28.01.1982 - 2 AZR 776/79
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