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   BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 302/86   

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BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 302/86 (https://dejure.org/1987,4586)
BAG, Entscheidung vom 30.04.1987 - 2 AZR 302/86 (https://dejure.org/1987,4586)
BAG, Entscheidung vom 30. April 1987 - 2 AZR 302/86 (https://dejure.org/1987,4586)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auflösungsantrag des Arbeitnehmers bei Sozialwidrigkeit - Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen Gründen - Notwendigkeit einer Abmahnung - Möglichkeit des Verzichts auf eine Abmahnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 29.01.1981 - 2 AZR 1055/78

    Auflösung des Arbeitsvertrages - Änderungskündigung - Kündigung -

    Auszug aus BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 302/86
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG nur zulässig, wenn seine ordentliche Kündigung lediglich nach § 1 Abs. 2 KSchG sozialwidrig, nicht aber bereits aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist (BAGE 32, 122 = AP Nr. 4 zu § 9 KSchG 1969; Senatsurteil vom 29. Januar 1981, BAGE 35, 30 = AP Nr. 6 zu § 9 KSchG 1969, zu III 1 der Gründe; Senatsurteil vom 27. Mai 1982 - 2 AZR 96/80 - DB 1984, 620, zu D der Gründe; ferner die nicht veröffentlichten Urteile vom 26. März 1981 - 2 AZR 604/79 -, zu III 2 b der Gründe sowie vom 20. Juni 1986 - 7 AZR 37/85 -, zu 3 der Gründe).

    Dagegen hat der Senat in dem Urteil vom 29. Januar 1981 (aaO) entschieden, daß der Arbeitnehmer den Auflösungsantrag auch dann stellen kann, wenn die aus anderen Gründen unwirksame Kündigung zumindest auch sozialwidrig ist und der Arbeitnehmer dies im Rahmen einer ordnungsgemäß erhobenen Kündigungsschutzklage geltend gemacht hat.

    Jedenfalls für den Auflösungsantrag des Arbeitnehmers ist an der in dem Senatsurteil BAGE 35, 30 vertretenen Ansicht festzuhalten.

  • BAG, 09.10.1979 - 6 AZR 1059/77

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Kündigung - Sozialwidrigkeit -

    Auszug aus BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 302/86
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG nur zulässig, wenn seine ordentliche Kündigung lediglich nach § 1 Abs. 2 KSchG sozialwidrig, nicht aber bereits aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist (BAGE 32, 122 = AP Nr. 4 zu § 9 KSchG 1969; Senatsurteil vom 29. Januar 1981, BAGE 35, 30 = AP Nr. 6 zu § 9 KSchG 1969, zu III 1 der Gründe; Senatsurteil vom 27. Mai 1982 - 2 AZR 96/80 - DB 1984, 620, zu D der Gründe; ferner die nicht veröffentlichten Urteile vom 26. März 1981 - 2 AZR 604/79 -, zu III 2 b der Gründe sowie vom 20. Juni 1986 - 7 AZR 37/85 -, zu 3 der Gründe).

    Das Bundesarbeitsgericht habe sich in dem Urteil BAGE 32, 122 für die Unzulässigkeit des Auflösungsantrags des Arbeitgebers bei Vorliegen sonstiger Unwirksamkeitsgründe im Sinne des § 13 Abs. 3 KSchG ebenfalls auf den Wortlaut dieser Norm berufen.

    Wie die Revision insoweit zutreffend ausführt, hat der - damals ebenfalls für Beendigungsstreitigkeiten zuständige - Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem Urteil BAGE 32, 122 für seine Ansicht auch auf den Wortlaut des § 13 Abs. 3 KSchG verwiesen.

  • BAG, 26.11.1981 - 2 AZR 509/79

    Kündigung

    Auszug aus BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 302/86
    Sie kann in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen für den Auflösungsantrag verkannt hat oder ob es bei der Prüfung der vom Arbeitnehmer vorgebrachten Auflösungsgründe alle wesentlichen Umstände vollständig und widerspruchsfrei berücksichtigt und gewürdigt hat (Senatsurteil BAGE 37, 135, 140 = AP Nr. 8 zu § 9 KSchG 1969, zu II 3 a der Gründe).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BAGE 37, 135 = AP Nr. 8 zu § 9 KSchG 1969) ist der Begriff der Unzumutbarkeit nicht derselbe wie für einen nach § 626 Abs. 1 BGB erforderlichen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers.

  • BAG, 20.06.1986 - 7 AZR 37/85

    Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung im Hinblick auf

    Auszug aus BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 302/86
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG nur zulässig, wenn seine ordentliche Kündigung lediglich nach § 1 Abs. 2 KSchG sozialwidrig, nicht aber bereits aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist (BAGE 32, 122 = AP Nr. 4 zu § 9 KSchG 1969; Senatsurteil vom 29. Januar 1981, BAGE 35, 30 = AP Nr. 6 zu § 9 KSchG 1969, zu III 1 der Gründe; Senatsurteil vom 27. Mai 1982 - 2 AZR 96/80 - DB 1984, 620, zu D der Gründe; ferner die nicht veröffentlichten Urteile vom 26. März 1981 - 2 AZR 604/79 -, zu III 2 b der Gründe sowie vom 20. Juni 1986 - 7 AZR 37/85 -, zu 3 der Gründe).

    Dieser Rechtsprechung liegt die Wertung zugrunde, daß die bloße Sozialwidrigkeit einer Kündigung nach der Gesamtkonzeption des Kündigungsschutzgesetzes gleichsam zu einer "abgemilderten" Unwirksamkeit führt, die für eine gerichtliche Auflösung Raum läßt (vgl. Urteil des Siebten Senats vom 20. Juni 1986 - 7 AZR 37/85 -, zu 1 und 3 der Gründe).

  • BAG, 26.08.1976 - 2 AZR 377/75

    Einschränkung eines vertraglichen Nebentätigkeitsverbots - Kündigung bei

    Auszug aus BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 302/86
    Da sie im Ermessen des Tatsachengerichts liegt, kann das Revisionsgericht lediglich prüfen, ob Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens beachtet sind (vgl. Senatsurteil vom 26. August 1976 - 2 AZR 377/75 - AP Nr. 68 zu § 626 BGB, zu III 3 der Gründe, m. w. N.).
  • BAG, 18.01.1980 - 7 AZR 75/78

    Inhalt der Abmahnung

    Auszug aus BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 302/86
    Die mit der Abmahnung verknüpfte kündigungsrechtliche Folge besteht somit in einer Inhalts- und Bestandsgefährdung des Arbeitsverhältnisses, und zwar mit der Maßgabe, daß die abgemahnten Leistungsmängel erst dann zur Rechtfertigung einer Kündigung hinzugezogen werden können, wenn nach erklärter Abmahnung zumindest ein Leistungsmangel der gerügten Art auftritt (vgl. BAG Urteil vom 18. Januar 1980 - 7 AZR 75/78 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu 2 a der Gründe; BAGE 34, 309 = AP Nr. 22 zu § 102 BetrVG 1972, zu B II 4 c, cc der Gründe; Urteil vom 9. August 1984 - 2 AZR 400/83 - AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu III 3 a der Gründe; Urteil vom 27. Februar 1985 - 7 AZR 525/83 -, zu A I 3 c, aa der Gründe, n. v.).
  • BAG, 27.05.1982 - 2 AZR 96/80

    Wirksamkeit einer Änderungskündigung - Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats -

    Auszug aus BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 302/86
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG nur zulässig, wenn seine ordentliche Kündigung lediglich nach § 1 Abs. 2 KSchG sozialwidrig, nicht aber bereits aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist (BAGE 32, 122 = AP Nr. 4 zu § 9 KSchG 1969; Senatsurteil vom 29. Januar 1981, BAGE 35, 30 = AP Nr. 6 zu § 9 KSchG 1969, zu III 1 der Gründe; Senatsurteil vom 27. Mai 1982 - 2 AZR 96/80 - DB 1984, 620, zu D der Gründe; ferner die nicht veröffentlichten Urteile vom 26. März 1981 - 2 AZR 604/79 -, zu III 2 b der Gründe sowie vom 20. Juni 1986 - 7 AZR 37/85 -, zu 3 der Gründe).
  • BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78

    Kündigungsschutzklage - Auflösungsvertrag - Kündigungsgrund - Nachschieben -

    Auszug aus BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 302/86
    Die mit der Abmahnung verknüpfte kündigungsrechtliche Folge besteht somit in einer Inhalts- und Bestandsgefährdung des Arbeitsverhältnisses, und zwar mit der Maßgabe, daß die abgemahnten Leistungsmängel erst dann zur Rechtfertigung einer Kündigung hinzugezogen werden können, wenn nach erklärter Abmahnung zumindest ein Leistungsmangel der gerügten Art auftritt (vgl. BAG Urteil vom 18. Januar 1980 - 7 AZR 75/78 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu 2 a der Gründe; BAGE 34, 309 = AP Nr. 22 zu § 102 BetrVG 1972, zu B II 4 c, cc der Gründe; Urteil vom 9. August 1984 - 2 AZR 400/83 - AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu III 3 a der Gründe; Urteil vom 27. Februar 1985 - 7 AZR 525/83 -, zu A I 3 c, aa der Gründe, n. v.).
  • BAG, 09.08.1984 - 2 AZR 400/83

    Wirksame Abmahnung einer Arbeitnehmerin als Voraussetzung der Kündigung - Zugang

    Auszug aus BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 302/86
    Die mit der Abmahnung verknüpfte kündigungsrechtliche Folge besteht somit in einer Inhalts- und Bestandsgefährdung des Arbeitsverhältnisses, und zwar mit der Maßgabe, daß die abgemahnten Leistungsmängel erst dann zur Rechtfertigung einer Kündigung hinzugezogen werden können, wenn nach erklärter Abmahnung zumindest ein Leistungsmangel der gerügten Art auftritt (vgl. BAG Urteil vom 18. Januar 1980 - 7 AZR 75/78 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu 2 a der Gründe; BAGE 34, 309 = AP Nr. 22 zu § 102 BetrVG 1972, zu B II 4 c, cc der Gründe; Urteil vom 9. August 1984 - 2 AZR 400/83 - AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu III 3 a der Gründe; Urteil vom 27. Februar 1985 - 7 AZR 525/83 -, zu A I 3 c, aa der Gründe, n. v.).
  • BAG, 27.02.1985 - 7 AZR 525/83

    Ordentliche Kündigung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters bei Leistungsmängeln

    Auszug aus BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 302/86
    Die mit der Abmahnung verknüpfte kündigungsrechtliche Folge besteht somit in einer Inhalts- und Bestandsgefährdung des Arbeitsverhältnisses, und zwar mit der Maßgabe, daß die abgemahnten Leistungsmängel erst dann zur Rechtfertigung einer Kündigung hinzugezogen werden können, wenn nach erklärter Abmahnung zumindest ein Leistungsmangel der gerügten Art auftritt (vgl. BAG Urteil vom 18. Januar 1980 - 7 AZR 75/78 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu 2 a der Gründe; BAGE 34, 309 = AP Nr. 22 zu § 102 BetrVG 1972, zu B II 4 c, cc der Gründe; Urteil vom 9. August 1984 - 2 AZR 400/83 - AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu III 3 a der Gründe; Urteil vom 27. Februar 1985 - 7 AZR 525/83 -, zu A I 3 c, aa der Gründe, n. v.).
  • BAG, 26.03.1981 - 2 AZR 604/79
  • BAG, 29.09.1955 - 2 AZR 43/54

    Arbeitsverhältnis: Keine Anwendbarkeit des KSchG auf mit einer Besatzungsmacht

  • Drs-Bund, 27.03.1951 - BT-Drs I/2090
  • LAG Hamburg, 02.09.1991 - 5 Sa 110/90

    Kündigung; Kündigungsgrund; Arbeitsverhältnis; Wirksamkeit; Anhörung;

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  • LAG Bremen, 14.01.2014 - 1 Sa 14/13

    Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung eines Klinikmitarbeiters bei

    Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers kommt nur in Betracht, wenn die Kündigung nicht auch aus einem anderen Grund als dem der Sozialwidrigkeit unwirksam ist (BAG Urteil v. 30.04.1987, 2 AZR 302/86).
  • LAG Thüringen, 18.10.2007 - 3 Sa 14/07

    Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung - Auflösung des

    Es gebe aber keinen Grund, diese Ausnahmebestimmung auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch eine von vornherein gesetzwidrige Kündigung beenden wollte ( BAG 30.04.1987 - 2 AZR 302/86 - juris; 27.09.2001 - 2 AZR 389/00 - a.a.O.; 09.10.1979 - 6 AZR 1059/77 - a. a.O.).
  • VG Augsburg, 17.09.2013 - Au 3 K 13.698

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung; schwerbehinderter Mensch; Zusammenhang;

    " Nach der st.Rspr. der Arbeitsgerichte kann ein Arbeitgeber (anderes gilt für den Arbeitnehmer, BAGE 35, 30; BAG Urteil vom 30.4.1987 Az. 2 AZR 302/86) eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG nur verlangen wenn die Kündigung lediglich nach § 1 KSchG sozialwidrig ist.
  • VGH Bayern, 27.11.2006 - 9 BV 05.2467

    Bedarf der Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 S. KSCHG dem

    Nach der st.Rspr. der Arbeitsgerichte kann ein Arbeitgeber (anderes gilt für den Arbeitnehmer BAGE 35, 30; BAG Urteil vom 30.4.1987 Az. 2 AZR 302/86) eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG nur verlangen wenn die Kündigung lediglich nach § 1 KSchG sozialwidrig ist.
  • LAG Hamm, 25.11.1999 - 4 Sa 448/99

    Streitigkeit über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, über die

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  • BAG, 24.09.1987 - 2 AZR 4/87

    Zulässigkeit einer Rücknahme der Klage vor Antragstellung - Auslegung des

    Der Arbeitnehmer kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht nur verlangen, wenn die Kündigung - zumindest auch - sozial ungerechtfertigt ist (BAGE 35, 30, 38 f. = AP Nr. 6 zu § 9 KSchG 1969, zu III 1 der Gründe; Senatsurteil vom 30. April 1987 - 2 AZR 302/86 - n.v.).
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