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   BAG, 30.07.2008 - 10 AZR 459/07   

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https://dejure.org/2008,2219
BAG, 30.07.2008 - 10 AZR 459/07 (https://dejure.org/2008,2219)
BAG, Entscheidung vom 30.07.2008 - 10 AZR 459/07 (https://dejure.org/2008,2219)
BAG, Entscheidung vom 30. Juli 2008 - 10 AZR 459/07 (https://dejure.org/2008,2219)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Wolters Kluwer

    Auswirkung der Abtretung pfändbaren Arbeitseinkommens i.R.e. Restschuldbefreiungsverfahrens auf eine nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens vereinbarte Entgeltumwandlung; Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung einer sog. nichttypischen Erklärung des ...

  • zvi-online.de

    ArbnErfG §§ 2, 4; ArbGG § 72 Abs. 5; BetrAVG § 1a Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1, § 398 Satz 2; InsO § 81 Abs. 1Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 287 Abs. 2 Satz 1, § 292Abs. 1
    Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Arbeitsentgelt im Verbraucherinsolvenzverfahren (hier: Abschluss einer Direktversicherung nach der Abtretung; Pfändbarkeit von Sonderzuwendungen und Erfolgsbeteiligungen)

  • Betriebs-Berater

    Pfändungsschutz bei Entgeltumwandlung

  • Betriebs-Berater

    Entsprechender Arbeitsplatz mit längerer Arbeitszeit

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    ArbnErfG § 2; ; ArbnErfG § ... 4; ; ArbGG § 72 Abs. 5; ; BetrAVG § 1a Abs. 1; ; BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 398 Satz 2; ; InsO § 81 Abs. 1 Satz 1; ; InsO § 81 Abs. 2 Satz 1; ; InsO § 287 Abs. 2 Satz 1; ; InsO § 292 Abs. 1

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen - Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Arbeitsentgelt im Verbraucherinsolvenzverfahren; Abschluss einer Direktversicherung nach der Abtretung; Pfändbarkeit von Sonderzuwendungen und Erfolgsbeteiligungen; Pfändbarkeit von Ideenprämien ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen im Verbraucherinsolvenzverfahren ? Umfang der Pfändbarkeit von zusätzlich zur Vergütung gezahlten Zuwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 167
  • NZA 2009, 747
  • DB 2008, 2603
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 17.02.1998 - 3 AZR 611/97

    Pfändbarkeit einer Versicherungsprämie nach Gehaltsumwandlung

    Auszug aus BAG, 30.07.2008 - 10 AZR 459/07
    Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien allerdings, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung abschließt und ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet wird (§ 1a Abs. 1 BetrAVG), liegt insoweit kein pfändbares Arbeitseinkommen mehr vor (BAG 17. Februar 1998 - 3 AZR 611/97 - BAGE 88, 28; FK-InsO/Ahrens 4. Aufl. § 287 Rn. 45; Boewer Handbuch Lohnpfändung Rn. 460; MünchKommInsO/Stephan § 287 Rn. 40; Zöller/Stöber ZPO 26. Aufl. § 850 Rn. 8b; Stöber Forderungspfändung 12. Aufl., Rn. 892).

    Belastungen des Arbeitgebers, der zur Erfüllung seines Versorgungsversprechens einen Versicherungsvertrag schließt und als Schuldner dieses Vertrags die mit dem Versicherer vereinbarten Prämien zu zahlen hat, keine Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Arbeitseinkommen iSv. § 850 Abs. 2 ZPO mehr, die abgetreten oder der Pfändung unterliegen können (BAG 17. Februar 1998 - 3 AZR 611/97 - aaO).

  • BAG, 20.02.2008 - 10 AZR 597/06

    Heimzulage

    Auszug aus BAG, 30.07.2008 - 10 AZR 459/07
    Zur Erziehung gehören außer der Wissensvermittlung die Willens- und die Charakterbildung (vgl. BAG 20. Februar 2008 - 10 AZR 597/06 -).
  • BGH, 29.11.1984 - X ZR 39/83

    Pfändbarkeit einer Erfindervergütung

    Auszug aus BAG, 30.07.2008 - 10 AZR 459/07
    Vielmehr stellt das auf Grund eines Lizenzvertrags für die Benutzung einer freien Erfindung iSv. von § 4 Abs. 3 ArbnErfG vom Arbeitgeber geschuldete Entgelt kein Arbeitseinkommen dar (BGH 29. November 1984 - X ZR 39/83 - BGHZ 93, 82; Bartenbach/Volz ArbnErfG 4. Aufl. Anhang zu § 27 Rn. 10; Rother in Reimer/Schade/Schippel ArbEG 8. Aufl. § 27 Rn. 5).
  • BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 165/03

    Pfändungsschutz für Lizenzgebühren

    Auszug aus BAG, 30.07.2008 - 10 AZR 459/07
    Auch bei einer Vergütung für eine Diensterfindung im Sinne von § 4 Abs. 2 ArbnErfG handelt es sich um Arbeitseinkommen iSv. § 850 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH 12. Dezember 2003 - IXa ZB 165/03 - NJW-RR 2004, 644; Bartenbach/Volz Anhang zu § 27 Rn. 9; Volmer/Gaul ArbnErfG 2. Aufl. § 12 Rn. 315; Schaub/Koch Arbeitsrechtshandbuch 11. Aufl. § 92 Rn. 11; Stöber Forderungspfändung 12. Aufl. Rn. 881; aA Boewer/Bommermann Lohnpfändung und Lohnabtretung in Recht und Praxis Rn. 418).
  • LAG München, 30.05.2007 - 7 Sa 1089/06

    Pfändung von Arbeitsentgelt nach Bruttolohnprinzip - Beiträge zu

    Auszug aus BAG, 30.07.2008 - 10 AZR 459/07
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. Mai 2007 - 7 Sa 1089/06 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 05.06.2002 - 7 AZR 241/01

    Rechtfertigung einer Befristung nach dem BeschFG

    Auszug aus BAG, 30.07.2008 - 10 AZR 459/07
    Die Auslegung einer solchen Erklärung durch die Tatsachengerichte ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (st. Rspr., vgl. BAG 3. Mai 2006 - 10 AZR 310/05 - EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 18; 16. November 2005 - 10 AZR 108/05 - ZTR 2006, 313; 13. März 2003 - 6 AZR 585/01 - BAGE 105, 205; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - BAGE 101, 262).
  • BAG, 03.05.2006 - 10 AZR 310/05

    Erfolgsbeteiligung nach einem Carried-Interest-Plan

    Auszug aus BAG, 30.07.2008 - 10 AZR 459/07
    Die Auslegung einer solchen Erklärung durch die Tatsachengerichte ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (st. Rspr., vgl. BAG 3. Mai 2006 - 10 AZR 310/05 - EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 18; 16. November 2005 - 10 AZR 108/05 - ZTR 2006, 313; 13. März 2003 - 6 AZR 585/01 - BAGE 105, 205; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - BAGE 101, 262).
  • BAG, 18.01.1990 - 6 AZR 485/88

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Treuegeld - Rechtsverhältnis einer

    Auszug aus BAG, 30.07.2008 - 10 AZR 459/07
    Damit soll eine Fluktuation des Arbeitskräftebestandes vermieden werden, was den Arbeitgeber davon entbindet, am freien Arbeitsmarkt ständig neue Arbeitskräfte suchen und einarbeiten zu müssen (BAG 18. Januar 1990 - 6 AZR 485/88 -).
  • BAG, 13.03.2003 - 6 AZR 585/01

    Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst bei dauerhafter Beurlaubung

    Auszug aus BAG, 30.07.2008 - 10 AZR 459/07
    Die Auslegung einer solchen Erklärung durch die Tatsachengerichte ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (st. Rspr., vgl. BAG 3. Mai 2006 - 10 AZR 310/05 - EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 18; 16. November 2005 - 10 AZR 108/05 - ZTR 2006, 313; 13. März 2003 - 6 AZR 585/01 - BAGE 105, 205; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - BAGE 101, 262).
  • BAG, 16.11.2005 - 10 AZR 108/05

    Funktionszulage - Wegfall bei Aufgabe der Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 30.07.2008 - 10 AZR 459/07
    Die Auslegung einer solchen Erklärung durch die Tatsachengerichte ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (st. Rspr., vgl. BAG 3. Mai 2006 - 10 AZR 310/05 - EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 18; 16. November 2005 - 10 AZR 108/05 - ZTR 2006, 313; 13. März 2003 - 6 AZR 585/01 - BAGE 105, 205; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - BAGE 101, 262).
  • BAG, 14.10.2021 - 8 AZR 96/20

    Entgeltumwandlung - Pfändbares Arbeitseinkommen

    Bei einer solchen Vereinbarung entstehen in Höhe der Belastungen des Arbeitgebers, der zur Erfüllung seines Versorgungsversprechens einen Versicherungsvertrag schließt und als Versicherungsnehmer die mit dem Versicherer vereinbarten Prämien zu zahlen hat, keine Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Arbeitseinkommen iSv. § 850 Abs. 2 ZPO mehr, die der Pfändung unterliegen könnten ( BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 459/07 - Rn. 16 mwN) .

    Die neue Vergütungsvereinbarung tritt an die Stelle der alten (BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 459/07 - Rn. 16; 17. Februar 1998 - 3 AZR 611/97 - zu 2 der Gründe, BAGE 88, 28) .

    Es kann vorliegend dahinstehen, wie die Entgeltumwandlung, die zum endgültigen Untergang des Anspruchs auf Barauszahlung und zu dessen Ersetzung durch eine Versorgungsanwartschaft führt, rechtsdogmatisch einzuordnen ist (offengelassen auch von BAG 15. September 2009 - 3 AZR 17/09 - Rn. 19, BAGE 132, 100) und ob es sich hierbei um eine "Verfügung" iSv. § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO handelt (so zu § 81 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 InsO BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 459/07 - Rn. 17; zu § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO Bengelsdorf SAE 2009, 196, 203) .

  • BAG, 25.08.2022 - 8 AZR 14/22

    (Un-)Pfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung

    Unter den Begriff der Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses fallen Sonderleistungen, die der Arbeitgeber nicht regelmäßig, sondern aus einem bestimmten, besonderen Anlass, zB einem Betriebsjubiläum oder einem ganz außergewöhnlichen Erfolg des Betriebes gewährt (BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 459/07 - Rn. 30 mwN) .

    Treu(e)gelder sind die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aus Anlass langjähriger Betriebszugehörigkeit gewährten Zuwendungen, insbesondere Zahlungen anlässlich eines Jubiläums (BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 459/07 - Rn. 23) .

  • ArbG Bautzen, 17.03.2021 - 3 Ca 3145/20

    Corona-Sonderzahlung pfändbar

    Das Gleiche gilt, wenn ein Arbeitnehmer einen Teil seiner Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet (BAG, 30.07.2008 - 10 AZR 459/07 - NZA 2009, 747 ff.).
  • BAG, 15.07.2021 - 6 AZR 460/20

    Verbraucherinsolvenz - Disposition über die Arbeitskraft

    Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens greift dann nur noch die Abtretung an den Treuhänder (vgl. BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 459/07 - Rn. 17) .

    Ein Treugeld liegt aber nicht vor, wenn mit einer Sonderzahlung einerseits im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich vergütet werden soll, andererseits aber die Sonderzahlung auch die Honorierung vergangener und/oder zukünftiger Betriebstreue bezweckt (vgl. BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 459/07 - Rn. 23) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.02.2022 - 23 Sa 1254/21

    Pfändbarkeit einer tariflichen Corona-Prämie

    Unter den Begriff der Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses fallen Sonderleistungen, die der Arbeitgeber nicht regelmäßig, sondern aus einem bestimmten, besonderen Anlass, z. B. einem Betriebsjubiläum oder einem ganz außergewöhnlichen Erfolg des Betriebes gewährt (BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 459/07 - Rn. 30).

    Das Treugeld soll dem Arbeitnehmer Anreiz für das Festhalten am Arbeitsverhältnis bieten, um eine Fluktuation des Arbeitskräftebestandes zu vermeiden (vgl. BAG 18. Januar 1990 - 6 AZR 485/88 - Rn. 24; 30. Juli 2008 - 10 AZR 459/07 - Rn. 23mwN).).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.01.2014 - 21 Ta 1794/13

    Rechtsnachfolge im Verbraucherinsolvenzverfahren des Arbeitnehmers - Vergleich im

    Zahlt der Arbeitgeber auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zugunsten des Arbeitnehmers Beiträge in eine Direktversicherung ein, liegt kein pfändbares Arbeitseinkommen i. S. d. § 850 Abs. 2 ZPO vor, da es sich nicht um eine Leistung handelt, die an den Arbeitnehmer in Geld zahlbar ist (BAG vom 30.07.2008 - 10 AZR 459/07 -, AP Nr. 1 zu § 287 InsO; vom 17.02.1998 - 3 AZR 611/97 -, AP Nr. 14 zu § 850 ZPO; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 07.12.2010 - 5 Sa 203/10 -, LAGE § 850 ZPO 2002 Nr. 1 unter I. Gründe).

    Durch eine solche Vereinbarung entstehen zwar Belastungen des Arbeitgebers, da dieser zur Erfüllung des Versorgungsversprechens einen Versicherungsvertrag schließt und als Schuldner dieses Vertrages die mit der Versicherung vereinbarten Prämien zu zahlen hat, jedoch keine Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Arbeitseinkommen i. S. d. § 850 Abs. 2 ZPO (BAG vom 30.07.2008 - 10 AZR 459/07 -, a. a. O.; vom 17.02.1998 - 3 AZR 611/97 -, a. a. O.).

    In diesem Fall ist die Vereinbarung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam (vgl. BAG vom 30.07.2008 - 10 AZR 459/07 -, a. a. O.).

  • BGH, 13.07.2023 - IX ZB 24/22

    Corona-Sonderzulage an niedersächsische Beamte ist grundsätzlich pfändbar

    Unter den Begriff der Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses fallen Sonderleistungen, die der Arbeitgeber nicht regelmäßig, sondern aus einem bestimmten, besonderen Anlass, zum Beispiel einem Betriebsjubiläum oder einem ganz außergewöhnlichen Erfolg des Betriebes gewährt (BAG, ZVI 2008, 525 Rn. 30).

    Treuegelder sind die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aus Anlass langjähriger Betriebszugehörigkeit gewährten Zuwendungen, insbesondere Zahlungen anlässlich eines Jubiläums (BAG, ZVI 2008, 525 Rn. 23).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2010 - 5 Sa 203/10

    Grenzen des Pfändungsschutzes für aus dem Arbeitseinkommen aufgebrachte Beiträge

    Zur Begründung verweist er auf ein BAG-Urteil vom 30. Juli 2008 (10 AZR 459/07).

    Zahlt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer auf eine Direktversicherung ein, liegt allerdings schon gar kein pfändbares Arbeitseinkommen vor (BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 459/07 - AP Nr. 1 zu § 287 InsO = NZA 2009, 747 = DB 2008, 2603; BAG 17. Februar 1998 - 3 AZR 611/97 - BAGE 88, 28 = AP Nr. 14 zu § 850 ZPO = DB 1998, 1039 = NZA 1998, 707; Bengelsdorf FA 2009, 376, 378), da es sich nicht um eine Leistung handelt, die in Geld zahlbar ist.

    Dass in dem Fall, über den das Bundesarbeitsgericht am 30. Juli 2008 (aaO) entschieden hatte, die dortige Zahlung auf die Direktversicherung im Ergebnis dennoch als Anteil am Arbeitseinkommen bewertet wurde, liegt allein daran, dass im Falle des Bundesarbeitsgerichts die Zahlung auf die Direktversicherung Ergebnis einer rechtsgeschäftlichen Abrede der Arbeitsvertragsparteien zur Entgeltumwandlung war, die das Gericht zutreffend wegen der zuvor erfolgten Abtretung aller pfändbaren Anteile des Arbeitseinkommens (§ 287 Absatz 2 InsO) nach § 398 Satz 2 BGB als unwirksam angesehen hatte, soweit sie so zu verstehen sei, dass die Entgeltumwandlung den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens erfasse.

    Diesen Sinn hat auch das BAG in seiner Entscheidung vom 30. Juli 2008 (aaO) der ähnlich gelagerten Erklärung des Schuldners in jenem Fall gegeben (vgl. zu diesem Aspekt der Gerichtsentscheidung Bengelsdorf, SAE 2009, 196, 203 f).

  • ArbG München, 18.12.2018 - 40 Ca 6119/18

    Prämienzahlung an eine Direktversicherung im Rahmen einer Geahltsumwandlung kein

    Vielmehr ist die Kammer der Ansicht (unter Verweis auf eine Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 10.01.2014 21, Ta 1794/13, zitiert nach juris), dass grundsätzlich gilt - wie oben bereits ausgeführt -, wenn "der Arbeitgeber auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zugunsten des Arbeitnehmers Beiträge in eine Direktversicherung einzahlt, kein pfändbares Arbeitseinkommen i. S. d. § 850 Abs. 2 ZPO vorliegt, da es sich nicht um eine Leistung handelt, die an den Arbeitnehmer in Geld zahlbar ist (BAG vom 30.07.2008 - 10 AZR 459/07 -, AP Nr. 1 zu § 287 InsO; vom 17.02.1998 - 3 AZR 611/97 -, AP Nr. 14 zu § 850 ZPO; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 07.12.2010 - 5 Sa 203/10 -, LAGE § 850 ZPO 2002 Nr. 1 unter I. Gründe).

    Durch eine solche Vereinbarung entstehen zwar Belastungen des Arbeitgebers, da dieser zur Erfüllung des Versorgungsversprechens einen Versicherungsvertrag schließt und als Schuldner dieses Vertrages die mit der Versicherung vereinbarten Prämien zu zahlen hat, jedoch keine Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Arbeitseinkommen i. S. d. § 850 Abs. 2 ZPO (BAG vom 30.07.2008 - 10 AZR 459/07 -, a. a. O.; vom 17.02.1998 - 3 AZR 611/97 -, a. a. O.).

    In diesem Fall ist die Vereinbarung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam (vgl. BAG vom 30.07.2008 - 10 AZR 459/07 -, a. a. O.).".

  • LAG München, 14.08.2019 - 11 Sa 26/19

    Pfändbares Einkommen - Gehaltsumwandlung und Verfügungsbeschränkung

    a) Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass grundsätzlich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre ursprüngliche Lohnvereinbarung dahingehend abändern, dass in Zukunft anstelle eines Teils der monatlichen Zahlung vom Arbeitgeber eine Versicherungsprämie auf einen Lebensversicherungsvertrag zugunsten des Arbeitnehmers gezahlt werden soll (Gehaltsumwandlung) insoweit keine pfändbaren Ansprüche aus Arbeitseinkommen mehr entstehen (vgl. BAG, Urteil vom 17.02.1998 - 3 ARZ 611/97; vom 30.07.2008 - 10 AZR 459/07).

    Denn das Bundesarbeitsgericht hat insoweit zum Fall der Abtretung entschieden (vgl. Urteil vom 30.07.2008 - 10 AZR 459/07), dass die entsprechende Vereinbarung eine Verfügung beinhaltet, die infolge der Abtretung nicht mehr erfolgen konnte.

  • LAG Niedersachsen, 19.08.2010 - 4 Sa 970/09

    Pfändungsfreigrenze des Arbeitseinkommens bei Gehaltsumwandlung;

  • LAG Bremen, 08.09.2020 - 1 Sa 13/20

    Tariflicher Anspruch auf Zusatzgeld oder Freistellung von der Arbeitsleistung;

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