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   BAG, 30.08.1989 - 7 ABR 65/87   

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BAG, 30.08.1989 - 7 ABR 65/87 (https://dejure.org/1989,1112)
BAG, Entscheidung vom 30.08.1989 - 7 ABR 65/87 (https://dejure.org/1989,1112)
BAG, Entscheidung vom 30. August 1989 - 7 ABR 65/87 (https://dejure.org/1989,1112)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung von Bildungsveranstaltungen als geeignet im Sinne des § 37 Abs. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Anfechtung eines Anerkennungsbescheides von Schulungsveranstaltungen und Bildungsveranstaltungen - Antragsbefugnis als Frage der Begründetheit eines ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Anfechtung der Anerkennung von Schulungen als geeignet

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 37 Abs. 7; VwVfG § 46
    Anerkennung einer Schulungsveranstaltung als geeignet i.S. von § 37 Abs. 7 BetrVG durch das Landesarbeitsministerium - Eigene Antragsbefugnis der Spitzenorganisationen der Arbeitgeberverbände im Anfechtungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BetrVerfG § 37 Abs. 7
    Schulungs- und Bildungsveranstaltung: Anerkennungsbescheid - Anfechtbarkeit durch Arbeitgeberverband

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 63, 35
  • NZA 1990, 483
  • BB 1990, 1556
  • DB 1990, 1241
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 06.04.1976 - 1 ABR 96/74

    Arbeitsgerichtsverfahren: Beteiligungsbefugnis am arbeitsgerichtlichen

    Auszug aus BAG, 30.08.1989 - 7 ABR 65/87
    Die am behördlichen Verfahren zur Anerkennung von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen als geeignet nach § 37 Abs. 7 Satz 1 BetrVG zu beteiligenden Spitzenorganisationen der Arbeitgeberverbände sind befugt, einen Anerkennungsbescheid der obersten Arbeitsbehörde des Landes als Antragsteller im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren anzufechten (insoweit Bestätigung von BAGE 28, 95 [BAG 06.04.1976 - 1 ABR 96/74] = AP Nr. 23 zu § 37 BetrVG 1972).

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 25, 452, 460; 28, 95, 97 [BAG 06.04.1976 - 1 ABR 96/74]= AP Nr. 7 und 23 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 4 bzw. II 2 der Gründe; Beschluß vom 5. November 1974 - 1 ABR 146/73 - AP Nr. 19 zu § 37 BetrVG 1972).

    Aus diesem Grunde hat bereits der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts durch Beschluß vom 6. April 1976 (BAGE 28, 95 [BAG 06.04.1976 - 1 ABR 96/74] = AP Nr. 23 zu § 37 BetrVG 1972) eine aus dem Beratungsrecht des § 37 Abs. 7 Satz 1 BetrVG folgende Befugnis der am Verwaltungsverfahren beteiligten Spitzenverbände anerkannt, als Antragsteller einen Anerkennungsbescheid der obersten Arbeitsbehörde im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.

    Die Regelung dient nach der Absicht des Gesetzgebers der Steigerung der Qualifikation der Betriebsratsmitglieder zur sach- und fachgerechten Ausübung ihres Betriebsratsamtes mit seinen quantitativ und qualitativ wachsenden Aufgaben und Anforderungen und damit einer funktionierenden Betriebsverfassung (BAGE 25, 452, 468; 28, 95, 101 [BAG 06.04.1976 - 1 ABR 96/74]= AP Nr. 7 und 23 zu § 37 BetrVG 1972).

    Während es sich bei den Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG um solche handeln muß, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderliche Kenntnisse vermitteln, wobei auf die konkreten Verhältnisse des jeweiligen Betriebes und Betriebsrats und die gegenwärtig oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats abzustellen ist, kommt es für die Eignung einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 7 BetrVG auf die besonderen Verhältnisse des einzelnen Betriebes und die dort anstehenden aktuellen Betriebsratsaufgaben nicht an; hierfür genügt es, daß Kenntnisse vermittelt werden, die - allgemein gesehen - in einem Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit stehen und dieser im weiten Sinne dienlich und förderlich sind (BAGE 25, 357, 360 f.; 25, 452, 467 f.; 28, 95, 101 [BAG 06.04.1976 - 1 ABR 96/74]= AP Nr. 6, 7 und 23 zu § 37 BetrVG 1972).

  • BAG, 18.12.1973 - 1 ABR 35/73

    Geeignetheit - Schulungsveranstaltung - Bildungsveranstaltung - Anerkennung -

    Auszug aus BAG, 30.08.1989 - 7 ABR 65/87
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 25, 452, 460; 28, 95, 97 [BAG 06.04.1976 - 1 ABR 96/74]= AP Nr. 7 und 23 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 4 bzw. II 2 der Gründe; Beschluß vom 5. November 1974 - 1 ABR 146/73 - AP Nr. 19 zu § 37 BetrVG 1972).

    Die Regelung dient nach der Absicht des Gesetzgebers der Steigerung der Qualifikation der Betriebsratsmitglieder zur sach- und fachgerechten Ausübung ihres Betriebsratsamtes mit seinen quantitativ und qualitativ wachsenden Aufgaben und Anforderungen und damit einer funktionierenden Betriebsverfassung (BAGE 25, 452, 468; 28, 95, 101 [BAG 06.04.1976 - 1 ABR 96/74]= AP Nr. 7 und 23 zu § 37 BetrVG 1972).

    Während es sich bei den Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG um solche handeln muß, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderliche Kenntnisse vermitteln, wobei auf die konkreten Verhältnisse des jeweiligen Betriebes und Betriebsrats und die gegenwärtig oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats abzustellen ist, kommt es für die Eignung einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 7 BetrVG auf die besonderen Verhältnisse des einzelnen Betriebes und die dort anstehenden aktuellen Betriebsratsaufgaben nicht an; hierfür genügt es, daß Kenntnisse vermittelt werden, die - allgemein gesehen - in einem Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit stehen und dieser im weiten Sinne dienlich und förderlich sind (BAGE 25, 357, 360 f.; 25, 452, 467 f.; 28, 95, 101 [BAG 06.04.1976 - 1 ABR 96/74]= AP Nr. 6, 7 und 23 zu § 37 BetrVG 1972).

    Die Frage der örtlichen Zuständigkeit der obersten Arbeitsbehörde eines Landes richtet sich nach dem sogenannten Trägerprinzip (vgl. mit ausführlicher Begründung: BAG Beschluß vom 18. Dezember 1973, BAGE 25, 452, 464 f. = AP Nr. 7 zu § 37 BetrVG 1972, unter III 1 der Gründe).

  • BAG, 25.06.1981 - 6 ABR 92/79

    Weiterbildung - Lohnfortzahlung

    Auszug aus BAG, 30.08.1989 - 7 ABR 65/87
    Eine solche Auslegung des § 37 Abs. 7 Satz 1 BetrVG ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, wenn für den einzelnen Arbeitgeber - wie das Bundesarbeitsgericht angenommen hat - keine Möglichkeit besteht, die Eignung einer behördlich anerkannten Schulungs- und Bildungsveranstaltung gerichtlich nachprüfen zu lassen (BAGE 35, 337 = AP Nr. 38 zu § 37 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 17. Dezember 1981 - 6 AZR 546/78 - AP Nr. 41 zu § 37 BetrVG 1972).

    Der einzelne auf Fortzahlung der Vergütung nach § 37 Abs. 7 BetrVG in Anspruch genommene Arbeitgeber hat aber nach dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juni 1981 (BAGE 35, 337 = AP Nr. 38 zu § 37 BetrVG 1972) auch keine Möglichkeit, den Anerkennungsbescheid der obersten Arbeitsbehörde des Landes anzufechten und als Antragsteller im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren die Eignung der anerkannten Veranstaltung prüfen zu lassen, weil der Erlaß des behördlichen Anerkennungsbescheides bei dem einzelnen Arbeitgeber keine unmittelbaren Rechtswirkungen auslöse, die eine Anfechtungsbefugnis erst begründen könnten; Rechtswirkungen träten für den einzelnen Arbeitgeber erst ein, wenn ein Betriebsratsmitglied seinen Anspruch auf Teilnahme an der anerkannten Schulungs- und Bildungsveranstaltung wahrnehme; diese Rechtswirkungen beruhten dann aber nicht auf dem Anerkennungsbescheid, sondern ergäben sich unmittelbar als Folge des Gesetzes.

    Der erkennende Senat braucht jedoch im vorliegenden Falle nicht zu entscheiden, ob der in dem zitierten Beschluß des Sechsten Senats vom 25. Juni 1981 (aaO) vertretenen Auffassung, der einzelne Arbeitgeber könne den Anerkennungsbescheid nicht als Antragsteller im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren anfechten, zu folgen ist.

  • BVerwG, 07.10.1980 - 6 C 39.80

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Widerspruchsbescheid - Prüfungskammer für

    Auszug aus BAG, 30.08.1989 - 7 ABR 65/87
    Der Anwendungsbereich des § 46 VwVfG ist auf Verwaltungsakte im Rahmen der sogenannten gebundenen Verwaltung beschränkt, also auf Verwaltungsakte, die auch inhaltlich weder im Ermessen der Verwaltung stehen noch ihr einen Beurteilungsspielraum bieten (vgl. BVerwG Urteil vom 7. Oktober 1980 - 6 C 39/80 - NJW 1981, 1683 [BVerwG 07.10.1980 - 6 C 39/80]; Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 2. Aufl. 1983, § 46 Rz 7; Skouris, NJW 1980, 1721, 1722).

    Denn in diesen Fällen ist im Regelfall nicht auszuschließen, daß die andere - örtlich zuständige - Behörde zu einer anderen Entscheidung in der Sache hätte kommen können (BVerwGE 61, 45, 50; 62, 108, 116, insbesondere zur Frage des Beurteilungsspielraums; Kopp, VwVfG, 3. Aufl., § 46 Rz 24; Stelkens/Bonk/Leonhardt, aaO, Rz 7; Knack, VwVfG, 3. Aufl., § 46 Rz 4.3).

  • BAG, 17.12.1981 - 6 AZR 546/78

    Schulungsveranstaltung - Lohnfortzahlung

    Auszug aus BAG, 30.08.1989 - 7 ABR 65/87
    Eine solche Auslegung des § 37 Abs. 7 Satz 1 BetrVG ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, wenn für den einzelnen Arbeitgeber - wie das Bundesarbeitsgericht angenommen hat - keine Möglichkeit besteht, die Eignung einer behördlich anerkannten Schulungs- und Bildungsveranstaltung gerichtlich nachprüfen zu lassen (BAGE 35, 337 = AP Nr. 38 zu § 37 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 17. Dezember 1981 - 6 AZR 546/78 - AP Nr. 41 zu § 37 BetrVG 1972).

    Hieraus ergibt sich, daß ein Arbeitgeber, der auf Fortzahlung der Vergütung für die Zeit der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer nach § 37 Abs. 7 BetrVG anerkannten Schulungs- und Bildungsveranstaltung in Anspruch genommen wird, gegen den Zahlungsanspruch nicht einwenden kann, die Veranstaltung sei nicht geeignet im Sinne dieser Vorschrift (BAG Urteil vom 17. Dezember 1981 - 6 AZR 546/78 - AP Nr. 41 zu § 37 BetrVG 1972).

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus BAG, 30.08.1989 - 7 ABR 65/87
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Regelungen der Berufsausübung statthaft und bleiben im Rahmen des dem Gesetzgeber durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Regelungsauftrages, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel, zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (vgl. u.a. BVerfGE 68, 155, 171; 71, 183, 196 f.; 72, 26, 31 [BVerfG 12.02.1986 - 1 BvR 1770/83]; 77, 308, 332).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1987 über die Vereinbarkeit des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes und des nordrhein-westfälischen Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, bei der Erörterung der Zumutbarkeit der in diesen Landesgesetzen den Arbeitgebern aufgebürdeten Freistellungs- und Kostenlasten u.a. darauf abgestellt, daß es bei thematisch umstrittenen Bildungsveranstaltungen den Fachgerichten obliege zu erkennen, ob die Bildungsveranstaltungen inhaltlich den gesetzlichen Zielvorstellungen entsprechen (BVerfGE 77, 308, 336).

  • BVerwG, 26.03.1981 - 5 C 28.80

    Mitwirkung sachverständiger Stellen - Leistungsanforderungen - Gewerbliche

    Auszug aus BAG, 30.08.1989 - 7 ABR 65/87
    Denn in diesen Fällen ist im Regelfall nicht auszuschließen, daß die andere - örtlich zuständige - Behörde zu einer anderen Entscheidung in der Sache hätte kommen können (BVerwGE 61, 45, 50; 62, 108, 116, insbesondere zur Frage des Beurteilungsspielraums; Kopp, VwVfG, 3. Aufl., § 46 Rz 24; Stelkens/Bonk/Leonhardt, aaO, Rz 7; Knack, VwVfG, 3. Aufl., § 46 Rz 4.3).
  • BAG, 06.11.1973 - 1 ABR 26/73

    Kosten - Schulungsveranstaltung - Bildungsveranstaltung - Betriebsratsarbeit -

    Auszug aus BAG, 30.08.1989 - 7 ABR 65/87
    Während es sich bei den Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG um solche handeln muß, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderliche Kenntnisse vermitteln, wobei auf die konkreten Verhältnisse des jeweiligen Betriebes und Betriebsrats und die gegenwärtig oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats abzustellen ist, kommt es für die Eignung einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 7 BetrVG auf die besonderen Verhältnisse des einzelnen Betriebes und die dort anstehenden aktuellen Betriebsratsaufgaben nicht an; hierfür genügt es, daß Kenntnisse vermittelt werden, die - allgemein gesehen - in einem Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit stehen und dieser im weiten Sinne dienlich und förderlich sind (BAGE 25, 357, 360 f.; 25, 452, 467 f.; 28, 95, 101 [BAG 06.04.1976 - 1 ABR 96/74]= AP Nr. 6, 7 und 23 zu § 37 BetrVG 1972).
  • BAG, 23.02.1988 - 1 ABR 75/86

    Antragsbefugnis der Gewerkschaft im Beschlussverfahren

    Auszug aus BAG, 30.08.1989 - 7 ABR 65/87
    Ob der Antragsteller antragsbefugt ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern erst eine Frage der Begründetheit seines Rechtsmittels (vgl. etwa BAG Beschluß vom 23. Februar 1988 - 1 ABR 75/86 - AP Nr. 9 zu § 81 ArbGG 1979; BAGE 56, 44, 47 = AP Nr. 6, aaO).
  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 38/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Werbeverbot in ärztlichen

    Auszug aus BAG, 30.08.1989 - 7 ABR 65/87
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Regelungen der Berufsausübung statthaft und bleiben im Rahmen des dem Gesetzgeber durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Regelungsauftrages, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel, zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (vgl. u.a. BVerfGE 68, 155, 171; 71, 183, 196 f.; 72, 26, 31 [BVerfG 12.02.1986 - 1 BvR 1770/83]; 77, 308, 332).
  • BAG, 18.08.1987 - 1 ABR 65/86

    Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zur Regelung des Zeitausgleichs zwischen

  • LAG Hessen, 06.03.1987 - 5 TaBV 151/86

    Beteiligungsrecht von Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvR 1770/83

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft

  • BAG, 05.11.1974 - 1 ABR 146/73

    Arbeitgeberverband - Befugnis zur Anfechtung eines Anerkennungsbescheides -

  • BVerwG, 03.12.1976 - 7 C 47.75

    Schulungsveranstaltung - Bildungsveranstaltung - Eignung - Verwaltungsrechtsweg

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvL 18/82

    Zur Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private

  • BAG, 11.08.1993 - 7 ABR 52/92

    Anerkennung einer Schulungsveranstaltung als geeignet

    Obwohl es sich bei dem Anerkennungsbescheid nach § 37 Abs. 7 BetrVG um einen Verwaltungsakt der obersten Arbeitsbehörde des Landes handelt, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAGE 25, 452, 460 ff. = AP Nr. 7 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 4 der Gründe; BAGE 28, 95, 97 [BAG 06.04.1976 - 1 ABR 96/74] = AP Nr. 23 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe; BAGE 63, 35, 37 f. [BAG 30.08.1989 - 7 ABR 65/87] = AP Nr. 73 zu § 37 BetrVG 1972, zu B I der Gründe, der sich das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 1976 - VII C 47.75 - BB 1977, 899 = VerwRspr Bd. 28, 765 = DÖV 1977, 571 = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 162, angeschlossen hat; ebenso Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 37 Rz 160; Blanke in Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 3. Aufl., § 37 Rz 126; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 37 Rz 124; Wiese, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 37 Rz 208; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 37 Rz 189; Stege/Weinspach, BetrVG, 6. Aufl., § 37 Rz 64; Wiese, BlStSozArbR 1974, 353, 363; Kopp, ArbuR 1976, 333, 336).

    Abgesehen davon, daß der Senat trotz kritischer Stimmen in der Literatur (vgl. u. a. Däubler, Schulung und Fortbildung von Betriebsratsmitgliedern und Jugendvertretern nach § 37 BetrVG, 3. Aufl., S. 141 f.; Finkelnburg, DB 1973, 968, 969; Berger-Delhey, BB 1990, 1558 ff. [BAG 30.08.1989 - 7 ABR 65/87]; Schiefer, DB 1991, 1453, 1458 ff.; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 37 Rz 165) keinen Anlaß sieht, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, ergibt sich im vorliegenden Fall der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen bereits aus dem Verweisungsurteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. November 1989 in Verbindung mit dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 16. Oktober 1991.

    Das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren ist auch die richtige Verfahrensart (vgl. BAGE 25, 452, 460 = AP Nr. 7 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 4 b der Gründe; BAGE 28, 95, 97 [BAG 06.04.1976 - 1 ABR 96/74] = AP Nr. 23 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe; BAGE 63, 35, 37, 38 [BAG 30.08.1989 - 7 ABR 65/87]= AP Nr. 73 zu § 37 BetrVG 1972, zu B I der Gründe).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die im Verwaltungsverfahren zu beteiligenden Verbände auch zur Anfechtung eines nach ihrer Auffassung unrichtigen Anerkennungsbescheids legitimiert (BAG Beschluß vom 5. November 1974 - 1 ABR 146/73 - AP Nr. 19 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe; BAGE 28, 95, 98 [BAG 06.04.1976 - 1 ABR 96/74] = AP Nr. 23 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 3 a der Gründe; BAGE 63, 35, 38 ff. [BAG 30.08.1989 - 7 ABR 65/87] = AP Nr. 73 zu § 37 BetrVG 1972, zu B III der Gründe mit eingehender Begründung; zustimmend Dietz/Richardi, aaO, § 37 Rz 167; Blanke in Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, aaO, § 37 Rz 116; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 37 Rz 161; Wiese, aaO, § 37 Rz 209; Stege/Weinspach, aaO, § 37 Rz 64; Finkelnburg, DB 1973, 968, 969 f.; Berger-Delhey, BB 1990, 1558 f. [BAG 30.08.1989 - 7 ABR 65/87]; Schiefer, DB 1991, 1453, 1462; a. A.: LAG Frankfurt am Main Beschluß vom 6. März 1987 - 15/5 TaBV 151/86 - LAGE § 37 BetrVG 1972 Nr. 24 = ArbuR 1989, 321 (Ls), den das BAG mit Beschluß vom 30. August 1989, BAGE 63, 35 ff. [BAG 30.08.1989 - 7 ABR 65/87] = AP Nr. 73 zu § 37 BetrVG 1972 aufgehoben hat; Mauer, BB 1991, 475 ff. [BAG 30.09.1989 - 7 ABR 65/87]; einschränkend Kopp, ArbuR 1976, 333, 337).

    Nicht die Eignung, sondern der Erlaß des Anerkennungsbescheids ist anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal (BAGE 35, 337, 339 = AP Nr. 38 zu § 37 BetrVG 1972, zu II der Gründe; BAG Urteil vom 17. Dezember 1981 - 6 AZR 546/78 - AP Nr. 41 zu § 37 BetrVG 1972, zu 2 a der Gründe; BAGE 63, 35, 42 [BAG 30.08.1989 - 7 ABR 65/87] = AP Nr. 73 zu § 37 BetrVG 1972, zu B III 2 der Gründe).

    Die Kenntnisse sind dann erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in näherer Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann (vgl. u. a. BAGE 25, 325, 328 = AP Nr. 4 zu § 37 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe; BAGE 52, 78, 80 f. = AP Nr. 54 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 2 a der Gründe; BAGE 63, 35, 43 [BAG 30.08.1989 - 7 ABR 65/87] = AP Nr. 73 zu § 37 BetrVG 1972, zu B III 2 der Gründe; BAG Urteil vom 18. September 1991 - 7 AZR 125/90 -, n.v., zu 1 der Gründe, jeweils m. w. N.).

    Die Frage der "Eignung" ist aufgrund einer generalisierenden Betrachtung einheitlich für den gesamten Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes zu beantworten, wobei es genügt, daß die vermittelten Kenntnisse nicht nur in irgendeinem Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit stehen, sondern ihr - allgemein und nicht zu eng gesehen - dienlich und förderlich sind (vgl. BAGE 25, 357, 360 f. = AP Nr. 6 zu § 37 BetrVG 1972, zu 2 der Gründe; BAGE 25, 452, 467 f. = AP Nr. 7 zu § 37 BetrVG 1972, zu III 3 c der Gründe; BAGE 28, 95, 101 [BAG 06.04.1976 - 1 ABR 96/74] = AP Nr. 23 zu § 37 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe; BAGE 63, 35, 43 f. [BAG 30.08.1989 - 7 ABR 65/87] = AP Nr. 73 zu § 37 BetrVG 1972, zu B III 2 der Gründe; BAG Urteil vom 9. September 1992 - 7 AZR 492/91 - AP Nr. 86 zu § 37 BetrVG 1972, zu 2 der Gründe).

  • BAG, 11.10.1995 - 7 ABR 42/94

    Nachträgliche Anerkennung einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung

    Zur Sicherstellung dieser Beteiligungsrechte muß den Spitzenorganisationen auch ein angemessener Zeitraum zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen eingeräumt werden (BAG Beschluß vom 30. August 1989, BAGE 63, 35 = AP Nr. 73 zu § 37 BetrVG 1972).

    Durch das behördliche Anerkennungsverfahren soll für die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Rechtssicherheit geschaffen und Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten vorgebeugt werden (BAG Beschluß vom 30. August 1989, aaO, zu B III 2 der Gründe).

  • BAG, 09.09.1992 - 7 AZR 492/91

    Teilnahme an geeigneter Schulungsveranstaltung

    Das Landesarbeitsgericht geht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. Beschluß vom 30. August 1989, BAGE 63, 35 [BAG 30.08.1989 - 7 ABR 65/87] = AP Nr. 73 zu § 37 BetrVG 1972, m.w.N.) aus, wenn es verlangt, daß auf einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 7 BetrVG Kenntnisse vermittelt werden, die in einem Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit stehen und dieser im weiten Sinne dienlich und förderlich sind.
  • BAG, 09.09.1992 - 7 AZR 491/91

    Teilnahme an geeigneter Schulungsveranstaltung

    Das Landesarbeitsgericht geht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. Beschluß vom 30. August 1989, BAGE 63, 35 = AP Nr. 73 zu § 37 BetrVG 1972, m.w.N.) aus, wenn es verlangt, daß auf einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 7 BetrVG Kenntnisse vermittelt werden, die in einem Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit stehen und dieser im weiten Sinne dienlich und förderlich sind.
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