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   BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 79/12   

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https://dejure.org/2014,43957
BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 79/12 (https://dejure.org/2014,43957)
BAG, Entscheidung vom 30.09.2014 - 1 ABR 79/12 (https://dejure.org/2014,43957)
BAG, Entscheidung vom 30. September 2014 - 1 ABR 79/12 (https://dejure.org/2014,43957)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Übernahme eines Leiharbeitnehmers - nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung

  • openjur.de

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Übernahme eines Leiharbeitnehmers; nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Übernahme eines Leiharbeitnehmers - nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 99 BetrVG, § 1 Abs 1 S 2 AÜG, EGRL 104/2008
    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Übernahme eines Leiharbeitnehmers - nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung

  • IWW

    Artikel 9 des Grundgesetzes, § ... 613a BGB, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG, § 99 BetrVG, § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG, § 14 Abs. 3 AÜG, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, § 99 Abs. 4 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, Art. 9 GG, Art. 9 Abs. 3 GG, § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, § 1 Abs. 1 AÜG, § 1 AÜG, § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG, Richtlinie 2008/104/EG, Richtlinie 2008/104, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/104, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2008/104, Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2008/104, Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Richtlinie 2008/104, 52002PC0701, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104, Art. 4 Abs. 1 Halbs. 2 Richtlinie 2008/104, § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AÜG, Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2008/104, Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2008/104, § 81 Abs. 2 Satz 2, § 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG

  • Wolters Kluwer

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers

  • bag-urteil.com

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Übernahme eines Leiharbeitnehmers - nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung

  • Betriebs-Berater

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Übernahme eines Leiharbeitnehmers

  • Betriebs-Berater

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Übernahme eines Leiharbeitnehmers

  • rewis.io

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Übernahme eines Leiharbeitnehmers - nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 99; AÜG § 1 Abs. 1 S. 2
    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Übernahme eines Leiharbeitnehmers; nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung

  • rechtsportal.de

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung einer Leiharbeitnehmerin

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bei dauerhaftem Einsatz von Leiharbeitnehmern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Übernahme eines Leiharbeitnehmers - und die Mitbestimmung des Betriebsrats

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitsrecht im Januar 2015

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Übernahme eines Leiharbeitnehmers - nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Übernahme eines Leiharbeitnehmers - nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung

  • templin-thiess.de (Kurzinformation)

    Unbefristete Leiharbeit ist verboten

Besprechungen u.ä. (3)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zeitarbeit: Der Betriebsrat des Kunden kann sich "vorübergehend″ querstellen!

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsrat kann beim Einsatz von Zeitarbeitnehmern "vorübergehend quer schießen"!

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine dauerhafte / unbefristete Beschäftigung von Leiharbeitnehmern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2015, 240
  • BB 2015, 308
  • BB 2015, 379
  • DB 2015, 383
  • JR 2016, 37
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 10.07.2013 - 7 ABR 91/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Mitbestimmung

    Auszug aus BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 79/12
    Wenn und soweit darin eine Änderung des Verfahrensgegenstandes und damit - trotz gleichbleibenden Antragswortlauts - eine Antragsänderung liegt, ist diese in der Rechtsbeschwerdeinstanz zulässig, wenn der festgestellte Sachverhalt die rechtliche Beurteilung nach der neuen Rechtslage ermöglicht, der Streitstoff nicht erweitert wird und die Rechte der Beteiligten nicht verkürzt werden (BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - Rn. 30 mwN, BAGE 145, 355) .

    Das folgt aus einer Auslegung der Norm (BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - Rn. 32 ff., BAGE 145, 355; 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 17, BAGE 146, 384) .

    (a) Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG gebietet kein bestimmtes Ergebnis (vgl. BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - Rn. 33, BAGE 145, 355) .

    (b) Gesetzessystematische Erwägungen streiten für einen obligatorischen Inhalt des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG (vgl. BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - Rn. 34, BAGE 145, 355; 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 26, BAGE 146, 384) .

    Wenn aber davon auszugehen ist, dass mit § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG - wie auch sonst bei Gesetzen, die über Definitionen oder Fiktionen hinausgehen - überhaupt etwas geregelt werden soll, so besteht der Regelungsinhalt darin, die nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung auszuschließen (vgl. BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - Rn. 35, BAGE 145, 355) .

    Wäre durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in der Neufassung keine von der vormaligen Rechtslage abweichende geregelt worden, erklärte es sich vor dem verlautbarten "Anpassungsbedarf für Entleiher und Verleiher" kaum, das Inkrafttreten der Bestimmung zeitlich hinauszuschieben (vgl. BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - Rn. 37, BAGE 145, 355) .

    Hiernach ist der deutsche Gesetzgeber befugt, die nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung zu unterbinden (BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - Rn. 47, BAGE 145, 355) .

    (aaa) Sollte nach der Richtlinie 2008/104 die nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung verboten sein, müsste § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG bereits wegen des Gebots der unionsrechtskonformen Auslegung in diesem Sinn ausgelegt werden (BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - Rn. 46, BAGE 145, 355) .

    Ginge man hiervon aus, hinderten die Richtlinienvorgaben jedenfalls keine Untersagung der nicht vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung (im Ergebnis ebenso BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - Rn. 46, BAGE 145, 355) .

    Dementsprechend kommt das Zustimmungsverweigerungsrecht insbesondere dann in Betracht, wenn mit der betreffenden Rechtsnorm auch die kollektiven Interessen der betroffenen Belegschaft gewahrt werden sollen (BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - Rn. 49 mwN, BAGE 145, 355) .

    Demgemäß war in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits für die früher geltende zeitliche Höchstbegrenzung der Arbeitnehmerüberlassung anerkannt, dass ein Verstoß dagegen das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG auslöste (grundlegend: BAG 28. September 1988 - 1 ABR 85/87 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 59, 380; vgl. BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - Rn. 50, BAGE 145, 355) .

  • Drs-Bund, 02.03.2012 - BT-Drs 17/8829
    Auszug aus BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 79/12
    Die von dem Parlamentarischen Staatssekretär Dr. Ralf Brauksiepe verantwortete, auf eine schriftliche Abgeordnetenfrage gegebene Antwort vom 29. Februar 2012, wonach "entsprechend dem Wesen einer Klarstellung ... eine Änderung der bestehenden Rechtslage nicht beabsichtigt" und "demnach ... auch weiterhin eine nicht von vornherein zeitlich befristete Überlassung von Zeitarbeitnehmern möglich" sei (vgl. BT-Drs. 17/8829 S. 24) , vermag das nicht zu entkräften.

    In ihr wird einerseits erklärt, dass eine Modifikation der Rechtslage nicht beabsichtigt gewesen sei, andererseits aber auch ausgeführt, der Gesetzgeber habe in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG klargestellt, dass das AÜG ein auf eine "vorübergehende Überlassung angelegtes Modell der Arbeitnehmerüberlassung regelt, bei dem die Überlassung an den jeweiligen Entleiher im Verhältnis zum Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer vorübergehend ist" (BT-Drs. 17/8829 S. 24) .

  • LAG Nürnberg, 29.10.2013 - 7 TaBV 15/13

    Leiharbeitnehmer - Einstellung - Zustimmungsverweigerung - MTV Bay.

    Auszug aus BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 79/12
    (d) Entgegen der von der Arbeitgeberin unter Verweis auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 29. Oktober 2013 (- 7 TaBV 15/13 -) vertretenen Auffassung sprechen weder die Gesetzesmaterialien noch ein im Gesetzgebungsverfahren deutlich erkennbarer Wille des Gesetzgebers gegen ein Verständnis des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG als eine die nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung untersagende Norm.

    (e) Mit der Interpretation von § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG als Verbotsnorm sind entgegen der insoweit nicht näher begründeten - und im Übrigen auch nicht tragenden - Erwägung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg in seiner Entscheidung vom 29. Oktober 2013 (- 7 TaBV 15/13 -) nicht die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten.

  • BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 51/13

    Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge

    Auszug aus BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 79/12
    Das folgt aus einer Auslegung der Norm (BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - Rn. 32 ff., BAGE 145, 355; 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 17, BAGE 146, 384) .

    (b) Gesetzessystematische Erwägungen streiten für einen obligatorischen Inhalt des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG (vgl. BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - Rn. 34, BAGE 145, 355; 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 26, BAGE 146, 384) .

  • EuGH, 18.07.2013 - C-426/11

    Alemo-Herron u.a. - Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung

    Auszug aus BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 79/12
    Jedenfalls wird durch ein solches Verbot die durch Art. 16 GRC insbesondere geschützte Vertragsfreiheit nicht in einem Umfang eingeschränkt, der geeignet wäre, von einer Beeinträchtigung des Wesensgehalts des Rechts auf unternehmerische Freiheit zu sprechen (auf eine Beeinträchtigung des "Wesensgehalts" des Rechts auf unternehmerische Freiheit stellt ab: EuGH 18. Juli 2013 - C-426/11 - [Alemo-Herron ua.] Rn. 35) .
  • BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 85/87

    Leiharbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 79/12
    Demgemäß war in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits für die früher geltende zeitliche Höchstbegrenzung der Arbeitnehmerüberlassung anerkannt, dass ein Verstoß dagegen das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG auslöste (grundlegend: BAG 28. September 1988 - 1 ABR 85/87 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 59, 380; vgl. BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - Rn. 50, BAGE 145, 355) .
  • BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 55/03

    Erforderliche Bewerbungsunterlagen

    Auszug aus BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 79/12
    Eine Entscheidung über den Feststellungsantrag des Arbeitgebers nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG kommt regelmäßig nicht mehr in Frage, wenn rechtskräftig über den Zustimmungsersetzungsantrag entschieden worden ist (vgl. ausf. BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 55/03 - zu B III der Gründe, BAGE 113, 109; vgl. auch 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 51 mwN, BAGE 130, 1) .
  • BAG, 10.03.2009 - 1 ABR 93/07

    Zustimmungsverweigerung per E-Mail

    Auszug aus BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 79/12
    Eine Entscheidung über den Feststellungsantrag des Arbeitgebers nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG kommt regelmäßig nicht mehr in Frage, wenn rechtskräftig über den Zustimmungsersetzungsantrag entschieden worden ist (vgl. ausf. BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 55/03 - zu B III der Gründe, BAGE 113, 109; vgl. auch 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 51 mwN, BAGE 130, 1) .
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 79/12
    Die richtige Anwendung des Unionsrechts ist bezüglich der Annahme, das Verständnis von § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG als eine die nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung ausschließende Norm laufe den Vorgaben der Richtlinie 2008/104 nicht zuwider, derart offenkundig, dass für Zweifel kein Raum bleibt (vgl. zu diesem Maßstab EuGH 6. Oktober 1982 - 283/81 - [CILFIT] Slg. 1982, 3415; ErfK/Wißmann 14. Aufl. Art. 267 AEUV Rn. 33 mwN) .
  • BAG, 28.04.2009 - 1 ABR 97/07

    Eingruppierung nach gleichmäßiger Lohnabsenkung

    Auszug aus BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 79/12
    Auch der Betriebsrat wäre Funktionsnachfolger seines Vorgängers und träte in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein (vgl. zum Betriebsübergang BAG 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 12 ff., BAGE 131, 1) .
  • BAG, 10.10.2012 - 7 ABR 42/11

    Postpersonalrechtsgesetz - Versetzung - Beamte

  • LAG Niedersachsen, 19.09.2012 - 17 TaBV 124/11

    Zulässigkeit und Sanktionierung der unbefristeten Beschäftigung von

  • BAG, 09.04.2019 - 1 ABR 51/17

    Informationsanspruch des Betriebsrats auf namentliche Nennung von schwangeren

    Zudem muss sich das Vorbringen des Betriebsrats angesichts seines gegenwarts- und zukunftsbezogenen Auskunftsverlangens nunmehr an der gegenüber dem Zeitpunkt der letzten Anhörung in der Tatsacheninstanz (27. September 2017) geänderten Rechtslage - und damit ua. an den Bestimmungen des MuSchG in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) - ausrichten (vgl. zB BAG 30. September 2014 - 1 ABR 79/12 - Rn. 17) .
  • BAG, 12.06.2019 - 1 ABR 5/18

    Zustimmungsersetzung - Einstellung

    Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist bei Einstellungen daher dann gegeben, wenn der Zweck der Verbotsnorm nur dadurch erreicht werden kann, dass die Einstellung insgesamt unterbleibt (BAG 30. September 2014 - 1 ABR 79/12 - Rn. 14 mwN) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.08.2020 - 21 Sa 1900/19

    24-Stunden-Betreuung - Arbeitnehmerentsendung - gesetzlicher Mindestlohn - orde

    Artikel 31 Absatz 1 der GR-Charta garantiert Arbeitnehmer*innen ein Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen (vergleiche zu dieser Bestimmung BAG 30. September 2014 - 1 ABR 79/12 - Rn. 29; BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - Rn. 47).
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