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   BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 402/12   

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https://dejure.org/2014,27375
BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 402/12 (https://dejure.org/2014,27375)
BAG, Entscheidung vom 30.09.2014 - 3 AZR 402/12 (https://dejure.org/2014,27375)
BAG, Entscheidung vom 30. September 2014 - 3 AZR 402/12 (https://dejure.org/2014,27375)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes - Berücksichtigung eines sog. biometrischen Faktors

  • openjur.de

    Betriebliche Altersversorgung; Betriebsrentenanpassung nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes; Berücksichtigung eines sog. biometrischen Faktors

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes - Berücksichtigung eines sog. biometrischen Faktors

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 2 BetrAVG, § 16 Abs 1 BetrAVG, § 313 Abs 1 BGB, § 315 Abs 1 BGB, § 315 Abs 3 BGB
    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes - Berücksichtigung eines sog. biometrischen Faktors

  • IWW

    § 315 Abs. 3 BGB, § ... 559 Abs. 2 ZPO, § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG, § 16 BetrAVG, §§ 317, 319 BGB, § 315 Abs. 1 BGB, § 16 Abs. 1 BetrAVG, § 313 BGB, Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB, §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • bag-urteil.com

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes - Berücksichtigung eines sog. biometrischen Faktors

  • Betriebs-Berater

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung unter Berücksichtigung eines sog. biometrischen Faktors

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes - Berücksichtigung eines sog. biometrischen Faktors

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung eines sog. biometrischen Faktors bei der Anpassung der Betriebsrenten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der biometrische Faktor bei der Betriebsrentenanpassung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrenten des Essener Verbandes - und der biometrische Faktor

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Berücksichtigung eines sog. biometrischen Faktors bei der Anpassung der Betriebsrenten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung eines biometrischen Faktors bei der Anpassung von Betriebsrenten unzulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung eines sog. biometrischen Faktors bei der Anpassung der Betriebsrenten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bundesarbeitsgericht verweigert Arbeitgebern Entlastung bei der Betriebsrentenanpassung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Berücksichtigung eines sog. biometrischen Faktors bei der Anpassung der Betriebsrente

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Kein mindernder Anpassungsfaktor bei Betriebsrenten

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung eines sog. biometrischen Faktors bei der Anpassung der Betriebsrenten

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Kürzung der Betriebsrente weil der Tod zu spät eintritt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Minderung der Betriebsrentenansprüche wegen hoher Lebenserwartung

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Zulässigkeit der Minderung der Anpassung von Betriebsrenten um einen sog. biometrischen Faktor

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 83
  • NZA 2015, 227
  • BB 2015, 445
  • DB 2015, 443
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 30.11.2010 - 3 AZR 754/08

    Betriebsrentenanpassung - Essener Verband - Diskriminierung wegen des Alters

    Auszug aus BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 402/12
    Da die Leistungsordnung "A" des Essener Verbandes zudem aktive Arbeitnehmer und Ruheständler erfassen soll, soll sich der betriebliche Versorgungsanspruch auch insoweit einheitlich nach der jeweils geltenden Fassung der Leistungsordnung "A" richten (vgl. etwa BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 17; 20. April 2010 - 3 AZR 553/08 - Rn. 25 mwN für die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes; 8. Juni 1999 - 3 AZR 113/98 - zu B II 1 a der Gründe) .

    Allerdings legt der Essener Verband im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 9 Abs. 2 LO 2006 und § 9 Abs. 2 LO 2009 nicht nur den Versorgungsbedarf und damit auch die reallohnbezogene Obergrenze unternehmensübergreifend fest; er differenziert auch nicht nach der wirtschaftlichen Lage des einzelnen Mitgliedsunternehmens und stellt deshalb bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit - anders als dies in § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgesehen ist - nicht auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen Mitgliedsunternehmens ab (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 36) .

    Das bedeutet im Ergebnis, dass nicht nur die Risiken, sondern auch die Chancen sinken (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 40; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B II 2 b bb der Gründe, BAGE 92, 358) .

    Die Anpassung der Ruhegelder nach den Regularien des Essener Verbandes ist daher zwar nicht in jedem Fall, aber doch zumindest tendenziell günstiger als diejenige nach § 16 BetrAVG (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 40) .

  • BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 432/98

    Ruhegeldanpassung - Bochumer Verband

    Auszug aus BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 402/12
    Das bedeutet im Ergebnis, dass nicht nur die Risiken, sondern auch die Chancen sinken (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 40; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B II 2 b bb der Gründe, BAGE 92, 358) .

    Zwar ist eine Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 1 BGB nur dann ermessensfehlerhaft und unverbindlich, wenn sie im Ergebnis nicht billigem Ermessen entspricht (vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B II 3 b cc (4) der Gründe, BAGE 92, 358) .

    Die zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen des Essener Verbandes sind im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu beachten (zum Bochumer Verband vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - BAGE 92, 358) .

  • BAG, 27.08.1996 - 3 AZR 466/95

    Anpassung laufender Betriebsrente nach der geänderten Leistungsordnung des

    Auszug aus BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 402/12
    Der Essener Verband handelt bei seiner Entscheidung über die Anpassung der Versorgungsleistungen allerdings nicht als Dritter iSd. §§ 317, 319 BGB; er nimmt die Pflicht zur Anpassungsprüfung und -entscheidung vielmehr für die Mitgliedsunternehmen wahr, die damit gebündelt durch den Essener Verband handeln (vgl. für den Bochumer Verband BAG 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38; 2. Februar 1988 - 3 AZR 115/86 - zu II 2 a der Gründe) .

    Die Anpassungsbeschlüsse des Essener Verbandes unterliegen einer uneingeschränkten Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB (vgl. für den Bochumer Verband BAG 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 - Rn. 29; 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - zu I 4 b der Gründe, aaO) .

  • LAG Düsseldorf, 30.03.2012 - 6 Sa 480/11

    Anpassungsentscheidung nach § 9 Abs. 2 der Leistungsordnung des Essener Verbandes

    Auszug aus BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 402/12
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. März 2012 - 6 Sa 480/11 - wird zurückgewiesen.

    Auf die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. März 2012 - 6 Sa 480/11 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:.

  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 184/05

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der laufenden Betriebsrenten -

    Auszug aus BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 402/12
    Die Anpassungsbeschlüsse des Essener Verbandes unterliegen einer uneingeschränkten Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB (vgl. für den Bochumer Verband BAG 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 - Rn. 29; 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - zu I 4 b der Gründe, aaO) .
  • BAG, 03.12.2002 - 9 AZR 457/01

    Altersteilzeitanspruch für sächsische Grundschullehrer

    Auszug aus BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 402/12
    (1) Der Senat hat bei der hier vorliegenden unbilligen Leistungsbestimmung durch den Essener Verband nach § 315 Abs. 3 BGB eine eigene, der Billigkeit entsprechende Sachentscheidung zu treffen (vgl. BAG 3. Dezember 2002 - 9 AZR 457/01 - zu A II 2 a dd (1) der Gründe, BAGE 104, 55; MüKoBGB/Würdinger 6. Aufl. § 315 Rn. 51) .
  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Anhebung der

    Auszug aus BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 402/12
    Mit der Zusage laufender Versorgungsleistungen nach § 1 der Leistungsordnung "A" des Essener Verbandes bringt der Arbeitgeber zum Ausdruck, dass er das Langlebigkeitsrisiko mit allen für die Arbeitnehmer und ihn damit verbundenen Vor- und Nachteilen tragen will (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 79, BAGE 141, 259) .
  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 289/10

    Berechnung einer Betriebsrente - vorgezogene Inanspruchnahme einer Betriebsrente

    Auszug aus BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 402/12
    Es geht daher mit den in § 9 Abs. 2 LO 2006 und § 9 Abs. 2 LO 2009 getroffenen Bestimmungen - ebenso wie mit der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG - darum, das ursprünglich vorausgesetzte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wieder herzustellen (zu den Belangen des Versorgungsempfängers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 36) .
  • BAG, 11.10.2011 - 3 AZR 527/09

    Betriebsrentenanpassung - Ermittlung des Kaufkraftverlusts - Grenzen des billigen

    Auszug aus BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 402/12
    aa) Zwar darf der Essener Verband bei der gemäß § 9 Abs. 2 LO 2006 und § 9 Abs. 2 LO 2009 nach billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB zu treffenden Anpassungsentscheidung neben den Belangen der Ruhegeldempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitgliedsunternehmen grundsätzlich auch weitere Kriterien in seine Prüfung und Entscheidung einbeziehen (zu den abwägungserheblichen Belangen im Rahmen der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 BetrAVG vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 50, BAGE 139, 252) .
  • BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 553/08

    Betriebliche Altersversorgung - "Dienstunfähigkeit iSd. Leistungsordnung des

    Auszug aus BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 402/12
    Da die Leistungsordnung "A" des Essener Verbandes zudem aktive Arbeitnehmer und Ruheständler erfassen soll, soll sich der betriebliche Versorgungsanspruch auch insoweit einheitlich nach der jeweils geltenden Fassung der Leistungsordnung "A" richten (vgl. etwa BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 17; 20. April 2010 - 3 AZR 553/08 - Rn. 25 mwN für die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes; 8. Juni 1999 - 3 AZR 113/98 - zu B II 1 a der Gründe) .
  • BAG, 08.06.1999 - 3 AZR 113/98

    Verpflichtung eines Pensions-Sicherungs-Vereins zu einer Dynamisierung der

  • BAG, 02.02.1988 - 3 AZR 115/86

    Zulässige Wiedereinführung der teilweisen Anrechnung von Unfallrenten auf

  • BAG, 14.05.2019 - 3 AZR 112/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Rügepflicht

    Dieser Rechtsstreit wurde unter dem Aktenzeichen - 3 AZR 402/12 - in der Revision beim Bundesarbeitsgericht geführt.

    Die Beklagte hat einen anderen Ruhegeldempfänger, der individuell Widerspruch gegen die Anpassung seines Ruhegeldes unter Anwendung des biometrischen Faktors erhoben hatte, mit Schreiben vom 22. November 2013 um Verständnis gebeten, dass man die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Verfahren - 3 AZR 402/12 - abwarten möchte.

    Andere Unternehmen des t-Konzerns teilten in den Jahren 2012 und 2013 weiteren Betriebsrentnern, die individuell Widersprüche gegen die Anpassung des Ruhegeldes unter Anwendung des biometrischen Faktors erhoben hatten, mit, eine abschließende Aussage könne erst getroffen werden, wenn das beim Bundesarbeitsgericht anhängige Revisionsverfahren (- 3 AZR 402/12 -) abgeschlossen sei.

    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30. September 2014 (- 3 AZR 402/12 -) erkannt, dass die Anpassungsbeschlüsse des Essener Verbandes zum 1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2009 auf der Grundlage des um einen biometrischen Faktor iHv. jeweils 0, 765 vH reduzierten Anpassungsbedarfs nicht billigem Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB entsprachen.

    Auch habe sich die Beklagte durch eine Zusage ihrer Betriebsrentenabteilung selbst an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden und sich verpflichtet, das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. September 2014 (- 3 AZR 402/12 -) umzusetzen und Nachzahlungen zu leisten, ohne dass es auf eine rechtzeitige Klageerhebung ankommen sollte.

    Der sich eigentlich aus § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband iVm. § 315 Abs. 3 BGB nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 30. September 2014 (- 3 AZR 402/12 -) ergebende Anspruch auf nachträgliche Anpassung seines Ruhegeldes im Streitzeitraum ist erloschen.

    Nach der Rechtsprechung des Senats zielt jedoch auch § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband - ebenso wie § 16 BetrAVG - darauf ab, den Wert der laufenden Ruhegelder zu erhalten (vgl. BAG 30. September 2014 - 3 AZR 402/12 - Rn. 20) .

    Diese sollen als Konditionenkartell die Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung für die angeschlossenen Unternehmen koordinieren und ihre Versorgungsleistungen vereinheitlichen (vgl. dazu für den Essener Verband nur BAG 30. September 2014 - 3 AZR 402/12 - Rn. 19; für den Bochumer Verband BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu II 2 b der Gründe mwN) .

    Wie der Senat mit Urteil vom 30. September 2014 (- 3 AZR 402/12 -) deshalb erkannt hat, muss auch der Essener Verband seine Entscheidung über die Anpassung nach § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB treffen.

    Auch die Überprüfung der Leistungsbestimmungen durch den Essener Verband orientiert sich - wie auch beim Bochumer Verband - an den abwägungserheblichen Belangen des § 16 BetrAVG (vgl. BAG 30. September 2014 - 3 AZR 402/12 - Rn. 22 mwN) .

    Durch § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband soll ebenso wie mit der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG, das ursprünglich vorausgesetzte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erhalten bzw. wiederhergestellt werden (vgl. BAG 30. September 2014 - 3 AZR 402/12 - Rn. 23 mwN) .

    Bei der Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Essener Verbandes und im Falle einer unbilligen Leistungsbestimmung durch diesen hat das Gericht nach § 315 Abs. 3 BGB eine eigene, der Billigkeit entsprechende Entscheidung zu treffen (vgl. dazu nur BAG 30. September 2014 - 3 AZR 402/12 - Rn. 28 mwN) .

    Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit nur eine eingeschränkte Überprüfung der Ermessensentscheidung durch das Gericht erfolgt (vgl. dazu BAG 30. September 2014 - 3 AZR 402/12 - Rn. 28) .

    Dabei ist vorliegend zu beachten, dass dem Essener Verband und den in ihm zusammengeschlossenen Mitgliedsunternehmen bekannt war, dass hinsichtlich der Anpassungsentscheidungen zum 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 aufgrund der Berücksichtigung des biometrischen Faktors zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen liefen und der Ausgang des Revisionsverfahrens - 3 AZR 402/12 - abgewartet werden sollte.

    Nachdem Ende des Jahres 2014 das Urteil des Senats vom 30. September 2014 (- 3 AZR 402/12 -) veröffentlicht wurde, stand fest, dass die Anpassungsentscheidungen zum 1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2009 ermessensfehlerhaft waren.

  • LAG Hamm, 09.01.2018 - 9 Sa 989/17
    Andere konzernangehörige Unternehmen teilten in den Jahren 2012 und 2013 anderen individuell widersprechenden Betriebsrentnern mit, sie wollten jeweils das Urteil des BAG im Verfahren 3 AZR 402/12 abwarten und im Anschluss daran unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verfahren.

    Das Bundesarbeitsgericht entschied am 30.09.2014 - Az. 3 AZR 402/12 -, dass die Anpassungsbeschlüsse des Essener Verbandes für die Jahre 2008 und 2009 fehlerhaft gewesen seien, soweit sie einen biometrischen Faktor berücksichtigten.

    Das Bundesarbeitsgericht habe in seinem Urteil vom 30. September 2014 - 3 AZR 402/12 - zum biometrischen Faktor ausdrücklich festgestellt, dass die Leistungsordnung des Essener Verbandes explizit von § 16 BetrAVG abweiche.

    Die durch das Bundesarbeitsgericht (3 AZR 402/12) entschiedene Klage habe sich allein gegen die Kürzung der Ruhegeldanpassung um den biometrischen Faktor gerichtet, so dass die Anpassungsentscheidung des Essener Verbands auch nur insoweit gerichtlich hätte korrigiert werden dürfen.

    Zudem habe das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 30.09.2014 - 3 AZR 402/12 entschieden, dass § 9 Abs. 2 LoA keine dem § 16 Abs. 1 BetrAVG entsprechende Regelung der Anpassungsprüfung enthalte.

    Dies ergibt sich für die Jahre 2008 und 2009 aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. September 2014 zur identischen Leistungsordnung (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 402/12 - NZA 2015, 227, 231 Rn. 26 ff.) .

    Diese Ausführungen gelten entsprechend für die Anpassungsprüfungsstichtage 1.1.2010 und 1.1.2011, deren Prüfung nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens BAG 30. September 2014 - 3 AZR 402/12 war und an denen zwar keine eigenständige Kürzung durch den biometrischen Faktor stattfand, jedoch durch die Fortschreibung seiner Anwendung in den Vorjahren ein zu geringer neuer Zahlbetrag festgesetzt wurde.

    Das Bundesarbeitsgericht hat zwar ausgeführt, dass § 9 Abs. 2 LoA sowohl in der Fassung vom 01.10.2006 als auch in der Fassung vom 01.01.2009 für die bis zum Leistungsfall betriebstreuen Arbeitnehmer eine eigenständige Regelung der Anpassungsprüfung und Entscheidungspflicht begründet, die an die Stelle der den einzelnen Mitgliedsunternehmen obliegenden Pflicht zur Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG tritt und ein vertragliches Leistungsbestimmungsrecht begründet, der Essener Verband seine Entscheidung über eine Anpassung der Zahlbeträge gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen hat und seine Anpassungsbeschlüsse einer uneingeschränkten Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegen (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 402/12 - NZA 2015, 227, 229 zu I. 2. a) der Gründe, Rn. 19) .

    Dies wird daraus deutlich, dass diese Besonderheiten, u.a. die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage nicht anhand eines Unternehmens sondern der Mitgliedsunternehmen des Verbandes, sowie ihre Angemessenheit im Einzelnen durch das Bundesarbeitsgericht dargestellt werden; bereits dies erfolgt mit der einleitenden Feststellung, dass sowohl § 9 Abs. 2 LoA als auch § 16 BetrAVG darauf abzielen, die laufenden Ruhegelder in ihrem Wert zu erhalten (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 402/12 - NZA 2015, 227, 229 zu I. 2. a) der Gründe, Rn. 20) .

    Dies wird besonders darin deutlich, dass das Bundesarbeitsgericht für die abwägungsrelevanten Belange lediglich auf seine Rechtsprechung zu § 16 BetrAVG verweist (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 402/12 - NZA 2015, 227, 229 zu I. 2. a) der Gründe, Rn. 22 Satz 1 sowie Rn. 23 Satz 3) und betont, dass es mit den in § 9 Abs. 2 LoA getroffenen Bestimmungen ebenso wie mit der Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG darum geht, das ursprünglich vorausgesetzte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wieder herzustellen (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 402/12 - NZA 2015, 227, 229 zu I. 2. a) der Gründe, Rn. Rn. 23 Satz 3) .

    Der Essener Verband als Konditionenkartell handelt bei der Anpassungsprüfung- und Entscheidung nicht als Dritter, sondern nimmt gebündelt für seine Mitgliedsunternehmen die Pflicht zur Anpassungsprüfung- und Entscheidung wahr (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 402/12 - NZA 2015, 227, 229, 230 zu I. 2. a) der Gründe, Rn. 19) .

    Es handelt sich lediglich um einen mit einem Wunsch verbundenen Hinweis auf das sodann durch das Bundesarbeitsgericht entschiedene Verfahren 3 AZR 402/12 (Vorinstanz LAG Düsseldorf 6 Sa 480/11), welches bindend zwischen den dortigen Parteien und im Übrigen präjudiziell wirkend über die Anpassungsprüfungen zum 1.1.2008 und 1.1.2009 entschieden hat.

  • ArbG Hagen, 30.05.2017 - 5 Ca 2325/16

    Verjährung betriebsrentenrechtlicher Ansprüche

    Es kam auch zu einem Revisionsverfahren beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen - 3 AZR 402/12 -, auf das in den Jahren 2012 und 2013 mit entsprechenden Schreiben sowohl die Betriebsrentenabteilung des Konzerns der Beklagten (Anlagen K10 auf Bl. 272 - 277 d. A.) als auch einzelne Gesellschafter aus dem Konzern der Beklagten (Anlage K11 auf Bl. 278 - 280 d. A.) die ebenfalls widersprechenden Versorgungsempfänger hinwiesen und teilweise ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung verzichteten.

    Das Bundesarbeitsgericht habe in seinem Urteil vom 30.09.2014 - 3 AZR 402/12 - zum biometrischen Faktor ausdrücklich festgestellt, dass die Leistungsordnung des Essener Verbandes explizit von § 16 BetrAVG abweiche.

    Selbst wenn man aber eine Verjährung der Ansprüche ab einer dreijährigen Frist, beginnend mit dem Urteil des BAG vom 30.09.2014 - 3 AZR 402/12 - annehmen würde, sei diese Frist noch nicht abgelaufen.

    Darüber hinaus habe sich die Musterklage beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen - 3 AZR 402/12 - allein auf den sich aus der individuellen Betriebsrente multipliziert mit dem Faktor 0, 765 ergebenden Erhöhungsbetrag gerichtet, so dass die Anpassungsentscheidung des Essener Verbands auch nur insoweit gerichtlich hätte korrigiert werden dürfen.

    Darüber hinaus steht der eingetretenden Verjährung der streitgegenständlichen Zahlungsansprüche nicht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.09.2014 - 3 AZR 402/12 - (NZA 2015, 227 - 231) zum biometrischen Faktor entgegen.

  • BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 15/20

    Anpassungsentscheidung - gewerkschaftlicher Arbeitgeber

    Die in der Anpassungsentscheidung liegende Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 1 BGB ist nur dann ermessensfehlerhaft und unverbindlich, wenn sie im Ergebnis nicht billigem Ermessen entspricht (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 402/12 - Rn. 24) .
  • ArbG Essen, 26.07.2017 - 4 Ca 3328/16

    Anpassung der Betriebsrente nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes

    Das Bundesarbeitsgericht entschied am 30.09.2014 (Az. 3 AZR 402/12), dass die Anpassungsbeschlüsse für das Jahr 2008 sowie die Folgejahre fehlerhaft gewesen seien, soweit sie einen biometrischen Faktor berücksichtigten.

    Dies folgt daraus, dass die - auch den Kläger betreffenden - Anpassungsentscheidungen des F. zum 01.01.2008 und 01.01.2009 gemäß der Entscheidung des BAG vom 30.09.2014 (- 3 AZR 402/12 - zit. nach juris) fehlerhaft waren, soweit sie einen biometrischen Faktor berücksichtigt haben.

    Die Leistungsordnung des F. enthält zudem für die bis zum Eintritt eines Leistungsfalls betriebstreuen Arbeitnehmer eine eigenständige Regelung der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht, die an die Stelle der den einzelnen Mitgliedsunternehmen obliegenden Pflicht zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG tritt (BAG vom 30.09.2014 - 3 AZR 402/12 - a.a.O., Rn. 19).

    Gleichwohl hat der F. seine Entscheidung über eine Anpassung der Zahlbeträge ebenso gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen und seine Anpassungsbeschlüsse unterliegen ebenso einer uneingeschränkten Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB wie diejenigen des Bochumer Verbandes (für den F. BAG vom 30.09.2014, a.a.O.; für den Bochumer Verband BAG vom 25.04.2006 - 3 AZR 184/05 - zit. nach juris, Rn. 29).

    Die Anpassung der Ruhegelder nach der Leistungsordnung des F. ist daher gegenüber derjenigen nach § 16 BetrAVG zumindest tendenziell günstiger (BAG vom 30.09.2014 - 3 AZR 402/12 - a.a.O., Rn. 20; vom 30.11.2010 - 3 AZR 754/08 - zit. nach juris, Rn. 40).

  • LAG Düsseldorf, 10.11.2017 - 6 Sa 473/17

    Zeitliche Vorgaben für die Rügepflicht von Anpassungsentscheidungen zur

    Nachdem das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 30.09.2014 (AZ: 3 AZR 402/12) entschieden hat, dass die Berücksichtigung eines biometrischen Faktors zur Begrenzung des Anpassungsbedarfs nicht billigem Ermessen iSv. § 9 Abs. 3 LO 2006 und LO 2009 entsprochen habe, widersprach der Kläger gegenüber dem Essener Verband mit Schreiben vom 11.12.2014 der Anrechnung des biometrischen Faktors seit den Jahren 2007/2008.

    § 9 Abs. 2 LO 2006 und § 9 Abs. 2 LO 2009 zielen ebenso wie § 16 BetrAVG darauf ab, die laufenden Ruhegelder in ihrem Wert zu erhalten (BAG v. 30.09.2014 - 3 AZR 402/12 - Rn. 20, juris).

    Dies ergibt sich als Konsequenz daraus, dass es sich beim Essener Verband ebenso wie beim Bochumer Verband um ein auf branchenweite Vereinheitlichung ausgerichtetes Konditionenkartell handelt (vgl. BAG v. 30.09.2014 - 3 AZR 402/12 - Rn. 19, juris).

    Aus dem gleichen Grund kann es dahingestellt bleiben, welche Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem vom Kläger als "Musterprozess" bezeichneten Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 3 AZR 402/12 getroffen wurden, denn jedenfalls fehlt es an einem Vortrag, dass sich eine Bindungswirkung der Beklagten am Ausgang des vorgenannten Rechtsstreits zugunsten des Klägers ergeben sollte.

  • LAG Düsseldorf, 17.01.2018 - 12 Sa 760/17

    Rügepflicht bei Anpassungsentscheidungen des Essener Verbandes

    Mit Urteil vom 30.09.2014 (AZ: 3 AZR 402/12) entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Berücksichtigung eines biometrischen Faktors zur Begrenzung des Anpassungsbedarfs nicht billigem Ermessen i.S.v. § 9 Abs. 2 LO 2006 und LO 2009 entsprochen habe.

    Dies folgt aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.09.2014 (- 3 AZR 402/12, juris), von der abzuweichen kein Anlass besteht.

    Weiter gewährleistet die Anpassung gemäß § 9 Abs. 2 LO durch die jährliche Prüfung eine größere Anpassungskontinuität und ist im Hinblick auf das Abstellen auf die wirtschaftliche Lage der Branche zwar nicht in jedem Fall aber doch tendenziell günstiger als diejenige nach § 16 BetrAVG (BAG 30.09.2004 - 3 AZR 402/12, juris Rn. 20).

    Es handelt sich lediglich um einen mit einem Wunsch verbundenen Hinweis auf das sodann durch das Bundesarbeitsgericht entschiedene Verfahren 3 AZR 402/12 (Vorinstanz LAG Düsseldorf 6 Sa 480/11), welches bindend zwischen den dortigen Parteien und im Übrigen präjudiziell wirkend über die Anpassungsprüfungen zum 01.01.2008 und 01.01.2009 entschieden hat.

  • LAG Düsseldorf, 15.11.2017 - 12 Sa 306/17

    Betriebsrentenanpassung

    Dass es sich hierbei in § 6 Nrn. 1 und 2 um eine eigenständige, von § 16 Abs. 1 BetrAVG abweichende Regelung handelt, steht dem nicht entgegen (vgl. insoweit für den Zweck der Anpassung nach § 9 der Leistungsordnung des Essener Verbandes BAG 30.09.2014 - 3 AZR 402/12, juris Rn. 23).

    Wichtige Belange, die bei einer Ermessenentscheidung zu berücksichtigen sein würden, sind aber die Belange der Ruhegeldempfänger und die wirtschaftliche Lage des Anpassungsschuldners (BAG 30.09.2014 a.a.O. Rn. 22).

    Nichts anderes gilt für die demografische Entwicklung (vgl. insoweit zur nicht zulässigen Berücksichtigung eines biometrischen Faktors bei einer Anpassungsprüfung BAG 30.09.2014 - 3 AZR 402/12, juris Rn. 23).

  • ArbG Essen, 29.03.2017 - 4 Ca 56/17
    Das Bundesarbeitsgericht hatte am 30.09.2014 (3 AZR 402/12) entschieden, dass die Anpassungsbeschlüsse für das Jahr 2008 sowie die Folgejahre fehlerhaft gewesen seien, soweit sie einen biometrischen Faktor berücksichtigten.

    Dies folgt daraus, dass die Anpassungsentscheidungen des Essener Verbandes zum 01.01.2008 und 01.01.2009 gemäß der Entscheidung des BAG vom 30.09.2014 (- 3 AZR 402/12 - zit. nach juris) fehlerhaft waren, soweit sie einen biometrischen Faktor berücksichtigt haben.

    Die Leistungsordnung des Essener Verbandes enthält zudem für die bis zum Eintritt eines Leistungsfalls betriebstreuen Arbeitnehmer eine eigenständige Regelung der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht, die an die Stelle der den einzelnen Mitgliedsunternehmen obliegenden Pflicht zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG tritt (BAG vom 30.09.2014 - 3 AZR 402/12 - a.a.O., Rn. 19).

    Gleichwohl hat der Essener Verband seine Entscheidung über eine Anpassung der Zahlbeträge ebenso gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen und seine Anpassungsbeschlüsse unterliegen ebenso einer uneingeschränkten Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB wie diejenigen des Bochumer Verbandes (für den Essener Verband BAG vom 30.09.2014, a.a.O.; für den Bochumer Verband BAG vom 25.04.2006 - 3 AZR 184/05 - zit. nach juris, Rn. 29).

    Die Anpassung der Ruhegelder nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes ist daher gegenüber derjenigen nach § 16 BetrAVG zumindest tendenziell günstiger (BAG vom 30.09.2014 - 3 AZR 402/12 - a.a.O., Rn. 20; vom 30.11.2010 - 3 AZR 754/08 - zit. nach juris, Rn. 40).

  • LAG Düsseldorf, 11.04.2018 - 12 Sa 26/18

    Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassung der Betriebsrenten an die Entwicklung der

    Dass es sich hierbei in § 6 Nrn. 1 und 2 um eine eigenständige, von § 16 Abs. 1 BetrAVG abweichende Regelung handelt, steht dem nicht entgegen (vgl. insoweit für den Zweck der Anpassung nach § 9 der Leistungsordnung des Essener Verbandes BAG 30.09.2014 - 3 AZR 402/12, juris Rn. 23).

    Wichtige Belange, die bei einer Ermessenentscheidung zu berücksichtigen sein würden, sind aber die Belange der Ruhegeldempfänger und die wirtschaftliche Lage des Anpassungsschuldners (BAG 30.09.2014 a.a.O. Rn. 22).

    Nichts anderes gilt für die demografische Entwicklung (vgl. insoweit zur nicht zulässigen Berücksichtigung eines biometrischen Faktors bei einer Anpassungsprüfung BAG 30.09.2014 - 3 AZR 402/12, juris Rn. 23).

  • LAG Düsseldorf, 11.04.2018 - 12 Sa 27/18

    Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassung der Betriebsrenten an die Entwicklung der

  • LAG Düsseldorf, 15.11.2017 - 12 Sa 123/17

    Auslegung von Betriebsvereinbarungen

  • LAG Düsseldorf, 16.02.2018 - 6 Sa 460/17

    Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassung der Betriebsrenten an die Entwicklung der

  • ArbG Duisburg, 27.11.2017 - 1 Ca 362/17
  • LAG Düsseldorf, 16.02.2018 - 6 Sa 562/17

    Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassung der Betriebsrenten an die Entwicklung der

  • LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 598/21

    Wirksamer Widerruf einer TRI-Zulage für Ausbildungspiloten; Wirksamer Widerruf

  • LAG Düsseldorf, 08.09.2017 - 6 Sa 1050/16

    Auslegung einer Versorgungsordnung hinsichtlich der Erhöhung der zugesagten

  • LAG Düsseldorf, 08.12.2017 - 6 Sa 193/17

    Auslegung einer Versorgungsordnung hinsichtlich der Erhöhung der zugesagten

  • LAG München, 03.03.2016 - 3 Sa 1033/15

    Leistungsbonus, variable Vergütung, Ermessensentscheidung, billiges Ermessen,

  • LAG Düsseldorf, 08.09.2017 - 6 Sa 1079/16

    Auslegung einer Versorgungsordnung hinsichtlich der Erhöhung der zugesagten

  • LAG Düsseldorf, 09.02.2022 - 12 Sa 746/21

    Vertrauensschutz als Maßstab bei Teilkapitalisierung durch Arbeitgeber;

  • LAG Düsseldorf, 10.03.2022 - 11 Sa 346/21

    Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung bezüglich des Endtermins;

  • LAG Düsseldorf, 11.02.2022 - 6 Sa 760/21

    Betriebliche Altersversorgung; Umstellung in ein Kapitalleistungsversprechen

  • LAG Düsseldorf, 25.03.2022 - 6 Sa 399/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsübergang; LTC-Zulage

  • LG Münster, 28.04.2020 - 4 O 515/11
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