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   BAG, 30.09.2015 - 4 AZR 563/13   

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https://dejure.org/2015,50027
BAG, 30.09.2015 - 4 AZR 563/13 (https://dejure.org/2015,50027)
BAG, Entscheidung vom 30.09.2015 - 4 AZR 563/13 (https://dejure.org/2015,50027)
BAG, Entscheidung vom 30. September 2015 - 4 AZR 563/13 (https://dejure.org/2015,50027)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 611 BGB
    Eingruppierung einer Gewerkschaftssekretärin

  • IWW

    § 562 Abs. 1 ZPO, § ... 563 Abs. 1, Abs. 3 ZPO, § 7 Nr. 2 GBV, § 4 Nr. 4 GBV, § 7 Nr. 2, § 8 EG, § 7 Nr. 1 und Nr. 4 GBV, § 5 die EG, § 2 Nr. 1 GBV, §§ 7, 8 GBV, § 75 Abs. 1 BetrVG, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 2 Satz 2 GBV, § 4 Abs. 4 GBV, § 11 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 GBV, § 4 GBV, § 99 Abs. 1 BetrVG, §§ 322, 705 ZPO, § 11 Abs. 2 GBV

  • Wolters Kluwer

    Eingruppierung einer Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich

  • Betriebs-Berater

    Eingruppierung einer Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich und Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung

  • rewis.io

    Eingruppierung einer Gewerkschaftssekretärin

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung einer Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich; Stufenaufstieg; Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung; rechtskräftige Um- und Eingruppierungen

  • rechtsportal.de

    Eingruppierung einer Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Eingruppierung einer Gewerkschaftssekretärin mit Betreuungsbereich - Stufenaufstieg - Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung - rechtskräftige Um- und Eingruppierungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 1076
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 12.12.2007 - 4 AZR 991/06

    Anspruch auf Freizeitausgleich für Vorfesttagsarbeit für Empfänger einer

    Auszug aus BAG, 30.09.2015 - 4 AZR 563/13
    Dass die Parteien der Gesamtbetriebsvereinbarung widersprüchliche Regelungen treffen wollten, kann indes nicht angenommen werden (vgl. BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 541/06 - Rn. 25; für Tarifverträge 12. Dezember 2007 - 4 AZR 991/06 - Rn. 18) .
  • BAG, 14.12.2004 - 9 AZR 673/03

    Ausgleichszahlung und Übergangsregelung für arbeitnehmerähnliche Personen der

    Auszug aus BAG, 30.09.2015 - 4 AZR 563/13
    Vielmehr ist, auch aufgrund der Verwendung des Begriffs "Präambel", davon auszugehen, dass sich diese - wie auch deren Sätze 1 und 2 zeigen - auf die Festlegung allgemeiner Zielsetzungen der Gesamtbetriebsvereinbarung beschränkt, selbst aber keine unmittelbar und zwingend geltenden Regelungen enthält (ähnlich BAG 14. Dezember 2004 - 9 AZR 673/03 - zu I 2 b der Gründe; sh. auch 9. November 2010 - 1 ABR 75/09 - Rn. 23) .
  • BAG, 09.04.2008 - 4 AZR 117/07

    Eingruppierung einer Angestellten "in der Tätigkeit einer

    Auszug aus BAG, 30.09.2015 - 4 AZR 563/13
    Das entspricht gerade nicht einer allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. nur BAG 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 13 mwN) .
  • BAG, 09.11.2010 - 1 ABR 75/09

    Einigungsstellenspruch zur Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 30.09.2015 - 4 AZR 563/13
    Vielmehr ist, auch aufgrund der Verwendung des Begriffs "Präambel", davon auszugehen, dass sich diese - wie auch deren Sätze 1 und 2 zeigen - auf die Festlegung allgemeiner Zielsetzungen der Gesamtbetriebsvereinbarung beschränkt, selbst aber keine unmittelbar und zwingend geltenden Regelungen enthält (ähnlich BAG 14. Dezember 2004 - 9 AZR 673/03 - zu I 2 b der Gründe; sh. auch 9. November 2010 - 1 ABR 75/09 - Rn. 23) .
  • BAG, 19.10.2011 - 4 ABR 119/09

    Begriff der Eingruppierung nach § 99 BetrVG

    Auszug aus BAG, 30.09.2015 - 4 AZR 563/13
    § 4 GBV Entgeltsystem 2012 - "Eingruppierung in besonderen Fällen" - zeigt ua. durch die Regelung in Nr. 4, dass nach dem Verständnis der Betriebsparteien auch die Stufenzuordnung Teil der Eingruppierung iSd. GBV Entgeltssystem 2012 ist (so auch für die Eingruppierung iRd. § 99 Abs. 1 BetrVG BAG 19. Oktober 2011 - 4 ABR 119/09 - Rn. 18 ff.) .
  • BAG, 22.03.2005 - 1 AZR 49/04

    Betriebsvereinbarung und Gleichheitssatz

    Auszug aus BAG, 30.09.2015 - 4 AZR 563/13
    Ein Verstoß der Einstufungsregelungen von § 7 Nr. 2, § 8 EG 7 GBV Entgeltsystem 2008 gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 BetrVG (zu den Maßstäben BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 a der Gründe mwN, BAGE 114, 179) ist nach ihrem Vorbringen nicht erkennbar.
  • LAG Hamm, 24.04.2013 - 3 Sa 1575/12

    Eingruppierung einer Gewerkschaftssekretärin

    Auszug aus BAG, 30.09.2015 - 4 AZR 563/13
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. April 2013 - 3 Sa 1575/12 - insoweit aufgehoben, als es den Feststellungsantrag sowie die Zahlungsanträge für den Zeitraum 1. April 2012 bis 31. Juli 2012 in Höhe von insgesamt 1.883,00 Euro brutto nebst Zinsen abgewiesen hat.
  • BAG, 22.06.2010 - 1 AZR 853/08

    Betriebliche Lohngestaltung - Entlohnungsgrundsätze - Theorie der

    Auszug aus BAG, 30.09.2015 - 4 AZR 563/13
    Ein dahingehendes Verständnis von § 7 Nr. 2, § 8 EG 7 GBV Entgeltsystem 2008 hat im Wortlaut der Gesamtbetriebsvereinbarung keinen Niederschlag gefunden (zu diesem Erfordernis sh. nur BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 853/08 - Rn. 27 mwN, BAGE 135, 13) .
  • BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 275/10

    Eingruppierung eines Gewerkschaftssekretärs

    Auszug aus BAG, 30.09.2015 - 4 AZR 563/13
    Das ergibt die Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung (zu den Maßstäben etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 275/10 - Rn. 16 mwN) .
  • BAG, 05.05.1999 - 4 AZR 360/98

    Eingruppierung einer Diplom-Chemikerin - höhere Vergütung entgegen

    Auszug aus BAG, 30.09.2015 - 4 AZR 563/13
    Die Vorschrift bestimmt lediglich, dass die auszuübende Tätigkeit für die Eingruppierung maßgebend ist (vgl. zu dieser Unterscheidung etwa BAG 5. Mai 1999 - 4 AZR 360/98 - zu I 1.5.1 der Gründe, BAGE 91, 299) .
  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 541/06

    Auslegung eines Sozialplans - Ausschlussfrist

  • LAG Hamburg, 07.12.2016 - 6 Sa 59/16

    Verstoß einer Betriebsvereinbarung gegen § 77 Abs 3 BetrVG - Auslegung der

    Auch aufgrund der Verwendung des Begriffs "Präambel" ist davon auszugehen, dass diese die Motive der Betriebsparteien wiedergibt und allgemeine Zielsetzungen der Betriebsvereinbarung beschreibt, selbst aber keine unmittelbar anspruchsbegründenden Regelungen, insbesondere keine individualvertraglichen Zusagen, enthält (vgl. BAG, Urteil vom 30. September 2015 - 4 AZR 563/13 - juris).
  • BAG, 17.12.2020 - 6 AZR 639/19

    Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer niedersächsischen Universität -

    Dies entspricht dem erkennbaren Klageziel (vgl. BAG 30. September 2015 - 4 AZR 563/13 - Rn. 14) .
  • LAG Hamburg, 07.12.2016 - 6 Sa 66/16

    Verstoß einer Betriebsvereinbarung gegen § 77 Abs 3 BetrVG - Auslegung der

    Auch aufgrund der Verwendung des Begriffs "Präambel" ist davon auszugehen, dass diese die Motive der Betriebsparteien wiedergibt und allgemeine Zielsetzungen der Betriebsvereinbarung beschreibt, selbst aber keine unmittelbar anspruchsbegründenden Regelungen, insbesondere keine individualvertraglichen Zusagen, enthält (vgl. BAG, Urteil vom 30. September 2015 - 4 AZR 563/13 - juris).
  • BAG, 31.01.2018 - 4 AZR 104/17

    Eingruppierung in der Brot- und Backwarenindustrie

    Der Feststellungsantrag zu 2. ist als üblicher Eingruppierungsfeststellungsantrag auszulegen (vgl. dazu zB BAG 30. September 2015 - 4 AZR 563/13 - Rn. 14 mwN) .
  • LAG Hamburg, 26.04.2017 - 5 Sa 53/16

    Verstoß einer Betriebsvereinbarung gegen § 77 Abs. 3 BetrVG - Auslegung als

    Auch aufgrund der Verwendung des Begriffs "Präambel" ist davon auszugehen, dass diese die Motive der Betriebsparteien wiedergibt und allgemeine Zielsetzungen der Betriebsvereinbarung beschreibt, selbst aber keine unmittelbar anspruchsbegründenden Regelungen enthält, insbesondere keine individualvertraglichen Zusagen (vgl. BAG, Urteil vom 30. September 2015 - 4 AZR 563/13 -, juris).
  • BAG, 30.09.2015 - 4 AZR 564/13

    Eingruppierung einer Gewerkschaftssekretärin

    Ob die GBV Entgeltsystem 2012 nach deren § 11 Nr. 2 iVm. Satz 3 der Präambel für die Eingruppierung ihrer Tätigkeit keine Anwendung findet, wie es das Landesarbeitsgericht angenommen hat, kann dahinstehen (dazu BAG 30. September 2015 - 4 AZR 563/13 - Rn. 25 ff.) .
  • LAG Hamburg, 07.12.2016 - 3 Sa 39/16
    Vielmehr ist, auch aufgrund der Verwendung des Begriffs "Präambel", davon auszugehen, dass diese die Motive der Betriebsparteien wieder gibt und allgemeine Zielsetzungen der Betriebsvereinbarung beschreibt, selbst aber keine unmittelbar anspruchsbegründenden Regelungen, insbesondere keine individualvertraglichen, enthält (vgl. BAG, Urteil vom 30. September 2015 - 4 AZR 563/13 -, juris).
  • ArbG Hamburg, 27.10.2016 - 11 Ca 27/16
    Vielmehr ist, auch aufgrund der Verwendung des Begriffs "Präambel", davon auszugehen, dass diese die Motive der Betriebsparteien wieder gibt und allgemeine Zielsetzungen der Betriebsvereinbarung beschreibt, selbst aber keine unmittelbar anspruchsbegründenden Regelungen, insbesondere keine individualvertraglichen, enthält (vgl. BAG, Urteil vom 30. September 2015 - 4 AZR 563/13 -, juris).
  • LAG Hamburg, 26.04.2017 - 5 Sa 61/16
    Auch aufgrund der Verwendung des Begriffs "Präambel" ist davon auszugehen, dass diese die Motive der Betriebsparteien wiedergibt und allgemeine Zielsetzungen der Betriebsvereinbarung beschreibt, selbst aber keine unmittelbar anspruchsbegründenden Regelungen enthält, insbesondere keine individualvertraglichen Zusagen (vgl. BAG, Urteil vom 30. September 2015 - 4 AZR 563/13 -, juris).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 31.08.2023 - 2 Sa 56/22

    Eingruppierung - Auslegung - "Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung"

    Damit handelt es sich um eine nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage (BAG, Urteil vom 16.11.2016 - 4 AZR 127/15 - juris, Rz. 10; BAG, Urteil vom 30.09.2015 - 4 AZR 563/13 - juris, Rz. 14; Schaub ArbR - HdB / Treber, 18. Aufl., § 65 Rz. 2).
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