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   BAG, 30.11.1984 - 7 AZR 539/83   

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https://dejure.org/1984,1694
BAG, 30.11.1984 - 7 AZR 539/83 (https://dejure.org/1984,1694)
BAG, Entscheidung vom 30.11.1984 - 7 AZR 539/83 (https://dejure.org/1984,1694)
BAG, Entscheidung vom 30. November 1984 - 7 AZR 539/83 (https://dejure.org/1984,1694)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsverhältnis: Begründung durch Weiterbeschäftigung nach Endes des Ausbildungsverhältnisses, Verletzung der tarifvertraglichen Mitteilungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Befristete Übernahme eines Auszubildenden - Öffentlicher Dienst - Mitteilungspflichten des Ausbildenden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1985, 2173
  • DB 1985, 2304
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 479/17

    Arbeitsverhältnis durch Beschäftigung nach Berufsausbildung

    (2) Durch § 24 BBiG wird die Rechtslage klargestellt, wenn der Auszubildende nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses weiterbeschäftigt wird (vgl. zu § 17 BBiG aF BT-Drs. V/4260 S. 11; BAG 30. November 1984 - 7 AZR 539/83 - zu B II 2 a der Gründe; ErfK/Schlachter 18. Aufl. § 24 BBiG Rn. 1) .
  • BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 611/00

    Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit

    Ein beachtlicher Widerspruch iSv. § 625 BGB liegt ua. dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer deutlich macht, daß durch die Weiterbeschäftigung kein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet werden soll (vgl. BAG 8. März 1962 - 2 AZR 497/61 - BAGE 12, 328, 335 f. = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 22, zu II 1 der Gründe; 23. April 1980 - 5 AZR 49/78 - BAGE 33, 41, 100 = AP KSchG 1969 § 15 Nr. 8, zu II 3 der Gründe; vgl. auch 30. November 1984 - 7 AZR 539/83 - AP MTV Ausbildung § 22 Nr. 1, zu B II 2 der Gründe).
  • LAG Hamm, 09.03.1995 - 12 Sa 2036/94

    Einstweilige Verfügung: Zustellung der auf Weiterbeschäftigung lautenden

    Nur dann wäre aber eine Berufung der Verfügungsklägerin auf § 625 BGB - hier auf die analoge Anwendung des § 625 BGB - ausgeschlossen (vgl. KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 625 BGB Rdn. 13 bis 15; BAG, AP Nr. 1 zu § 22 MTV Ausbildung; BAG, EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 32), denn der Rechtsgedanke des § 625 BGB gilt nach seinem Sinn und Zweck auch dann, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einer zuvor avisierten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses beruht, die auf eine längere Dauer hin angelegt war, und der Arbeitgeber diese Fortsetzung nachträglich nur für eine kürzere Dauer anerkennen will.

    Ihr Schweigen könnte allenfalls dann die Wirkung der Zustimmung haben, wenn sie verpflichtet gewesen wäre, ihren gegenteiligen Willen zu äußern (Palandt/Heinrichs, BGB , 53. Aufl., vor § 116 Rdn. 8; vgl. auch BAG, AP Nr. 1 zu § 22 MTV Ausbildung).

  • BAG, 30.04.1987 - 6 AZR 305/85

    Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis

    Durch die Verletzung der in § 18 des Manteltarifvertrages für Auszubildende der Deutschen Bundesbahn in der zuletzt durch Tarifvertrag Nr. 2/1981 geänderten Fassung vorgesehene Mitteilungspflicht des Ausbildenden (beabsichtigte bzw nicht beabsichtigte Übernahme des Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis) wird ein Arbeitsverhältnis nicht begründet (Anschluß an BAG Urteil vom 30.11.1984, 7 AZR 539/83 = AP Nr. 1 zu § 22 MTV Ausbildung).

    Seine Auslegung deckt sich mit der Auffassung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 30. November 1984 - 7 AZR 539/83 - AP Nr. 1 zu § 22 MTV Ausbildung).

  • ArbG Bremen-Bremerhaven, 10.10.2012 - 8 Ca 8079/12
    Der Arbeitgeber muss von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit sowie von den weiteren Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers Kenntnis haben (BAG 30.11.1984, AP Nr. 1 zu § 22 MTV Ausbildung).

    Dabei bedeutet Kenntnis weniger als Einverständnis mit der Fortsetzung; dieses braucht nicht vorzuliegen (BAG 30.11.1984, AP Nr. 1 zu § 22 MTV Ausbildung).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.07.2021 - 2 Sa 12/21

    Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform - Beschäftigung nach Berufsausbildung

    Mit dem Angebot eines befristeten Arbeitsvertrages bringt der Arbeitgeber unmissverständlich zum Ausdruck, dass er mit einer unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden ist ( vgl. BAG 05. Mai 2004 - 7 AZR 629/03 - Rn. 38, NZA 2004, 1346; BAG 30. November 1984 - 7 AZR 539/83 - Rn. 19, juris ).
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