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   BAG, 30.11.1984 - 7 AZR 539/83   

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BAG, 30.11.1984 - 7 AZR 539/83 (https://dejure.org/1984,1694)
BAG, Entscheidung vom 30.11.1984 - 7 AZR 539/83 (https://dejure.org/1984,1694)
BAG, Entscheidung vom 30. November 1984 - 7 AZR 539/83 (https://dejure.org/1984,1694)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsverhältnis: Begründung durch Weiterbeschäftigung nach Endes des Ausbildungsverhältnisses, Verletzung der tarifvertraglichen Mitteilungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Befristete Übernahme eines Auszubildenden - Öffentlicher Dienst - Mitteilungspflichten des Ausbildenden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1985, 2173
  • DB 1985, 2304
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 22.02.1984 - 7 AZR 435/82

    Arbeitsverhältnis: Sachgründe bei einer vergleichsweisen Befristung

    Auszug aus BAG, 30.11.1984 - 7 AZR 539/83
    Dasselbe gilt für einen außergerichtlichen Vergleich (BAG 33, 27 = AP Nr. 53 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und Senatsurteil vom 22. Februar 1984 - 7 AZR 435/82 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Beilegung des Streites durch gegenseitiges Nachgeben ist dann der sachliche Grund, der die Annahme einer Umgehung des zwingenden Kündigungsrechts ausschließt (BAG Urteil vom 22. Februar 1984, aaO, unter III der Gründe; BAG Urteil vom 15. August 1984, aaO, unter II 2 der Gründe).

  • BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 538/82
    Auszug aus BAG, 30.11.1984 - 7 AZR 539/83
    aa) Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt entschieden, daß es keines weiteren sachlichen Grundes für die Befristung des Arbeitsvertrages und ihre Dauer bedarf, wenn sie in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart worden ist (BAG 11, 236 = AP Nr. 19 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 18. Dezember 1979 - 2 AZR 129/78 - AP Nr. 51 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Senatsurteil vom 15. August 1984 - 7 AZR 538/82 - unveröffentlicht).

    Die Beilegung des Streites durch gegenseitiges Nachgeben ist dann der sachliche Grund, der die Annahme einer Umgehung des zwingenden Kündigungsrechts ausschließt (BAG Urteil vom 22. Februar 1984, aaO, unter III der Gründe; BAG Urteil vom 15. August 1984, aaO, unter II 2 der Gründe).

  • BAG, 17.02.1983 - 2 AZR 208/81

    Rechtmäßigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages

    Auszug aus BAG, 30.11.1984 - 7 AZR 539/83
    Da das befristete Arbeitsverhältnis unmittelbar an die Ausbildungszeit anschloß, war die Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes möglich (vgl. BAG Urteil vom 11. November 1982 - 2 AZR 552/81 - AP Nr. 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG 41, 381 = AP Nr. 74 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; KR-Hillebrecht, § 620 BGB Rz 99).
  • BAG, 02.08.1978 - 4 AZR 58/77

    Zustimmung des Personalrates - Forschung - Lehre - Bildung des wissenschaftlichen

    Auszug aus BAG, 30.11.1984 - 7 AZR 539/83
    Als sachlicher Grund kommen nur solche arbeitsrechtlich relevanten Umstände in Betracht, die im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages vorliegen (vgl. BAG GS 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 31, 40 und 33, 26 = AP Nr. 46 und 56 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteile vom 16. Juni 1976 - 2 AZR 630/74 -, 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - und 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 40, 52 und 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 36, 171, 179, 229 und 235 = AP Nr. 60, 59, 61 und 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 30. September 1981 - 7 AZR 602/79 - AP Nr. 63 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil des Siebten Senats vom 23. März 1983 - 7 AZR 79/81 -).
  • BAG, 30.11.1962 - 3 AZR 86/59

    Anwalt - Gut geschultes Personal - Rechtsmittelfrist -

    Auszug aus BAG, 30.11.1984 - 7 AZR 539/83
    Bei einer Rüge nach § 139 ZPO muß im einzelnen angegeben werden, welche Fragen hätten gestellt werden müssen und was die Partei darauf erwidert hätte (BAG Urteil vom 23. Februar 1962 - 1 AZR 49/61 - AP Nr. 8 zu § 322 ZPO ; BAG 13, 340, 344 = AP Nr. 37 zu § 233 ZPO ; BAG Urteil vom 14. Februar 1964 - 1 AZR 296/63 - AP Nr. 10 zu § 565 ZPO ).
  • BAG, 03.08.1961 - 2 AZR 117/60

    Prozeßbeendender Vergleich über befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 30.11.1984 - 7 AZR 539/83
    aa) Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt entschieden, daß es keines weiteren sachlichen Grundes für die Befristung des Arbeitsvertrages und ihre Dauer bedarf, wenn sie in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart worden ist (BAG 11, 236 = AP Nr. 19 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 18. Dezember 1979 - 2 AZR 129/78 - AP Nr. 51 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Senatsurteil vom 15. August 1984 - 7 AZR 538/82 - unveröffentlicht).
  • BAG, 19.08.1981 - 7 AZR 252/79

    Befristung - wissenschaftliche Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 30.11.1984 - 7 AZR 539/83
    Als sachlicher Grund kommen nur solche arbeitsrechtlich relevanten Umstände in Betracht, die im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages vorliegen (vgl. BAG GS 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 31, 40 und 33, 26 = AP Nr. 46 und 56 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteile vom 16. Juni 1976 - 2 AZR 630/74 -, 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - und 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 40, 52 und 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 36, 171, 179, 229 und 235 = AP Nr. 60, 59, 61 und 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 30. September 1981 - 7 AZR 602/79 - AP Nr. 63 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil des Siebten Senats vom 23. März 1983 - 7 AZR 79/81 -).
  • BAG, 08.07.1960 - 1 AZR 72/60

    Vertragsänderung - Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 30.11.1984 - 7 AZR 539/83
    In der Revisionsinstanz kann nur nachgeprüft werden, ob das Gericht der Tatsacheninstanz bei seiner Wertung Rechtsbegriffe unberücksichtigt gelassen oder verkannt hat, ob die Auslegung gegen Auslegungsnormen, Denkgesetze oder die Lebenserfahrung verstößt oder ob sie in sich widerspruchsvoll ist, schließlich aber auch, ob, was gerügt worden sein müßte, zulässige und erhebliche Beweisantritte unberücksichtigt geblieben sind und damit die Würdigung unvollständig ist (BAG Urteil vom 8. Juli 1960 - 1 AZR 72/60 - AP Nr. 2 zu § 305 BGB ).
  • BAG, 23.02.1962 - 1 AZR 49/61

    Schlüssigkeit der Prozeßrügen - Umfang der Rechtskraftwirkung

    Auszug aus BAG, 30.11.1984 - 7 AZR 539/83
    Bei einer Rüge nach § 139 ZPO muß im einzelnen angegeben werden, welche Fragen hätten gestellt werden müssen und was die Partei darauf erwidert hätte (BAG Urteil vom 23. Februar 1962 - 1 AZR 49/61 - AP Nr. 8 zu § 322 ZPO ; BAG 13, 340, 344 = AP Nr. 37 zu § 233 ZPO ; BAG Urteil vom 14. Februar 1964 - 1 AZR 296/63 - AP Nr. 10 zu § 565 ZPO ).
  • BAG, 14.02.1964 - 1 AZR 296/63

    Mitverschulden - Schadenersatzanspruch - Amtsprüfung - Aufhebung des

    Auszug aus BAG, 30.11.1984 - 7 AZR 539/83
    Bei einer Rüge nach § 139 ZPO muß im einzelnen angegeben werden, welche Fragen hätten gestellt werden müssen und was die Partei darauf erwidert hätte (BAG Urteil vom 23. Februar 1962 - 1 AZR 49/61 - AP Nr. 8 zu § 322 ZPO ; BAG 13, 340, 344 = AP Nr. 37 zu § 233 ZPO ; BAG Urteil vom 14. Februar 1964 - 1 AZR 296/63 - AP Nr. 10 zu § 565 ZPO ).
  • BAG, 02.03.1973 - 3 AZR 325/72

    Erklärung - Willenserklärung - Mitteilung - Auslegungsmaßstäbe -

  • BAG, 31.01.1974 - 3 AZR 58/73

    Lehrverhältnis - Gesetzesumgehung - Berufsausbildungsvertrag -

  • BAG, 13.03.1975 - 5 AZR 199/74

    Ausbildungsverhältnis: Rechtsfolgen der Nichtigkeit einer "Weiterarbeitsklausel"

  • BAG, 16.06.1976 - 2 AZR 630/74

    Befristeter Arbeitsvertrag - Wissenschaftliche Hilfskraft - Zulässigkeit -

  • BAG, 26.08.1976 - 2 AZR 377/75

    Einschränkung eines vertraglichen Nebentätigkeitsverbots - Kündigung bei

  • BAG, 18.12.1979 - 2 AZR 129/78

    Befristung des Arbeitsverhältnisses - Auslegung des Prozessvergleichs - Klage auf

  • BAG, 25.01.1980 - 7 AZR 69/78

    Befristung - Haushaltsmittel / Drittmittelfinanzierung

  • BAG, 04.03.1980 - 6 AZR 323/78

    Sachliche Berechtigung einer Befristung aus einem vereinbarten Vergleich

  • BAG, 07.03.1980 - 7 AZR 177/78

    Befristetes Arbeitsverhältnis - Zeitablauf - Unwirksamkeit der Befristung -

  • BAG, 30.09.1981 - 7 AZR 602/79

    Befristung des Arbeitsverhältnisses - Vertretung

  • BAG, 11.11.1982 - 2 AZR 552/81

    Befristeter Arbeitsvertrag mit Lehrer

  • BAG, 23.03.1983 - 7 AZR 79/81
  • BAG, 05.04.1984 - 2 AZR 513/82

    Tarifvertrag - Auszubildende - Ausbildungsende - Übernahme

  • Drs-Bund, 30.05.1969 - BT-Drs V/4260
  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

  • BAG, 20.03.2018 - 9 AZR 479/17

    Arbeitsverhältnis durch Beschäftigung nach Berufsausbildung

    (2) Durch § 24 BBiG wird die Rechtslage klargestellt, wenn der Auszubildende nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses weiterbeschäftigt wird (vgl. zu § 17 BBiG aF BT-Drs. V/4260 S. 11; BAG 30. November 1984 - 7 AZR 539/83 - zu B II 2 a der Gründe; ErfK/Schlachter 18. Aufl. § 24 BBiG Rn. 1) .
  • BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 611/00

    Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit

    Ein beachtlicher Widerspruch iSv. § 625 BGB liegt ua. dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer deutlich macht, daß durch die Weiterbeschäftigung kein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet werden soll (vgl. BAG 8. März 1962 - 2 AZR 497/61 - BAGE 12, 328, 335 f. = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 22, zu II 1 der Gründe; 23. April 1980 - 5 AZR 49/78 - BAGE 33, 41, 100 = AP KSchG 1969 § 15 Nr. 8, zu II 3 der Gründe; vgl. auch 30. November 1984 - 7 AZR 539/83 - AP MTV Ausbildung § 22 Nr. 1, zu B II 2 der Gründe).
  • LAG Hamm, 09.03.1995 - 12 Sa 2036/94

    Einstweilige Verfügung: Zustellung der auf Weiterbeschäftigung lautenden

    Nur dann wäre aber eine Berufung der Verfügungsklägerin auf § 625 BGB - hier auf die analoge Anwendung des § 625 BGB - ausgeschlossen (vgl. KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 625 BGB Rdn. 13 bis 15; BAG, AP Nr. 1 zu § 22 MTV Ausbildung; BAG, EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 32), denn der Rechtsgedanke des § 625 BGB gilt nach seinem Sinn und Zweck auch dann, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einer zuvor avisierten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses beruht, die auf eine längere Dauer hin angelegt war, und der Arbeitgeber diese Fortsetzung nachträglich nur für eine kürzere Dauer anerkennen will.

    Ihr Schweigen könnte allenfalls dann die Wirkung der Zustimmung haben, wenn sie verpflichtet gewesen wäre, ihren gegenteiligen Willen zu äußern (Palandt/Heinrichs, BGB , 53. Aufl., vor § 116 Rdn. 8; vgl. auch BAG, AP Nr. 1 zu § 22 MTV Ausbildung).

  • BAG, 30.04.1987 - 6 AZR 305/85

    Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis

    Durch die Verletzung der in § 18 des Manteltarifvertrages für Auszubildende der Deutschen Bundesbahn in der zuletzt durch Tarifvertrag Nr. 2/1981 geänderten Fassung vorgesehene Mitteilungspflicht des Ausbildenden (beabsichtigte bzw nicht beabsichtigte Übernahme des Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis) wird ein Arbeitsverhältnis nicht begründet (Anschluß an BAG Urteil vom 30.11.1984, 7 AZR 539/83 = AP Nr. 1 zu § 22 MTV Ausbildung).

    Seine Auslegung deckt sich mit der Auffassung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 30. November 1984 - 7 AZR 539/83 - AP Nr. 1 zu § 22 MTV Ausbildung).

  • ArbG Bremen-Bremerhaven, 10.10.2012 - 8 Ca 8079/12

    Wirksamkeit einer Befristungsabrede - Weiterbeschäftigungsanspruch des

    Der Arbeitgeber muss von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit sowie von den weiteren Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers Kenntnis haben (BAG 30.11.1984, AP Nr. 1 zu § 22 MTV Ausbildung).

    Dabei bedeutet Kenntnis weniger als Einverständnis mit der Fortsetzung; dieses braucht nicht vorzuliegen (BAG 30.11.1984, AP Nr. 1 zu § 22 MTV Ausbildung).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.07.2021 - 2 Sa 12/21

    Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform - Beschäftigung nach Berufsausbildung

    Mit dem Angebot eines befristeten Arbeitsvertrages bringt der Arbeitgeber unmissverständlich zum Ausdruck, dass er mit einer unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden ist ( vgl. BAG 05. Mai 2004 - 7 AZR 629/03 - Rn. 38, NZA 2004, 1346; BAG 30. November 1984 - 7 AZR 539/83 - Rn. 19, juris ).
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