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   BAG, 30.11.1989 - 6 AZR 21/88   

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https://dejure.org/1989,2903
BAG, 30.11.1989 - 6 AZR 21/88 (https://dejure.org/1989,2903)
BAG, Entscheidung vom 30.11.1989 - 6 AZR 21/88 (https://dejure.org/1989,2903)
BAG, Entscheidung vom 30. November 1989 - 6 AZR 21/88 (https://dejure.org/1989,2903)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Jahresabschlussvergütung - Unwirksamkeit einer Ausschlussklausel für den Fall der Eigenkündigung - Ungekündigtes Arbeitsverhältnis - Bindung des Arbeitnehmers durch Gratifikation - Zumutbarkeit der Rückzahlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 27.10.1978 - 5 AZR 287/77

    Bindungsklauseln einer Gratifikationszusage - Betriebsbedingte Kündigung -

    Auszug aus BAG, 30.11.1989 - 6 AZR 21/88
    Darunter ist eine Klausel zu verstehen, die den durch Arbeitsleistung während des vollen Bezugszeitraums erdienten Gratifikationsanspruch entfallen läßt, wenn der Arbeitnehmer an dem in der Zusage vorgesehenen Stichtag in einem gekündigten Arbeitsverhältnis steht oder vor einem außerhalb des Bezugszeitraums liegenden Stichtag ausscheidet (BAGE 31, 113 = AP Nr. 98 zu § 611 BGB Gratifikation, m.w.N.).

    Das Bundesarbeitsgericht hat derartige Bindungsklauseln grundsätzlich für zulässig erachtet, jedoch Grenzen gezogen, bei deren Überschreitung diese wegen mißbräuchlicher Vertragsgestaltung unwirksam sind (BAGE 17, 142 = AP Nr. 52 zu § 611 BGB Gratifikation, BAG Urteil vom 21. Februar 1974 - 5 AZR 302/73 - AP Nr. 81 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 13. September 1974 - 5 AZR 48/74 - AP Nr. 84 zu § 611 BGB Gratifikation; BAGE 31, 113 = AP Nr. 98 zu § 611 BGB Gratifikation und BAGE 49, 281 = AP Nr. 123 zu § 611 BGB Gratifikation).

    Demgegenüber hat das Bundesarbeitsgericht einzelvertragliche Klauseln und Bestimmungen in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen, die den Bezug der Gratifikation vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses oder seinen ungekündigten Zustand an einen bestimmten Stichtag innerhalb des sogenannten Bezugszeitraums abhängig machen, jedenfalls dann für zulässig gehalten, wenn die Gratifikation bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers ausgeschlossen war (BAGE 17, 142 = AP Nr. 52 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 27. Oktober 1978 - 5 AZR 139/77 - AP Nr. 96 zu § 611 BGB Gratifikation; BAGE 31, 113 = AP Nr. 98 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 22. Juni 1983 - 5 AZR 252/81 -, nicht veröffentlicht; BAG Urteil vom 26. Oktober 1983 - 5 AZR 331/81 - AP Nr. 118 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 19. September 1984 - 5 AZR 366/83 -, nicht veröffentlicht, und BAGE 49, 281 = AP Nr. 123 zu § 611 BGB Gratifikation).

  • BAG, 21.02.1974 - 5 AZR 302/73

    Gratifikation - Sonderzahlung - Abschlußvergütung - Ausscheiden vor dem Stichtag

    Auszug aus BAG, 30.11.1989 - 6 AZR 21/88
    Das Bundesarbeitsgericht hat derartige Bindungsklauseln grundsätzlich für zulässig erachtet, jedoch Grenzen gezogen, bei deren Überschreitung diese wegen mißbräuchlicher Vertragsgestaltung unwirksam sind (BAGE 17, 142 = AP Nr. 52 zu § 611 BGB Gratifikation, BAG Urteil vom 21. Februar 1974 - 5 AZR 302/73 - AP Nr. 81 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 13. September 1974 - 5 AZR 48/74 - AP Nr. 84 zu § 611 BGB Gratifikation; BAGE 31, 113 = AP Nr. 98 zu § 611 BGB Gratifikation und BAGE 49, 281 = AP Nr. 123 zu § 611 BGB Gratifikation).

    Stichtagsregelungen, die - wie vorliegend - für den Bezug der Gratifikation den ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums voraussetzen, sind von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Vergangenheit grundsätzlich für wirksam gehalten worden (BAG Urteile vom 22. Februar 1968 - 5 AZR 221/67 - AP Nr. 64 zu § 611 BGB Gratifikation; vom 21. Februar 1974 - 5 AZR 302/73 - AP Nr. 81 zu § 611 BGB Gratifikation; vom 25. Februar 1974 - 5 AZR 225/73 - AP Nr. 80 zu § 611 BGB Gratifikation; vom 13. September 1974 - 5 AZR 48/74 - AP Nr. 84 zu § 611 BGB Gratifikation und vom 26. Juni 1975 - 5 AZR 412/74 - AP Nr. 86 zu § 611 BGB Gratifikation).

  • BAG, 13.09.1974 - 5 AZR 48/74

    Gratifikation - Betriebsvereinbarung - Billigkeitskontrolle - Ausschlußfrist -

    Auszug aus BAG, 30.11.1989 - 6 AZR 21/88
    Das Bundesarbeitsgericht hat derartige Bindungsklauseln grundsätzlich für zulässig erachtet, jedoch Grenzen gezogen, bei deren Überschreitung diese wegen mißbräuchlicher Vertragsgestaltung unwirksam sind (BAGE 17, 142 = AP Nr. 52 zu § 611 BGB Gratifikation, BAG Urteil vom 21. Februar 1974 - 5 AZR 302/73 - AP Nr. 81 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 13. September 1974 - 5 AZR 48/74 - AP Nr. 84 zu § 611 BGB Gratifikation; BAGE 31, 113 = AP Nr. 98 zu § 611 BGB Gratifikation und BAGE 49, 281 = AP Nr. 123 zu § 611 BGB Gratifikation).

    Stichtagsregelungen, die - wie vorliegend - für den Bezug der Gratifikation den ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums voraussetzen, sind von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Vergangenheit grundsätzlich für wirksam gehalten worden (BAG Urteile vom 22. Februar 1968 - 5 AZR 221/67 - AP Nr. 64 zu § 611 BGB Gratifikation; vom 21. Februar 1974 - 5 AZR 302/73 - AP Nr. 81 zu § 611 BGB Gratifikation; vom 25. Februar 1974 - 5 AZR 225/73 - AP Nr. 80 zu § 611 BGB Gratifikation; vom 13. September 1974 - 5 AZR 48/74 - AP Nr. 84 zu § 611 BGB Gratifikation und vom 26. Juni 1975 - 5 AZR 412/74 - AP Nr. 86 zu § 611 BGB Gratifikation).

  • BAG, 24.10.2007 - 10 AZR 825/06

    Bonuszahlung - Transparenzgebot und Stichtagsklausel

    b) Selbst wenn bei Sonderzahlungen des Arbeitgebers bezüglich der zulässigen Bindung des Arbeitnehmers an der bisherigen Differenzierung zwischen Stichtags- und Rückzahlungsklauseln (BAG 21. Februar 1974 - 5 AZR 302/73 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 81 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 39; 30. November 1989 - 6 AZR 21/88 -) unter der Geltung der §§ 305 ff. BGB noch festzuhalten wäre und bei Stichtagsklauseln andere als die vom Bundesarbeitsgericht für Rückzahlungsklauseln entwickelten Grundsätze heranzuziehen wären, hielte der Zahlungsvorbehalt in Nr. 3 Abs. 5 des Arbeitsvertrags einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand.

    Selbst wenn bei Sonderzahlungen des Arbeitgebers bezüglich der zulässigen Bindung des Arbeitnehmers an der bisherigen Rechtsprechung und damit der Differenzierung zwischen Stichtags- und Rückzahlungsklauseln (BAG 21. Februar 1974 - 5 AZR 302/73 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 81 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 39; 30. November 1989 - 6 AZR 21/88 -) festzuhalten wäre, und bei Stichtagsklauseln andere als die vom Bundesarbeitsgericht für Rückzahlungsklauseln entwickelten Grundsätze heranzuziehen wären, ist doch auch bei Stichtagsregelungen die Höhe der Sonderzahlung für die zulässige Dauer der Bindung des Arbeitnehmers von Bedeutung.

  • LAG Niedersachsen, 05.07.2002 - 10 Sa 657/02

    Ergebnis- oder Umsatzbeteiligung als Arbeitsentgelt in Abgrenzung zu

    In den Fällen, in denen mit der an das Ergebnis oder den Umsatz anknüpfenden Sonderzahlung nicht die individuelle Leistung des Arbeitnehmers, sondern seine erwiesene und/oder künftige Betriebstreue honoriert werden sollte, hat das Bundesarbeitsgericht dagegen die Zahlung als Gratifikation gewertet (BAG, 24.10.1958, 2 AZR 244/55, AP Nr. 8 zu § 611 BGB - Gratifikation; EzA § 611 BGB - Gratifikation, Prämie Nr. 39 m.w.N.; 30.11.1989, 6 AZR 21/88, n.v., voller Wortlaut in juris ).

    Das gilt auch für Jahresabschlussgratifikationen (BAG, EzA § 611 BGB - Gratifikation, Prämie Nr. 39 ) und auch für Stichtagsregelungen, die für den Bezug der Gratifikation den ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraumes voraussetzen (BAG, AP Nr. 84 zu § 611 BGB - Gratifikation ; 30.11.1989, 6 AZR 21/88, n.v. m.w.N.).

    Die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers durch den Verlust der Anwartschaft auf eine Gratifikation verstößt daher nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BAG, 22.2.1968, 5 AZR 221/67, EzA § 611 BGB - Gratifikation, Prämie Nr. 20 ; 30.11.1989, 6 AZR 21/88 2 d d.Gr.>).

  • BAG, 10.01.1991 - 6 AZR 205/89

    Sonderzahlung für unfallfreies Fahren

    Darüber hinaus erfüllt er nicht die Bindungsklausel (vgl. dazu BAG Urteile vom 30. November 1989 - 6 AZR 21/88 - nicht veröffentlicht und vom 7. Dezember 1989 - 6 AZR 324/88 - EzA § 4 TVG Bekleidungsindustrie Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) gemäß Nr. 8 Satz 4 der Betriebsvereinbarung, nachdem er selbst das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung beendet hat (vgl. Nr. 8 Satz 6 Betriebsvereinbarung).

    Bei sog. Entgelten im weiteren Sinne wie Sonderleistungen mit Mischcharakter, die dann vorliegen, wenn die Zahlung sowohl Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung als auch eine Belohnung für die in der Vergangenheit und/oder Zukunft erwiesene Betriebstreue darstellt, ist es rechtlich möglich, neben diesem Grund der Sonderzahlung weitere anspruchsbegründende Voraussetzungen zu regeln (z.B. Stichtagsregelung, Vorliegen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses oder das Vorliegen nicht ganz geringfügiger Arbeitsleistung im Bezugszeitraum; vgl. dazu die Senatsentscheidungen vom 7. September 1989 - 6 AZR 637/88 - AP Nr. 129 zu § 611 BGB Gratifikation; vom 30. November 1989 - 6 AZR 21/88 -, nicht veröffentlicht und vom 7. Dezember 1989, aaO).

  • LAG Hamm, 28.01.2000 - 10 Sa 1705/99

    Klage eines Arbeitsnehmers auf Zahlung einer tarifvertraglich vereinbarten

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  • LAG Hessen, 28.11.2001 - 7 Sa 1517/01

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages

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  • LAG Hessen, 23.01.2006 - 7 Sa 786/05

    Sonderzahlung - Treuebonus - Wirksamkeit einer Stichtagsregelung

    Eine Gleichstellung von Bindungsklauseln mit Stichtagsregelungen außerhalb des Bezugszeitraums einerseits und Rückzahlungsklauseln andererseits ist allerdings nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 30. November 1989 6 AZR 21/88 n.v.) grundsätzlich nicht angebracht.
  • LAG Hessen, 04.05.2006 - 14 Sa 18/06
    Vor dem Hintergrund dieser grundsätzlich unterschiedlichen Funktionen und Voraussetzungen lehnt auch die Rechtsprechung eine Gleichstellung von Bindungsklauseln mit Stichtagsregelungen einerseits und Rückzahlungsklauseln andererseits ab (BAG, Urteil vom 30.11.1989 - 6 AZR 21/88 - Juris).
  • LAG München, 24.01.2008 - 4 Sa 781/07

    Bonusanspruch

    Zwar stellt nach jedenfalls bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht ein solcher Sondervergütungsanspruch eine Leistung mit Gratifikations-(Misch-)Charakter dar, weil durch die Stichtagsregelung auch die künftige Betriebstreue honoriert werden soll und deshalb grundsätzlich weitere anspruchsbegründende Voraussetzungen hierfür vereinbart werden können (BAG, U. v. 30.11.1989, 6 AZR 21/88 - nv, juris -).
  • OLG Naumburg, 12.02.2010 - 6 U 164/09

    - AWD 68 -, formularmäßiger Rückforderungsvorbehalt, Wirksamkeit, Bonifikation,

    Rückzahlungsklausel und einer Stichtagsregelung: BAG, 6 AZR 21/88 vom 30.11.1989, zitiert nach juris, Rdnr. 20).
  • ArbG Duisburg, 07.11.2002 - 2 Ca 623/02

    Höhe der Jubiläumszuwendung eines altersteilzeitbeschäftigten Installateurs ;

    Bei sog. Entgelten im weiteren Sinne wie Sonderleistungen mit Mischcharakter, die dann vorliegen, wenn die Zahlung sowohl Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung als auch eine Belohnung für die in der Vergangenheit und/oder Zukunft erwiesene Betriebstreue darstellt, ist es rechtlich möglich, neben diesem Grund der Sonderzahlung weitere anspruchsbegründende Voraussetzungen zu regeln (z. B. Stichtagsregelung, Vorliegen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses oder das Vorliegen nicht ganz geringfügiger Arbeitsleistung im Bezugszeitraum (BAG v. 10.01.1991-6 AZR 205/89§ 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 82 Stichtagsregelung; BAG v. 07.09.1989 - 6 AZR 637/88, EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 64; vom 30. November 1989 - 6 AZR 21/88 -NV a. a. O.).
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