Rechtsprechung
   BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 234/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,48292
BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 234/21 (https://dejure.org/2021,48292)
BAG, Entscheidung vom 30.11.2021 - 9 AZR 234/21 (https://dejure.org/2021,48292)
BAG, Entscheidung vom 30. November 2021 - 9 AZR 234/21 (https://dejure.org/2021,48292)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,48292) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kurzarbeit Null verringert den Urlaubsanspruch

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit null

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Keine Arbeit, kein Urlaub - Der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null

Sonstiges

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1902
  • NZA 2022, 634
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 406/17

    Gesetzlicher Urlaubsanspruch - Sonderurlaub

    Auszug aus BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 234/21
    Der Umfang des gesetzlichen Urlaubsanspruchs ist nach § 3 Abs. 1 BUrlG zu berechnen (vgl. BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 21 f., BAGE 166, 176) .

    Maßgeblich ist grundsätzlich die im Arbeitsvertrag vorgesehene - regelmäßige - Verteilung der Arbeitszeit (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 23 ff. mwN, BAGE 166, 176) .

    Dieses Verständnis einer zeitabschnittsbezogenen Berechnung anhand der arbeitsvertraglich zu leistenden Arbeit hat in § 3 Abs. 1 BUrlG seinen Ausdruck gefunden und wird durch § 208 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB IX (früher § 125 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB IX bzw. zuvor § 47 Satz 1 SchwbG) bestätigt (vgl. hierzu im Einzelnen BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 26 ff. mwN, BAGE 166, 176) .

    Die Umrechnung erfolgt, indem die in § 3 Abs. 1 BUrlG genannten 24 Werktage durch die Zahl der Arbeitstage im Jahr bei einer Sechstagewoche geteilt und mit der Zahl der für den Arbeitnehmer maßgeblichen Arbeitstage im Jahr multipliziert werden (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht: 312 Werktage; vgl. BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 28 ff., aaO) .

    Unter Umständen muss die Urlaubsdauer im Kalenderjahr mehrfach berechnet werden (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 27, aaO) .

    Mit § 17 BEEG hat der Gesetzgeber eine abschließende Sonderregelung für die mit der Elternzeit im Zusammenhang stehenden Urlaubsansprüche geschaffen, die - zugunsten des Arbeitnehmers - die Anpassung des Urlaubsanspruchs an die allgemeinen Berechnungsgrundsätze von einer durch den Arbeitgeber im noch bestehenden Arbeitsverhältnis auszusprechenden Kürzungserklärung abhängig macht (vgl. BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - Rn. 16, 32 ff., BAGE 166, 176) .

    Darüber hinaus gelten Besonderheiten für Urlaubsansprüche, die von Kürzungsregelungen wie in § 4 ArbPlSchG oder § 4 Abs. 4 PflegeZG erfasst werden (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 36 f., BAGE 166, 176) .

    Feiertage stehen damit für die Urlaubsgewährung nicht mehr zur Verfügung und haben deshalb nicht für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs, sondern lediglich für dessen Erfüllung Bedeutung (st. Rspr., vgl. BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 32 mwN, BAGE 166, 176) .

    Die Bestimmung gewährt den gesetzlichen Mindesturlaub bei einer Sechstagewoche unabhängig vom Arbeitsausfall im Verlauf eines Kalenderjahres (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - aaO) .

    Die auf das Kalenderjahr bezogene und damit zeitabschnittsweise Berechnung des Urlaubsumfangs stellt für alle Arbeitnehmer eine - an ihre Arbeitspflicht angepasste - gleichwertige Urlaubsdauer sicher (vgl. BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 23, 27, BAGE 166, 176) .

    a) Ist die Arbeitszeit im gesamten Kalenderjahr gleichmäßig auf weniger oder mehr als sechs Wochentage verteilt, erfolgt die Umrechnung, indem die in § 3 Abs. 1 BUrlG genannten 24 Werktage durch die Zahl 6 geteilt und mit der Anzahl der für den Arbeitnehmer maßgeblichen Arbeitstage einer Woche multipliziert werden (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 28 mwN, BAGE 166, 176) .

    Auch bei einer unterjährigen Änderung der Arbeitszeitregelung ist eine jahresbezogene Betrachtung anzustellen, die die Anzahl der in den einzelnen Zeitabschnitten vorgesehenen Arbeitstage berücksichtigt (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 29 mwN, BAGE 166, 176) .

    Die Umrechnung erfolgt, indem die in § 3 Abs. 1 BUrlG genannten 24 Werktage durch die Anzahl der Arbeitstage im Jahr bei einer Sechstagewoche geteilt und mit der Anzahl der für den Arbeitnehmer maßgeblichen Arbeitstage im Jahr multipliziert werden (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 406/17 - Rn. 30 mwN, BAGE 166, 176) .

  • EuGH, 08.11.2012 - C-229/11

    Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kann bei in einem Sozialplan vereinbarter

    Auszug aus BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 234/21
    a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit der Entscheidung vom 13. Dezember 2018 (- C-385/17 - [Hein] Rn. 28) unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. EuGH 8. November 2012 - C-229/11 und C-230/11 - [Heimann und Toltschin] Rn. 32 ff.) ausdrücklich festgestellt, dass Kurzarbeitszeiten, in denen das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fortbesteht, der Arbeitnehmer aber keine tatsächliche Arbeitsleistung für die Belange seines Arbeitgebers erbringt, bei der Berechnung des Mindesturlaubsanspruchs keine Berücksichtigung finden.

    bb) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat außerdem klargestellt, dass sich der betroffene Arbeitnehmer während der Kurzarbeit ausruhen oder Freizeittätigkeiten nachgehen kann (EuGH 8. November 2012 - C-229/11 und C-230/11 - [Heimann und Toltschin] Rn. 29) .

    cc) Der Kurzarbeiter befindet sich nicht in einer mit arbeitsunfähig erkrankten Personen vergleichbaren Situation (vgl. EuGH 8. November 2012 - C-229/11 und C-230/11 - [Heimann und Toltschin] Rn. 29) .

    Der Gerichtshof hält die Lage eines in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmers stattdessen mit der eines Teilzeitbeschäftigten für vergleichbar ("vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer") und folgerichtig die Anwendung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes bei der Berechnung dessen Urlaubsanspruchs für sachlich gerechtfertigt (vgl. EuGH 8. November 2012 - C-229/11 und C-230/11 - [Heimann und Toltschin] Rn. 31 f.) .

    Es genügt eine betriebliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmervertretern, durch die die gegenseitigen Leistungspflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers nach Maßgabe der Arbeitszeitverkürzung suspendiert werden (vgl. EuGH 8. November 2012 - C-229/11 und C-230/11 - [Heimann und Toltschin] Rn. 28) .

  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 495/17

    Elternzeit - Kürzung des Urlaubsanspruchs

    Auszug aus BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 234/21
    Mit § 17 BEEG hat der Gesetzgeber eine abschließende Sonderregelung für die mit der Elternzeit im Zusammenhang stehenden Urlaubsansprüche geschaffen, die - zugunsten des Arbeitnehmers - die Anpassung des Urlaubsanspruchs an die allgemeinen Berechnungsgrundsätze von einer durch den Arbeitgeber im noch bestehenden Arbeitsverhältnis auszusprechenden Kürzungserklärung abhängig macht (vgl. BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - Rn. 16, 32 ff., BAGE 166, 176) .

    § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG sowie § 6 Abs. 1 BUrlG tragen der besonderen Situation des Arbeitnehmers bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Verlauf des Urlaubsjahres Rechnung (vgl. BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - Rn. 27 f., aaO) .

    Dieser durch die Richtlinie 2003/88/EG vorgesehene Zweck beruht auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat (vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 27 f.; BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - Rn. 20, BAGE 166, 189) .

    Da dem Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit gemäß §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 BUrlG bereits am 1. Januar des Urlaubsjahres der volle Jahresurlaub zusteht (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - Rn. 25, BAGE 166, 189) , sind allerdings zur Berechnung des Urlaubsanspruchs im Zeitpunkt der Urlaubsgewährung rückblickend die bisherigen Arbeitstage mit Arbeitspflicht heranzuziehen und eine Prognose über das voraussichtliche künftige Arbeitszeitregime anzustellen.

  • EuGH, 13.12.2018 - C-385/17

    Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein

    Auszug aus BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 234/21
    a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit der Entscheidung vom 13. Dezember 2018 (- C-385/17 - [Hein] Rn. 28) unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. EuGH 8. November 2012 - C-229/11 und C-230/11 - [Heimann und Toltschin] Rn. 32 ff.) ausdrücklich festgestellt, dass Kurzarbeitszeiten, in denen das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fortbesteht, der Arbeitnehmer aber keine tatsächliche Arbeitsleistung für die Belange seines Arbeitgebers erbringt, bei der Berechnung des Mindesturlaubsanspruchs keine Berücksichtigung finden.

    aa) Unter Berücksichtigung des Urlaubszwecks hat der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt, dass der unionsrechtlich gewährleistete Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auf der Prämisse beruht, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Referenzzeitraums tatsächlich gearbeitet hat, und deshalb grundsätzlich anhand der Zeiträume der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen ist (EuGH 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [Hein] Rn. 27; 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 28) .

    Ein Arbeitnehmer kann danach einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nur für Zeiträume erwerben, in denen er tatsächlich gearbeitet hat (vgl. EuGH 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [Hein] Rn. 27, 29) .

  • EuGH, 04.10.2018 - C-12/17

    Eine nationale Bestimmung, wonach bei der Berechnung der Dauer des einem

    Auszug aus BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 234/21
    Dieser durch die Richtlinie 2003/88/EG vorgesehene Zweck beruht auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat (vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 27 f.; BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - Rn. 20, BAGE 166, 189) .

    Weder Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG noch Art. 31 Abs. 2 GRC verlangen es, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub unter Einbeziehung der vollständig aufgrund von Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitstage zu berechnen und diese damit einem Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung gleichzustellen (vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 28) .

    aa) Unter Berücksichtigung des Urlaubszwecks hat der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt, dass der unionsrechtlich gewährleistete Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auf der Prämisse beruht, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Referenzzeitraums tatsächlich gearbeitet hat, und deshalb grundsätzlich anhand der Zeiträume der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen ist (EuGH 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [Hein] Rn. 27; 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 28) .

  • BVerfG, 21.03.2015 - 1 BvR 2031/12

    Beschränkung der Weiterbeschäftigungspflicht von Mitgliedern der Jugend- und

    Auszug aus BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 234/21
    Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN; 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 - Rn. 30 mwN, BVerfGE 132, 179) .

    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN zur st. Rspr.) .

  • BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 33/19

    Urlaubsanspruch - Altersteilzeit - Freistellungsphase

    Auszug aus BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 234/21
    Das in Arbeitstagen Urlaub ausgedrückte Erholungsbedürfnis steht in einem inneren Zusammenhang mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung (vgl. BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 33/19 - Rn. 26; vgl. auch Bayreuther DB 2012, 2748, 2749; Klasen/Haag BB 2020, 2228, 2232; Schinz jM 2020, 148, 154) .

    Fehlen solche, ist von einem diesbezüglichen Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf den vertraglichen Mehrurlaub auszugehen (BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 33/19 - Rn. 38; vgl. zu Tarifverträgen BAG 29. September 2020 - 9 AZR 113/19 - Rn. 12 mwN) .

  • BAG, 16.12.2008 - 9 AZR 164/08

    Urlaub - Kurzarbeit - Schadensersatz

    Auszug aus BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 234/21
    Die Arbeitspflicht ist aufgrund der Kurzarbeit "Null" aufgehoben (BAG 16. Dezember 2008 - 9 AZR 164/08 - Rn. 32, BAGE 129, 46) .

    Es bedarf vielmehr stets einer besonderen einzelvertraglichen oder kollektivrechtlichen Grundlage, um die vertragliche Arbeits- und Vergütungspflicht einzuschränken (BAG 18. November 2015 - 5 AZR 491/14 - Rn. 15, BAGE 153, 256; 16. Dezember 2008 - 9 AZR 164/08 - Rn. 27 mwN, BAGE 129, 46) .

  • BAG, 18.11.2015 - 5 AZR 491/14

    Betriebsvereinbarung - Kurzarbeit - Annahmeverzug

    Auszug aus BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 234/21
    Es bedarf vielmehr stets einer besonderen einzelvertraglichen oder kollektivrechtlichen Grundlage, um die vertragliche Arbeits- und Vergütungspflicht einzuschränken (BAG 18. November 2015 - 5 AZR 491/14 - Rn. 15, BAGE 153, 256; 16. Dezember 2008 - 9 AZR 164/08 - Rn. 27 mwN, BAGE 129, 46) .

    Erforderlich sind mindestens die Bestimmung von Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Regelung der Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer (BAG 18. November 2015 - 5 AZR 491/14 - Rn. 15, BAGE 153, 256) .

  • EuGH, 13.06.2013 - C-415/12

    Brandes - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

    Auszug aus BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 234/21
    Die "normale" berufliche Inaktivität während eines Zeitabschnitts, in dem der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, ist von einer urlaubsbedingten Ruhepause zu unterscheiden (vgl. EuGH 13. Juni 2013 - C-415/12 - [Brandes] Rn. 41; aA Kohte/Hinrichs jurisPR-ArbR 43/2021 Anm. 5) .
  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 113/19

    Urlaubsabgeltung - Befristung des Urlaubs nach § 15 MTV Banken

  • BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 612/19

    Urlaubsgewährung bei fristloser Kündigung

  • BAG, 11.07.1990 - 5 AZR 557/89

    Lohnanspruch während einer Kurzarbeitsperiode

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • BSG, 14.03.2012 - B 14 AS 18/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kurzarbeitergeld

  • EuGH, 25.06.2020 - C-762/18

    Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung

  • BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79

    Verteilung des Arbeitskampfrisikos bei Fernwirkungen eines Streiks

  • BAG, 27.02.2018 - 9 AZR 238/17

    Tarifliches Urlaubsentgelt - Berechnung

  • LAG Baden-Württemberg, 03.05.2021 - 9 Sa 1/21

    Reduzierung des Urlaubsanspruchs durch "Kurzarbeit Null"

  • BAG, 21.09.2010 - 9 AZR 510/09

    Arbeitnehmerüberlassung - Urlaubsentgelt

  • BAG, 05.12.2023 - 9 AZR 364/22

    Urlaubsberechnung bei Überschneidung von Krankheit und Kurzarbeit

    Erforderlich sind mindestens die Bestimmung von Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Regelung der Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer (BAG 30. November 2021 - 9 AZR 234/21 - Rn. 48; 18. November 2015 - 5 AZR 491/14 - Rn. 15, BAGE 153, 256) .
  • ArbG Stuttgart, 06.12.2022 - 25 Ca 7031/21

    Wörtliches Angebot - rechtswidrige Anordnung von Kurzarbeit - COVID-19-Pandemie -

    (1) Durch die wirksame Vereinbarung vom 13.03.2020 und die korrespondierende Anordnung von Kurzarbeit "Null" sowie dem Entfallen der Arbeitspflicht des Klägers ergibt sich eine neue, die vertragliche Arbeitspflicht des Klägers bestimmende Verteilung der Arbeitszeit, die eine Neuberechnung der gesetzlichen Urlaubstage nach sich zieht (BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21, NZA 2022, 629 Rn. 14; BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 234/21, NZA 2022, 634 Rn. 15).

    Die Umrechnung erfolgt, in dem die in § 3 Abs. 1 BUrlG genannten 20 Werktage durch die Anzahl der Arbeitstage im Jahr bei einer Fünftagewoche geteilt und mit der Anzahl der für den Arbeitnehmer maßgeblichen Arbeitstage im Jahr multipliziert werden (BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21, NZA 2022, 629 Rn. 14; BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 234/21, NZA 2022, 634 Rn. 15; BAG, Urteil vom 24.09.2019 - 9 AZR 481/18, NZA 2020, 300 Rn. 57; BAG, Urteil vom 19.03.2019 - 9 AZR 406/27, NZA 2019, 1435 Rn. 31).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.12.2022 - 5 Sa 486/21

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussfrist

    Maßgeblich ist grundsätzlich die im Arbeitsvertrag vorgesehene regelmäßige Verteilung der Arbeitszeit (vgl. BAG 30.11.2021 - 9 AZR 234/21 - Rn. 14 ff mwN).

    Dabei geht das Bundesarbeitsgericht für die Sechstagewoche von 312 möglichen Arbeitstagen im Jahr aus (vgl. BAG 30.11.2021 - 9 AZR 234/21 - Rn. 15, 52, 53 mwN).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht