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   BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00   

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https://dejure.org/2002,1678
BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00 (https://dejure.org/2002,1678)
BAG, Entscheidung vom 31.01.2002 - 6 AZR 214/00 (https://dejure.org/2002,1678)
BAG, Entscheidung vom 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 (https://dejure.org/2002,1678)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rufbereitschaft - Zeitvorgabe zur Arbeitsaufnahme

  • IWW

    § 9a AVR Caritasverband; § 7 AVR Caritasverband; § 15 Abs. 6 Buchst. b BAT; § 67 Nr. 32 BMT-G II; § 4 Abs. 1 LTV Bundesbahn

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streit über Pflicht eines Arbeitnehmers (Krankenpflegers) zur Arbeitsaufnahme innerhalb einer bestimmten Zeit im Rahmen einer Rufbereitschaft; Inhalt der Pflichten bei bestehender Rufbereitschaft gem. § 7 Abs. 3 Anlage 5 Richtlinien für Arbeitsverträge in den ...

  • arztrecht.org PDF

    Im Rufbereitschaftsdienst besteht keine Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme innerhalb von 20 Minuten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AVR Caritasverband - Rufbereitschaft; Zeitvorgabe zur Arbeitsaufnahme; Bestimmungsrecht des Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Arbeitsaufnahme bei Rufbereitschaft

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Arbeitsaufnahme bei Rufbereitschaft

  • arztrecht.org PDF (Ausführliche Zusammenfassung)

    In Rufbereitschaft besteht keine Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme innerhalb von 20 Minuten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 871 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 26.06.1967 - 3 AZR 439/66

    Unfallbereitschaft - Störungsbereitschaft - Schneebereitschaft - Ort der

    Auszug aus BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00
    Die Rufbereitschaft unterscheidet sich vom Bereitschaftsdienst (Anlage 5 § 7 Abs. 2 AVR) dadurch, daß sich der Mitarbeiter in der Zeit, für die sie angeordnet ist, nicht in der Einrichtung aufhalten muß, sondern seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen kann (vgl. dazu etwa BAG 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89 - AP BMT-G II § 67 Nr. 1 = EzA BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 1 zu der insoweit vergleichbaren Bestimmung in § 67 Nr. 32 BMT-G II; 3. Dezember 1986 - 4 AZR 7/86 - AP MTB II § 30 Nr. 1 zu der vergleichbaren Bestimmung in Nr. 8 SR 2 a MTB II mwN; 26. Juni 1967 - 3 AZR 439/66 - AP BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 LTV Bundesbahn).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu diesen Bestimmungen darf zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme nur eine solche Zeitspanne liegen, daß hierdurch der Einsatz nicht gefährdet wird und im Bedarfsfall die Arbeitsaufnahme gewährleistet ist (26. Juni 1967 - 3 AZR 439/66 - aaO, zu I 1 a der Gründe mwN).

    Dies kann zwar unter Umständen zur Folge haben, daß sich der Mitarbeiter bei Rufbereitschaft nicht zu Hause aufhalten kann, dann nämlich, wenn seine Wohnung so weit vom Arbeitsort entfernt liegt, daß die Arbeitsaufnahme in angemessen kurzer Zeit nicht möglich ist und der Einsatz deshalb gefährdet wäre (BAG 26. Juni 1967 - 3 AZR 439/66 - AP BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 1, zu I 1 b der Gründe).

  • BAG, 19.12.1991 - 6 AZR 592/89

    Arbeitsbereitschaft durch genaue Zeitvorgabe.

    Auszug aus BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00
    Die Rufbereitschaft unterscheidet sich vom Bereitschaftsdienst (Anlage 5 § 7 Abs. 2 AVR) dadurch, daß sich der Mitarbeiter in der Zeit, für die sie angeordnet ist, nicht in der Einrichtung aufhalten muß, sondern seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen kann (vgl. dazu etwa BAG 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89 - AP BMT-G II § 67 Nr. 1 = EzA BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 1 zu der insoweit vergleichbaren Bestimmung in § 67 Nr. 32 BMT-G II; 3. Dezember 1986 - 4 AZR 7/86 - AP MTB II § 30 Nr. 1 zu der vergleichbaren Bestimmung in Nr. 8 SR 2 a MTB II mwN; 26. Juni 1967 - 3 AZR 439/66 - AP BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 LTV Bundesbahn).

    Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einer Entfernung vom Arbeitsort aufhalten, die dem Zweck der Rufbereitschaft zuwiderläuft (BAG 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89 - aaO, zu II 2 der Gründe mwN).

    Denn durch den Faktor Zeit bestimmt der Arbeitgeber - ebenso wie bei einer Zeitvorgabe von 10 Minuten zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme, die der erkennende Senat durch Urteil vom 19. Dezember 1991 (- 6 AZR 592/89 - aaO) für unzulässig angesehen hat - den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers.

  • LAG Hamm, 22.02.2000 - 7 Sa 995/99

    Arbeitsrechtliche Pflicht zur Annahme einer Rufbereitschaft; Zulässige Zeitspanne

    Auszug aus BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. Februar 2000 - 7 Sa 995/99 - aufgehoben.
  • BAG, 03.12.1986 - 4 AZR 7/86

    Arbeitsbereitschaft: Rufbereitschaft unter Beschränkung des Aufenthaltes auf die

    Auszug aus BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00
    Die Rufbereitschaft unterscheidet sich vom Bereitschaftsdienst (Anlage 5 § 7 Abs. 2 AVR) dadurch, daß sich der Mitarbeiter in der Zeit, für die sie angeordnet ist, nicht in der Einrichtung aufhalten muß, sondern seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen kann (vgl. dazu etwa BAG 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89 - AP BMT-G II § 67 Nr. 1 = EzA BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 1 zu der insoweit vergleichbaren Bestimmung in § 67 Nr. 32 BMT-G II; 3. Dezember 1986 - 4 AZR 7/86 - AP MTB II § 30 Nr. 1 zu der vergleichbaren Bestimmung in Nr. 8 SR 2 a MTB II mwN; 26. Juni 1967 - 3 AZR 439/66 - AP BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 LTV Bundesbahn).
  • BAG, 28.11.1984 - 5 AZR 195/83

    Tarifliches Bestimmungsrecht und Arbeitszeitänderung

    Auszug aus BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00
    Dazu wäre erforderlich, daß in der Vorschrift die Rufbereitschaft nicht abschließend geregelt wäre, sondern der Richtliniengeber nur Rahmenbedingungen aufgestellt und deren Konkretisierung Dritten - hier: dem Arbeitgeber - überlassen hätte (vgl. etwa BAG 28. November 1984 - 5 AZR 123/83 - BAGE 47, 238 und - 5 AZR 195/83 - AP TVG § 4 Bestimmungsrecht Nr. 2 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 12; 5. August 1999 - 6 AZR 22/98 - BAGE 92, 175 zu tariflichen Bestimmungsnormen).
  • BAG, 12.02.1969 - 4 AZR 308/68

    Rufbereitschaft - Einzelvertragliche Vereinbarung - Regelmäßige Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00
    Der Arbeitnehmer muß bei Abruf seine Arbeit alsbald aufnehmen können (BAG 12. Februar 1969 - 4 AZR 308/68 - BAGE 21, 348, 352).
  • BAG, 28.11.1984 - 5 AZR 123/83

    Arbeitszeit: Änderungsbefugnis durch Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00
    Dazu wäre erforderlich, daß in der Vorschrift die Rufbereitschaft nicht abschließend geregelt wäre, sondern der Richtliniengeber nur Rahmenbedingungen aufgestellt und deren Konkretisierung Dritten - hier: dem Arbeitgeber - überlassen hätte (vgl. etwa BAG 28. November 1984 - 5 AZR 123/83 - BAGE 47, 238 und - 5 AZR 195/83 - AP TVG § 4 Bestimmungsrecht Nr. 2 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 12; 5. August 1999 - 6 AZR 22/98 - BAGE 92, 175 zu tariflichen Bestimmungsnormen).
  • BAG, 05.08.1999 - 6 AZR 22/98

    Vergütung für Lokomotivführer aus dem ehemaligen Ostberlin

    Auszug aus BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00
    Dazu wäre erforderlich, daß in der Vorschrift die Rufbereitschaft nicht abschließend geregelt wäre, sondern der Richtliniengeber nur Rahmenbedingungen aufgestellt und deren Konkretisierung Dritten - hier: dem Arbeitgeber - überlassen hätte (vgl. etwa BAG 28. November 1984 - 5 AZR 123/83 - BAGE 47, 238 und - 5 AZR 195/83 - AP TVG § 4 Bestimmungsrecht Nr. 2 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 12; 5. August 1999 - 6 AZR 22/98 - BAGE 92, 175 zu tariflichen Bestimmungsnormen).
  • BAG, 25.03.2021 - 6 AZR 264/20

    Vergütungsrechtliche Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst als

    Rufbereitschaft setzt hingegen voraus, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben muss, sich in dieser Zeit auch um persönliche und familiäre Angelegenheiten zu kümmern, an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen oder sich mit Freunden zu treffen (BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe) .

    Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst unterscheiden sich demnach dadurch, dass der Arbeitgeber beim Bereitschaftsdienst den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers bestimmt, wohingegen dieser vom Arbeitnehmer bei der Rufbereitschaft grundsätzlich selbst gewählt werden kann (vgl. BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe; 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - zu II 1 a der Gründe) .

    Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einer Entfernung vom Arbeitsort aufhalten, die dem Zweck der Rufbereitschaft zuwiderläuft (vgl. BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe; 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - zu II 1 b der Gründe) .

    Wann die (mittelbaren) Einschränkungen hinsichtlich der freien Wahl des Aufenthaltsortes so stark sind, dass sie faktisch einer Bestimmung des Aufenthaltsortes durch den Arbeitgeber iSv. § 7 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/TdL gleichkommen und damit eine Anordnung von Bereitschaftsdienst darstellen, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls (bei einer Zeitvorgabe von 10 bzw. 20 Minuten bis zur Arbeitsaufnahme bejaht: BAG 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89 - zu II 1, 2 der Gründe; 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe; bei einer Zeitvorgabe von 25 bis 30 Minuten verneint BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe) .

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 4 S 94/12

    Zur Frage, ob die Tätigkeit als "Einsatzleiter vom Dienst" bei der Feuerwehr als

    Durch den Faktor Zeit wird damit letztlich auch die dem Beamten grundsätzlich zustehende Bestimmung des Aufenthaltsorts durch den Dienstherrn bzw. durch die dem Feuerwehrdienst innewohnenden Sachzwänge stark beschränkt; die zeitlichen Vorgaben nehmen dem Kläger - auch wenn er sich zuhause aufhalten kann - die Möglichkeit, sich frei zu bewegen und sich auch anderen privaten Interessen und Hobbys oder familiären Angelegenheiten zu widmen (vgl. dazu die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, die auch bei Zeitspannen von 10 bis 20 Minuten zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme Bereitschaftsdienst annimmt: BAG, Urteile vom 19.12.1991 - 6 AZR 592/89 -, NZA 1992, 560, und vom 31.01.2002 - 6 AZR 214/00 -, ZTR 2002, 432; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2012 - 11 Sa 81/12 -, ZTR 2013, 19; LAG Köln, Urteile vom 13.12.2011 - 11 Sa 863/11 -, Juris, und vom 13.08.2008 - 3 Sa 1453/07 -, ZTR 2009, 76; ArbG Mainz, Urteil vom 21.06.2011 - 6 Ca 69/11 -, ArztR 2012, 99).
  • BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 448/20

    Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Freistellung von als

    Der Arbeitnehmer hat, ohne am Arbeitsplatz anwesend sein zu müssen, ständig für den Arbeitgeber erreichbar zu sein, um auf Abruf die Arbeit aufnehmen zu können (BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe) .

    Er kann sich während der Rufbereitschaft um persönliche und familiäre Angelegenheiten, an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen, sich mit Freunden zu treffen etc. (BAG 25. März 2021 - 6 AZR 264/20 - Rn. 13; 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - aaO) .

    Das Bundesarbeitsgericht hat auch Reaktionszeiten von zehn Minuten (BAG 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89 - zu II 2 der Gründe) und 20 Minuten (BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe) zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme für zu kurz befunden.

    Ein Zeitraum von ca. 25 bis 30 Minuten stehe einer Rufbereitschaft hingegen nicht entgegen (BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe) .

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