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   BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 410/13   

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BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 410/13 (https://dejure.org/2019,1269)
BAG, Entscheidung vom 31.01.2019 - 8 AZR 410/13 (https://dejure.org/2019,1269)
BAG, Entscheidung vom 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 (https://dejure.org/2019,1269)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § ... 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 133 BGB, § 256 Abs. 1 ZPO, § 6a Abs. 2 SGB II, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, § 6c Abs. 1 Satz 6 SGB II, § 6a Abs. 7 SGB II, § 6c Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 SGB II, § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II, § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II, § 6c SGB II, § 6c Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 SGB II, § 6c Abs. 2 SGB II, § 6c Abs. 1 SGB II, § 17 Abs. 3 TVöD, Art. 91e GG, §§ 6a bis 6c SGB II, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 12 GG, Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Grundgesetzes (Artikel 91e), Art. 79 Abs. 3 GG, Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG, Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG, § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II, § 6c Abs. 5 Sätze 1 und 2 SGB II, § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II, Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, § 6a Abs. 2 Satz 4 SGB II, § 6b Abs. 4 SGB II, Art. 91e Abs. 3 GG, § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II, Art. 2 Abs. 1 GG, § 6a SGB II, § 613a Abs. 6 BGB, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 91e Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 91e Abs. 1 GG, Art. 91e Abs. 2 GG, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 SGB II, § 626 BGB, § 6c Abs. 3 Satz 2 SGB II, § 6c Abs. 3 SGB II, § 6c Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 SGB II, § 6c Abs. 5 SGB II, § 6c Abs. 1 Satz 3 bis Satz 5 SGB II, § 106 Satz 1 GewO, § 6c Abs. 4 Satz 3 bis Satz 7 SGB II, § 613a Abs. 1 BGB, Richtlinie 2001/23/EG, Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2001/23/EG, Art. 55 EG, Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, §§ 31 ff. SGB II, § 31 SGB II

  • bag-urteil.com

    Übergang von Arbeitsverhältnissen nach § 6c Abs. 1 SGB II

  • Betriebs-Berater

    Verfassungsmäßigkeit von § 6c Abs. 1 SGB II

  • Wolters Kluwer

    Übergang eines Arbeitsverhältnisses nach § 6c Abs. 1 SGB II; Berechnung des Referenzzeitraums von 24 Monaten beim Übergang eines Arbeitsverhältniss...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Übergang eines Arbeitsverhältnisses nach § 6c Abs. 1 SGB II

  • rewis.io

    Übergang von Arbeitsverhältnissen nach § 6c Abs. 1 SGB II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übergang von Arbeitsverhältnissen nach § 6c Abs. 1 SGB II

  • rechtsportal.de

    Übergang eines Arbeitsverhältnisses nach § 6c Abs. 1 SGB II

  • datenbank.nwb.de

    Übergang von Arbeitsverhältnissen nach § 6c Abs. 1 SGB II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gesetzlicher Übergang eines Arbeitsverhältnisses nach § 6c Abs. 1 SGB II - Voraussetzungen - Referenzzeitraum - Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unterbrechungen der Tätigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 1318
  • NZA 2020, 646
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (72)

  • BAG, 16.04.2015 - 6 AZR 142/14

    Übergang gemäß § 6c SGB II - Stufenzuordnung

    Auszug aus BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 410/13
    Es soll nur objektiv qualifiziertes Personal übergehen, das gründlich eingearbeitet ist (vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 42, BAGE 151, 263; 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 27) .

    Zu diesem Zweck soll den kommunalen Trägern nur objektiv qualifiziertes Personal, das gründlich eingearbeitet ist, zur Verfügung gestellt werden (vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 42, BAGE 151, 263; 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 27) .

    Dieses überragende Ziel macht auch § 1 Abs. 1 SGB II deutlich, wonach die Grundsicherung für Arbeitsuchende es den Leistungsberechtigten ermöglichen soll, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 27, BAGE 151, 263) .

    Allerdings sichert sie das vor dem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses gezahlte Arbeitsentgelt nur statisch (vgl. etwa BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 45 f., BAGE 151, 263) .

    Es ist nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger "zum Zeitpunkt des Übertritts" und dem "jeweiligen" Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zu zahlen, weshalb spätere Erhöhungen des Grundgehalts beim aufnehmenden kommunalen Träger anzurechnen sind (vgl. BAG 16. März 2016 - 4 AZR 461/14 - Rn. 18; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 46, aaO; 10. Juli 2013 - 10 AZR 777/12 - Rn. 19 ) .

    Durch den Übergang sollen den Beschäftigten auch insoweit in ihrem Besitzstand grundsätzlich keine Nachteile entstehen (vgl. etwa BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 42, BAGE 151, 263) .

    Zu dem durch § 6c SGB II nach dem Willen des Gesetzgebers geschützten Besitzstand gehört aber auch und gerade die bei der Bundesagentur erworbene Berufserfahrung, die es den zugelassenen kommunalen Trägern überhaupt erst ermöglicht, die von ihnen übernommene Aufgabe zu erfüllen, und damit auch das an diese Erfahrung anknüpfende höhere Entgelt (vgl. etwa BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 43, BAGE 151, 263) .

    Deshalb sind die übergetretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Stufenzuordnung jedenfalls dann so zu stellen, als habe ihr Arbeitsverhältnis von Beginn an mit dem aufnehmenden kommunalen Träger bestanden und als hätten sie seit Beginn des Arbeitsverhältnisses Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe ununterbrochen verrichtet, wenn sie nach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses weiterhin Tätigkeiten der Grundsicherung verrichten (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 47, BAGE 151, 263) .

    Als Teil der Übertragung hoheitlicher Befugnisse von einer Behörde auf eine andere ist der von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II angeordnete Übertritt der Beschäftigten von der Bundesagentur auf den zugelassenen kommunalen Träger jedoch gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2001/23/EG von dieser nicht erfasst (vgl. etwa BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 20 ff., BAGE 151, 263) .

    Dies folgt bereits daraus, dass die vom Gerichtshof der Europäischen Union in Rn. 44 seiner Entscheidung vom 6. September 2011 (-  C-108/10  - [Scattolon]) in Bezug genommene Entscheidung vom 1. Juli 2008 (-  C-49/07  - [MOTOE]) nicht die Richtlinie 2001/23/EG, sondern das Wettbewerbsrecht betrifft (zur Heranziehung von Auslegungsergebnissen aus Urteilen zum Wettbewerbsrecht für die Auslegung von Begriffen der Richtlinie 2001/23/EG vgl. auch EuGH 14. September 2000 - C-343/98  - [Collino und Chiappero]; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12  - Rn. 34 bis 36, BAGE 148, 168; vgl. im Übrigen grundlegend BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 22, BAGE 151, 263) .

    Art. 91e Abs. 2 GG räumt den Gemeinden die Chance ein, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als kommunale Träger alleinverantwortlich wahrzunehmen und konkretisiert so die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 77, 101, BVerfGE 137, 108; BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 24, BAGE 151, 263) .

    Der Leistungsberechtigte soll aktiv dabei unterstützt werden, vom passiven Objekt staatlicher Hilfe zum aktiven Subjekt und Gesellschaftsmitglied zu werden (BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 25, BAGE 151, 263) .

    Dieses überragende Ziel des Leistungsrechts des SGB II macht § 1 Abs. 1 SGB II deutlich (BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 27, BAGE 151, 263 ) .

    Vielmehr steht rein programmatisch der erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Mittelpunkt des Gesetzes (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 28, BAGE 151, 263) .

    Dem entspricht es, dass die Grundsicherung im Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU L 166 vom 30. April 2004 S. 1) als "beitragsunabhängige Geldleistung" iSv. Art. 70 Abs. 2 dieser Verordnung aufgeführt ist (BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - aaO) .

    In diesem Rahmen ziehen die in § 31 SGB II aufgeführten Pflichtverletzungen, wie zB die Nichterfüllung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten oder die Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, stufenweise Sanktionen nach sich (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 29, BAGE 151, 263) .

    Es handelt sich vielmehr um eine originäre, unmittelbar aus dem Grundgesetz erwachsende Aufgabe des Staats, die nicht im Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern, die einen Erwerbszweck verfolgen, erbracht wird und auch nicht erbracht werden kann (vgl. ausführlich BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 30, BAGE 151, 263) .

    (4) In der Gesamtschau erfolgt die Tätigkeit der Bundesagentur und der kommunalen Träger bei der ihnen obliegenden Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach Wesen, Gegenstand und den dabei geltenden Regeln in Ausübung hoheitlicher Befugnisse und weist keinen wirtschaftlichen Charakter auf (vgl. EuGH 19. Januar 1994 - C-364/92 - [SAT Fluggesellschaft/Eurocontrol] Rn. 30; BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 31, BAGE 151, 263) , sondern betrifft den Bereich der öffentlichen Finanzen (vgl. EuGH 11. November 2014 - C-333/13 - [Dano] Rn. 63) .

  • BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

    Auszug aus BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 410/13
    Die dort geregelte Mischverwaltung verletzt nicht Art. 79 Abs. 3 GG und ist deshalb kein verfassungswidriges Verfassungsrecht (vgl. BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 80 bis 84, BVerfGE 137, 108) .

    cc) Im Hinblick auf die Festlegung der Anzahl möglicher kommunaler Träger auf 25 Prozent der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Aufgabenträger (§ 6a Abs. 2 Satz 4 SGB II) und die Regelung der Finanzkontrolle gegenüber den zugelassenen kommunalen Trägern durch den Bund (§ 6b Abs. 4 SGB II) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 91e Abs. 3 GG (vgl. BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 152 und 174, BVerfGE 137, 108; BVerwG 26. Februar 2015 - 2 C 1.14 - Rn. 11) .

    Dass das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II, wonach der Antrag eines weiteren kommunalen Trägers auf Zulassung in seinen dafür zuständigen Vertretungskörperschaften einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder bedarf, mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat (vgl. BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 131 ff., BVerfGE 137, 108) , ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.

    Der Gesetzgeber hat die Regelung in § 6c Abs. 1 SGB II in Ausfüllung des ihm durch Art. 91e Abs. 3 GG eingeräumten Gestaltungsauftrags bei der Umsetzung von Art. 91e Abs. 2 Satz 1 GG geschaffen, wonach als Ausnahme von der in Art. 91e Abs. 1 GG als Regelfall vorgesehenen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in gemeinsamen Einrichtungen (vgl. BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 155, BVerfGE 137, 108; BT-Drs. 17/1554 S. 4) ausdrücklich die Verwaltungsform der alleinigen kommunalen Aufgabenwahrnehmung zugelassen ist (vgl. dazu BT-Drs. 17/1555 S. 19).

    Die Chance der kommunalen Träger, die Aufgaben der Grundsicherung im Wege der alleinigen kommunalen Aufgabenwahrnehmung auszuführen und zu diesem Zweck als Optionskommune nach Art. 91e Abs. 2 GG zugelassen zu werden, wird durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützt (BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 113, aaO) .

    Dabei weist Art. 91e Abs. 3 GG dem Bund nicht lediglich eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu, vielmehr enthält die Vorschrift zugleich einen umfassenden und weit zu verstehenden Gesetzgebungsauftrag (BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 120 f., aaO) .

    Dieser ist bewusst weit gefasst und soll dem Bundesgesetzgeber bei der organisatorischen Ausgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen großen Spielraum eröffnen (BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 121, aaO) .

    Wie unter Rn. 79 ausgeführt, weist Art. 91e Abs. 3 GG dem Bund nicht lediglich eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu, vielmehr enthält die Vorschrift zugleich einen umfassenden und weit zu verstehenden Gesetzgebungsauftrag (BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 120 f., BVerfGE 137, 108) .

    Dieser ist bewusst weit gefasst und soll dem Bundesgesetzgeber bei der organisatorischen Ausgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen großen Spielraum eröffnen (BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 121, aaO) .

    Art. 91e Abs. 2 GG räumt den Gemeinden die Chance ein, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als kommunale Träger alleinverantwortlich wahrzunehmen und konkretisiert so die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 77, 101, BVerfGE 137, 108; BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 24, BAGE 151, 263) .

    (2) Mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden die Arbeitslosen- und die Sozialhilfe für den vom SGB II erfassten Personenkreis zusammengeführt (vgl. BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11  - Rn. 2 , BVerfGE 137, 108) .

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Auszug aus BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 410/13
    Neben Art. 12 Abs. 1 GG scheidet Art. 2 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit aus (vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 70, BVerfGE 128, 157) .

    Dazu zählt bei abhängig Beschäftigten auch die Wahl des Vertragspartners (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69, BVerfGE 128, 157; 10. März 1992 - 1 BvR 454/91 ua. - zu C III 1 a der Gründe, BVerfGE 85, 360; BAG 26. Oktober 2017 - 6 AZR 158/16 - aaO; 19. Oktober 2017 - 8 AZR 63/16 - aaO; 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 35, BAGE 160, 70) .

    Ebenso wie die freie Berufswahl sich nicht in der Entscheidung zur Aufnahme eines Berufs erschöpft, sondern auch die Fortsetzung und Beendigung eines Berufs umfasst, bezieht sich die freie Arbeitsplatzwahl neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch auf den Willen des Einzelnen, diese beizubehalten oder aufzugeben (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG 15. Januar 2015 - 1 BvR 2796/13 - Rn. 7; 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 mwN, aaO; BAG 26. Oktober 2017 - 6 AZR 158/16 - aaO; 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - aaO) .

    Dies gilt in gleicher Weise für Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - aaO; BAG 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 21) .

    Den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird also der von ihnen gewählte Arbeitgeber entzogen (vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 75 f., BVerfGE 128, 157) .

    Die Berufswahlentscheidung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird durch den gesetzlich angeordneten Übertritt von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber weniger stark berührt als bei einem Wechsel von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber zu einem privaten Arbeitgeber, weil die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine Abwägung der typischen Vor- und Nachteile der Beschäftigung in einem öffentlichrechtlich geprägten Arbeitsverhältnis mit den typischen Vor- und Nachteilen der Beschäftigung durch einen privaten Arbeitgeber vornehmen müssen (vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 96, BVerfGE 128, 157 ) .

    Deshalb darf der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung berücksichtigen, dass dem Arbeitnehmer bei Fortbestand der übrigen arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten nicht nur der Arbeitsplatz erhalten bleibt, sondern er auch weiterhin im "öffentlichen Dienst" beschäftigt bleibt (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09  - Rn. 94, aaO ) .

    Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind damit unabhängig von einem Widerspruchs- oder Rückkehrrecht rechtlich davor geschützt, für einen Arbeitgeber arbeiten zu müssen, mit dem sie arbeitsvertraglich nicht verbunden sein wollen (vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 88, BVerfGE 128, 157, unter Hinweis auf BAG 25. Januar 2001 - 8 AZR 336/00 -) .

    Der in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II angeordnete Übertritt in den Dienst des kommunalen Trägers übt damit wegen der sozialrechtlichen Folgen einer Eigenkündigung und der fehlenden Rückkehrperspektive zur Beklagten einen erheblichen Druck auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus, trotz des Arbeitgeberwechsels auf ihrem Arbeitsplatz zu verbleiben (vgl. zu einer ähnlich ausgestalteten Regelung BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 89, aaO) .

  • BVerwG, 26.02.2015 - 2 C 1.14

    Aussetzung des Verfahrens; analoge Anwendung; Übertritt eines Beamten kraft

    Auszug aus BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 410/13
    Zur näheren Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 26. Februar 2015 sowie seinen Urteilen vom 20. September 2018 (vgl. etwa BVerwG 26. Februar 2015 - 2 C 1.14 - Rn. 8; 20. September 2018 - 2 C 12.18 - Rn. 15) , denen der Senat sich vollumfänglich anschließt.

    cc) Im Hinblick auf die Festlegung der Anzahl möglicher kommunaler Träger auf 25 Prozent der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Aufgabenträger (§ 6a Abs. 2 Satz 4 SGB II) und die Regelung der Finanzkontrolle gegenüber den zugelassenen kommunalen Trägern durch den Bund (§ 6b Abs. 4 SGB II) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 91e Abs. 3 GG (vgl. BVerfG 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 152 und 174, BVerfGE 137, 108; BVerwG 26. Februar 2015 - 2 C 1.14 - Rn. 11) .

    § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II bildet mit den weiteren Bestimmungen des Gesetzes keine untrennbare Einheit, die lediglich um den Preis von Sinnverlust, Rechtfertigungswegfall oder Verfälschung der gesetzgeberischen Intention in ihre Bestandteile zerlegt werden könnte (BVerwG 26. Februar 2015 - 2 C 1.14 - Rn. 12) .

    Wegen der Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 26. Februar 2015 sowie seinen Urteilen vom 20. September 2018 (vgl. etwa BVerwG 26. Februar 2015 - 2 C 1.14 - Rn. 9 ff.; 20. September 2018 - 2 C 12.18 - Rn. 16 ff.) , denen der Senat sich vollumfänglich anschließt.

    (eee) Der Gesetzgeber hat den sich kraft Gesetzes vollziehenden Übertritt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Dienst des kommunalen Trägers zudem durch eine Regelung flankiert, die einen erneuten unfreiwilligen Arbeitgeberverlust in dem Fall vermeidet, dass der kommunale Träger der Bundesagentur die von ihm zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht benötigten Beschäftigten nach § 6c Abs. 1 Satz 3 bis Satz 5 SGB II wieder zur Verfügung stellt, wobei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern insoweit ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ausübung des dem kommunalen Träger zustehenden Ermessens zukommen dürfte (für die Beamtinnen und Beamten vgl. BVerwG 26. Februar 2015 - 2 C 1.14 - Rn. 25) .

    Zur näheren Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 26. Februar 2015 sowie Urteilen vom 20. September 2018 (vgl. etwa BVerwG 26. Februar 2015 - 2 C 1.14 - Rn. 20 ff.; 20. September 2018 - 2 C 12.18 - Rn. 33 ff.) , denen der Senat sich vollumfänglich anschließt.

  • BAG, 17.03.2016 - 6 AZR 96/15

    Gesetzlicher Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 6c SGB II - Stufenlaufzeit

    Auszug aus BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 410/13
    Es soll nur objektiv qualifiziertes Personal übergehen, das gründlich eingearbeitet ist (vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 42, BAGE 151, 263; 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 27) .

    (1) "Aufgabenwahrnehmung" iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II bedeutet - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - eine tatsächliche Tätigkeit, weshalb die bloße Übertragung entsprechender Aufgaben durch die Bundesagentur nicht ausreicht (offengelassen von BAG 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13) .

    Zu diesem Zweck soll den kommunalen Trägern nur objektiv qualifiziertes Personal, das gründlich eingearbeitet ist, zur Verfügung gestellt werden (vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 42, BAGE 151, 263; 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 27) .

    Dieser soll insoweit mit "derselben Mannschaft" starten, die zuvor bei der Bundesagentur die Aufgaben der Grundsicherung wahrgenommen hat (BAG 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13) .

    Dies gilt nicht nur für kurze Unterbrechungen, die infolge der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub und Arbeitsunfähigkeit eintreten, sondern auch für Unterbrechungen aufgrund einer langandauernden Erkrankung, aufgrund eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots, aufgrund Mutterschutzes und aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit (vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13) .

    In einem solchen Fall würde dem Regelungsziel von § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II, dem kommunalen Träger eingearbeitetes Personal zur Verfügung zu stellen, mit dem diese Aufgaben ohne Unterbrechung fortgeführt werden können, nicht hinreichend Rechnung getragen (vgl. hierzu BAG 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13; Gagel/Luik SGB II Stand Dezember 2018 § 6c Rn. 15; Münder in LPK-SGB II 6. Aufl. § 6c Rn. 2; Luthe in Hauck/Noftz SGB II Stand Dezember 2018 K § 6c Rn. 8; aA Weißenberger in Eicher/Luik SGB II 4. Aufl. § 6c Rn. 4, der eine tatsächliche Tätigkeit im Umfang von 50 % fordert; noch weitergehend Marx in Estelmann SGB II Stand November 2018 § 6c Rn. 6) .

  • BAG, 26.09.2013 - 8 AZR 775/12

    Jobcenter - gesetzlicher Übergang eines Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 410/13
    Es soll nur objektiv qualifiziertes Personal übergehen, das gründlich eingearbeitet ist (vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 42, BAGE 151, 263; 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 27) .

    (5) Sofern die Entscheidung des Senats vom 26. September 2013 (- 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 17) dahin zu verstehen sein sollte, dass es ausreicht, wenn der/die betreffende Arbeitnehmer/in überhaupt eine Tätigkeit iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II ausgeübt hat, hält der Senat hieran nicht fest.

    Zu diesem Zweck soll den kommunalen Trägern nur objektiv qualifiziertes Personal, das gründlich eingearbeitet ist, zur Verfügung gestellt werden (vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 42, BAGE 151, 263; 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 27) .

    An seiner im Beschluss vom 26. September 2013 (- 8 AZR 775/12 (A) -) geäußerten Ansicht, § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II sei wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG verfassungswidrig, hält der Senat nicht fest.

    Dies gilt in gleicher Weise für Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - aaO; BAG 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - Rn. 21) .

  • BVerwG, 20.09.2018 - 2 C 12.18

    Ausgleichszulage; Gebot der größtmöglichen Wahrung der Rechtsstellung des kraft

    Auszug aus BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 410/13
    Zur näheren Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 26. Februar 2015 sowie seinen Urteilen vom 20. September 2018 (vgl. etwa BVerwG 26. Februar 2015 - 2 C 1.14 - Rn. 8; 20. September 2018 - 2 C 12.18 - Rn. 15) , denen der Senat sich vollumfänglich anschließt.

    Dies wirkt sich nach dem Grundsatz der Normerhaltung auf die Wirksamkeit der hier entscheidungserheblichen Regelungen in § 6c SGB II nicht aus (vgl. BVerwG 20. September 2018 - 2 C 10.18 - Rn. 20; 20. September 2018 - 2 C 11.18 - Rn. 20; 20. September 2018 - 2 C 12.18 - Rn. 21; 20. September 2018 - 2 C 13.18 - Rn. 20; 20. September 2018 - 2 C 14.18 - Rn. 20) .

    Wegen der Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 26. Februar 2015 sowie seinen Urteilen vom 20. September 2018 (vgl. etwa BVerwG 26. Februar 2015 - 2 C 1.14 - Rn. 9 ff.; 20. September 2018 - 2 C 12.18 - Rn. 16 ff.) , denen der Senat sich vollumfänglich anschließt.

    Zur näheren Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 26. Februar 2015 sowie Urteilen vom 20. September 2018 (vgl. etwa BVerwG 26. Februar 2015 - 2 C 1.14 - Rn. 20 ff.; 20. September 2018 - 2 C 12.18 - Rn. 33 ff.) , denen der Senat sich vollumfänglich anschließt.

  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

    Auszug aus BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 410/13
    Zwar steht der Anwendung der Richtlinie 2001/23/EG nicht entgegen, dass der Übertritt der Beschäftigten unmittelbar durch Gesetz erfolgt (vgl. dazu EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 63 f.) .

    Dagegen sind Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse grundsätzlich nicht als wirtschaftliche Tätigkeit einzustufen (EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 44) .

    Dies folgt bereits daraus, dass die vom Gerichtshof der Europäischen Union in Rn. 44 seiner Entscheidung vom 6. September 2011 (-  C-108/10  - [Scattolon]) in Bezug genommene Entscheidung vom 1. Juli 2008 (-  C-49/07  - [MOTOE]) nicht die Richtlinie 2001/23/EG, sondern das Wettbewerbsrecht betrifft (zur Heranziehung von Auslegungsergebnissen aus Urteilen zum Wettbewerbsrecht für die Auslegung von Begriffen der Richtlinie 2001/23/EG vgl. auch EuGH 14. September 2000 - C-343/98  - [Collino und Chiappero]; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12  - Rn. 34 bis 36, BAGE 148, 168; vgl. im Übrigen grundlegend BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 22, BAGE 151, 263) .

  • BAG, 19.10.2017 - 8 AZR 63/16

    Spaltung nach dem UmwG - Betriebsspaltung - Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 410/13
    (1) Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes (vgl. BVerfG 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - Rn. 58, BVerfGE 139, 19; BAG 26. Oktober 2017 - 6 AZR 158/16 - Rn. 39, BAGE 161, 9; 19. Oktober 2017 - 8 AZR 63/16 - Rn. 29, BAGE 160, 345) .

    Dazu zählt bei abhängig Beschäftigten auch die Wahl des Vertragspartners (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69, BVerfGE 128, 157; 10. März 1992 - 1 BvR 454/91 ua. - zu C III 1 a der Gründe, BVerfGE 85, 360; BAG 26. Oktober 2017 - 6 AZR 158/16 - aaO; 19. Oktober 2017 - 8 AZR 63/16 - aaO; 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 35, BAGE 160, 70) .

    Der Arbeitnehmer soll nicht verpflichtet werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BAG 19. Oktober 2017 - 8 AZR 63/16 - aaO) .

  • BAG, 26.10.2017 - 6 AZR 158/16

    Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers aufgrund einer Verlängerung

    Auszug aus BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 410/13
    (1) Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes (vgl. BVerfG 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - Rn. 58, BVerfGE 139, 19; BAG 26. Oktober 2017 - 6 AZR 158/16 - Rn. 39, BAGE 161, 9; 19. Oktober 2017 - 8 AZR 63/16 - Rn. 29, BAGE 160, 345) .

    Dazu zählt bei abhängig Beschäftigten auch die Wahl des Vertragspartners (BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69, BVerfGE 128, 157; 10. März 1992 - 1 BvR 454/91 ua. - zu C III 1 a der Gründe, BVerfGE 85, 360; BAG 26. Oktober 2017 - 6 AZR 158/16 - aaO; 19. Oktober 2017 - 8 AZR 63/16 - aaO; 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - Rn. 35, BAGE 160, 70) .

    Ebenso wie die freie Berufswahl sich nicht in der Entscheidung zur Aufnahme eines Berufs erschöpft, sondern auch die Fortsetzung und Beendigung eines Berufs umfasst, bezieht sich die freie Arbeitsplatzwahl neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch auf den Willen des Einzelnen, diese beizubehalten oder aufzugeben (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG 15. Januar 2015 - 1 BvR 2796/13 - Rn. 7; 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 mwN, aaO; BAG 26. Oktober 2017 - 6 AZR 158/16 - aaO; 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - aaO) .

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 309/16

    Betriebsübergang - wirtschaftliche Einheit - Verantwortlichkeit

  • BAG, 24.09.2015 - 6 AZR 511/14

    Wiedereinstellung nach § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II - Wegfall einer Funktionsstufe

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BVerfG, 16.12.2010 - 2 BvL 16/09

    Unzulässige Richtervorlage - Zur Verfassungsmäßigkeit das § 104a Abs 3 S 1

  • BAG, 16.03.2016 - 4 AZR 461/14

    Ausgleichsanspruch nach dem Übergang eines Arbeitsverhältnisses gem. § 6c SGB II

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

  • BAG, 22.05.2014 - 8 AZR 1069/12

    Betriebs (teil) übergang - Öffentlicher Dienst

  • EuGH, 16.12.1992 - C-132/91

    Katsikas u.a. / Konstantinidis u.a.

  • BAG, 24.08.2017 - 8 AZR 265/16

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • BAG, 23.07.2015 - 6 AZR 490/14

    Anrufung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG - Frist

  • BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 352/15

    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • EuGH, 16.12.1992 - C-138/91
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

  • BAG, 21.12.2017 - 8 AZR 700/16

    Betriebs(teil-)übergang - Unterrichtung - Widerspruch gegen den Übergang des

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines

  • EuGH, 29.04.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

  • BAG, 21.09.2017 - 2 AZR 865/16

    Ordentliche Kündigung - Organstellung

  • BGH, 17.10.2017 - VI ZR 477/16

    Anspruchsberechtigung der Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

  • BAG, 10.07.2013 - 10 AZR 777/12

    Pauschale Entgelterhöhung - Besitzstandsregelung

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

  • BAG, 13.11.2014 - 6 AZR 1102/12

    Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-Bund

  • BVerwG, 20.09.2018 - 2 C 13.18

    Übertritt eines Beamten aus dem Dienst der Bundesagentur für Arbeit in den Dienst

  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

  • BAG, 02.03.2006 - 8 AZR 124/05

    Widerspruchsrecht bei gesetzlich angeordnetem Übergang eines Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 25.01.2001 - 8 AZR 336/00

    Widerspruch bei Betriebsübergang

  • BVerfG, 03.09.2014 - 1 BvR 3353/13

    Entzug des Doktorgrades wegen "Unwürdigkeit" nur bei wissenschaftsbezogenen

  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

  • BAG, 10.07.2013 - 10 AZR 915/12

    Versetzung - Auswahl beim sog. Entfristungsüberhang

  • EuGH, 07.03.1996 - C-171/94

    Merckx und Neuhuys / Ford Motors Company Belgium

  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

  • EuGH, 14.09.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero

  • BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11

    Partielle Nichtigkeit der Regelungen über den Ausschluss von Rechtsanwalts- und

  • BVerwG, 20.09.2018 - 2 C 11.18

    Wirksamkeit des Übertritts eines Beamten aus dem Dienst der beklagten

  • EuGH, 19.01.1994 - C-364/92

    SAT Fluggesellschaft / Eurocontrol

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

  • BVerfG, 15.01.2015 - 1 BvR 2796/13

    Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG an den Schutz von Arbeitsplätzen bei

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

  • EuGH, 07.03.1996 - C-172/94
  • EuGH, 07.09.2017 - C-177/17

    Demarchi Gino

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerwG, 20.09.2018 - 2 C 10.18

    Übertritt eines Beamten aus dem Dienst der Bundesagentur für Arbeit in den Dienst

  • BGH, 04.12.2014 - III ZR 61/14

    Wildschadensersatzanspruch für Schäden an sog. Erstaufforstungen bei

  • BVerfG, 27.03.1979 - 2 BvL 2/77

    Bayerisches Personalvertretungsgesetz

  • BGH, 18.10.2017 - IV ZR 97/15

    Umfang des Ersatzanspruchs des nichtehelichen Kindes gegen den Staat bei von

  • BVerwG, 20.09.2018 - 2 C 14.18

    Übertritt eines Beamten aus dem Dienst der Bundesagentur für Arbeit in den des

  • BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 374/09

    Personalgestellung durch Landesgesetz

  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und

  • LAG Sachsen, 28.02.2013 - 9 Sa 407/12
  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 402/14

    Entschädigung nach dem AGG - Präventionsverfahren

  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 598/12

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes

  • BAG, 11.10.2011 - 3 AZR 732/09

    Betriebsrente - zu Recht unterbliebene Anpassung

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

  • BVerfG, 14.01.1986 - 1 BvR 209/79

    Verfassungsmäßigkeit; Einkünfte aus wissenschaftlicher Arbeit; Einkünfte aus

  • BAG, 26.04.2017 - 10 AZR 589/15

    Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitarbeit - Auslegung eines Haustarifvertrags

  • BAG, 25.08.2016 - 8 AZR 53/15

    Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung

  • BAG, 24.02.2016 - 5 AZR 225/15

    Tariflicher Entgeltausgleich bei Leistungsminderung

  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvL 1/14

    Unzulässige Normenkontrolle zu einer Personalüberleitungsbestimmung

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 838/11

    Arbeitgeberbegriff

  • BAG, 28.01.2020 - 9 AZR 493/18

    Wiedereinstellung nach § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II

    Auch vor diesem Zeitpunkt liegende Zeiten der Tätigkeit können zu berücksichtigen sein (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 22, BAGE 165, 278) .

    Es soll nur objektiv qualifiziertes Personal übergehen, das gründlich eingearbeitet ist ( BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 28, 36 ff ., BAGE 165, 278; 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13) .

    (2) Der Kläger war am 31. Dezember 2011, dem Tag vor der Zulassung des Nebenintervenienten, und seit dem 1. Juni 2009 ausschließlich mit Aufgaben der Bundesagentur als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II im Gebiet des Nebenintervenienten betraut (vgl. zum erforderlichen Anteil der Aufgabenwahrnehmung BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 26 ff. mwN, BAGE 165, 278) und hat diese Aufgaben tatsächlich ausgeübt.

    Nicht nur die üblichen Unterbrechungen der tatsächlichen Tätigkeit, die typischerweise in jedem Arbeitsverhältnis vorkommen oder vorkommen können, sondern auch nicht typische Unterbrechungen der Aufgabenwahrnehmung, wie vorliegend die Unterbrechung wegen Inanspruchnahme von Elternzeit durch den Kläger, stehen der Annahme einer durchgängigen Aufgabenwahrnehmung iSv. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich nicht entgegen (vgl. dazu im Einzelnen BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 41 ff., BAGE 165, 278; 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 13) .

    Andernfalls würde der gesetzgeberischen Intention, dem kommunalen Träger eingearbeitetes Personal zur Verfügung zu stellen, mit dem die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nahtlos fortgeführt werden können, nicht hinreichend Rechnung getragen (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 46, BAGE 165, 278) .

    Soweit die Bestimmungen den Übertritt von Beamtinnen und Beamten kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers - in untrennbarer Einheit mit denen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (vgl. BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 51, BAGE 165, 278)  - regeln, sind sie mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.

    § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. hierzu grundl. und im Einzelnen BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 50 ff. , aaO) .

    Zwar räumt das Gesetz den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II kraft Gesetzes auf den kommunalen Träger übergehen, kein Widerspruchs- oder Rückkehrrecht ein (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 66 ff. , BAGE 165, 278) ; ihre Einflussmöglichkeit auf einen etwaigen Arbeitgeberwechsel sieht das Gesetz ausschließlich vor, wenn der kommunale Träger gemäß § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II ihre Rückkehr zur Bundesagentur vorschlägt (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 66 ff., aaO) .

    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. ua. BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - aaO) an.

    Der Eingriff in die Berufsfreiheit darf dabei nicht weiter gehen, als es die ihn rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. st. Rspr. BAG 31. Januar 2019 -  8 AZR 410/13  - Rn. 76, BAGE 165, 278) .

    geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. grundl. BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 78 ff., BAGE 165, 278) .

    Mit der in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II getroffenen Regelung wird dem besonderen öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei Zulassung weiterer kommunaler Träger Rechnung getragen (vgl. BT-Drs. 17/1555 S. 19) , indem das gesamte nach der Zulassung zur Erfüllung der Aufgabe unmittelbar benötigte sachkundige Personal - dem Grundsatz "Personal folgt der Aufgabe" entsprechend - in den Dienst des kommunalen Trägers tritt (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 80, BAGE 165, 278) .

    Eine Personalgestellung durch die Bundesagentur kraft Gesetzes anzuordnen scheidet als milderes Mittel iSv. Art. 12 Abs. 1 GG aus, weil die kommunalen Träger in einem solchen Fall faktisch dauerhaft gehalten wären, Aufgaben, die ihnen im Wege der - durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten - alleinigen kommunalen Aufgabenwahrnehmung übertragen worden sind, durch fremdes Personal wahrnehmen zu lassen (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 84 ff., BAGE 165, 278) .

    Im Hinblick auf die Einsatzmöglichkeiten, Versetzbarkeit und Entwicklungschancen kann der Übertritt von einem bundesweit tätigen Arbeitgeber zu einem kommunalen Arbeitgeber für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich gleichermaßen vorteil- wie nachteilhaft auswirken ( vgl. BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 93 ff., BAGE 165, 278) .

    Danach ist ein weiterer unfreiwilliger Arbeitgeberverlust ausgeschlossen, wenn der kommunale Träger der Bundesagentur die von ihm zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht benötigten Beschäftigten wieder zur Verfügung stellt, denn in diesem Fall setzt der erneute Arbeitgeberwechsel die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer voraus (vgl. BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 100, BAGE 165, 278) .

    Diese Bestimmung bildet mit den weiteren Bestimmungen des Gesetzes keine untrennbare Einheit, die lediglich um den Preis von Sinnverlust, Rechtfertigungswegfall oder Verfälschung der gesetzgeberischen Intention in ihre Bestandteile zerlegt werden könnte (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 60, BAGE 165, 278; BVerwG 26. Februar 2015 - 2 C 1.14 - Rn. 12) .

    dd) Ebenso wenig bildet § 6c Abs. 2 SGB II mit der in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II getroffenen Bestimmung eine untrennbare Einheit im vorgenannten Sinne (vgl. BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 101, BAGE 165, 278) .

    Anders als die in Form von Beratung und Vermittlung erbrachte Arbeitsvermittlung (zu deren Einstufung als wirtschaftliche Tätigkeit s. EuGH 23. April 1991 - C-41/90 - [Höfner und Elser] Rn. 20 ff.; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 37 ff., BAGE 148, 168)  haben Jobcenter daher keinen wirtschaftlichen Charakter (st. Rspr., vgl. grundl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 18 ff., BAGE 151, 263; ebenso BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 115 ff., BAGE 165, 278) .

    Der durch § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II und damit kraft Gesetzes angeordnete Übertritt der Beschäftigten in den Dienst des kommunalen Trägers ist daher auch nicht an Art. 15 Abs. 1 GRC zu messen (vgl. BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 129 mwN, aaO) .

    Bei Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen ist die Bundesagentur zu einer Wiedereinstellung zu den bisherigen Bedingungen verpflichtet (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 32, BAGE 165, 278) .

    b) Bei der Wiedereinstellung iSd. § 6c Abs. 1 Satz 4 SGB II handelt es sich nicht um einen Übertritt kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers, sondern um die vertragliche Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses (st. Rspr.; BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 32 , BAGE 165, 278; grundl. BAG 24. September 2015 - 6 AZR 511/14 - Rn. 21 ff .) .

    Für die Bundesagentur besteht ein Kontrahierungszwang, wenn die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem erneuten Arbeitgeberwechsel zustimmen (st. Rspr.; BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 32, 67 und 100, BAGE 165, 278; 24. September 2015 - 6 AZR 511/14 - Rn. 2 9 ) .

  • BAG, 11.12.2019 - 4 AZR 310/16

    Gesetzlicher Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf eine Optionskommune -

    Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des - verfassungskonformen (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 50 ff., BAGE 165, 278) - § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II für den gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren.

    Sie werden aufgrund der Regelung in § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II, nach der vom Zeitpunkt des Übertritts an die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden sind, kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung von denen des bei dem Beklagten geltenden Tarifwerks des TVöD/VKA vollständig verdrängt (offengelassen in BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 98, BAGE 165, 278; 16. März 2016 - 4 AZR 461/14 - Rn. 23; hiervon ausgehend wohl 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 3, 19; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 17 f., BAGE 151, 263) .

    Abgesehen davon ist die Regelung auch im Übrigen auf den Fall des gesetzlichen Übergangs eines Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit auf eine Optionskommune weder unmittelbar noch analog anwendbar (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 69 ff., BAGE 165, 278) .

    geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 78 ff., 97 ff., BAGE 165, 278; vgl. auch BVerwG 20. September 2018 - 2 C 12.18 - Rn. 52) .

  • BAG, 11.12.2019 - 4 AZR 197/17

    Gesetzlicher Übergang auf Optionskommune - Bezugnahmeklausel

    Demgegenüber erscheint das Risiko sich widersprechender Entscheidungen als gering, da das Bundearbeitsgericht über die insoweit maßgebliche Frage, ob § 6c SGB II verfassungsgemäß ist, bereits entscheiden hat (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 50 ff., BAGE 165, 278) .

    Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des - verfassungskonformen (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 50 ff., BAGE 165, 278) - § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II für den gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren.

    Sie werden aufgrund der Regelung in § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II, nach der vom Zeitpunkt des Übertritts an die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden sind, kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung von denen des bei dem Beklagten geltenden Tarifwerks des TVöD/VKA vollständig verdrängt (offengelassen in BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 98, BAGE 165, 278; 16. März 2016 - 4 AZR 461/14 - Rn. 23; hiervon ausgehend wohl 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 3, 19; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 17 f., BAGE 151, 263) .

    Abgesehen davon ist die Regelung auch im Übrigen auf den Fall des gesetzlichen Übergangs eines Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit auf eine Optionskommune weder unmittelbar noch analog anwendbar (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 69 ff., BAGE 165, 278) .

    geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 78 ff., 97 ff., BAGE 165, 278; vgl. auch BVerwG 20. September 2018 - 2 C 12.18 - Rn. 52) .

    Bei einer möglichen Sachentscheidung wird das Landesarbeitsgericht, falls ein Schadensersatzanspruch überhaupt in Betracht kommen sollte, zu beachten haben, dass trotz Entgelteinbußen beim übernommenen Beschäftigten ggf. eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit iSd. § 6c Abs. 5 Satz 1 SGB II vorliegen kann (vgl. hierzu BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 92 f., BAGE 165, 278; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 45, BAGE 151, 263) .

  • BAG, 11.12.2019 - 4 AZR 88/17

    Gesetzlicher Übergang auf Optionskommune - Bezugnahmeklausel

    Demgegenüber erscheint das Risiko sich widersprechender Entscheidungen als gering, da das Bundearbeitsgericht über die insoweit maßgebliche Frage, ob § 6c SGB II verfassungsgemäß ist, bereits entscheiden hat (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 50 ff., BAGE 165, 278) .

    Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des - verfassungskonformen (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 50 ff., BAGE 165, 278) - § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II für den gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren.

    Sie werden aufgrund der Regelung in § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II, nach der vom Zeitpunkt des Übertritts an die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden sind, kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung von denen des bei dem Beklagten geltenden Tarifwerks des TVöD/VKA vollständig verdrängt (offengelassen in BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 98, BAGE 165, 278; 16. März 2016 - 4 AZR 461/14 - Rn. 23; hiervon ausgehend wohl 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 3, 19; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 17 f., BAGE 151, 263) .

    Abgesehen davon ist die Regelung auch im Übrigen auf den Fall des gesetzlichen Übergangs eines Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit auf eine Optionskommune weder unmittelbar noch analog anwendbar (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 69 ff., BAGE 165, 278) .

    geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 78 ff., 97 ff., BAGE 165, 278; vgl. auch BVerwG 20. September 2018 - 2 C 12.18 - Rn. 52) .

    Bei einer möglichen Sachentscheidung wird das Landesarbeitsgericht, falls ein Schadensersatzanspruch überhaupt in Betracht kommen sollte, zu beachten haben, dass trotz Entgelteinbußen beim übernommenen Beschäftigten ggf. eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit iSd. § 6c Abs. 5 Satz 1 SGB II vorliegen kann (vgl. hierzu BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 92 f., BAGE 165, 278; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 45, BAGE 151, 263) .

  • BAG, 11.12.2019 - 4 AZR 89/17

    Gesetzlicher Übergang auf Optionskommune - Bezugnahmeklausel

    Demgegenüber erscheint das Risiko sich widersprechender Entscheidungen als gering, da das Bundearbeitsgericht über die insoweit maßgebliche Frage, ob § 6c SGB II verfassungsgemäß ist, bereits entscheiden hat (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 50 ff., BAGE 165, 278) .

    Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des - verfassungskonformen (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 50 ff., BAGE 165, 278) - § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II für den gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren.

    Sie werden aufgrund der Regelung in § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II, nach der vom Zeitpunkt des Übertritts an die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden sind, kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung von denen des bei dem Beklagten geltenden Tarifwerks des TVöD/VKA vollständig verdrängt (offengelassen in BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 98, BAGE 165, 278; 16. März 2016 - 4 AZR 461/14 - Rn. 23; hiervon ausgehend wohl 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 3, 19; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 17 f., BAGE 151, 263) .

    Abgesehen davon ist die Regelung auch im Übrigen auf den Fall des gesetzlichen Übergangs eines Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit auf eine Optionskommune weder unmittelbar noch analog anwendbar (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 69 ff., BAGE 165, 278) .

    geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 78 ff., 97 ff., BAGE 165, 278; vgl. auch BVerwG 20. September 2018 - 2 C 12.18 - Rn. 52) .

    Bei einer möglichen Sachentscheidung wird das Landesarbeitsgericht, falls ein Schadensersatzanspruch überhaupt in Betracht kommen sollte, zu beachten haben, dass trotz Entgelteinbußen beim übernommenen Beschäftigten ggf. eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit iSd. § 6c Abs. 5 Satz 1 SGB II vorliegen kann (vgl. hierzu BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 92 f., BAGE 165, 278; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 45, BAGE 151, 263) .

  • BAG, 11.12.2019 - 4 AZR 547/18

    Gesetzlicher Übergang auf Optionskommune - Bezugnahmeklausel

    Demgegenüber erscheint das Risiko sich widersprechender Entscheidungen als gering, da das Bundearbeitsgericht über die insoweit maßgebliche Frage, ob § 6c SGB II verfassungsgemäß ist, bereits entscheiden hat (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 50 ff., BAGE 165, 278) .

    Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des - verfassungskonformen (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 50 ff., BAGE 165, 278) - § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II für den gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren.

    Sie werden aufgrund der Regelung in § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II, nach der vom Zeitpunkt des Übertritts an die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden sind, kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung von denen des bei dem Beklagten geltenden Tarifwerks des TVöD/VKA vollständig verdrängt (offengelassen in BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 98, BAGE 165, 278; 16. März 2016 - 4 AZR 461/14 - Rn. 23; hiervon ausgehend wohl 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 3, 19; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 17 f., BAGE 151, 263) .

    Abgesehen davon ist die Regelung auch im Übrigen auf den Fall des gesetzlichen Übergangs eines Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit auf eine Optionskommune weder unmittelbar noch analog anwendbar (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 69 ff., BAGE 165, 278) .

    geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 78 ff., 97 ff., BAGE 165, 278; vgl. auch BVerwG 20. September 2018 - 2 C 12.18 - Rn. 52) .

    Im weiteren Verfahren wird das Landesarbeitsgericht, sollte der Antrag zu 3. den gesetzlichen Anforderungen genügen, und falls ein Schadensersatzanspruch überhaupt in Betracht kommen sollte, zu beachten haben, dass trotz Entgelteinbußen beim übernommenen Beschäftigten ggf. eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit iSd. § 6c Abs. 5 Satz 1 SGB II vorliegen kann (vgl. hierzu BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 92 f., BAGE 165, 278; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 45, BAGE 151, 263) .

  • BAG, 09.09.2020 - 4 AZR 385/19

    Gesetzlicher Übergang auf Optionskommune - Bezugnahmeklausel

    Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des - verfassungskonformen (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 50 ff., BAGE 165, 278) - § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II für den gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren.

    Sie werden aufgrund der Regelung in § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II, nach der vom Zeitpunkt des Übertritts an die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden sind, kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung von denen des bei dem Beklagten geltenden Tarifwerks des TVöD/VKA vollständig verdrängt (offengelassen in BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 98, BAGE 165, 278; 16. März 2016 - 4 AZR 461/14 - Rn. 23; hiervon ausgehend wohl 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 3, 19; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 17 f., BAGE 151, 263) .

    Abgesehen davon ist die Regelung auch im Übrigen auf den Fall des gesetzlichen Übergangs eines Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit auf eine Optionskommune weder unmittelbar noch analog anwendbar (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 69 ff., BAGE 165, 278) .

    geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne (ausf. BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 78 ff., 97 ff., BAGE 165, 278; vgl. auch BVerwG 20. September 2018 - 2 C 12.18 - Rn. 52) .

  • BAG, 11.12.2019 - 4 AZR 1003/13

    Gesetzlicher Übergang auf Optionskommune - Bezugnahmeklausel

    Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des - verfassungskonformen (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 50 ff., BAGE 165, 278)  - § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II für den gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren.

    Sie werden aufgrund der Regelung in § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II, nach der vom Zeitpunkt des Übertritts an die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden sind, kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung von denen des bei dem Beklagten geltenden Tarifwerks des TVöD/VKA vollständig verdrängt (offengelassen in BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 98, BAGE 165, 278; 16. März 2016 - 4 AZR 461/14 - Rn. 23; hiervon ausgehend wohl 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 3, 19; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 17 f., BAGE 151, 263) .

    Abgesehen davon ist die Regelung auch im Übrigen auf den Fall des gesetzlichen Übergangs eines Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit auf eine Optionskommune weder unmittelbar noch analog anwendbar (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 69 ff., BAGE 165, 278) .

    geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 78 ff., 97 ff., BAGE 165, 278; vgl. auch BVerwG 20. September 2018 - 2 C 12.18 - Rn. 52) .

  • BAG, 11.12.2019 - 4 AZR 17/17

    Gesetzlicher Übergang auf Optionskommune - Bezugnahmeklausel

    Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des - verfassungskonformen (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 50 ff., BAGE 165, 278) - § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II für den gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren.

    Sie werden aufgrund der Regelung in § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II, nach der vom Zeitpunkt des Übertritts an die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden sind, kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung von denen des bei dem Beklagten geltenden Tarifwerks des TVöD/VKA vollständig verdrängt (offengelassen in BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 98, BAGE 165, 278; 16. März 2016 - 4 AZR 461/14 - Rn. 23; hiervon ausgehend wohl 17. März 2016 - 6 AZR 96/15 - Rn. 3, 19; 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 17 f., BAGE 151, 263) .

    Abgesehen davon ist die Regelung auch im Übrigen auf den Fall des gesetzlichen Übergangs eines Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit auf eine Optionskommune weder unmittelbar noch analog anwendbar (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 69 ff., BAGE 165, 278) .

    geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 78 ff., 97 ff., BAGE 165, 278; vgl. auch BVerwG 20. September 2018 - 2 C 12.18 - Rn. 52) .

  • LAG Thüringen, 06.06.2019 - 2 Sa 7/18

    Personalübergang - arbeitsvertragliche Bezugnahme auf TV-BA - Anwendung des § 6c

    Er ist auch verhältnismäßig und zur Erreichung des Ziels, dem kommunalen Träger eine sachgerechte Erfüllung der Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende unmittelbar nach seiner Zulassung zu ermöglichen, geeignet und hierfür auch erforderlich (vgl. ausführlich BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 78 ff.).

    Zudem lassen sich etwaige künftige Tarifänderungen beim kommunalen Träger und damit die Vor- und Nachteile des Tarifwechsels für die Zukunft ohnehin nicht beurteilen (vgl. ausführlich BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 98 ff.).

    Neben Art. 12 Abs. 1 GG scheidet Art. 2 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit aus (BAG 31. Januar 2019 - 8 AZR 410/13 - Rn. 65; BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 70, BVerfGE 128, 157).

  • BAG, 25.03.2021 - 8 AZR 120/20

    Schadensersatz - Ansprüche aus eigenem und hilfsweise aus abgetretenem Recht -

  • LAG Thüringen, 06.06.2019 - 2 Sa 289/15

    Personalübergang - arbeitsvertragliche Bezugnahme auf TV-BA - Anwendung des § 6c

  • BAG, 17.03.2016 - 6 AZR 96/15
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