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   BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 359/21   

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BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 359/21 (https://dejure.org/2022,9902)
BAG, Entscheidung vom 04.05.2022 - 5 AZR 359/21 (https://dejure.org/2022,9902)
BAG, Entscheidung vom 04. Mai 2022 - 5 AZR 359/21 (https://dejure.org/2022,9902)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Substantiierte Darlegung von Überstunden durch den Kläger im Überstundenvergütungsprozess; Mehrarbeit auf Veranlassung des Arbeitgebers; Kein Junktim zwischen Arbeitszeiterfassung und Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess

  • rewis.io

    Überstundenvergütung

  • Betriebs-Berater

    Überstundenvergütung

  • datenbank.nwb.de

    Überstundenvergütung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Die unionsrechtlichen Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung ändern nichts an der Darlegungs- und Beweislast im Prozess um Überstundenvergütung

Kurzfassungen/Presse (32)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Bezahlung von Überstunden für Ärzte - auf den Nachweis kommt es an

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überstundenvergütung - und die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess

  • bag-urteil.com (Tenor)

    Überstundenvergütung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitnehmer müssen Überstunden belegen - Der Arbeitgeber muss zudem nur Überstunden vergüten, die er angeordnet oder zumindest gebilligt hat

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Alles beim Alten im Überstundenprozess: Rechtsprechung wurde nicht geändert

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Europäische Arbeitszeitregulierungen sichern den Arbeitsschutz bei Überstunden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Beschäftigte müssen Überstunden weiterhin beweisen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BAG zur Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer muss Überstunden nachweisen!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Im Überstundenvergütungsprozess trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bezahlung von Überstunden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Überstunden: Weiterhin strenge Darlegungslast für Arbeitnehmer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Änderungen durch Stechuhr-Urteil im Überstunden-Prozess

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer müssen Überstunden beweisen

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Muss ich oder mein Chef Überstunden beweisen?

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Überstunden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auch weiterhin keine Pflicht zur Dokumentation der Überstunden durch Arbeitgeber

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Überstundenvergütung und Auszahlungspflicht des Arbeitgebers

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Keine Erleichterungen für Klage auf Überstundenvergütung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Trotz Stechuhr-Urteil - Überstunden muss nach wie vor der Arbeitnehmer nachweisen!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vergütung für Überstunden - wer muss was beweisen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Überstunden und ihre Geltendmachung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Überstundenvergütung: Die Darlegungs- und Beweispflicht liegt beim Arbeitnehmer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vergütung von Überstunden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess - Unionsrechtliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung tangiert bisherige Anforderungen nicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Überstundenvergütung

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Überstundenvergütung

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Beweislast: Überstunden muss immer noch der Arbeitnehmer nachweisen

Sonstiges (2)

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Überstundenvergütung

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Beweislast bei Überstunden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3097
  • ZIP 2022, 1823
  • MDR 2022, 1417
  • NZA 2022, 1267
  • DB 2022, 2479
  • NZA-RR 2022, 556
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (26)

  • BAG, 10.04.2013 - 5 AZR 122/12

    Überstundenvergütung - Anordnung, Billigung und Duldung von Über-stunden

    Auszug aus BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 359/21
    Das ist für die erste Stufe der Darlegung ausreichend (vgl. BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 10) .

    Es obliegt vornehmlich den Tatsacheninstanzen, unbeschadet einer etwaigen Einlassung des Arbeitgebers im Rahmen des § 286 Abs. 1 ZPO die Glaubhaftigkeit des Sachvortrags des Arbeitnehmers und dessen Glaubwürdigkeit zu beurteilen (vgl. BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 11) .

    Denn der Arbeitgeber muss sich Leistung und Vergütung von Überstunden nicht aufdrängen lassen, und der Arbeitnehmer kann nicht durch überobligatorische Mehrarbeit seinen Vergütungsanspruch selbst bestimmen (vgl. BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 13) .

    Für die arbeitgeberseitige Veranlassung und Zurechnung als - neben der Überstundenleistung - weitere Voraussetzung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung müssen Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sein (st. Rspr., vgl. nur BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 14 mwN) .

    Auch für diese Voraussetzung trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG 25. März 2015 - 5 AZR 602/13 - Rn. 18, BAGE 151, 180; 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 15 ff.; teilweise kritisch zu den gestellten Anforderungen im Einzelfall Reinfelder AuR 2018, 335, 339) .

    (1) Für eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden muss der Arbeitnehmer vortragen, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet hat (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 16) .

    Dabei begründet allein die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb oder an einem Arbeitsort außerhalb des Betriebs keine Vermutung dafür, Überstunden seien zur Erbringung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen (vgl. BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 17 mwN) .

    Eine solche Billigung kann anzunehmen sein, wenn der Arbeitgeber oder ein für ihn handelnder Vorgesetzter des Arbeitnehmers eine bestimmte Anzahl von Stunden abzeichnet und damit sein Einverständnis mit einer Überstundenleistung ausdrückt (vgl. BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 19) .

    Deshalb hätte der Kläger darlegen müssen, wer wann auf welche Weise zu erkennen gegeben habe, mit der Leistung welcher Überstunden einverstanden zu sein (vgl. BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 19) .

    Erst wenn dieses feststeht, ist es Sache des Arbeitgebers, darzulegen, welche Maßnahmen er zur Unterbindung der von ihm nicht gewollten Überstundenleistung ergriffen hat (vgl. BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 21 mwN) .

  • EuGH, 14.05.2019 - C-55/18

    Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet

    Auszug aus BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 359/21
    Vom Erfordernis der arbeitgeberseitigen Veranlassung ist nicht wegen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Pflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Systems zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit (EuGH 14. Mai 2019 - C-55/18 - [CCOO]) abzurücken.

    cc) Vom Erfordernis der arbeitgeberseitigen Veranlassung und Zurechnung von Überstunden ist auch nicht vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Pflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Systems zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit (EuGH 14. Mai 2019 - C-55/18 - [CCOO]) abzurücken.

    Die Regelungen der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG konkretisieren dieses Recht aus Art. 31 Abs. 2 GRC und sind daher in dessen Licht auszulegen (EuGH 14. Mai 2019 - C-55/18 - [CCOO] Rn. 30 f.) .

    dd) Unbeschadet der Frage, ob eine Änderung der Rechtsprechung zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Arbeitszeiterfassung (EuGH 14. Mai 2019 - C-55/18 - [CCOO] Rn. 30 f.) rechtlich geboten ist, verlangt auch die Interessenlage der Arbeitsvertragsparteien keine Revision dieser Rechtsprechung.

  • EuGH, 19.11.2019 - C-609/17

    TSN

    Auszug aus BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 359/21
    Gemäß ihrem Art. 51 Abs. 2 dehnt die Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Europäischen Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben (EuGH 19. November 2019 - C-609/17 und C-610/17 - [TSN, AKT] Rn. 42) .

    Deren Bestimmungen können dann für die Beurteilung des betreffenden Sachverhalts nicht herangezogen werden (EuGH 19. November 2019 - C-609/17 und C-610/17 - [TSN, AKT] Rn. 53) .

  • BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 362/16

    Überstundenprozess - Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 359/21
    Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (st. Rspr., vgl. zB BAG 26. Juni 2019 - 5 AZR 452/18 - Rn. 39, BAGE 167, 158; 21. Dezember 2016 - 5 AZR 362/16 - Rn. 23, BAGE 157, 347 - jeweils mwN) .

    Diese Grundsätze dürfen aber nicht gleichsam schematisch angewandt werden, sondern bedürfen stets der Berücksichtigung der im jeweiligen Streitfall zu verrichtenden Tätigkeit und der konkreten betrieblichen Abläufe (BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 362/16 - Rn. 23, BAGE 157, 347) .

  • BAG, 26.06.2019 - 5 AZR 452/18

    Pauschalvergütung von Überstunden durch Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 359/21
    Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (st. Rspr., vgl. zB BAG 26. Juni 2019 - 5 AZR 452/18 - Rn. 39, BAGE 167, 158; 21. Dezember 2016 - 5 AZR 362/16 - Rn. 23, BAGE 157, 347 - jeweils mwN) .

    Dabei hat er die behauptete Überstundenleistung auf die technische Zeitaufzeichnung der Beklagten gestützt (vgl. zur ausreichenden Darlegung durch Bezugnahme auf vom Arbeitgeber abgezeichnete elektronische Arbeitszeitnachweise BAG 26. Juni 2019 - 5 AZR 452/18 - Rn. 40, BAGE 167, 158) .

  • BAG, 15.11.2018 - 6 AZR 385/17

    Vergütung eines Opernchorsängers

    Auszug aus BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 359/21
    Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede (Mehr-)Leistung zu vergüten ist, gibt es nicht (vgl. zur Vergütung von Mehrarbeit BAG 15. November 2018 - 6 AZR 385/17 - Rn. 25; 23. September 2015 - 5 AZR 626/13 - Rn. 21) .

    Entscheidet sich der Arbeitnehmer aus freien Stücken ohne jede arbeitgeberseitige Veranlassung zu einer überobligatorischen Leistung, entspricht dies nicht dem vertraglich Vereinbarten und dem Konzept des Arbeitgebers, der den Betriebsablauf gestaltet, weshalb der Arbeitnehmer für eine solche Leistung keine zusätzliche Vergütung erwarten kann (vgl. BAG 15. November 2018 - 6 AZR 385/17 - Rn. 34) .

  • ArbG Emden, 20.02.2020 - 2 Ca 94/19

    Bautagebuch ist kein System zur Arbeitszeiterfassung!

    Auszug aus BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 359/21
    (1) Dahinstehen kann, ob und inwieweit nach dieser Rechtsprechung eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung unmittelbar aus Art. 31 Abs. 2 GRC iVm. Vorschriften der Richtlinie 2003/88/EG folgt und nationale Vorschriften, die bisher kein System zur Messung aller Arbeitszeiten vorsehen, unangewendet bleiben müssen oder ob die unionsrechtlichen Vorgaben wegen des Gestaltungsspielraums der Mitgliedstaaten erst der Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber bedürfen (pars pro toto eine Direktwirkung bejahend Riegel RdA 2021, 152, 154; Heuschmid NJW 2019, 1853 f.; verneinend Bayreuther NZA 2020, 1, 3; Thüsing DB 2020, 1343 ff.; Giesen DB 2020, Nr. 20 M18 f.; Boemke jurisPR-ArbR 24/2020 Anm. 4; Fuhlrott NZA-RR 2020, 279; Methfessel/Weck DB 2020, 1346 f.; Richter/Schreynemackers ArbRB 2019, 288 f.; Sittard/Esser jM 2019, 284, 286 f.) und ob § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG, der eine Aufzeichnungspflicht für die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit statuiert, einer unionsrechtskonformen Auslegung zugänglich ist (bejahend etwa Oberthür MDR 2019, 1029 f.; zweifelnd Ulber NZA 2019, 677, 680; verneinend Bayreuther NZA 2020, 1 ff.; Baeck/Winzer/Launer NZG 2019, 858 f.; EuArbRK/Gallner 4. Aufl. RL 2003/88/EG Art. 1 Rn. 8 f.; dies.
  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 319/04

    Überstundenvergütung - tarifliche Erschwerniszulage

    Auszug aus BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 359/21
    So wie die widerspruchslose Entgegennahme der vom Arbeitnehmer gefertigten Arbeitszeitaufzeichnungen nicht ausreicht (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 319/04 - zu II 1 c der Gründe; 3. November 2004 - 5 AZR 648/03 - zu III 2 der Gründe) , genügt es nicht, dass sich der Kläger auf die Zeitaufzeichnungen beruft.
  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 261/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

    Auszug aus BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 359/21
    Die vergütungsrechtliche Arbeitszeit bestimmt sich unabhängig davon, ob es sich um Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne handelt (vgl. auch BAG 10. November 2021 - 10 AZR 261/20 - Rn. 24) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.2021 - 8 Sa 169/20

    Überstundenvergütung eines Außendienstmitarbeiters - Darlegungs- und Beweislast -

    Auszug aus BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 359/21
    Anders als in dem vom Senat am selben Tag verhandelten Fall (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz 19. Februar 2021 - 8 Sa 169/20 -, Revision - 5 AZR 451/21 - durch Vergleich erledigt) hat der Kläger nicht vorgetragen, aus welchen konkreten in den Arbeitsabläufen liegenden Gründen er keine Pausen machen konnte.
  • EuGH, 21.02.2018 - C-518/15

    Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit

  • BAG, 24.08.2016 - 5 AZR 129/16

    Vorrang der Individualabrede

  • EuGH, 28.10.2021 - C-319/19

    Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto

  • EuGH, 24.02.2022 - C-262/20

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" - Vorlage zur

  • BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 451/21

    Bezahlung von Überstunden für Ärzte - auf den Nachweis kommt es an

  • EuGH, 09.03.2021 - C-344/19

    Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem

  • BGH, 18.01.2018 - I ZR 150/15

    Schadensersatzansprüche wegen einer ohne Wissen des Klägers von seinem

  • BAG, 03.11.2004 - 5 AZR 648/03

    Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag

  • BAG, 27.05.2015 - 5 AZR 88/14

    Annahmeverzug - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatz

  • BAG, 12.12.2012 - 5 AZR 355/12

    Vergütung von Fahrzeiten - auswärtige Arbeitsstelle - Auslösung

  • BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 449/20

    Spesenanspruch - Auslegung von § 18 Nr. 3 MTV des Speditions-, Transport- und

  • BAG, 31.03.2021 - 5 AZR 292/20

    Vergütung von Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten eines Wachpolizisten

  • BAG, 25.03.2015 - 5 AZR 602/13

    Umfang der Arbeitszeit - "Überstundenschätzung"

  • LAG Niedersachsen, 06.05.2021 - 5 Sa 1292/20

    Arbeitszeitkontrollen, Überstunden, Darlegungs- und Beweislast

  • BAG, 23.09.2015 - 5 AZR 626/13

    Qualitative Mehrarbeit

  • BAG, 20.03.2018 - 3 AZR 861/16

    Betriebliche Altersversorgung - zeitlich begrenzte Leistung

  • BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 28/22

    Annahmeverzugsvergütung - Verpflichtung zur Teilnahme an Tests auf eine Infektion

    Verlangt ein Arbeitnehmer der - wie die Klägerin hinsichtlich der Übungszeiten - keine festen Arbeitszeiten hat, Entgelt für vermeintlich geleistete Arbeit, so muss er vortragen, an welchen Tagen er von wann bis wann die geschuldete Arbeitsleistung erbracht hat (vgl. BAG 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 14, BAGE 141, 144; entsprechend zum Überstundenprozess 4. Mai 2022 - 5 AZR 359/21 - Rn. 15; 26. Juni 2019 - 5 AZR 452/18 - Rn. 39, BAGE 167, 158) .
  • BAG, 24.01.2024 - 5 AZR 331/22

    Annahmeverzug - Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit -

    Danach genügt die nicht darlegungspflichtige Partei ihrer Darlegungslast nicht durch einfaches Bestreiten einer nicht ins Blaue hinein erhobenen pauschalen Behauptung der darlegungspflichtigen Partei (dazu BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 29 mwN) , wenn dieser die nähere Darlegung der erforderlichen Tatsachen nicht möglich oder zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (st. Rspr., vgl. nur BAG 4. Mai 2022 - 5 AZR 359/21 - Rn. 29; BGH 18. Januar 2018 - I ZR 150/15 - Rn. 30, jew. mwN) .
  • BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 136/22

    Diskriminierung wegen Schwerbehinderung - Darlegungslast

    (2) Die Beklagte, die im Hinblick auf den vom Kläger behaupteten Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nach § 138 Abs. 2 ZPO die sekundäre Darlegungslast traf (zu den Voraussetzungen der sekundären Darlegungslast vgl. BAG 1. Juli 2021 - 8 AZR 297/20 - Rn. 35 mwN, BAGE 175, 228) , konnte sich demzufolge nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, vielmehr konnte von ihr das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (vgl. etwa BAG 4. Mai 2022 - 5 AZR 359/21 - Rn. 29; 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 31, BAGE 152, 1) .
  • BAG, 25.01.2023 - 10 AZR 116/22

    Weihnachtsgeld - betriebliche Übung - Auslegung von Allgemeinen

    Es wäre nunmehr im Wege der sekundären Darlegungslast (vgl. dazu zuletzt BAG 4. Mai 2022 - 5 AZR 359/21 - Rn. 29) Sache der Beklagten gewesen, dem entgegenzutreten und substantiiert darzulegen, welche anderen - ihr günstigen - vertraglichen Bedingungen Bestandteil der betrieblichen Übung geworden sind.
  • LAG Hamm, 24.03.2023 - 1 Sa 1217/22

    Auslegung von Verträgen; Schlüssige Darlegung der geleisteten Überstunden im

    Für die erste Stufe der Darlegungslast im Rahmen eines Überstundenprozesses reicht ein solcher Vortrag aus (BAG, Urt. v. 04.05.2022 - 5 AZR 359/21, Rn. 15; Urt. v. 10.04.2013 - 5 AZR 122/12 Rn. 10).

    Sofern ein solcher Sachvortrag nicht folgt oder er nicht substantiiert ist, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BAG, Urt. v. 04.05.2022 - 5 AZR 359/21 Rn. 15 m.w.N.).

    Dabei lässt sich das Berufungsgericht von dem zuletzt in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04.05.2022 - 5 AZR 359/21 - wiedergegebenen Grundsatz leiten, im Zivilprozess müsse derjenige, der von einem anderen etwas fordert, die Tatsachen darlegen und im Streitfall beweisen, die seinen Anspruch begründen sollen.

    Bereits die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten gebietet es, dass ein Arbeitnehmer sich Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitszeiten macht, um vorzutragen zu können, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber entstandene Überstunden veranlasst hat (vgl. BAG, Urt. v. 04.05.2022 - 5 AZR 359/21 Rn. 28).

    Denn daraus folgt keine Vermutung dafür, Überstunden seien zur Erbringung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen (BAG, Urt. v. 04.05.2022 - 5 AZR 359/21 Rn. 32; Urt. v. 10.04.2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 17).

    Eine Billigung kann etwa dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber oder ein für ihn handelnder Vorgesetzter des Arbeitnehmers eine bestimmte Anzahl von Stunden abzeichnet und damit sein Einverständnis mit einer Überstundenleistung zum Ausdruck bringt (BAG, Urt. v. 04.05.2022 - 5 AZR 359/21 Rn. 34; Urt. v. 10.04.2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 19).

    Insbesondere reicht es nicht aus, etwaige vom Arbeitnehmer gefertigte Arbeitsaufzeichnungen widerspruchslos entgegenzunehmen (BAG, Urt. v. 04.05.2022 - 5 AZR 359/21 Rn. 34).

    Davon ist erst dann auszugehen, wenn der Kläger diese Aufzeichnungen mit einem Hinweis auf eine Überstundenleistung verbunden hätte (vgl. vorstehend BAG, Urt. v. 04.05.2022 - 5 AZR 359/21 Rn. 36).

  • BAG, 11.05.2023 - 6 AZR 121/22

    Luftfahrt - Wet Lease - Betriebsübergang

    Ferner kann den Beklagten unter Umständen eine sekundäre Darlegungslast treffen (dazu zuletzt BAG 4. Mai 2022 - 5 AZR 359/21 - Rn. 29) .
  • BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 474/21

    Überstundenvergütungsprozess - Darlegungslast

    Das hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, entschieden und im Einzelnen begründet (BAG 4. Mai 2022 - 5 AZR 359/21 - Rn. 22 ff.) .

    Hat ein Auslieferungsfahrer an einem Tag mehrere Touren innerhalb eines engen räumlichen Bereichs zu erledigen und muss das Fahrzeug immer wieder neu beladen werden, hat er zur Darlegung der arbeitgeberseitigen Veranlassung zu den einzelnen Arbeitsaufgaben näher vorzutragen, wenn er behauptet, er habe den ganzen Tag ohne Pause gearbeitet, weil er nur so alle Kunden habe beliefern können (dazu BAG 4. Mai 2022 - 5 AZR 359/21 - Rn. 37) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.10.2022 - 7 Sa 32/22

    Bestehen eines Arbeitsverhältnisses - Annahmeverzugsvergütung

    Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.05.2019 - C-55/18 - [CCOO] zur Pflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Systems zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit hat vorliegend keine Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG 04.05.2022 - 5 AZR 359/21 - Rn. 22 ff. mwN. zur Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess).

    Selbst wenn man daher davon ausginge, aus Art. 31 Abs. 2 GRC ergebe sich unmittelbar die Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeitaufzeichnung, hätte diese unionsrechtliche Verpflichtung keine Auswirkungen auf das System der abgestuften Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG 04.05.2022 - 5 AZR 359/21 - Rn. 23 zur Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess).

    Zweck der Arbeitszeitrichtlinie ist kein vergütungsrechtlicher (vgl. BAG 04.05.2022 - 5 AZR 359/21 - Rn. 25 mwN. zur Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess).

    Wie das Bundesarbeitsgericht (04.05.2022 - 5 AZR 359/21 - Rn. 28 f.) zur Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess ausgeführt hat, gebietet auch die Interessenlage der Arbeitsvertragsparteien keine Änderung der Rechtsprechung.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.01.2023 - 3 Sa 207/22

    Vergütung von Überstunden - Darlegungs- und Beweislast

    Rechtsprechung des BAG (10.04.2013 - 5 AZR 122/12; 04.05.2022 - 5 AZR 359/21) stehe dem Begehren des Klägers nicht entgegen.

    51 Hat der Arbeitnehmer nun also - erneut - zur Begründung einer Klage auf Vergütung geleisteter Überstunden erstens darzulegen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat, und zweitens vorzutragen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat, und werden diese vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze (die die Kammer ohne Weiteres teilt) zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer und deren Veranlassung durch den Arbeitgeber durch die auf Unionsrecht beruhende Pflicht zur Einführung eines Systems zur Messung der vom Arbeitnehmer geleisteten täglichen Arbeitszeit nicht verändert (BAG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 5 AZR 359/21 -, Pressemitteilung), bleibt der Klageantrag zu 1. erfolglos, weil dem Kläger jedenfalls die Erläuterung der arbeitgeberseitigen Veranlassung und Zurechnung von ihm etwa geleisteter Überstunden keineswegs gelungen ist, wenn auch der Kläger selbst die entsprechende Darlegung für entbehrlich halten mag.

    Die bloße pauschale Behauptung ohne nähere Beschreibung des Umfangs der Arbeiten genügt hierfür nicht (BAG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 5 AZR 359/21 - Pressemitteilung), der schlichte und wiederholte Hinweis des Klägers in seinem Vortrag auf den jeweiligen "Arbeitstag" ersetzt keineswegs die erforderliche Darlegung der im Einzelnen für die Erledigung der Arbeit des Klägers notwendig gewordenen etwaigen Überstunden.".

    Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Arbeitsgericht die Begründetheit des Klagebegehrens zutreffend im Hinblick auf BAG 10.04.2013 - 5 AZR 122/12; 20.09.2015 - 5 AZR 767/13; 26.06.2019 - 5 AZR 452/18; 04.05.2022 - 5 AZR 359/21 verneint.

  • LAG Hessen, 28.04.2023 - 14 Sa 582/22
    Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat (BAG 4. Mai 2022 - 5 AZR 359/21 - Rz. 15, juris).

    Das ist für die erste Stufe der Darlegung ausreichend (BAG 4. Mai 2022 - 5 AZR 359/21 - Rz. 15, juris).

    Es führt insoweit aus, auch ein substantiiertes Lügen ändere nichts an der Substantiierung des Tatsachenvortrags und es obliege den Tatsacheninstanzen, unbeschadet einer etwaigen Einlassung des Arbeitgebers im Rahmen des § 286 Abs. 1 ZPO die Glaubhaftigkeit des Sachvortrags und die Glaubwürdigkeit des Klägers zu beurteilen (BAG 4. Mai 2022 - 5 AZR 359/21 - Rz. 16, juris).

    Trägt er nichts vor oder lässt sich nicht substantiiert ein, gelten die vorgetragenen Arbeitsstunden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (BAG 4. Mai 2022 - 5 AZR 359/21 - Rz. 15, juris).

  • LAG Hamm, 24.05.2023 - 9 Sa 1231/22

    Überstunden; Vergütung; Darlegungslast; Abrechnung; Zeiterfassung

  • LAG Köln, 06.07.2023 - 8 Sa 108/23

    Fehlende Aktivlegitimation bei Bezug von Leistungen durch das Jobcenter;

  • ArbG Siegburg, 19.01.2023 - 3 Ca 1578/22
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2023 - 5 Sa 175/22

    Urlaubsabgeltung - Überstundenvergütung - Freistellungserklärung des Arbeitgebers

  • LAG Köln, 05.04.2023 - 11 Sa 420/22

    Überstunden; Schuldanerkenntnis

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