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BDH, 14.09.1967 - I DB 6/67 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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- BDH, 17.04.1963 - I DB 2/63
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Auszug aus BDH, 14.09.1967 - I DB 6/67
Der Bundesdisziplinarhof verwies durch Beschluß vom 17. April 1963 - I DB 2/63 - gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 2 DStrÄG die Sache zur Entscheidung an die Bundesdisziplinarkammer I (...), da noch weitere Aufklärungen zur Frage der Bedürftigkeit des Antragsgegners erforderlich erschienen.Hat jedoch der Bundesdisziplinarhof, wie hier durch seinen Beschluß vom 17. April 1963 - I DB 2/63 - einen Antrag auf Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages gemäß Art. 7 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 DStrÄG an eine Bundesdisziplinarkammer verwiesen, so bleibt diese zur Entscheidung über alle weiteren den Unterhaltsbeitrag betreffenden Anträge zuständig (BDH 3, 190).
- BDH, 14.07.1967 - I DB 4/67
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Auszug aus BDH, 14.09.1967 - I DB 6/67
Die von dem Senat in seinem Beschluß vom 14. Juli 1967 - I DB 4/67 - vertretene abweichende Auffassung wird nicht aufrechterhalten. - Drs-Bund, 28.04.1967 - BT-Drs V/1693
Auszug aus BDH, 14.09.1967 - I DB 6/67
Sie trägt dem Umstand Rechnung, daß nach der Neufassung der Bundesdisziplinarordnung ein Unterhaltsbeitrag künftig nur noch auf Zeit bewilligt werden kann, und will eine Angleichung an die neue Rechtslage für den Personenkreis erreichen, der bei Inkrafttreten des Gesetzes einen Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit bezieht (vgl. Bericht des Innenausschusses - BT-Drucksache V/1693 - zu Art. 111 § 7).