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BDH, 27.09.1957 - III DB 4/56 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- BDH, 02.08.1956 - III DB 2/56
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Auszug aus BDH, 27.09.1957 - III DB 4/56
Dieser Antrag wurde durch Beschluß des Bundesdisziplinarhofs vom 2. August 1956 mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß die gesetzliche Frist zur Stellung dieses Antrags versäumt worden sei (III DB 2/56).Die früheren Verfahren (III DB 2/56; III DB 24/56; III DB 34/56) hatten einen solchen Antrag nicht zum Gegenstände, wenn sie sich auch gegen Maßnahmen richteten, die in sachlicher Hinsicht gleichfalls Gehaltssperrungen bestrafen.
- BDH, 28.01.1955 - III DB 34/54
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Auszug aus BDH, 27.09.1957 - III DB 4/56
Gegen die Entscheidung des Bundesministers des Innern vom 13. August 1954 beantragte die Ehefrau des Antragstellers am 27. August 1954 in dessen Vollmacht die Entscheidung des Bundesdisziplinarhofs, der diesen Antrag durch Beschluß vom 28. Januar 1955 als unzulässig verwarf (III DB 34/54). - BDH, 11.12.1956 - III DB 24/56
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Auszug aus BDH, 27.09.1957 - III DB 4/56
Die früheren Verfahren (III DB 2/56; III DB 24/56; III DB 34/56) hatten einen solchen Antrag nicht zum Gegenstände, wenn sie sich auch gegen Maßnahmen richteten, die in sachlicher Hinsicht gleichfalls Gehaltssperrungen bestrafen. - BDH, 23.02.1957 - III DB 34/56
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Auszug aus BDH, 27.09.1957 - III DB 4/56
Die früheren Verfahren (III DB 2/56; III DB 24/56; III DB 34/56) hatten einen solchen Antrag nicht zum Gegenstände, wenn sie sich auch gegen Maßnahmen richteten, die in sachlicher Hinsicht gleichfalls Gehaltssperrungen bestrafen.