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   BFH, 01.02.1989 - I R 98/84   

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https://dejure.org/1989,2138
BFH, 01.02.1989 - I R 98/84 (https://dejure.org/1989,2138)
BFH, Entscheidung vom 01.02.1989 - I R 98/84 (https://dejure.org/1989,2138)
BFH, Entscheidung vom 01. Februar 1989 - I R 98/84 (https://dejure.org/1989,2138)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    KStG 1968 § 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 Satz 1, § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 11 Nr. 5 Buchst. a; SpkG NW § 27

  • Wolters Kluwer

    Sparkasse - Spende - Gemeinnütziger Zweck - Einkommensverteilung - Jahresüberschuß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 156, 145
  • BB 1989, 1176
  • BB 1989, 975
  • DB 1989, 1061
  • DB 1989, 1991
  • BStBl II 1989, 471
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 09.08.1989 - I R 4/84

    1. Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Spenden - 2. Verdeckte

    In die Vergleichsbetrachtung sind nicht die Spenden einzubeziehen, die das Einkommen der Sparkasse deswegen nicht mindern, weil sie aus dem festgesetzten Teil des Jahresüberschusses geleistet wurden (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 1. Februar 1989 I R 98/84, BFHE 156, 145, BStBl II 1989, 471).

    Schon nach der bisherigen Rechtsprechung trat § 11 Nr. 5 Buchst. a KStG a. F. hinter den § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Satz 1 KStG a. F. zurück (vgl. das Urteil des BFH vom 1. Februar 1989 I R 98/84, BFHE 156, 145, BStBl II 1989, 471, mit weiteren Nachweisen).

    b) Das Urteil des BFH in BFHE 156, 145, BStBl II 1989, 471 gibt Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß in die Vergleichsbetrachtung nicht die Spenden an den Gewährträger einbezogen werden können, die das Einkommen der Sparkasse deswegen nicht mindern, weil sie aus dem festgesetzten Teil des Jahresüberschusses geleistet werden.

    Die Entscheidung des Senats stimmt mit seinen Urteilen vom 1. Februar 1989 I R 98/84 und I R 325/83 (BFHE 156, 145, BStBl II 1989, 471 bzw. nicht veröffentlicht) überein.

  • FG Schleswig-Holstein, 01.10.2010 - 1 K 29/08

    Zahlungen an einen gemeinnützigen rechtsfähigen Verein als Spende

    Der Beklagte lehnte die begehrte Änderung unter dem 22. März 2006 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 01. Februar 1989 I R 98/84 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1989, 471) ab.

    Lägen letztere nicht vor, so komme nur eine betriebliche Veranlassung in Betracht - anderes ergebe sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 01. Februar 1989 I R 98/84 (BStBl II 1989, 471).

    4.) Der Nichtanerkennung der in Rede stehenden Zahlungen als Spenden lässt sich nicht entgegenhalten, dass der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG enthaltene Vorbehalt lediglich verhindern solle, dass als Spenden "verschleierte" Gewinnverteilungen sich auf die Ermittlung des Einkommens der Körperschaft auswirken, er aber nicht dazu dienen solle, es einer Körperschaft unmöglich zu machen, aus ihrem bereits festgestellten Jahresüberschuss Spenden mit steuerlicher Wirkung zu tätigen (vgl. dazu Zeller, DB 1989, 1991/1992 linke Spalte; Leingärtner, FR 1971, 109/110).

  • BFH, 08.04.1992 - I R 126/90

    Spendenbeschluß einer Sparkasse zugunsten des Gewährträgers

    Aus der Einschränkung "vorbehaltlich des § 8 Abs. 3" KStG folgt, daß Spenden, die als (offene) Einkommensverteilung (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG) oder verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) zu beurteilen sind, bei Ermittlung des Einkommens nicht abgezogen werden dürfen (s. Senatsurteil vom 1. Februar 1989 I R 98/84, BFHE 156, 145, BStBl II 1989, 471).

    Nach dem Urteil in BFHE 156, 145, BStBl II 1989, 471 steht es der Abführung des Jahresüberschusses an den Gewährträger gleich, wenn die Vertretung des Gewährträgers auf die Abführung verzichtet und deshalb der Verwaltungsrat der Sparkasse aufgrund sparkassenrechtlicher Vorschriften gehalten ist, den von der Vertretung des Gewährträgers festgesetzten Teil des Jahresüberschusses Dritten zu gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, falls die entsprechende Verfügungskompetenz nicht wieder an die Vertretung des Gewährträgers zurückfallen soll.

  • FG Baden-Württemberg, 14.01.1999 - 6 K 312/96

    Betriebliche Veranlassung von Aufwendungen; Spenden als freiwillige Ausgaben ohne

    Danach trat § 11 Nr. 5 Buchst. a KStG a.F. hinter den § 6 Abs. 1 Satz 2 und 7 KStG a.F. zurück (BFH-Urteil vom 1. Februar 1989 I R 98/84, BStBl II 1989, 471).
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