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   BFH, 01.02.2008 - X B 251/07   

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https://dejure.org/2008,19797
BFH, 01.02.2008 - X B 251/07 (https://dejure.org/2008,19797)
BFH, Entscheidung vom 01.02.2008 - X B 251/07 (https://dejure.org/2008,19797)
BFH, Entscheidung vom 01. Februar 2008 - X B 251/07 (https://dejure.org/2008,19797)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 23.04.1998 - IV R 30/97

    Zur Begründungserleichterung nach § 105 Abs. 5 FGO

    Auszug aus BFH, 01.02.2008 - X B 251/07
    Zwar fehlen diese nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht nur dann, wenn die Entscheidung überhaupt nicht begründet ist, sondern auch, wenn das FG bei der Begründung seines Urteils einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat (BFH-Urteil vom 23. April 1998 IV R 30/97, BFHE 186, 120, BStBl II 1998, 626).
  • BFH, 15.03.2007 - VI R 31/05

    Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BFH, 01.02.2008 - X B 251/07
    Die zusätzliche Begründung vom 23. Juli 2007, in der der Kläger die Abweichung des FG-Urteils von der am 25. April 2007 veröffentlichten Entscheidung des BFH vom 15. März 2007 VI R 31/05 (BStBl II 2007, 533) geltend macht, ist als nachgereichter Schriftsatz verspätet.
  • BFH, 27.02.2007 - X B 178/06

    Tatsächliche Verständigung; Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 01.02.2008 - X B 251/07
    Denn bei dem Übergehen eines Beweisantrags handelt es sich um einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, auf deren Einhaltung verzichtet werden kann (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2007 X B 178/06, BFH/NV 2007, 1073).
  • BFH, 07.02.2005 - IX B 239/02

    NZB: Steuerfreiheit des von schweizerischer Invalidenversicherung gezahlten

    Auszug aus BFH, 01.02.2008 - X B 251/07
    Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn für einen darüber hinausgehenden offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht Anhaltspunkte ersichtlich sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 7. Februar 2005 IX B 239/02, BFH/NV 2005, 1052).
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