Rechtsprechung
   BFH, 01.02.2013 - III B 222/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,4269
BFH, 01.02.2013 - III B 222/11 (https://dejure.org/2013,4269)
BFH, Entscheidung vom 01.02.2013 - III B 222/11 (https://dejure.org/2013,4269)
BFH, Entscheidung vom 01. Februar 2013 - III B 222/11 (https://dejure.org/2013,4269)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,4269) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Grundsätzliche Bedeutung - Zum Inhalt des Anspruchs des Kindes auf Auszahlung des Kindergelds an sich

  • openjur.de

    Grundsätzliche Bedeutung; Zum Inhalt des Anspruchs des Kindes auf Auszahlung des Kindergelds an sich

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 96 Abs 1 S 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, EStG § 67 S 2, EStG § 74 Abs 1, GG Art 103 Abs 1, EStG VZ 2009
    Grundsätzliche Bedeutung - Zum Inhalt des Anspruchs des Kindes auf Auszahlung des Kindergelds an sich

  • Bundesfinanzhof

    Grundsätzliche Bedeutung - Zum Inhalt des Anspruchs des Kindes auf Auszahlung des Kindergelds an sich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 96 Abs 1 S 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
    Grundsätzliche Bedeutung - Zum Inhalt des Anspruchs des Kindes auf Auszahlung des Kindergelds an sich

  • rewis.io

    Grundsätzliche Bedeutung - Zum Inhalt des Anspruchs des Kindes auf Auszahlung des Kindergelds an sich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2; EStG § 67 S. 2; EStG § 74 Abs. 1
    Auslegung eines Abzweigungsbegehrens als Kindergeldantrag

  • datenbank.nwb.de

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; Anspruch des Kindes nach § 74 Abs. 1 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundsätze zur Auslegung eines Abzweigungsbegehrens als Kindergeldantrag

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 26.11.2009 - III R 67/07

    Keine erneute Entscheidung über bestandskräftig abgelehntes Kindergeld aufgrund

    Auszug aus BFH, 01.02.2013 - III B 222/11
    Hierdurch wird ermöglicht, dass ein Festsetzungsverfahren auch in den Fällen durchgeführt werden kann, in denen der Kindergeldberechtigte selbst hieran kein Interesse hat (Senatsurteil vom 26. November 2009 III R 67/07, BFHE 228, 42, BStBl II 2010, 476).

    Zum anderen ist auch bei der Steuervergütung Kindergeld --wie auch sonst im Steuerrecht-- zwischen dem Festsetzungs- und dem Erhebungs- bzw. Auszahlungsverfahren zu unterscheiden (z.B. Senatsurteil in BFHE 228, 42, BStBl II 2010, 476, m.w.N.).

  • BFH, 26.01.2001 - VI B 310/00

    Kindergeld - Festsetzung - Heilerziehungspflegerin - Bundesausbildungsförderung -

    Auszug aus BFH, 01.02.2013 - III B 222/11
    Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist daher dahingehend zu beantworten, dass ein Abzweigungsbegehren unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles einen Kindergeldantrag enthalten kann (s. auch BFH-Beschluss vom 26. Januar 2001 VI B 310/00, BFH/NV 2001, 896), aber nicht muss.
  • BFH, 17.08.2001 - V R 32/01

    Sanierung - Sanierungskosten - Umsatzsteuer - Steuerbefreiung - Pro-rata-Satz

    Auszug aus BFH, 01.02.2013 - III B 222/11
    Sollte hiermit der Vortrag gemeint sein, wonach ihr Abzweigungsantrag alle formalen Voraussetzungen für eine Auszahlung des Kindergeldes an sie erfüllt und inhaltlich auch die Auszahlung des zugunsten ihres Vaters festgesetzten bzw. noch festzusetzenden Kindergeldanspruchs erfasst habe, zeigt sie nicht auf, dass unter Berücksichtigung dieses Vortrags auf Grundlage der Rechtsauffassung des FG eine andere Entscheidung hätte ergehen können (s. hierzu BFH-Beschluss vom 17. August 2001 V R 32/01, BFH/NV 2002, 229).
  • BFH, 24.05.2005 - X B 137/04

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Ansparrücklage

    Auszug aus BFH, 01.02.2013 - III B 222/11
    Im Übrigen fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage, wenn sie sich ohne Weiteres anhand des Gesetzes beantworten lässt (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2005 X B 137/04, BFH/NV 2005, 1563).
  • BFH, 31.05.2005 - III B 143/04

    InvZul: Mischbetriebe

    Auszug aus BFH, 01.02.2013 - III B 222/11
    Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn (materielle oder formelle) Rechtsfehler von solchem Gewicht vorliegen, die zu einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung führen (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2005 III B 143/04, BFH/NV 2005, 1632).
  • BFH, 29.11.2006 - XI B 129/06

    NZB: Entlassungsentschädigung, kein sog. halber Steuersatz ab 2001

    Auszug aus BFH, 01.02.2013 - III B 222/11
    Der Hinweis, ein Fall wie der vorliegende sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, reicht hierfür nicht aus (BFH-Beschluss vom 29. November 2006 XI B 129/06, BFH/NV 2007, 441).
  • BFH, 20.12.2006 - XI B 23/06

    NZB: schwer wiegender Fehler des FG, Darlegungsanforderungen

    Auszug aus BFH, 01.02.2013 - III B 222/11
    Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit gehört insbesondere, dass sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur zu der von ihm für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage auseinandersetzt (z.B. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2006 XI B 23/06, BFH/NV 2007, 648).
  • BFH, 16.05.2008 - VII B 118/07

    Steuererstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten

    Auszug aus BFH, 01.02.2013 - III B 222/11
    a) Für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Mai 2008 VII B 118/07, BFH/NV 2008, 1440).
  • BFH, 04.03.2011 - III B 166/10

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache -

    Auszug aus BFH, 01.02.2013 - III B 222/11
    Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung lässt sich die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreichen (Senatsbeschluss vom 4. März 2011 III B 166/10, BFH/NV 2011, 1007).
  • BFH, 11.03.2011 - III B 30/10

    Wirksamer Verzicht auf mündliche Verhandlung - Gerichtliche Prüfung von

    Auszug aus BFH, 01.02.2013 - III B 222/11
    a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist u.a. dann verletzt, wenn die angefochtene Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, obwohl die Beteiligten hierauf nicht nach § 90 Abs. 2 FGO verzichtet haben (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 119 FGO Rz 208; Senatsbeschluss vom 11. März 2011 III B 30/10, BFH/NV 2011, 998).
  • BFH, 11.03.2011 - III B 76/10

    Währungsumrechnung bei Familienleistungen nach Schweizer Recht

  • BFH, 31.03.2014 - III B 147/13

    Keine Verlängerung des Kindergeldanspruchs wegen Leistung eines freiwilligen

    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder wenn sie bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2013 III B 222/11, BFH/NV 2013, 727; vom 23. Dezember 2013 III B 98/13, BFH/NV 2014, 519).
  • BFH, 03.04.2014 - III B 159/13

    Vorliegen eines kindergeldunschädlichen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses

    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder wenn sie bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (z.B. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2013 III B 222/11, BFH/NV 2013, 727).
  • BFH, 29.10.2013 - V B 58/13

    Zur Steuerbefreiung heilberuflicher Leistungen

    a) Zur schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus den behaupteten, mit Datum sowie Aktenzeichen und/oder Fundstelle bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschlüsse vom 11. März 2011 III B 76/10, BFH/NV 2011, 981, und vom 1. Februar 2013 III B 222/11, BFH/NV 2013, 727).
  • BFH, 16.09.2014 - II B 52/14

    Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer im Insolvenzverfahren

    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder wenn sie bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. Februar 2013 III B 222/11, BFH/NV 2013, 727, Rz 3, und in BFH/NV 2013, 1386, Rz 3).
  • BFH, 02.09.2014 - VII B 55/13

    Unzulässige Hilfeleistung in Steuersachen bei der Beratung von Energieeinkäufen

    An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sie sich ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage mithin eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 1. Februar 2013 III B 222/11, BFH/NV 2013, 727).
  • BFH, 23.12.2013 - III B 98/13

    Familienleistungsausgleich; Günstigerprüfung bei mehrfacher Haushaltsaufnahme des

    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder wenn sie bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (z.B. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2013 III B 222/11, BFH/NV 2013, 727).
  • BFH, 05.08.2015 - II B 113/14

    Änderung eines Grundlagenbescheids während des Klageverfahrens gegen den

    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder wenn sie bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. Februar 2013 III B 222/11, BFH/NV 2013, 727, Rz 3, und in BFH/NV 2013, 1386, Rz 3).
  • BFH, 26.06.2013 - III B 5/13

    Kindergeld bei Auslandsstudium - Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder wenn sie bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (z.B. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2013 III B 222/11, BFH/NV 2013, 727).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2013 - 12 A 1811/11

    Bewilligung ungekürzter Leistungen der Ausbildungsförderung in der Form von

    vgl. BFH, Beschluss vom 1. Februar 2013 - III B 222/11 -, BFH/NV 2013, 727, juris.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht