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   BFH, 01.03.2001 - IV R 24/00   

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https://dejure.org/2001,3119
BFH, 01.03.2001 - IV R 24/00 (https://dejure.org/2001,3119)
BFH, Entscheidung vom 01.03.2001 - IV R 24/00 (https://dejure.org/2001,3119)
BFH, Entscheidung vom 01. März 2001 - IV R 24/00 (https://dejure.org/2001,3119)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Privatkrankenhaus - Gewerbesteuerbefreiung - Tarifbegrenzung - Gleichheitsgrundsatz - Einkommensteuer - Körperschaften - Einzelunternehmen

  • Judicialis

    EStG 1994 § 32c; ; GewStG § 3 Nr. 20; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 100 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Tarifbegrenzung bei gewerbesteuerfreien Einkünften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 c
    Tarif; Tarifbegrenzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 195, 196
  • BFHE 195, 198
  • BB 2001, 1189
  • DB 2001, 1178
  • BStBl II 2001, 486
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 24.02.1999 - X R 171/96

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte verfassungswidrig?

    Auszug aus BFH, 01.03.2001 - IV R 24/00
    a) Die im Schrifttum ganz überwiegend als verfassungswidrig angesehene Tarifbegrenzung des § 32c EStG (vgl. die Nachweise bei M. Wendt in HHR, § 32c EStG Anm. 7) hat den X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) zu einem Normenkontrollverfahren veranlasst (Beschluss des BFH vom 24. Februar 1999 X R 171/96, BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450).

    Auch der erkennende Senat hat in einem Beschwerdeverfahren über die Aussetzung der Vollziehung beiläufig seine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 32c EStG zum Ausdruck gebracht (Beschluss vom 3. März 1998 IV B 49/97, BFHE 185, 418, BStBl II 1998, 608) und auf Anfrage des BVerfG in dem erwähnten Normenkontrollverfahren 2 BvL 2/99 zum Vorlagebeschluss in BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450 erklärt, er trete der Auffassung des X. Senats zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift in den wesentlichen Argumenten bei.

    Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, ob natürliche und juristische Personen so verschieden sind, dass es generell ausgeschlossen ist, die tarifliche Steuerbelastung von Körperschaften einerseits und Einzelunternehmen oder Personengesellschaften andererseits am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen (so Reiß in Wassermeyer --Hrsg.--, Grundfragen der Unternehmensbesteuerung, Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft Bd. 17, 1994, S. 3, 20; Birk, Steuer und Wirtschaft 2000, 328, 333; vgl. auch BVerfG-Urteil vom 24. Januar 1962 1 BvR 845/58, BVerfGE 13, 331, 352, BStBl I 1962, 500, 505: Körperschaftsteuer und Einkommensteuer seien "schwer vergleichbar", und BFH-Beschluss in BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450, B. VII. 4. b der Entscheidungsgründe, m.w.N.).

  • BFH, 04.11.1999 - IV R 40/99

    Keine Tarifbegrenzung für Freiberufler

    Auszug aus BFH, 01.03.2001 - IV R 24/00
    Gleichwohl kann § 32c EStG nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auf die Kläger ausgedehnt werden, da nur eine mehrdeutige Gesetzesfassung nach der Rechtsprechung des BVerfG einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist, die im Übrigen weder gegen den Wortlaut einer Vorschrift noch gegen den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers erfolgen darf (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1999 IV R 40/99, BFHE 190, 408, BStBl II 2000, 186, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG).

    Der erkennende Senat hat mit Urteil in BFHE 190, 408, BStBl II 2000, 186 entschieden, dass eine rückwirkende Einbeziehung derjenigen Steuerpflichtigen in eine im Fall der Verfassungswidrigkeit erforderliche Neuregelung des § 32c EStG ausgeschlossen erscheint, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezogen haben.

  • BFH, 03.03.1998 - IV B 49/97

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte in Organschaftsfällen

    Auszug aus BFH, 01.03.2001 - IV R 24/00
    Auch der erkennende Senat hat in einem Beschwerdeverfahren über die Aussetzung der Vollziehung beiläufig seine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 32c EStG zum Ausdruck gebracht (Beschluss vom 3. März 1998 IV B 49/97, BFHE 185, 418, BStBl II 1998, 608) und auf Anfrage des BVerfG in dem erwähnten Normenkontrollverfahren 2 BvL 2/99 zum Vorlagebeschluss in BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450 erklärt, er trete der Auffassung des X. Senats zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift in den wesentlichen Argumenten bei.
  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BFH, 01.03.2001 - IV R 24/00
    Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, ob natürliche und juristische Personen so verschieden sind, dass es generell ausgeschlossen ist, die tarifliche Steuerbelastung von Körperschaften einerseits und Einzelunternehmen oder Personengesellschaften andererseits am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen (so Reiß in Wassermeyer --Hrsg.--, Grundfragen der Unternehmensbesteuerung, Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft Bd. 17, 1994, S. 3, 20; Birk, Steuer und Wirtschaft 2000, 328, 333; vgl. auch BVerfG-Urteil vom 24. Januar 1962 1 BvR 845/58, BVerfGE 13, 331, 352, BStBl I 1962, 500, 505: Körperschaftsteuer und Einkommensteuer seien "schwer vergleichbar", und BFH-Beschluss in BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450, B. VII. 4. b der Entscheidungsgründe, m.w.N.).
  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 01.03.2001 - IV R 24/00
    Auch der erkennende Senat hat in einem Beschwerdeverfahren über die Aussetzung der Vollziehung beiläufig seine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 32c EStG zum Ausdruck gebracht (Beschluss vom 3. März 1998 IV B 49/97, BFHE 185, 418, BStBl II 1998, 608) und auf Anfrage des BVerfG in dem erwähnten Normenkontrollverfahren 2 BvL 2/99 zum Vorlagebeschluss in BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450 erklärt, er trete der Auffassung des X. Senats zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift in den wesentlichen Argumenten bei.
  • FG Düsseldorf, 18.02.2005 - 1 K 897/00

    Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften; Persönlich haftender Gesellschafter

    Der Verweis auf § 7 GewStG mit der Gesetzesformulierung "unterliegen" ist vom Gesetzgeber gewählt worden, um die Tarifbegrenzung auf solche Gewinne zu beschränken, die auch tatsächlich der Gewerbesteuer unterliegen; es sollen solche Gewinne ausgeschlossen werden, die zwar einkommensteuerlich unter § 15 EStG fallen, aber gleichwohl der Gewerbesteuer sachlich nicht unterliegen, etwa weil eine Gewerbesteuerbefreiung eingreift (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 04.11.1999 IV R 40/99, BFHE 190, 408, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2000, 186; vom 01.03.2001 IV R 24/00, BFHE 195, 196, BStBl II 2001, 486; Herrmann/Heuer, EStG, § 32 c Rdn. 31).

    Denn die Besteuerung des Klägers ist von dem vorrangigen Ziel des Gesetzgebers, einer kumulativen Belastung der Erträge durch Einkommensteuer und Gewerbeertragsteuer beim Steuerpflichtigen Rechnung zu tragen, nicht berührt, weil der Kläger mit den Zinseinnahmen aus dem der KG a. A. gewährten Darlehen lediglich der Einkommensteuer, nicht aber zugleich der Gewerbesteuer unterliegt (vgl. die Urteile des BFH IV R 40/99 und IV R 24/00 a.a.O., mit denen das Gericht eine Vorlage an das BVerfG für die Bezieher von Einkünften aus selbstständiger Arbeit und für die Bezieher gewerblicher Einkünfte, die von der Gewerbesteuer befreit sind, verneint hat).

  • BFH, 09.01.2009 - IV B 27/08

    Keine Tarifbegünstigung gemäß § 32c EStG 1996 des Übernahmegewinns nach §§ 4 ff.

    Der erkennende Senat hat hieraus in seinem Urteil vom 1. März 2001 IV R 24/00 (BFHE 195, 196, BStBl II 2001, 486) für ein nach § 3 Nr. 20 GewStG von der Gewerbesteuer befreites Krankenhaus abgeleitet, dass der Betrieb zwar als stehender (inländischer) Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegt.
  • BFH, 01.09.2008 - IV B 133/07

    Keine Tarifbegrenzung für Umwandlungsgewinne - Entscheidung über die Zulassung

    Wie der Senat entschieden hat, war die Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F. für von der Gewerbesteuer befreite Einkünfte nicht zu gewähren (BFH-Urteil vom 1. März 2001 IV R 24/00, BFHE 195, 196, BStBl II 2001, 486).
  • BFH, 31.10.2014 - IX S 19/14

    Erfolglose Anhörungsrüge bei nicht entscheidungserheblicher Gehörsverletzung -

    Vielmehr hat es sowohl hinsichtlich der Frage des Zugangs der Steuerbescheide als auch hinsichtlich der Frage, ob eine Zustellvollmacht vorlag, in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BFH entschieden (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 12. März 2003 X R 17/99, BFH/NV 2003, 1031, und vom 5. Oktober 2000 VII R 96/99, BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 486).
  • BFH, 12.08.2002 - VIII B 69/02

    Organschaft, Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG a.F.

    Zuzustimmen ist der Antragstellerin darin, dass über die Frage der Tarifbegünstigung der Gewinnausschüttungen der X-GmbH im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung zu entscheiden ist (dazu allgemein BFH-Urteil vom 4. September 1996 XI R 50/96, BFHE 181, 388, BStBl II 1997, 261; zu § 32c EStG vgl. BFH-Entscheidungen vom 1. März 2001 IV R 24/00, BFHE 195, 196, BStBl II 2001, 486; vom 2. September 1999 IV R 50/98, BFH/NV 2000, 187; vom 3. März 1998 IV B 49/97, BFHE 185, 418, BStBl II 1998, 608) und mit Rücksicht auf diese Streitfrage vorläufiger Rechtsschutz nicht im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO), sondern durch Vollziehungsaussetzung (§ 69 FGO) gewährt wird (vgl. allgemein Beschluss des Großen Senats des BFH vom 14. April 1987 GrS 2/85, BFHE 149, 493, BStBl II 1987, 637; zu § 32c EStG siehe BFH-Beschluss in BFHE 185, 418, BStBl II 1998, 608).
  • FG Niedersachsen, 24.01.2008 - 11 K 236/98

    Anwendung der Tarifbegünstigung gem. § 32c Einkommensteuergesetz (EStG) auf

    Der Bundesfinanzhof (BFH) versteht die Formulierung des § 32c Abs. 2 Satz 1 EStG ebenfalls in dem Sinne, dass die dortige Verweisung dazu dient, solche Gewinne von der Tarifbegünstigung auszuschließen, die zwar gewerbliche Einkünfte darstellen, aber gleichwohl der Gewerbesteuer sachlich nicht unterliegen (BFH-Urteil v. 1. März 2001 IV R 24/00, BStBl II 2001, 486).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.01.2008 - 1 K 1387/07

    Anspruch auf Zahlung von Kindergeld für ein volljähriges, behindertes Kind;

    Die Ursächlichkeit der Behinderung kann grundsätzlich angenommen werden, wenn in dem Behindertenausweis das Merkmal "H" (hilflos) eingetragen ist oder der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, auf Grund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2001 VI B 178/01, BStBl II 2001, 486).
  • FG München, 29.04.2003 - 2 K 2925/02

    Befugnis zur Änderung der Einkommensteuer nach Aufhebung des

    Aus der Formulierung des § 32c Abs. 2 Satz 1 EStG ergibt sich, dass die Tarifbegrenzung nur für solche Gewinne gilt, die auch tatsächlich der Gewerbesteuer unterliegen (BFH, Urteil vom 01.03.2001 - IV R 24/00, BStBl II 2001, 486).
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