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   BFH, 01.03.2001 - IV R 90/99   

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https://dejure.org/2001,3128
BFH, 01.03.2001 - IV R 90/99 (https://dejure.org/2001,3128)
BFH, Entscheidung vom 01.03.2001 - IV R 90/99 (https://dejure.org/2001,3128)
BFH, Entscheidung vom 01. März 2001 - IV R 90/99 (https://dejure.org/2001,3128)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Zusammenveranlagung - Ehegatten - Steuerberater - Kinderfreibetrag - Grundfreibetrag - Vorsorgeaufwendung - Zwischenurteil

  • Judicialis

    FGO § 68; ; FGO a.F. § ... 68; ; FGO § 99 Abs. 2; ; FGO § 121 Satz 1; ; FGO § 126 Abs. 5; ; FGO § 90a; ; FGO § 90a Abs. 1; ; FGO § 90a Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 74; ; EStG § 53; ; EStG § 4 Abs. 3 Sätze 3 und 4; ; GG Art. 1 Abs. 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 92

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 2 Abs 1, GG Art 1 Abs 1, GG Art 2 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 6 Abs 1, GG Art 14 Abs 1
    Einkommensteuer; Familie; Gleichheit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 28.06.2000 - V R 55/98

    Mündliche Verhandlung und Gerichtsbescheid

    Auszug aus BFH, 01.03.2001 - IV R 90/99
    Nach dem BFH-Urteil vom 28. Juni 2000 V R 55/98 (BFHE 192, 228, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst --DStRE-- 2000, 1226) durfte in dieser Weise deshalb nicht entschieden werden, wenn ersichtlich war, dass der Kläger nicht auf mündliche Verhandlung verzichten wollte.
  • BVerfG, 11.05.1970 - 1 BvL 17/67

    Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 S. 5 EStG in Bezug auf die Veräußerung oder

    Auszug aus BFH, 01.03.2001 - IV R 90/99
    Es kann dahinstehen, ob der Dualismus der Einkunftsarten und die damit verbundene unterschiedliche Erfassung von Gewinnen aus der Veräußerung von zur Erzielung von Einkünften genutzten Wirtschaftsgütern den Anforderungen des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG entspricht, was bisher vom BVerfG nicht in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 11. Mai 1970 1 BvL 17/67, BVerfGE 28, 227, BStBl II 1970, 579, unter C. I.; Kirchhof in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 2 Rdnr. A 499).
  • BFH, 17.04.1996 - X R 98/95

    Anforderungen an eine Rechtsbehelsfbelehrung

    Auszug aus BFH, 01.03.2001 - IV R 90/99
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Erklärung nach § 68 FGO a.F. für fristgemäß, hob die Entscheidung des FG durch Gerichtsbescheid vom 17. April 1996 X R 98/95 (BFH/NV 1996, 900) auf und verwies die Sache an das FG zurück.
  • BFH, 04.02.1999 - IV R 54/97

    Rückstellung für bedingt rückzahlbare Zuschüsse

    Auszug aus BFH, 01.03.2001 - IV R 90/99
    Ein Zwischenurteil kommt deshalb nur zu solchen Vorfragen in Betracht, über die mit Sicherheit auch in einem Endurteil zu entscheiden wäre (Senatsurteil vom 4. Februar 1999 IV R 54/97, BFHE 187, 418, BStBl II 2000, 139).
  • BFH, 20.12.2000 - XI R 41/99

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als SA

    Auszug aus BFH, 01.03.2001 - IV R 90/99
    Der Senat hat nach mündlicher Verhandlung beschlossen, im Anschluss an den Beschluss des XI. Senats des BFH vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 betreffend den Veranlagungszeitraum 1987 das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zum Beitritt zum Revisionsverfahren aufzufordern und zur Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen Stellung zu nehmen.
  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach Nominalbeträgen

    Auszug aus BFH, 01.03.2001 - IV R 90/99
    Wie das BVerfG in seinem Beschluss vom 19. Dezember 1978 1 BvR 335, 427, 811/76 (BVerfGE 50, 57, BStBl II 1979, 308, unter C. II.) ausgeführt hat, ist das Nominal- oder Nennwertprinzip ein nicht nur das Steuerrecht, sondern sämtliche Bereiche des Rechts- und Wirtschaftslebens prägender Grundsatz, an dem der Gesetzgeber ohne Verletzung des Gleichheitssatzes festhalten kann.
  • BFH, 25.02.1999 - IV R 48/98

    Zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 01.03.2001 - IV R 90/99
    Nach Auffassung des erkennenden Senats war der Erlass eines Gerichtsbescheids unter Zulassung der Revision aber trotz begehrter mündlicher Verhandlung ausnahmsweise dann zulässig, wenn ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden war und die Beteiligten hinreichend Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme hatten (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 1999 IV R 48/98, BFHE 188, 273, BStBl II 1999, 531).
  • FG Münster, 04.02.2016 - 9 K 1472/13

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Reiseunternehmen

    Ein Zwischenurteil kommt deshalb nur zu solchen Vorfragen in Betracht, über die mit Sicherheit auch in einem Endurteil zu entscheiden wäre (BFH-Urteil vom 4.2.1999 IV R 54/97, BFHE 187, 418, BStBl II 2000, 139, und vom 1.3.2001 IV R 90/99, BFH/NV 2001, 904).

    Sinnhaft ist dies im vorliegenden Fall deshalb, weil es sich um die ganze Reiseveranstalterbranche interessierende Rechtsfragen handelt, die vorliegend im Rahmen eines Musterverfahrens geklärt werden sollen und daher bereits jetzt erkennbar ist, dass auf jeden Fall eine höchstrichterliche Klärung durch den BFH angestrebt werden soll (vgl. auch ähnlich die Erwägung des BFH, schnellstmöglich den Weg für eine rechtliche Klärung durch das BVerfG zu eröffnen: BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 904).

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Sie beruht letztlich auf der vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EStG getroffenen Unterscheidung der Einkünfte in Gewinn- und Überschusseinkünfte (sog. Einkünftedualismus), die das BVerfG in ständiger Rechtsprechung für verfassungsrechtlich zulässig erachtet hat (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 26, 302, 312; in BVerfGE 27, 111, 127; vom 11. Mai 1970 1 BvL 17/67, BVerfGE 28, 227, 236 ff.; vom 20. November 1984 1 BvR 727/82, HFR 1985, 381 f.; a.A. u.a. Tipke, StRO Bd. 2, 649 ff.; Tipke/ Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., § 9 Rz. 187; offen lassend BFH-Urteil vom 1. März 2001 IV R 90/99, BFH/NV 2001, 904, unter III. 2., m.w.N.).
  • BFH, 19.01.2010 - X R 53/08

    Verfassungsmäßigkeit der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung; Anwendung der

    bb) Innerhalb der Ertragsteuersenate des BFH besteht ebenfalls Einigkeit darüber, dass dem EStG das Nominalwertprinzip zugrunde liegt (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 14. Mai 1974 VIII R 95/72, BFHE 112, 546, BStBl II 1974, 572; vom 27. Juni 1996 VIII B 102/95, BFH/NV 1996, 921, m.w.N.; vom 1. März 2001 IV R 90/99, BFH/NV 2001, 904; vom 12. November 2007 IV B 36/07, BFH/NV 2008, 766; in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710; vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).
  • BFH, 04.02.2010 - X R 52/08

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten

    bb) Innerhalb der Ertragsteuersenate des BFH besteht ebenfalls Einigkeit darüber, dass dem EStG das Nominalwertprinzip zugrunde liegt (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 14. Mai 1974 VIII R 95/72, BFHE 112, 546, BStBl II 1974, 572; vom 27. Juni 1996 VIII B 102/95, BFH/NV 1996, 921, m.w.N.; vom 1. März 2001 IV R 90/99, BFH/NV 2001, 904; vom 12. November 2007 IV B 36/07, BFH/NV 2008, 766; in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710; vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).
  • BFH, 04.02.2010 - X R 58/08

    Anwendung der Öffnungsklausel bei der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung -

    bb) Innerhalb der Ertragsteuersenate des BFH besteht ebenfalls Einigkeit darüber, dass dem EStG das Nominalwertprinzip zugrunde liegt (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 14. Mai 1974 VIII R 95/72, BFHE 112, 546, BStBl II 1974, 572; vom 27. Juni 1996 VIII B 102/95, BFH/NV 1996, 921, m.w.N.; vom 1. März 2001 IV R 90/99, BFH/NV 2001, 904; vom 12. November 2007 IV B 36/07, BFH/NV 2008, 766; in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710; vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).
  • FG Hamburg, 28.11.2005 - VII 126/02

    Verfahrensrecht, Einkommensteuerrecht: Zwangsruhe des Einspruchsverfahrens,

    Die Klägerin nimmt insoweit Bezug auf ihre vorgerichtlichen Schreiben, in denen sie während des Einspruchsverfahrens auf das Urteil des FG Nürnberg (Az. VI 212/99) verwiesen und vorgetragen hatte, "da das FG die Revision zugelassen hat, muss der BFH diese Rechtsfrage klären (IV R 90/99)".

    Auf die Revision hatte der BFH unter dem Az. IV R 90/99 durch Zwischenurteil bereits am 1. März 2001, so vor Erlass der Einspruchsentscheidungen, die Revision hinsichtlich der streitigen Frage eines betrieblichen Veräußerungsgewinns zurückgewiesen.

    Zwar ist gegen die Entscheidung noch Verfassungsbeschwerde eingelegt worden (vgl. juris zu BFH-Urteil vom 1. März 2001 - IV R 90/99: BVerfG-Az. 2 BvR 616/01), die jedoch durch Beschluss vom 27. November 2002 (siehe juris zu BFH-Urteil vom 1. März 2001 - IV R 90/99) nicht zur Entscheidung angenommen wurde.

  • FG Düsseldorf, 17.12.2018 - 2 K 3874/15

    Steuerfreiheit einer Ausschüttung einer luxemburgischen SICAV trotz

    Sachdienlich ist ein Zwischenurteil nicht nur, wenn zu erwarten ist, dass die Beteiligten nach der verbindlichen Klärung der Rechtsfrage den Rechtsstreit rasch beilegen werden, sondern u.a. auch dann, wenn ein Kläger Gelegenheit erhält, die entschiedene Rechtsfrage ohne weitere zeitliche Verzögerung durch das Bundeverfassungsgericht klären zu lassen (BFH-Urteil vom 01.03.2001 IV R 90/99, BFH/NV 2001, 904).
  • BFH, 18.09.2002 - XI B 126/01

    Ruhen des Verfahrens; Aussetzung des Verfahrens (AdV) bei Musterverfahren beim

    Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren vor dem BFH XI R 41/99, XI R 17/00 und IV R 90/99 weiter ruhen zu lassen.

    Da die Voraussetzungen für ein Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO mit dem Antrag des FA auf Wiederaufnahme des Verfahrens eindeutig nicht mehr vorlagen, war der Antrag des Klägers, das Verfahren im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Verfahren XI R 41/99, XI R 17/00 und IV R 90/99 "ruhen" zu lassen, als Begehren auf Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO zu verstehen.

    Die vom Kläger zitierten Musterverfahren XI R 41/99, XI R 17/00 und IV R 90/99 (jetzt XI R 64/99) sind nicht beim BVerfG, sondern beim BFH anhängig.

  • BFH, 04.08.2020 - VIII R 13/17

    Steuerliche Behandlung gezahlter Zwischengewinne bei Erwerb von Anteilen an einem

    Ein Zwischenurteil kommt deshalb nur zu solchen Vorfragen in Betracht, über die mit Sicherheit auch in einem Endurteil zu entscheiden wäre (BFH-Urteil vom 01.03.2001 - IV R 90/99, BFH/NV 2001, 904, m.w.N.).
  • BFH, 12.11.2007 - IV B 36/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz, grundsätzliche Bedeutung,

    Der erkennende Senat hat ebenfalls unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 50, 57 ausgeführt, dass eine verfassungswidrige Benachteiligung durch die Anwendung des Nominalwertprinzips bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nicht vorliegt (Senatsurteil vom 1. März 2001 IV R 90/99, BFH/NV 2001, 904).

    Denn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch die Realisierung von Gewinnen aus der Veräußerung von zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzten Gegenständen in gleicher Weise gesteigert wie im Fall der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens (Senatsurteil in BFH/NV 2001, 904).

  • BFH, 17.12.2008 - III R 22/06

    Umdeutung eines unzulässigen Grundurteils - Aufhebung eines angefochtenen

  • FG München, 09.12.2008 - 13 K 2292/03

    Wassernutzungsrecht als immaterielles Wirtschaftsgut - Aktive Rechnungsabgrenzung

  • BFH, 04.09.2019 - I R 11/17

    Kein Zwischenurteil bei fehlender Entscheidungserheblichkeit

  • FG Hessen, 03.07.2007 - 8 K 415/05

    Bindungswirkung einer in Erwartung steuerlicher Neutralität abgeschlossenen

  • BFH, 04.08.2020 - VIII R 13/18

    Steuerliche Behandlung gezahlter Zwischengewinne bei Erwerb von Anteilen an einem

  • FG Hamburg, 02.11.2001 - II 327/01

    Beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß

  • BFH, 14.03.2006 - IV B 2/05

    NZB: Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen, Besteuerung von Abgeordnetenbezügen

  • BFH, 12.03.2003 - X B 211/01

    Vorsorgeaufwendungen; Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage für 1989

  • FG Baden-Württemberg, 25.07.2016 - 6 K 1130/12

    Verfassungsmäßigkeit des Sonderausgabenabzugs für Arbeitnehmerbeiträge zur

  • BFH, 25.03.2003 - X B 212/01

    Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen, Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage 1988

  • BFH, 31.01.2006 - IV B 144/04

    NZB: Verfassungswidrigkeit einer Norm

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 4/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

  • BFH, 23.12.2005 - XI B 98/04

    Vorläufigkeitsvermerk im Klageverfahren

  • BFH, 04.09.2002 - XI R 64/99

    Verfahrensabgabe

  • FG Hamburg, 24.04.2002 - V 1/02

    § 10 Abs. 3 EStG verfassungsgemäß

  • BFH, 30.07.2003 - IX R 31/03

    Rechtsirrtum bei einem Vertreter der rechtsberatenden Berufe nicht entschuldbar

  • BFH, 30.07.2003 - IX B 31/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Missverständlichkeit der

  • FG Schleswig-Holstein, 06.12.2017 - 3 K 184/14

    Besteuerung der Versorgungsbezüge eines Tarifbeschäftigten bei einer gesetzlichen

  • FG Münster, 21.09.2001 - 13 V 2904/01

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höchstbetragsbegrenzung

  • FG München, 15.06.2001 - 13 V 1669/01

    Vorläufiger Rechtsschutz bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gültigkeit

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