Rechtsprechung
   BFH, 01.03.2005 - X B 158/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5441
BFH, 01.03.2005 - X B 158/04 (https://dejure.org/2005,5441)
BFH, Entscheidung vom 01.03.2005 - X B 158/04 (https://dejure.org/2005,5441)
BFH, Entscheidung vom 01. März 2005 - X B 158/04 (https://dejure.org/2005,5441)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,5441) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 53 Abs. 2; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; ZPO § 174 Abs. 1; ; AO 1977 § 162 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 53 Abs. 2; ZPO § 174 Abs. 1
    Zustellung gegen Empfangsbekenntnis

  • datenbank.nwb.de

    Wirksamkeit der Zustellung einer Entscheidung gegen Empfangsbekenntnis; Zulassung der Revision wegen schwerwiegenden Fehlers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zustellung an den Steuerberater per Empfangsbekenntnis; Erfordernis der persönlichen Entgegennahme durch den Anwalt bei Zustellung per Empfangsbekenntnis; Geschätzter Gewinn eines Taxiunternehmens auf Basis der gefahrenden Kilometer; Schätzung des Gewinns durch ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2005, 67
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 28.05.1986 - I R 265/83

    Nachteil der Unaufgeklärtheit - Herkunft von Vermögen - Sparguthaben -

    Auszug aus BFH, 01.03.2005 - X B 158/04
    b) Auch die weitere Rüge der Kläger, das FG-Urteil weiche von den BFH-Entscheidungen vom 17. November 1981 VIII R 174/77 (BFHE 135, 11, BStBl II 1982, 430) und vom 28. Mai 1986 I R 265/83 (BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732) ab, führt nicht zur Zulassung der Revision.

    Die Kläger haben jedenfalls verkannt, dass der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt und die in den BFH-Urteilen in BFHE 135, 11, BStBl II 1982, 430 und in BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732 beurteilten Fälle sich in den wesentlichen Merkmalen grundlegend unterscheiden.

    Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des I. Senats des BFH in BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil im Streitfall FA und FG nicht von einem ungeklärten Vermögenszuwachs der Kläger ausgingen, sondern aufgrund einer Geldverkehrsrechnung festgestellt haben, dass ungeklärte Differenzen zwischen den Einnahmen der Kläger einschließlich der ihnen zur Verfügung stehenden Darlehensmittel und ihren Ausgaben bestehen.

    Soweit die Kläger daneben noch die Abweichung des FG-Urteils von den BFH-Entscheidungen vom 31. Juli 1974 I R 216/72 (BFHE 113, 400, BStBl II 1975, 96) und vom 1. Juli 1987 I R 284-286/83 (BFH/NV 1988, 12) rügen, fehlt es bereits an einer Gegenüberstellung tragender und abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen des BFH andererseits.

  • BFH, 17.11.1981 - VIII R 174/77

    Kassenaufzeichnung - Kassensturzfähigkeit - Nachkalkulation - Buchführung -

    Auszug aus BFH, 01.03.2005 - X B 158/04
    b) Auch die weitere Rüge der Kläger, das FG-Urteil weiche von den BFH-Entscheidungen vom 17. November 1981 VIII R 174/77 (BFHE 135, 11, BStBl II 1982, 430) und vom 28. Mai 1986 I R 265/83 (BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732) ab, führt nicht zur Zulassung der Revision.

    Die Kläger haben jedenfalls verkannt, dass der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt und die in den BFH-Urteilen in BFHE 135, 11, BStBl II 1982, 430 und in BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732 beurteilten Fälle sich in den wesentlichen Merkmalen grundlegend unterscheiden.

    Der VIII. Senat des BFH hat seine Entscheidung in BFHE 135, 11, BStBl II 1982, 430 entscheidend darauf gestützt, dass zwar die sog. Kassensturzfähigkeit in den beiden voneinander getrennten Gewerbebetrieben der Klägerin nicht gewährleistet war, dass die Mängel der Kassenbuchführung aber lediglich in einer Verschiebung zwischen Gaststätten- und Kioskkasse bestand und der gemeinsame Bestand beider Geschäftskassen sollmäßig überprüfbar war.

    Das von den Klägern in diesem Zusammenhang zitierte BFH-Urteil in BFHE 135, 11, BStBl II 1982, 430 bezieht sich auf die Verpflichtung eines Außenprüfers, einen Steuerpflichtigen nicht mit einer Nachkalkulation zu überraschen, sondern ihm die entscheidungserheblichen Tatsachen zur vorherigen Äußerung mitzuteilen, damit er sich sachgemäß und nicht nur mit bloßem Leugnen verteidigen kann.

  • BFH, 13.10.2003 - IV B 85/02

    Revisionszulassung bei schwerwiegendem Fehler

    Auszug aus BFH, 01.03.2005 - X B 158/04
    Die Kläger haben nicht dargelegt, dass es sich dabei um besonders schwerwiegende materiell-rechtliche Fehler handelt, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000 --BGBl I 2000, 1757--, BTDrucks 14/4061, 9) und der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25, m.w.N.) ausnahmsweise zur Zulassung der Revision führen können.

    Der IV. Senat des BFH hat in seinem Beschluss in BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25 eine vom FG bestätigte Schätzung des dort beklagten FA für objektiv willkürlich gehalten, bei der aus dem Betrieb einer Taxe auf der Basis einer Wegstrecke von 80 000 km ein Gewinn von 94 000 DM, der mehr als 85 % des Umsatzes betragen sollte, angenommen worden war.

  • BFH, 20.05.1997 - V B 101/96

    Anforderungen an Erfüllung der Pflicht zur Gewährung von rechtlichen Gehör in der

    Auszug aus BFH, 01.03.2005 - X B 158/04
    Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Beteiligten die einzelnen für seine Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1986 I R 107/82, BFHE 148, 507, BStBl II 1987, 293; BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 V B 101/96, BFH/NV 1997, 869) oder --wie die Kläger meinen-- ihnen vor Erlass einer Entscheidung darzulegen, in welchen Punkten dem Klägervortrag nicht zu folgen ist.
  • BFH, 22.10.1986 - I R 107/82

    Haftungsanspruch - Nichtabgeführte Kapitalertragsteuer - Geltendmachung -

    Auszug aus BFH, 01.03.2005 - X B 158/04
    Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Beteiligten die einzelnen für seine Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1986 I R 107/82, BFHE 148, 507, BStBl II 1987, 293; BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 V B 101/96, BFH/NV 1997, 869) oder --wie die Kläger meinen-- ihnen vor Erlass einer Entscheidung darzulegen, in welchen Punkten dem Klägervortrag nicht zu folgen ist.
  • BFH, 03.09.2002 - I B 107/01

    NZB; Verletzung des rechtlichen Gehörs; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 01.03.2005 - X B 158/04
    Ihre unterstellte Durchführung im Streitfall lässt aber nicht den Schluss zu und wurde von den Klägern auch nicht behauptet, dass bei einer Vernehmung der Zeugen vom Hörensagen eine andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre (BFH-Beschluss vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68, m.w.N.).
  • BFH, 27.06.2002 - III B 38/02

    Verfahrensmängel; Ehegatten-Arbeitsverhältnis - Anerkennung von

    Auszug aus BFH, 01.03.2005 - X B 158/04
    d) Soweit die Kläger beanstanden, das FG hätte die Ausführungen des Klägers nicht wegen seiner Beobachtung durch die Sicherheitskräfte der DDR für nicht glaubhaft bzw. unrealistisch halten dürfen, weil der Staatssicherheitsdienst von seinem Handeln wusste und dennoch nicht einschritt, rügen sie die unrichtige Würdigung des für die Besteuerung maßgebenden Sachverhalts (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Juni 2002 III B 38/02, BFH/NV 2002, 1443).
  • BFH, 19.05.2000 - X B 75/99

    Beweiswürdigung; Gewinnerzielungsabsicht bei Gemäldegalerie

    Auszug aus BFH, 01.03.2005 - X B 158/04
    Diese Rüge kann, selbst wenn die Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen sollte, nicht zur Revisionszulassung führen, da es sich revisionsrechtlich allenfalls um Verstöße gegen das materielle Recht, nicht hingegen gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts handelt (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2000 X B 75/99, BFH/NV 2000, 1458; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82 f., m.w.N.).
  • BFH, 31.07.1974 - I R 216/72

    Kassenbuchführung - Bareinnahme - Barausgaben - Aufzeichnung - Ordnungsmäßigkeit

    Auszug aus BFH, 01.03.2005 - X B 158/04
    Soweit die Kläger daneben noch die Abweichung des FG-Urteils von den BFH-Entscheidungen vom 31. Juli 1974 I R 216/72 (BFHE 113, 400, BStBl II 1975, 96) und vom 1. Juli 1987 I R 284-286/83 (BFH/NV 1988, 12) rügen, fehlt es bereits an einer Gegenüberstellung tragender und abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen des BFH andererseits.
  • BFH, 31.10.1996 - VIII B 11/96

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei vorhandener Klärung der Frage

    Auszug aus BFH, 01.03.2005 - X B 158/04
    Auch § 174 Abs. 1 ZPO verlangt, dass das zuzustellende Schriftstück von dem als Zustellungsadressat bezeichneten Rechtsanwalt als einem Organ der Rechtspflege bzw. dem Steuerberater persönlich als zugestellt entgegengenommen wird; dass es in seine Kanzlei gelangt und dort von einem Büroangestellten entgegengenommen worden ist, genügt für eine wirksame Zustellung nicht (BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1996 VIII B 11/96, BFH/NV 1997, 459; Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 17. Mai 1979 2 C 1.79, BVerwGE 58, 107, und vom 25. Januar 1995 6 P 19.93, BVerwGE 97, 316; BGH-Entscheidung vom 16. Dezember 1981 IVb ZB 570/81, Versicherungsrecht 1982, 273; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 53 Rz. 73; Zöller, Zivilprozessordnung, 24. Aufl., § 174 Rz. 14).
  • BFH, 27.06.1985 - I B 27/85

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung - Rechtsschutzinteresse

  • BFH, 21.02.1974 - I R 65/72

    Hinzuschätzung von Einkünften - Anforderungen - Gesamtgeldverkehrsrechnung

  • BFH, 12.07.2002 - XI B 152/01

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

  • BVerwG, 17.05.1979 - 2 C 1.79

    Vereinfachte Zustellung an einen Rechtsanwalt gemäß § 5 Abs. 2

  • BFH, 20.01.1989 - III R 91/85

    Verschuldet verspäteter Eingang der Revisionsschrift auf Grund mangelnder

  • BFH, 09.04.1987 - V B 111/86

    Beginn der Rechtsmittelfrist - Entscheidung des Finanzgerichts - Wiederholte

  • BFH, 05.07.2002 - XI B 67/00

    NZB; Divergenz; neuer Sachverhaltsvortrag

  • BFH, 12.07.2002 - II B 33/01

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur

  • BGH, 31.05.1979 - VII ZR 290/78

    Zeitpunkt der Bewirkung einer Zustellung eines Urteils an einen Rechtsanwalt -

  • BFH, 03.09.1998 - XI B 209/95

    Schätzungsmethode; grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 14.09.1998 - VII B 135/98

    Zustellung; weiterer Zollschuldner

  • BGH, 16.12.1981 - IVb ZB 570/81

    Möglichkeit der Erbringung des Gegenbeweises bezüglich des Zeitpunktes der

  • BFH, 24.11.1988 - IV R 150/86

    Voraussetzung für Schätzung von Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt -

  • BVerwG, 25.01.1995 - 6 P 19.93

    Anforderungen an eine Zustellung mit Empfangsbekenntnis an den Personalrat -

  • BFH, 25.03.2015 - X R 20/13

    Anforderungen an die Schätzung mittels eines Zeitreihenvergleichs

    Darin liegt keine Abweichung von der --vom FA angeführten-- Rechtsprechung, wonach der Steuerpflichtige grundsätzlich keinen Anspruch auf die Anwendung einer bestimmten Schätzungsmethode hat (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 1. März 2005 X B 158/04, BFH/NV 2005, 1014, unter 2.a, und vom 27. Januar 2009 X B 28/08, BFH/NV 2009, 717, unter 3.b).

    Im Übrigen betrafen diese Entscheidungen Fälle, in denen der Steuerpflichtige begehrte, das Ergebnis einer ordnungsgemäß angewendeten Schätzungsmethode durch Anwendung einer anderen, jedoch nicht vorrangigen oder besser geeigneten Methode zu überprüfen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 290, unter II.2.b, und in BFH/NV 2009, 717, unter 3.b: keine Überprüfung einer Aufschlagkalkulation durch eine Geldverkehrs- bzw. Vermögenszuwachsrechnung erforderlich; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1014, unter 2.a: keine Überprüfung einer Geldverkehrsrechnung durch eine Nachkalkulation erforderlich).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2016 - L 11 KA 58/15
    Das ist dann der Fall, wenn der Zustellungsadressat von der Zustellung des Schriftstücks Kenntnis erhält und die Bereitschaft bekundet, das Schriftstück entgegenzunehmen (BFH, Beschlüsse vom 01.03.2005 - X B 158/04 -, 14.09.1998 - VII B 135/98 -, 09.04.1987 - V B 111/86 - BGH, Urteil vom 31.05.1979 - VII ZR 290/78 -).

    Gelangt das Schriftstück zwar in seine Kanzlei und wird dort von einer Büroangestellten entgegengenommen, genügt das für eine wirksame Zustellung nicht (BFH, Beschlüsse vom 01.03.2005 - X B 158/04 - und 31.10.1996 - VIII B 11/96 - BVerwG, Beschlüsse vom 25.01.1995 - 6 P 19.93 - und 17.05.1979 - 2 C 1.79 - BGH, Beschluss vom 16.12.1981 - IVb ZB 570/81 - Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage, 2016, § 174 Rdn. 14).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Rechtsanwalt einen Dritten (z.B. seinen Kanzleivorsteher) zur Entgegennahme von Zustellungen nach § 174 Abs. 1 ZPO ermächtigt und dieser das zugestellte Schriftstück durch Unterzeichnung des EB als zugestellt entgegennimmt (BFH, Beschluss vom 01.03.2005 - X B 158/04 - und Urteil vom 20.01.1989 - III R 91/85 - hierzu auch BGH, Urteil vom 10.06.1976 - IX ZR 51/75 -).

  • BFH, 23.07.2008 - VI B 78/07

    Anforderungen an das Beschwerdevorbringen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO

    Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einem derartigen Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise --bei wohlwollender Auslegung-- zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte; ebenso ist es nicht dessen Aufgabe, selbst anhand der Akten mögliche Zulassungsgründe zu ermitteln (vgl. BVerwG-Beschluss in NJW 1996, 1554, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625, und vom 1. März 2005 X B 158/04, BFH/NV 2005, 1014, unter 2.a a.E.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 26, m.w.N.).
  • BSG, 23.04.2009 - B 9 VG 22/08 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsfrist - Zustellung - Urteil -

    Auch dieser geht in seinem Beschluss vom 1.3.2005 (- X B 158/04 - BFH/NV 2005, 1014) davon aus, dass ein Urteil, das einem Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis übersandt wird, erst dann wirksam zugestellt ist, wenn der Adressat von dem Zugang des zuzustellenden Schriftstücks Kenntnis erlangt und auf Grund dieser Kenntnis den Willen bekundet, die Zustellung entgegenzunehmen.
  • BFH, 20.06.2016 - X B 167/15

    Offensichtlich unzulässige Spruchkörperablehnung - Reichweite des

    Es ist nicht Aufgabe des erkennenden Senats, die dazu erforderlichen Informationen aus den umfangreichen Akten selbst zu ermitteln (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 1. März 2005 X B 158/04, BFH/NV 2005, 1014, unter 2.a; Gräber/Ratschow, a.a.O., § 116 Rz 27, a.E.; jeweils m.w.N.), zumal der Kläger --trotz am 18. August 2015 gewährter Akteneinsicht-- nicht einmal konkrete Fundstellen in den Akten angegeben hat (s. dazu z.B. Rüsken in Beermann/Gosch, FGO § 120 Rz 182, m.w.N.).
  • BFH, 14.05.2013 - X B 176/12

    Fehlende Entscheidungsgründe als absoluter Revisionsgrund

    Der Steuerpflichtige selbst hat keinen Anspruch auf die Anwendung einer bestimmten Schätzungsmethode (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. März 2005 X B 158/04, BFH/NV 2005, 1014, m.w.N.; vom 24. Juni 2008 X B 143/07, nicht veröffentlicht, juris, und vom 27. Januar 2009 X B 28/08, BFH/NV 2009, 717).
  • BFH, 27.01.2009 - X B 28/08

    Divergenzrüge - Abweichung des FG-Urteils von einem Urteil eines Amtsgerichts

    Der Steuerpflichtige selbst hat keinen Anspruch auf die Anwendung einer bestimmten Schätzungsmethode (Beschluss des erkennenden Senats vom 1. März 2005 X B 158/04, BFH/NV 2005, 1014, m.w.N.).
  • BFH, 24.06.2008 - X B 143/07

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei Wahrunterstellung - Schätzungsbefugnis

    Der Steuerpflichtige selbst hat keinen Anspruch auf die Anwendung einer bestimmten Schätzungsmethode (Senatsbeschluss vom 1. März 2005 X B 158/04, BFH/NV 2005, 1014).
  • BFH, 04.08.2005 - II B 34/04

    NZB: kumulative Urteilsbegründung; unrichtige Rechtsanwendung

    Vielmehr muss dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts ein Fehler von so erheblichem Gewicht unterlaufen sein, dass er, würde er nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert, geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, so wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896, und vom 1. März 2005 X B 158/04, BFH/NV 2005, 1014).
  • BFH, 16.04.2008 - IV B 7/07

    Darlegung von Verfahrensmängeln: mangelnde Sachaufklärung, Gehörsverletzung

    Selbst wenn das FG nicht beachtet haben sollte, dass eine rechtmäßige Geldverkehrsrechnung die Feststellung der Anfangs- und Endbestände voraussetzt (BFH-Urteil vom 21. Februar 1974 I R 65/72, BFHE 112, 213, BStBl II 1974, 591), könnte dieser (materiell-rechtliche) Fehler als solcher nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. BFH-Beschluss vom 1. März 2005 X B 158/04, BFH/NV 2005, 1014).
  • BFH, 04.08.2005 - II B 87/04

    Festsetzung der Vermögensteuer für das Betriebsvermögens eines eingetragenen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht