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   BFH, 01.03.2016 - VI B 89/15   

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https://dejure.org/2016,7371
BFH, 01.03.2016 - VI B 89/15 (https://dejure.org/2016,7371)
BFH, Entscheidung vom 01.03.2016 - VI B 89/15 (https://dejure.org/2016,7371)
BFH, Entscheidung vom 01. März 2016 - VI B 89/15 (https://dejure.org/2016,7371)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Kein Finanzrechtsweg bei Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten eines abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahrens - Sachlicher Anwendungsbereich von § 23 GVGEG - Keine Übertragbarkeit der Regelung des § 21 GKG auf außergerichtliche Kosten

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 78 Abs 1, FGO § 128 Abs 1, FGO § 128 Abs 2, FGO § 155, ZPO § 299 Abs 2, VwGO § 40, GVGEG § 23, GKG § 21, FGO § 135 Abs 2
    Kein Finanzrechtsweg bei Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten eines abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahrens - Sachlicher Anwendungsbereich von § 23 GVGEG - Keine Übertragbarkeit der Regelung des § 21 GKG auf außergerichtliche Kosten

  • Bundesfinanzhof

    Kein Finanzrechtsweg bei Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten eines abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahrens - Sachlicher Anwendungsbereich von § 23 GVGEG - Keine Übertragbarkeit der Regelung des § 21 GKG auf außergerichtliche Kosten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78 Abs 1 FGO, § 128 Abs 1 FGO, § 128 Abs 2 FGO, § 155 FGO, § 299 Abs 2 ZPO
    Kein Finanzrechtsweg bei Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten eines abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahrens - Sachlicher Anwendungsbereich von § 23 GVGEG - Keine Übertragbarkeit der Regelung des § 21 GKG auf außergerichtliche Kosten

  • IWW

    § 78 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 155 FGO, § 299 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 78 Abs. 1 FGO, § 128 Abs. 1, 2 FGO, § 299 Abs. 2 ZPO, § 78 FGO, § 128 Abs. 1 FGO, § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, § 135 Abs. 2 FGO, § 21 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), § 21 GKG

  • Wolters Kluwer

    Umfang des Akteneinsichtsrechts im finanzgerichtlichen Verfahren; Recht eines Beteiligten auf Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens

  • rewis.io

    Kein Finanzrechtsweg bei Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten eines abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahrens - Sachlicher Anwendungsbereich von § 23 GVGEG - Keine Übertragbarkeit der Regelung des § 21 GKG auf außergerichtliche Kosten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Akteneinsichtsrechts im finanzgerichtlichen Verfahren; Recht eines Beteiligten auf Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens

  • rechtsportal.de

    ZPO § 299 Abs. 2 ; FGO § 78 Abs. 1
    Umfang des Akteneinsichtsrechts im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Akteneinsichtsrecht dient allein der Prozessführung; kein Finanzrechtsweg gegen die Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten eines abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahrens; Regelung des § 21 GKG nicht auf außergerichtliche Kosten übertragbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Akteneinsicht in abgeschlossene finanzgerichtliche Verfahren - und ihre Verweigerung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 20.10.2005 - VII B 207/05

    Akteneinsicht bei abgeschlossenem Verfahren

    Auszug aus BFH, 01.03.2016 - VI B 89/15
    Die Entscheidung über ein diesbezügliches Begehren kann, sofern nicht die Übersendung der Akten verlangt wird, in der Regel der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle treffen; anderenfalls entscheidet über einen solchen Antrag der Spruchkörper oder sein Vorsitzender (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Oktober 2005 VII B 207/05, BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 78 Rz 26 und 27).

    Denn § 78 Abs. 1 FGO gewährt den Beteiligten ein Recht auf Akteneinsicht nur im Rahmen eines anhängigen, noch nicht abgeschlossenen Streitverfahrens, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich von den dem Gericht vorliegenden Entscheidungsgrundlagen Kenntnis zu verschaffen und aufgrund dieser Kenntnis zu ihnen in Wahrnehmung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör Stellung zu nehmen (BFH-Beschluss in BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41, m.w.N.).

    Das entspricht der nach § 155 FGO sinngemäß anzuwendenden Regelung des § 299 Abs. 2 ZPO, die den Anspruch eines Dritten auf Akteneinsicht betrifft, jedoch auf den in einer ähnlichen Lage befindlichen früheren Beteiligten des Verfahrens entsprechend anzuwenden ist (BFH-Beschluss in BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41).

    Der zu dieser Entscheidung nach der gesetzlichen Regelung berufene Vorstand des Gerichts, hier also der Präsident des FG (dazu BFH-Beschluss in BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41), hatte die Entscheidung durch Dienstanweisung auf den Vorsitzenden des Senats übertragen, der die abschließende Entscheidung in dem zugrundeliegenden finanzgerichtlichen Verfahren getroffen hatte.

    Die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche entsprechend § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO ist eine allgemeine Aufgabe der Justizverwaltung (BFH-Beschluss in BFHE 211, 15, BStBl II 2006, 41).

  • BFH, 24.01.2008 - XI R 63/06

    Verfahrensrechtliche Folgen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus BFH, 01.03.2016 - VI B 89/15
    Auch die in Bezug auf die Verfügung des Vorsitzenden des FG-Senats unrichtige Rechtsmittelbelehrung des FG führt nicht dazu, dass das nach dem Gesetz unzulässige Rechtsmittel der Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO als zulässiges Rechtsmittel behandelt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Januar 2008 XI R 63/06, BFH/NV 2008, 606, m.w.N.).

    Die Voraussetzung ist regelmäßig gegeben, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung ein unzulässiges Rechtsmittel als gegeben bezeichnet wird und der Rechtsmittelführer dadurch veranlasst wird, dieses einzulegen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 606, m.w.N.).

    § 21 GKG enthält eine abschließende Regelung, die wegen ihres eindeutigen Wortlauts nicht auf außergerichtliche Kosten übertragen werden kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 606).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2011 - 3 S 1616/11

    Beschwerde gegen Akteneinsichtsgewährung durch Gerichtspräsidenten - Keine

    Auszug aus BFH, 01.03.2016 - VI B 89/15
    b) Die Kläger können die Verfügung des Vorsitzenden des FG-Senats, mit der er entsprechend § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO einen Anspruch der Kläger auf Akteneinsicht verneint hat, jedoch nicht mit der Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO anfechten (BFH-Beschluss vom 24. Februar 2009 I B 172/08, juris; Braun in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 33 FGO Rz 94; gleiche Auffassung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Verwaltungsgerichtshof --VGH-- Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Oktober 2011  3 S 1616/11, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2012, 1163).

    Der Rechtsschutz richtet sich folglich allein nach den gegen Maßnahmen der Justizverwaltung vorgesehenen Rechtsbehelfen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss in NJW 2012, 1163).

  • BFH, 25.10.2000 - VII B 230/00

    Stundung von Gerichtskosten

    Auszug aus BFH, 01.03.2016 - VI B 89/15
    Für Entscheidungen von Organen der (Finanz-)Gerichtsbarkeit, die nicht im Rahmen der Rechtsprechung, sondern der Justizverwaltung ergehen, ist aber nicht die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO, sondern der öffentlich-rechtliche Rechtsweg nach § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2000 VII B 230/00, BFH/NV 2001, 472; Rüsken in Beermann/Gosch, FGO, § 128 Rz 19; Bergkemper in HHSp, § 128 FGO Rz 28), unabhängig davon, ob die Maßnahme einen Verwaltungsakt oder ein schlicht hoheitliches Handeln darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 14. April 1988  3 C 65.85, NJW 1989, 412, betreffend Klage auf Widerruf einer Presseerklärung der Staatsanwaltschaft; BVerwG-Urteil vom 26. Februar 1997  6 C 3.96, BVerwGE 104, 105, Anspruch auf Veröffentlichung; BVerwG-Beschluss vom 17. Mai 2011  7 B 17.11, NJW 2011, 2530, Hausrecht des Gerichtspräsidenten; Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11. Januar 2011  8 K 2602/10.F, NJW 2011, 2229, Akteneinsicht eines Dritten).
  • BVerwG, 26.02.1997 - 6 C 3.96

    Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen als öffentliche Aufgabe

    Auszug aus BFH, 01.03.2016 - VI B 89/15
    Für Entscheidungen von Organen der (Finanz-)Gerichtsbarkeit, die nicht im Rahmen der Rechtsprechung, sondern der Justizverwaltung ergehen, ist aber nicht die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO, sondern der öffentlich-rechtliche Rechtsweg nach § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2000 VII B 230/00, BFH/NV 2001, 472; Rüsken in Beermann/Gosch, FGO, § 128 Rz 19; Bergkemper in HHSp, § 128 FGO Rz 28), unabhängig davon, ob die Maßnahme einen Verwaltungsakt oder ein schlicht hoheitliches Handeln darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 14. April 1988  3 C 65.85, NJW 1989, 412, betreffend Klage auf Widerruf einer Presseerklärung der Staatsanwaltschaft; BVerwG-Urteil vom 26. Februar 1997  6 C 3.96, BVerwGE 104, 105, Anspruch auf Veröffentlichung; BVerwG-Beschluss vom 17. Mai 2011  7 B 17.11, NJW 2011, 2530, Hausrecht des Gerichtspräsidenten; Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11. Januar 2011  8 K 2602/10.F, NJW 2011, 2229, Akteneinsicht eines Dritten).
  • VG Frankfurt/Main, 11.01.2011 - 8 K 2602/10

    Akteneinsicht in arbeitsgerichtliche Verfahrensakte

    Auszug aus BFH, 01.03.2016 - VI B 89/15
    Für Entscheidungen von Organen der (Finanz-)Gerichtsbarkeit, die nicht im Rahmen der Rechtsprechung, sondern der Justizverwaltung ergehen, ist aber nicht die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO, sondern der öffentlich-rechtliche Rechtsweg nach § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2000 VII B 230/00, BFH/NV 2001, 472; Rüsken in Beermann/Gosch, FGO, § 128 Rz 19; Bergkemper in HHSp, § 128 FGO Rz 28), unabhängig davon, ob die Maßnahme einen Verwaltungsakt oder ein schlicht hoheitliches Handeln darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 14. April 1988  3 C 65.85, NJW 1989, 412, betreffend Klage auf Widerruf einer Presseerklärung der Staatsanwaltschaft; BVerwG-Urteil vom 26. Februar 1997  6 C 3.96, BVerwGE 104, 105, Anspruch auf Veröffentlichung; BVerwG-Beschluss vom 17. Mai 2011  7 B 17.11, NJW 2011, 2530, Hausrecht des Gerichtspräsidenten; Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11. Januar 2011  8 K 2602/10.F, NJW 2011, 2229, Akteneinsicht eines Dritten).
  • BVerwG, 17.05.2011 - 7 B 17.11

    Gericht; Präsident; Hausrecht; Gewohnheitsrecht; Hausverfügung; Strafprozess;

    Auszug aus BFH, 01.03.2016 - VI B 89/15
    Für Entscheidungen von Organen der (Finanz-)Gerichtsbarkeit, die nicht im Rahmen der Rechtsprechung, sondern der Justizverwaltung ergehen, ist aber nicht die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO, sondern der öffentlich-rechtliche Rechtsweg nach § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2000 VII B 230/00, BFH/NV 2001, 472; Rüsken in Beermann/Gosch, FGO, § 128 Rz 19; Bergkemper in HHSp, § 128 FGO Rz 28), unabhängig davon, ob die Maßnahme einen Verwaltungsakt oder ein schlicht hoheitliches Handeln darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 14. April 1988  3 C 65.85, NJW 1989, 412, betreffend Klage auf Widerruf einer Presseerklärung der Staatsanwaltschaft; BVerwG-Urteil vom 26. Februar 1997  6 C 3.96, BVerwGE 104, 105, Anspruch auf Veröffentlichung; BVerwG-Beschluss vom 17. Mai 2011  7 B 17.11, NJW 2011, 2530, Hausrecht des Gerichtspräsidenten; Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11. Januar 2011  8 K 2602/10.F, NJW 2011, 2229, Akteneinsicht eines Dritten).
  • BVerwG, 14.04.1988 - 3 C 65.85

    Fleischbeschauer - Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft (vgl. Nr. 23 RiStBV),

    Auszug aus BFH, 01.03.2016 - VI B 89/15
    Für Entscheidungen von Organen der (Finanz-)Gerichtsbarkeit, die nicht im Rahmen der Rechtsprechung, sondern der Justizverwaltung ergehen, ist aber nicht die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO, sondern der öffentlich-rechtliche Rechtsweg nach § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2000 VII B 230/00, BFH/NV 2001, 472; Rüsken in Beermann/Gosch, FGO, § 128 Rz 19; Bergkemper in HHSp, § 128 FGO Rz 28), unabhängig davon, ob die Maßnahme einen Verwaltungsakt oder ein schlicht hoheitliches Handeln darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 14. April 1988  3 C 65.85, NJW 1989, 412, betreffend Klage auf Widerruf einer Presseerklärung der Staatsanwaltschaft; BVerwG-Urteil vom 26. Februar 1997  6 C 3.96, BVerwGE 104, 105, Anspruch auf Veröffentlichung; BVerwG-Beschluss vom 17. Mai 2011  7 B 17.11, NJW 2011, 2530, Hausrecht des Gerichtspräsidenten; Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11. Januar 2011  8 K 2602/10.F, NJW 2011, 2229, Akteneinsicht eines Dritten).
  • BFH, 24.02.2009 - I B 172/08

    Kein Finanzrechtsweg bei Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten eines

    Auszug aus BFH, 01.03.2016 - VI B 89/15
    b) Die Kläger können die Verfügung des Vorsitzenden des FG-Senats, mit der er entsprechend § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO einen Anspruch der Kläger auf Akteneinsicht verneint hat, jedoch nicht mit der Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO anfechten (BFH-Beschluss vom 24. Februar 2009 I B 172/08, juris; Braun in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 33 FGO Rz 94; gleiche Auffassung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Verwaltungsgerichtshof --VGH-- Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Oktober 2011  3 S 1616/11, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2012, 1163).
  • BGH, 16.07.2003 - IV AR (VZ) 1/03

    Rechtsweg gegen Justizverwaltungsakte aus der Arbeitsgerichtsbarkeit

    Auszug aus BFH, 01.03.2016 - VI B 89/15
    Die Voraussetzungen des § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz liegen bereits deshalb nicht vor, weil sich die Bestimmung nur auf Justizverwaltungsakte bezieht, die innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ergehen (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2003 IV AR (VZ) 1/03, NJW 2003, 2989).
  • BFH, 28.09.2022 - X B 144/21

    Zuständigkeit für Entscheidungen über Antrag auf Akteneinsicht

    Es handelt sich um einen Justizverwaltungsakt, für dessen rechtliche Überprüfung der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (Anschluss an BFH-Beschluss vom 01.03.2016 - VI B 89/15, BFH/NV 2016, 936, Rz 9 ff.).

    Die Vorschrift gewährt den Beteiligten ein Recht auf Akteneinsicht nur im Rahmen eines anhängigen --noch nicht abgeschlossenen-- Streitverfahrens, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich von den dem Gericht vorliegenden Entscheidungsgrundlagen Kenntnis zu verschaffen und aufgrund dieser Kenntnis zu ihnen in Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs Stellung zu nehmen (BFH-Beschluss vom 01.03.2016 - VI B 89/15, BFH/NV 2016, 936, Rz 8; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 78 Rz 6).

    a) Ein hierauf gerichteter Anspruch ergibt sich aus § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 299 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO-- (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 936, Rz 9 ff.).

    Zwar kann der Präsident die Entscheidung per Dienstanweisung auf denjenigen Spruchkörper delegieren, der die abschließende Entscheidung in dem zugrundeliegenden finanzgerichtlichen Verfahren getroffen hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 936, Rz 10; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 78 Rz 28).

    Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine --etwaige-- Ablehnung jenes Antrags keine nach § 128 Abs. 1 FGO beschwerdefähige Entscheidung, sondern einen Justizverwaltungsakt darstellt, bei dessen Anfechtung der öffentlich-rechtliche Rechtsweg nach § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung zu beschreiten wäre (BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 936, Rz 11 ff.).

  • OLG Celle, 12.02.2020 - 14 U 178/19

    Niederschlagung von Gerichtskosten; Aufforderungen zur Überprüfung einer

    Da § 21 GKG eine abschließende Regelung enthält und wegen ihres eindeutigen Wortlautes nicht auf außergerichtliche Kosten übertragen werden kann, konnte nur eine Niederschlagung der Gerichtskosten erfolgen [BFH, Beschluss vom 1. März 2016 - VI B 89/15 -, Orientierungssatz und Rn. 17 m. w. N., zitiert nach juris].
  • VG Karlsruhe, 19.06.2020 - 3 K 11632/18

    Auskunftspflicht des Bundesverfassungsgerichts gegenüber Journalisten,

    Nach einhelliger Rechtsprechung werden die Gerichte bei der Erteilung von Auskünften aus gerichtlichen Verfahren an verfahrensfremde Dritte verwaltend tätig (so dezidiert zu § 299 Abs. 2 ZPO nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens BGH, Beschluss vom 29.04.2015 - XII ZB 214/14 - juris, Rn. 11; BFH, Beschluss vom 01.03.2016 - VI B 89/15 - juris; s.a. VGH Mannheim, Beschluss vom 25.10.2011 - 3 S 1616/11, Rn. 4).
  • BSG, 10.01.2017 - B 13 SF 19/16 S

    Anwendbarkeit des § 21 Abs 1 S 1 GKG auf die für ein

    Die Vorschrift erfordert zunächst einen offenkundigen und eindeutigen, einen schweren Mangel begründenden Verstoß des Gerichts gegen gesetzliche Vorschriften (BSG Beschluss vom 11.3.2016 - B 13 SF 9/16 S - RdNr 7; BFH Beschluss vom 13.4.2016 - X E 5/16 - BFH/NV 2016, 1057 RdNr 13 mwN; BGH Beschluss vom 4.5.2005 - XII ZR 217/04 - NJW-RR 2005, 1230; BVerwG Beschluss vom 27.10.2010 - 8 KSt 13/10 - Juris RdNr 2) , wobei der Verstoß auch in der Vorinstanz unterlaufen sein kann (vgl BFH Beschluss vom 1.3.2016 - VI B 89/15 - BFH/NV 2016, 938 RdNr 15: unzutreffende Rechtsmittelbelehrung; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 3.5.2016 - L 5 KR 190/15 B - Juris RdNr 16 ff: sachwidrige Verfahrenstrennung) .
  • BGH, 19.07.2022 - VIII ZR 48/22

    Abschließende Regelung für die Erhebung von Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 S. 1

    Nach einhelliger Auffassung der Rechtsprechung und der Literatur enthält die Vorschrift des § 21 GKG eine abschließende Regelung für die Erhebung von Gerichtskosten, die wegen ihres eindeutigen Wortlauts nicht auf außergerichtliche Kosten übertragen werden kann (vgl. nur BFH, Beschlüsse vom 19. Mai 2009 - X B 53/09, juris Rn. 7; vom 1. März 2016 - VI B 89/15, juris Rn. 17; LG Saarbrücken, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 5 T 1/12, juris Rn. 10 f.; OVG Berlin, NVwZ-RR 1998, 405, 406 mwN [zu § 8 GKG aF]; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 5. Aufl., § 21 GKG Rn. 2; BeckOK-Kostenrecht/ Dörndorfer, Stand: 1. April 2022, § 21 GKG Rn. 1; Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl., § 21 GKG Rn. 1 f.; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 21 GKG Rn. 2; jeweils mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. Januar 2022 - VIII ZR 233/20, juris Rn. 44).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2019 - 18 E 101/19

    Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten bei einer unzulässigen

    Diese Voraussetzung ist regelmäßig gegeben, wenn in einer Rechtsmittelbelehrung ein unzulässiges Rechtsmittel als gegeben bezeichnet wird und der Rechtsmittelführer dadurch veranlasst wird, dieses einzulegen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 18 A 2814/17 - vgl. ferner BFH, Beschlüsse vom 1. März 2016 - VI B 89/15-, und vom 24. Januar 2008 - XI R 63/06 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2017 - OVG 3 K 135.16 -, BayVGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 C 14.517 - und OVG LSA, Beschluss vom 23. Februar 2009.
  • VG Karlsruhe, 15.03.2022 - 19 K 1107/21

    Akteneinsicht in Entscheidungsentwürfe und Voten des Bundesverfassungsgerichts

    Demnach wird die Einsicht in die Akten abgeschlossener Gerichtsverfahren üblicherweise als Verwaltungstätigkeit der Gerichte angesehen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.04.2015 - XII ZB 214/14 - juris, Rn. 11; BFH, Beschl. v. 01.03.2016 - VI B 89/15 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.10.2011 - 3 S 1616/11 - juris, Rn. 11).
  • VG Gelsenkirchen, 19.02.2020 - 15 K 5463/19

    Einsichtsrecht, Geschäftsverteilungspläne

    vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2003 - IV AR (VZ) 1/03 -, juris; BFH, Beschluss vom 1. März 2016 - VI B 89/15 -, juris; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 2017 - 4 A 1606/16 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 3 S 1616/11 -, juris; Kissel/Mayer, GVG, Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 23 EGGVG Rn. 13; Pabst, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, § 23 EGGVG Rn. 2; Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2016, § 40 Rn. 50; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 40 Rn. 126; Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand: 37. EL (Juli 2019), § 40 Rn. 594.
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