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   BFH, 01.03.2018 - IV R 38/15   

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https://dejure.org/2018,14140
BFH, 01.03.2018 - IV R 38/15 (https://dejure.org/2018,14140)
BFH, Entscheidung vom 01.03.2018 - IV R 38/15 (https://dejure.org/2018,14140)
BFH, Entscheidung vom 01. März 2018 - IV R 38/15 (https://dejure.org/2018,14140)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1, EStG § 16 Abs 1 S 2, UmwStG § 24, HGB § 230, FGO § 48 Abs 1 Nr 5, FGO § 48 Abs 1 Nr 1 Alt 2, FGO § 48 Abs 2, AO § 183
    Eigenes Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes während des Bestehens einer atypisch stillen Gesellschaft - Auslegung der Klageschrift

  • Bundesfinanzhof

    Eigenes Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes während des Bestehens einer atypisch stillen Gesellschaft - Auslegung der Klageschrift

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gewinnwirksamkeit eines bei Aufnahme eines Gesellschafters in eine GmbH und atypisch still gezahlten "Agios"

  • Betriebs-Berater

    Eigenes Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes während des Bestehens einer atypisch stillen Gesellschaft

  • rewis.io

    Eigenes Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes während des Bestehens einer atypisch stillen Gesellschaft - Auslegung der Klageschrift

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewinnwirksamkeit eines bei Aufnahme eines Gesellschafters in eine GmbH und atypisch still gezahlten "Agios"

  • datenbank.nwb.de

    Eigenes Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes während des Bestehens einer atypisch stillen Gesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eigenes Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes während des Bestehens einer atypisch stillen Gesellschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eigenes Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes - während des Bestehens einer atypisch stillen Gesellschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Atypisch stille Gesellschaft - und die Klagebefugnis vor dem Finanzgericht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid - und die Auslegung einer Klageschrift

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Eigenes Vermögen bei einer atypisch stillen Gesellschaft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ertragsteuerliche Einordnung bei Beteiligung an atypisch stiller Gesellschaft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Eigenes Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes bei atypisch stiller Gesellschaft

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Eigenes Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes bei atypisch stiller Gesellschaft

Besprechungen u.ä.

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Eigenes Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes während des Bestehens einer atypisch stillen Gesellschaft

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UmwStG § 24, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 17, AO § 174 Abs 1
    Atypische stille Gesellschaft, Beitritt, Agio, Buchwertfortführung, Wesentliche Beteiligung, Widerstreitende Steuerfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 260, 543
  • BB 2018, 1456
  • DB 2018, 1378
  • BStBl II 2018, 587
  • NZG 2018, 836
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 16.03.2017 - IV R 31/14

    Echte und unechte Realteilung; Aufgabe des Gewerbebetriebs bei Auflösung einer

    Auszug aus BFH, 01.03.2018 - IV R 38/15
    aa) Solche selbständigen Regelungen (Feststellungen) sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft und wer an ihr beteiligt ist, die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer und die Höhe eines Sondergewinns bzw. einer Sondervergütung (z.B. BFH-Urteil vom 16. März 2017 IV R 31/14, BFHE 257, 292).

    bb) Selbständig anfechtbar ist auch die Feststellung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns nach § 16 EStG jedenfalls des einzelnen Mitunternehmers (z.B. BFH-Urteil in BFHE 257, 292).

    cc) Von der Feststellung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns i.S. des § 16 EStG zu unterscheiden ist --als weitere selbständige Feststellung-- die Qualifikation des Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns (sowohl der Gesamthand als auch des einzelnen Mitunternehmers) als Bestandteil der außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG (z.B. BFH-Urteil in BFHE 257, 292, m.w.N.).

    Insoweit handelt es sich lediglich um eine Rechengröße, die nicht selbständig anfechtbar ist (z.B. BFH-Urteil in BFHE 257, 292).

  • BFH, 20.08.2015 - IV R 34/12

    Anforderung an Ausübung des Bewertungswahlrechts nach § 3 Satz 1 UmwStG 2002

    Auszug aus BFH, 01.03.2018 - IV R 38/15
    Sieht das Gesetz vor, dass ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn i.S. des § 16 EStG als laufender Gewinn gilt (z.B. in § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 EStG), ist ein entsprechender Gewinn zwar als Veräußerungsgewinn i.S. des § 16 EStG festzustellen, nicht aber zudem als Bestandteil der außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG (z.B. BFH-Urteil vom 20. August 2015 IV R 34/12, Rz 19).

    Der Gewinn aus der Veräußerung eines solchen Teil-Mitunternehmeranteils ist nach § 16 Abs. 2 EStG zu ermitteln (BFH-Urteil vom 20. August 2015 IV R 34/12, Rz 19).

  • BFH, 21.12.2017 - IV R 44/14

    Korrespondierende Bilanzierung in Höhe der Rückstellung für die Erstellung des

    Auszug aus BFH, 01.03.2018 - IV R 38/15
    Diesem stehen deshalb dieselben prozessualen Befugnisse zu wie einem vertretungsberechtigten Geschäftsführer nach dem Regeltatbestand des § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 FGO; er handelt im eigenen Namen im Interesse der Feststellungsbeteiligten und damit für diese als gesetzlicher Prozessstandschafter (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Mai 2016 IV R 27/13, Rz 16, und vom 21. Dezember 2017 IV R 44/14, Rz 14 f.).

    Im Ergebnis wird die atypisch stille Gesellschaft für steuerliche Zwecke wie eine im Innenverhältnis bestehende (fiktive) KG behandelt (BFH-Urteil vom 21. Dezember 2017 IV R 44/14, Rz 26).

  • BFH, 30.03.2017 - IV R 11/15

    Ausscheiden aus Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung mit

    Auszug aus BFH, 01.03.2018 - IV R 38/15
    Als Veräußerungsgewinn i.S. des § 16 Abs. 1 EStG gilt dabei auch ein sog. Einbringungsgewinn i.S. des § 24 UmwStG, denn die Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist grundsätzlich als Veräußerung des Mitunternehmeranteils durch den Einbringenden an die Personengesellschaft i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu verstehen ("tauschähnlicher Vorgang", vgl. BFH-Urteil vom 30. März 2017 IV R 11/15, BFHE 257, 324, Rz 31 f.).

    Demzufolge entsteht nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage durch die Einbringung eines Mitunternehmeranteils unter Wahl der Buchwertfortführung kein Veräußerungsgewinn, wenn der Einbringende nur Gesellschaftsrechte oder aber neben den Gesellschaftsrechten andere Gegenleistungen von der Personengesellschaft erhält und die Summe der Gutschrift auf einem Kapitalkonto der Personengesellschaft und des gemeinen Werts der Gegenleistung den Buchwert des eingebrachten Mitunternehmeranteils nicht übersteigt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 257, 324, Rz 32).

  • FG Saarland, 01.07.2015 - 1 K 1414/12

    Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine neu gegründete atypisch stille

    Auszug aus BFH, 01.03.2018 - IV R 38/15
    Auf die Revision der Klägerin zu 2. wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 1. Juli 2015 1 K 1414/12 aufgehoben.

    Das Finanzgericht des Saarlandes (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage nach Beiladung der stillen Gesellschafter mit Urteil vom 1. Juli 2015 1 K 1414/12 als unbegründet ab.

  • BFH, 18.06.2015 - IV R 5/12

    Korrektur unangemessener Gewinnverteilung bei GmbH & atypisch Still -

    Auszug aus BFH, 01.03.2018 - IV R 38/15
    Demgemäß steht auch der erwirtschaftete Gewinn der Mitunternehmerschaft zu und wird auf die Mitunternehmer, also den Inhaber des Handelsgewerbes und den bzw. die stillen Gesellschafter, nach den Abreden im Gesellschaftsvertrag über die stille Gesellschaft verteilt (z.B. BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 IV R 5/12, BFHE 250, 121, BStBl II 2015, 935, Rz 31).
  • BFH, 17.09.2014 - IV R 33/11

    Aufnahme neuer Gesellschafter in eine Personengesellschaft gegen Zuzahlung an

    Auszug aus BFH, 01.03.2018 - IV R 38/15
    Diese Vorschrift erfasst nur die für eigene Rechnung des Einbringenden vollzogene Einbringung des Betriebsvermögens, d.h. der Einbringende muss durch die Einbringung selbst die Rechtsstellung eines Gesellschafters und Mitunternehmers der (erweiterten) Personengesellschaft erlangen (z.B. BFH-Urteil vom 17. September 2014 IV R 33/11, BFHE 248, 121, BStBl II 2015, 717, m.w.N.).
  • BFH, 22.08.2007 - I R 32/06

    Dauerverluste kommunaler Eigenbetriebe sind steuerpflichtig

    Auszug aus BFH, 01.03.2018 - IV R 38/15
    Denn eine Kapitalgesellschaft verfügt mangels außerbetrieblicher Sphäre nicht über Privatvermögen (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 2007 I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961, m.w.N.).
  • BFH, 08.12.2016 - IV R 8/14

    Gewerbesteuerrechtliche Folgen der atypisch stillen Beteiligung am Handelsgewerbe

    Auszug aus BFH, 01.03.2018 - IV R 38/15
    Die Entstehung einer atypisch stillen Gesellschaft ist ertragsteuerlich also insoweit wie eine Einbringung des Betriebs des Inhabers des Handelsgewerbes in die stille Gesellschaft i.S. des § 24 UmwStG zu würdigen (z.B. BFH-Urteil vom 8. Dezember 2016 IV R 8/14, BFHE 256, 175, BStBl II 2017, 538, Rz 16, m.w.N.).
  • BFH, 26.04.2012 - V R 2/11

    Zur Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über "ebay" - Auslegung

    Auszug aus BFH, 01.03.2018 - IV R 38/15
    Eine Berichtigung des insoweit unzutreffenden Rubrums des FG-Urteils nach § 107 Abs. 1 FGO ist nicht erforderlich, weil das Urteil insgesamt aufgehoben wird (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11, BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634, Rz 29).
  • BFH, 12.05.2016 - IV R 27/13

    Steuerrechtliche Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft mit einem

  • BFH, 20.08.2015 - IV R 41/12

    Aussetzung des Klageverfahrens: Vorgreiflichkeit der Feststellung verrechenbarer

  • BFH, 06.08.2019 - VIII R 12/16

    Auflösung einer positiven Ergänzungsrechnung anlässlich der Veräußerung eines

    Das FA ging davon aus, dass die von M und S erzielten Gewinne aus der Veräußerung ihrer Teilmitunternehmeranteile gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG kraft Gesetzes als laufende Gewinne zu behandeln sind und hat diese Veräußerungsgewinne (vgl. BFH-Urteile vom 20.08.2015 - IV R 34/12, BFH/NV 2016, 41, Rz 19; vom 01.03.2018 - IV R 38/15, BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 27) im angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid auch festgestellt.

    Neben deren Anteilen am laufenden Gewinn umfasst die Feststellung des laufenden Gewinns aus der Gesamthand bei der Klägerin zu 1 auch die laufenden Veräußerungsgewinne für M und S. Nur die Feststellungen zu den laufenden Veräußerungsgewinnen des M und des S wurden mit der Klage angefochten und bilden den Gegenstand des Verfahrens (zur Anfechtbarkeit dieser Feststellung siehe z.B. BFH-Urteile in BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 26 f.; in BFH/NV 2016, 41, Rz 19; vom 10.02.2016 - VIII R 38/12, BFH/NV 2016, 1256, Rz 30, sowie vom 15.04.2010 - IV R 9/08, BFHE 229, 42, BStBl II 2010, 929, Rz 23).

    aa) M hat als Altgesellschafter anlässlich der Aufnahme der A seinen ganzen Mitunternehmeranteil in eine um die A erweiterte Personengesellschaft gegen Empfang einer sog. Zuzahlung eingebracht (BFH-Urteile vom 08.12.1994 - IV R 82/92, BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599; vom 17.09.2014 - IV R 33/11, BFHE 248, 121, BStBl II 2015, 717; vom 27.10.2015 - VIII R 47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2016, 600; in BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 50).

    Zwar kann auch aufgrund der Einbringung für M ein --ebenfalls als Veräußerungsgewinn des M i.S. des § 16 EStG festzustellender (BFH-Urteile vom 30.03.2017 - IV R 11/15, BFHE 257, 324, BStBl II 2019, 29, Rz 32; in BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 25)-- Einbringungsgewinn gemäß § 24 Abs. 3 Sätze 1 und 3 UmwStG i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 EStG entstehen, wenn in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich einer Ergänzungsrechnung des M für die eingebrachten Wirtschaftsgüter höhere Werte als die bisherigen Buchwerte angesetzt werden (BFH-Urteil in BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599, unter 1.; in BFHE 257, 324, BStBl II 2019, 29, Rz 32).

  • BFH, 01.02.2024 - IV R 9/20

    Beteiligung des Kommanditisten an Komplementär-GmbH als funktional

    Wird der steuerliche Buchwert der eingebrachten Sachgesamtheit hingegen nicht überschritten, erfolgt keine Gewinnrealisierung (z.B. BFH-Urteile vom 18.09.2013 - X R 42/10, BFHE 242, 489, BStBl II 2016, 639, Rz 39; vom 01.03.2018 - IV R 38/15, BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 48).
  • BFH, 17.04.2019 - IV R 12/16

    Verpächterwahlrecht bei Beendigung unechter Betriebsaufspaltung - Bedeutung des

    Keine selbständige Feststellung ist hingegen der sich aus den einzelnen Feststellungen ergebende Gesamtgewinn, der lediglich eine Rechengröße darstellt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 1. März 2018 - IV R 38/15, BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 24 ff., m.w.N.).
  • BFH, 15.01.2019 - VIII R 24/15

    Keine Tarifbegünstigung bei Realteilung mit Verwertung in Nachfolgegesellschaft

    a) Ein Gewinnfeststellungsbescheid kann eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. März 2017 IV R 31/14, BFHE 257, 292, BStBl II 2019, 24; vom 1. März 2018 IV R 38/15, BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, m.w.N.).

    Selbständig anfechtbar ist auch die Feststellung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns jedenfalls des einzelnen Mitunternehmers (z.B. BFH-Urteile in BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587; vom 19. Juli 2011 IV R 42/10, BFHE 234, 226, BStBl II 2011, 878).

    Davon zu unterscheiden ist --als weitere selbständige Feststellung-- die Qualifikation des Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns (sowohl der Gesamthand als auch des einzelnen Mitunternehmers) als Bestandteil der außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG (z.B. BFH-Urteile in BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587; in BFHE 257, 292, BStBl II 2019, 24; vom 17. Dezember 2014 IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, und vom 28. Mai 2015 IV R 26/12, BFHE 249, 536, BStBl II 2015, 797).

    b) Der Senat geht mit den Beteiligten davon aus, dass in dem Feststellungsbescheid der Sozietät für 2001 vom 30. Dezember 2009 für den Kläger ein Gewinn aus der Auflösung der Sozietät festgestellt ist, den das FA in der Annahme eines Veräußerungsvorganges entsprechend der Fiktion des § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufenden Gewinn qualifiziert hat (vgl. zur Feststellung eines fiktiven Veräußerungs-/Aufgabegewinns BFH-Urteile in BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587; vom 20. August 2015 IV R 34/12, BFH/NV 2016, 41).

  • BFH, 19.07.2018 - IV R 10/17

    Mitunternehmerinitiative eines atypisch still Beteiligten

    Diesem stehen deshalb dieselben prozessualen Befugnisse zu wie einem vertretungsberechtigten Geschäftsführer nach dem Regeltatbestand des § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 FGO; er handelt im eigenen Namen im Interesse der Feststellungsbeteiligten und damit für diese als gesetzlicher Prozessstandschafter (z.B. BFH-Urteil vom 1. März 2018 IV R 38/15, BFHE 260, 543, m.w.N.).
  • BFH, 23.03.2023 - IV R 8/20

    Beiladung einer prozessunfähigen GmbH, korrespondierende Bilanzierung bei einer

    Solche selbständigen Feststellungen sind u.a. die Feststellung eines Sonderbetriebsgewinns --verstanden als Saldo von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben-- bzw. einer Sondervergütung i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die Höhe des Veräußerungsgewinns auf Ebene der Gesamthand (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20.08.2015 - IV R 12/12, Rz 8 f.; vom 30.11.2017 - IV R 33/14, Rz 22; vom 01.03.2018 - IV R 38/15, BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 24; vom 23.01.2020 - IV R 48/16, Rz 17; vom 17.03.2021 - IV R 20/18, BFHE 272, 440, BStBl II 2021, 904, Rz 14; vom 02.10.2018 - IV R 24/15, Rz 22, und vom 17.04.2019 - IV R 12/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz 19).

    Deren Mitunternehmer sind der Inhaber des Handelsgewerbes und der oder --wenn sich mehrere am gesamten Handelsgewerbe des Inhabers atypisch still beteiligen-- die atypisch still Beteiligte/n (vgl. BFH-Urteil in BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 37).

    Demgemäß steht auch der erwirtschaftete Gewinn der Mitunternehmerschaft zu und wird nach Maßgabe der gesellschaftsvertraglichen Abreden auf die Mitunternehmer verteilt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 37).

    Die atypisch stille Gesellschaft wird mithin für steuerliche Zwecke im Ergebnis wie eine im Innenverhältnis bestehende (fiktive) KG behandelt (vgl. BFH-Urteile vom 21.12.2017 - IV R 44/14, Rz 26; in BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 37).

  • BFH, 19.12.2019 - IV R 53/16

    Ladungsfrist bei Terminverlegung - Kapitalbeteiligung im Sonderbetriebsvermögen

    Die Feststellung eines Sonderbilanzgewinns oder -verlusts gehört zu den selbständig anfechtbaren Feststellungen eines Gewinnfeststellungsbescheids, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 01.03.2018 - IV R 38/15, BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 23 ff., m.w.N.).
  • BFH, 11.12.2018 - VIII R 11/16

    Umqualifizierung eines Gewinnanteils aus einer gewerblich geprägten

    eee) Die Kläger haben sich auf dieser Grundlage bei der gebotenen rechtsschutzgewährenden Auslegung des Klagebegehrens, zu der der Senat im Revisionsverfahren ohne Bindung an die Würdigung des FG befugt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 20. August 2015 IV R 41/12, BFH/NV 2016, 227, Rz 20; vom 1. März 2018 IV R 38/15, BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 30; vom 25. September 2013 VIII R 17/11, juris, Rz 36), nicht nur gegen das "Fehlen einer Feststellung zu Einnahmen gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 EStG", sondern auch gegen die Feststellung von "gewerblichen Einkünften aus einer Tätigkeitsvergütung" in den Feststellungsbescheiden vom 25. November 2009 gewandt.
  • BFH, 17.03.2021 - IV R 20/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

    Solche selbständigen Feststellungen sind auch die Feststellung eines Sonderbetriebsgewinns --verstanden als Saldo von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben-- bzw. einer Sondervergütung i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 20.08.2015 - IV R 12/12, Rz 8 f.; vom 30.11.2017 - IV R 33/14, Rz 22; vom 01.03.2018 - IV R 38/15, BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 24; vom 23.01.2020 - IV R 48/16, Rz 17).
  • BFH, 18.04.2023 - VII R 35/19

    Zahlung von Arbeitslohn als anfechtbare Rechtshandlung

    Zu einer rechtsschutzgewährenden Auslegung des Klagebegehrens ist der erkennende Senat im Revisionsverfahren ohne Bindung an die Würdigung des FG befugt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11.12.2018 - VIII R 11/16, BFHE 263, 418, Rz 30 und vom 01.03.2018 - IV R 38/15, BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 30, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 03.09.2020 - IV R 29/19

    Quotale Auflösung von Wertkorrekturposten in Ergänzungsbilanz bei Veräußerung

  • BFH, 12.04.2021 - VIII R 46/18

    Zur Verfahrensaussetzung bei zweifelhafter Annahme einer typisch stillen

  • BFH, 23.01.2020 - IV R 48/16

    Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 05.09.2018 - 1 K 396/14

    Gewinnfeststellung bei atypisch stiller Beteiligung einer AG am Gewerbe einer

  • BFH, 25.03.2021 - VIII R 47/18

    Zur Annahme von Sonderbetriebseinnahmen bei Stipendiengewährung an die

  • BFH, 13.11.2019 - VIII S 37/18

    Entnahmen aus dem Gesamthandsvermögen durch einen ungetreuen Mitunternehmer

  • BFH, 16.07.2020 - IV R 30/18

    Keine Hinzurechnung von Schuldzinsen aus Erwerb einer mitunternehmerischen

  • BFH, 30.07.2019 - VIII R 22/16

    Feststellung von AfA- und AfS-Beträgen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g

  • BFH, 18.11.2020 - VI R 17/18

    Keine Berücksichtigung von Sonderbetriebsaufwendungen bei alleiniger Anfechtung

  • BFH, 08.11.2018 - IV R 38/16

    Freistellung von privater Verpflichtung als Abfindung

  • BFH, 17.03.2021 - IV R 24/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

  • FG Düsseldorf, 12.01.2021 - 10 K 3009/16

    Fristgerechter Einspruch gegen einer Steuerfeststellungsbescheid nach einer

  • BFH, 17.03.2021 - IV R 23/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

  • FG Münster, 18.10.2018 - 10 K 4079/16

    Gewerbesteuer: Gewährung des Gewerbesteuerfreibetrags nach Begründung einer

  • BFH, 17.03.2021 - IV R 21/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

  • BFH, 17.03.2021 - IV R 22/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

  • FG Niedersachsen, 02.07.2020 - 11 K 339/18

    Betriebsausgabenabzug für eine stille Beteiligung

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2021 - 6 S 452/20

    Beitrag zur IHK bei atypisch stiller Gesellschaft

  • FG Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 1 K 135/19

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs - Voraussetzungen der

  • FG Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 1 K 2182/18

    Gesonderte und einheitliche Feststellung eines Veräußerungsgewinns bei einer GmbH

  • FG Niedersachsen, 06.09.2022 - 13 K 39/21

    Erfassen von Mieteinnahmen, die einem Zwangsverwalter direkt zugeflossen sind,

  • FG München, 08.10.2018 - 7 K 519/14

    Feststellung von nach DBA steuerfreien Progressionseinkünften bei stillen

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