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   BFH, 01.04.1977 - VI R 132/75   

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https://dejure.org/1977,1130
BFH, 01.04.1977 - VI R 132/75 (https://dejure.org/1977,1130)
BFH, Entscheidung vom 01.04.1977 - VI R 132/75 (https://dejure.org/1977,1130)
BFH, Entscheidung vom 01. April 1977 - VI R 132/75 (https://dejure.org/1977,1130)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Vergleich - Vereinbarung von Abfindungen - Entlassung aus Dienstverhältnis - Steuerfreiheit - Sozial ungerechtfertigte Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 121, 482
  • BStBl II 1977, 418
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 03.11.1972 - VI R 341/69

    Ausscheiden aus Dienstverhältnis - Abfindungen - Interessenausgleichs - Kündigung

    Auszug aus BFH, 01.04.1977 - VI R 132/75
    Soweit hierzu aus Satz 4 des viertletzten Absatzes der Begründung des BFH-Urteils vom 3. November 1972 VI R 341/69 (BFHE 107, 429, BStBl II 1973, 240) etwas anderes entnommen werden sollte, hält der Senat daran nicht fest.

    Sie müssen daher nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. 2. Absatz letzter Satz der Begründung des Urteils VI R 341/69) ebenso wie Abfindungen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis nach §§ 9 und 10 KSchG auf einer Kündigung durch den Arbeitgeber beruhen.

    Das FG beruft sich im Streitfall zu Unrecht auf die Entscheidungen des erkennenden Senats VI R 341/69 und vom 4. Dezember 1972 VI R 246/70 (BFHE 107, 433, BStBl II 1973, 242), nach denen Abfindungen wegen Ausscheidens aus einem Dienstverhältnis, die aufgrund eines Interessenausgleichs nach § 72 BetrVG gezahlt werden, nach § 3 Nr. 9 Satz 2 EStG 1971 auch dann steuerfrei sind, wenn eine Kündigung des Arbeitgebers nicht vorliegt.

    Wie der Senat insbesondere im Urteil VI R 341/69 ausgeführt hat, handelt es sich bei Entschädigungszahlungen aufgrund des § 72 BetrVG, die hier unstreitig nicht vorliegen, um selbständige, vom Kündigungsschutzgesetz unabhängige Tatbestände; denn anders als bei den Entlassungsentschädigungen nach dem Kündigungsschutzgesetz oder nach § 74 BetrVG fehlt es bei den Abfindungen aufgrund eines Interessenausgleichs nach dem Betriebsverfassungsgesetz regelmäßig an einer sozialwidrigen Kündigung durch den Arbeitgeber.

  • BFH, 27.09.1963 - VI 54/62 U

    Gewährung einer Steuerbefreiung für Abfindungen wegen Entlassung aus einem

    Auszug aus BFH, 01.04.1977 - VI R 132/75
    Die durch die Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1963 VI 54/62 U, BFHE 77, 532, BStBl III 1963, 514) bestätigte Handhabung der Verwaltung (vgl. Abschn. 12 der LStR 1963) hatte inzwischen nämlich auch die Steuerfreiheit von Entlassungsentschädigungen aufgrund außergerichtlicher Vergleiche anerkannt.

    Die vom Gesetzgeber hiermit bestätigte Rechtsprechung erkannte steuerfreie Entlassungsentschädigungen aufgrund außergerichtlicher Vergleiche aber auch damals nur an, wenn von den Beteiligten glaubhaft gemacht wurde, daß die Kündigung durch den Arbeitgeber sozial ungerechtfertigt und die Höhe der Abfindung angemessen war (vgl. Absatz 3 der Begründung des BFH-Urteils VI 54/62 U).

  • BFH, 13.06.1969 - VI R 207/67

    Steuerbefreiungsvorschrift - Außerordentliche Kündigung - Wichtiger Grund -

    Auszug aus BFH, 01.04.1977 - VI R 132/75
    Abfindungen aufgrund eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs sind daher nur unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß einkommensteuerfrei wie gerichtlich festgesetzte Entlassungsentschädigungen nach §§ 9, 10 KSchG (vgl. Urteile des Senats vom 14. April 1967 VI R 304/66, BFHE 88, 459, BStBl III 1967, 431, und vom 13. Juni 1969 VI R 207/67, BFHE 97, 2, BStBl II 1970, 4).

    Er wollte lediglich die in außergerichtlichen Vergleichen festgesetzten Entlassungsentschädigungen wegen sozial ungerechtfertigter Kündigung des Arbeitgebers von der Einkommensteuer befreien, um die Beteiligten nicht dazu zu zwingen, wegen der Steuerfreiheit einer solchen Abfindung die Arbeitsgerichte anzurufen (vgl. BFH-Urteile VI R 304/66 und VI R 207/67).

  • BFH, 14.04.1967 - VI R 304/66

    Abgrenzung zwischen Gehaltsnachzahlung und Abfindung

    Auszug aus BFH, 01.04.1977 - VI R 132/75
    Abfindungen aufgrund eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs sind daher nur unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß einkommensteuerfrei wie gerichtlich festgesetzte Entlassungsentschädigungen nach §§ 9, 10 KSchG (vgl. Urteile des Senats vom 14. April 1967 VI R 304/66, BFHE 88, 459, BStBl III 1967, 431, und vom 13. Juni 1969 VI R 207/67, BFHE 97, 2, BStBl II 1970, 4).

    Er wollte lediglich die in außergerichtlichen Vergleichen festgesetzten Entlassungsentschädigungen wegen sozial ungerechtfertigter Kündigung des Arbeitgebers von der Einkommensteuer befreien, um die Beteiligten nicht dazu zu zwingen, wegen der Steuerfreiheit einer solchen Abfindung die Arbeitsgerichte anzurufen (vgl. BFH-Urteile VI R 304/66 und VI R 207/67).

  • BFH, 12.12.1973 - VI R 153/72

    Abfindung - Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis - Steuerpflichtiger Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 01.04.1977 - VI R 132/75
    Der erkennende Senat kann den Katalog der Steuerbefreiungstatbestände des § 3 Nr. 9 EStG nicht von sich aus um weitere Tatbestände erweitern (vgl. auch Urteil vom 12. Dezember 1973 VI R 153/72, BFHE 111, 257, BStBl II 1974, 215).
  • BFH, 04.12.1972 - VI R 246/70

    Ausscheiden aus Dienstverhältnis - Abfindungen - Interessenausgleich - Geplante

    Auszug aus BFH, 01.04.1977 - VI R 132/75
    Das FG beruft sich im Streitfall zu Unrecht auf die Entscheidungen des erkennenden Senats VI R 341/69 und vom 4. Dezember 1972 VI R 246/70 (BFHE 107, 433, BStBl II 1973, 242), nach denen Abfindungen wegen Ausscheidens aus einem Dienstverhältnis, die aufgrund eines Interessenausgleichs nach § 72 BetrVG gezahlt werden, nach § 3 Nr. 9 Satz 2 EStG 1971 auch dann steuerfrei sind, wenn eine Kündigung des Arbeitgebers nicht vorliegt.
  • BFH, 20.10.1978 - VI R 107/77

    Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG und Anwendung des ermäßigten

    Das gleiche gilt für Abfindungen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis, die in einem Vergleich vereinbart werden, wenn die Abfindung unter Berücksichtigung der bezeichneten Vorschriften, hier also der §§ 9, 10 KSchG, dem Grunde nach berechtigt ist und grundsätzlich zwölf Monatsverdienste nicht übersteigt (vgl. auch Urteil des Senats vom 1. April 1977 VI R 132/75, BFHE 121, 482, BStBl II 1977, 418).
  • BFH, 17.12.1982 - III R 136/79

    Tarifermäßigung - Zusammenballung von Einnahmen - Verschärfung der

    An dieser Rechtsauffassung hat der BFH in dem Urteil vom 1. April 1977 VI R 132/75 (BFHE 121, 482, BStBl II 1977, 418) unter Hinweis auf Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte des § 3 Nr. 9 EStG ausdrücklich festgehalten.
  • BFH, 18.12.1981 - III R 133/78

    Abfindungsbegriff - Berechnung der steuerfreien Abfindung - Beendigung des

    Das gleiche gilt für Abfindungen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis, die in einem Vergleich festgelegt worden sind, wenn die Abfindung unter Berücksichtigung der §§ 9 und 10 KSchG dem Grunde nach berechtigt ist und - grundsätzlich - 12 Monatsverdienste nicht übersteigt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. April 1977 VI R 132/75, BFHE 121, 482, BStBl II 1977, 418).
  • BFH, 17.05.1977 - VI R 150/76

    Steuerliche Behandlung von Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses 1)

    Während die alte Fassung der Vorschrift - abgesehen von den Fällen der §§ 72 und 73 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) - eine sozial ungerechtfertigte Kündigung des Arbeitgebers voraussetzte (vgl. das Urteil des Senats vom 1. April 1977 VI R 132/75, BFHE 121, 482, BStBl II 1977, 418), fallen unter die neue Vorschrift alle Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
  • BFH, 25.10.1985 - VI R 210/81

    Steuerfreiheit der Abfindungen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis

    Das gleiche gilt für Abfindungen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis, die in einem Vergleich festgelegt worden sind, wenn die Abfindung unter Berücksichtigung der §§ 9, 10 KSchG dem Grunde nach berechtigt ist und - grundsätzlich - 12 Monatsverdienste nicht übersteigt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. April 1977 VI R 132/75, BFHE 121, 482, BStBl II 1977, 418).
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